Krieg und Umweltrecht: Strategien für eine nachhaltige Kriegsführung
Von Fouad Sabry
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Über dieses E-Book
Was ist Krieg und Umweltrecht?
Länder, die in einen Konflikt verwickelt sind, stellen für die Dauer des Konflikts häufig ihre militärischen Bedürfnisse über Umweltaspekte. Dies liegt daran, dass Krieg erhebliche Umweltschäden verursachen kann. Bestimmte internationale Gesetze beabsichtigen, die Umweltschäden zu begrenzen.
Ihr Nutzen
(I) Einblicke und Validierungen zu den folgenden Themen:
Kapitel 1: Krieg und Umweltrecht
Kapitel 2: Liste internationaler Umweltabkommen
Kapitel 3: Kriegsverbrechen
Kapitel 4: Vierte Genfer Konvention
Kapitel 5: Kriegsrecht
Kapitel 6: Gutachten zur Rechtmäßigkeit der Androhung oder des Einsatzes von Kernwaffen
Kapitel 7: Humanitäres Völkerrecht
Kapitel 8: Völkergewohnheitsrecht
Kapitel 9: Protokoll I
Kapitel 10: Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
(II) Beantwortung der wichtigsten Fragen der Öffentlichkeit zu Krieg und Umwelt Recht.
Für wen sich dieses Buch eignet
Fachleute, Studenten und Doktoranden, Enthusiasten, Hobbyisten und alle, die über grundlegende Kenntnisse oder Informationen zu jeder Art von Kriegs- und Umweltrecht hinausgehen möchten.
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Buchvorschau
Krieg und Umweltrecht - Fouad Sabry
Kapitel 1: Kriegs- und Umweltrecht
Es ist üblich, dass Länder, die in einen Konflikt verwickelt sind, ihre militärischen Bedürfnisse für die Dauer des Konflikts über Umwelterwägungen stellen. Denn Krieg kann der Umwelt erheblichen Schaden zufügen. Es ist die Absicht bestimmter internationaler Gesetze, die Umweltschäden zu begrenzen.
Es sollte nicht überraschen, dass Krieg und militärische Aktionen offensichtlich negative Auswirkungen auf die Umwelt haben. Waffen, Truppenbewegungen, Landminen, die Schaffung und Zerstörung von Gebäuden, die Zerstörung von Wäldern durch Entlaubung oder allgemeine militärische Nutzung, die Vergiftung von Wasserquellen, das gezielte Schießen von Tieren zu Übungszwecken, der Verzehr gefährdeter Arten aus Verzweiflung und andere Beispiele sind nur einige Beispiele dafür, wie militärische Aktivitäten (wie Ausbildung, Basenbau und Waffentransport) können sowohl in Kriegszeiten als auch in Friedenszeiten umweltschädlich sein. Sowohl verbrannte Erde
als auch Vergiftung des Brunnens
sind Beispiele für solche Auswirkungen, die als klassisch gelten. Es gibt Beispiele aus jüngster Zeit wie den Einsatz von abgereichertem Uran im Kosovo durch den Irak im Jahr 1999, den Einsatz von Treibstoffbomben in Afghanistan seit 2001 und die Öldeponie und das Feuer, das der Irak 1990/1991 in Kuwait verursachte.
Der Schutz der Umwelt in Kriegszeiten und militärischen Aktivitäten wird teilweise durch das internationale Umweltrecht geregelt. Damit wird ein rechtlicher Rahmen für den Schutz der Umwelt geschaffen. Weitere Quellen finden sich in verschiedenen Rechtsgebieten, darunter das allgemeine Völkerrecht, das Kriegsrecht, die Menschenrechte und die lokalen Gesetze jedes betroffenen Landes. Nichtsdestotrotz ist die Umwelt das Hauptthema in diesem Artikel, und die Tatsache, dass zwei Länder in einen Konflikt darüber verwickelt sind, unterstreicht die Tatsache, dass das Thema auf globaler Ebene von Bedeutung ist. Daher liegt der Fokus hier auf dem internationalen Umweltrecht, das vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen durchgesetzt wird. Im Vergleich zu anderen Bereichen des Völkerrechts ist das Recht des bewaffneten Konflikts nicht annähernd so entwickelt wie andere Bereiche des Völkerrechts. Um seine Entwicklung und Ausführung zu kontrollieren sowie seine Einhaltung zu überwachen, ist der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen das einzige Organ, das über die Fähigkeit und Zuständigkeit verfügt, solche Aktivitäten durchzuführen.
In Zeiten bewaffneter Konflikte und militärischer Aktionen wird der Schutz der Umwelt in Beiträgen thematisiert, die sowohl auf dem Völkergewohnheitsrecht als auch auf dem Soft Law basieren. Code of Offences Against the Peace and Security of Mankind (1954) ist ein Dokument, das von der International Law Commission (ILC) erstellt wurde.
Es ist zwingend erforderlich, dass die Auswirkungen von Atomwaffen und anderen Instrumenten der Massenverwüstung von den Menschen und der Umwelt, in der sie leben, verschont bleiben.
Es ist zwingend erforderlich, dass die Staaten auf eine sofortige Einigung mit den zuständigen internationalen Organisationen über die Beseitigung und vollständige Vernichtung solcher Waffen hinarbeiten": Prinzip 26 der Stockholmer Erklärung von 1972 → Kapitel 11 des Brundtland-Berichts: Frieden, Sicherheit, Entwicklung, Umwelt sowie.
Als die Weltcharta für die Natur 1982 verabschiedet wurde, hieß es: Die Natur muss vor Schädigung durch Kriege oder andere feindliche Aktivitäten geschützt werden.
Es ist nicht zu leugnen, dass Kriegsführung an sich schädlich für eine nachhaltige Entwicklung ist.
Daher sind die Staaten verpflichtet, das Völkerrecht zu wahren, das den Schutz der Umwelt in Zeiten bewaffneter Konflikte gewährleistet, und bei der Schaffung umweltfreundlicher Politiken zusammenzuarbeiten, wenn dies erforderlich ist: Grundsatz 24 Erklärung von Rio von 1992 → Absatz 39.6 der Agenda 21:
Maßnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht sollten in Betracht gezogen werden, um Zeiten, in denen es zu gewaltsamen Kriegen kommt, Die Schädigung der Umwelt in massivem Ausmaß, die völkerrechtlich nicht zu rechtfertigen ist.
Gemäß der Resolution 47/37 (1992) der Generalversammlung der Vereinten Nationen verstößt die Zerstörung der Umwelt, die nicht durch militärische Notwendigkeit gerechtfertigt und mutwillig durchgeführt wird, eindeutig gegen geltendes Völkerrecht
.
In einer Reihe von Verträgen der Vereinten Nationen, wie der Vierten Genfer Konvention, der Welterbekonvention von 1972 und der Umweltänderungskonvention von 1977, gibt es Bestimmungen, die darauf abzielen, die negativen Auswirkungen von Konflikten oder militärischen Aktionen auf die Umwelt zu verringern.
Im Rahmen des Völkerrechts wurde der Irak für die Umweltschäden und die Erschöpfung der natürlichen Ressourcen
zur Rechenschaft gezogen, die als Folge der rechtswidrigen Invasion und Besetzung Kuwaits entstanden sind, wie es in der Resolution 687 (1991) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen heißt.
In der Resolution 47/37 (1992) der Generalversammlung der Vereinten Nationen heißt es: Die Zerstörung der Umwelt, die nicht durch militärische Notwendigkeit gerechtfertigt ist und mutwillig durchgeführt wird, verstößt eindeutig gegen geltendes Völkerrecht.
Ein internationaler Vertrag, der als Umweltänderungskonvention bekannt ist, verbietet den Einsatz von Techniken zur Umweltveränderung, die vom Militär oder anderen feindlichen Akteuren weit verbreitet sind und dauerhafte oder schwerwiegende Folgen für den Körper haben.
Wetterkrieg ist durch die Konvention verboten, die sich auf die Praxis der Anwendung von Wettermanipulationstechniken mit der Absicht bezieht, Schaden oder Katastrophen zu verursachen.
Dieser Vertrag ist derzeit in Kraft und wurde ratifiziert, was bedeutet, dass mächtige Militärnationen zugestimmt haben, sich an seine Bedingungen zu halten.
Nur eine kleine Anzahl von Staaten hat den Vertrag ratifiziert.
Den Parteien ist es untersagt, sich an einer militärischen oder anderen feindseligen Anwendung von Techniken zur Umweltveränderung mit weit verbreiteter Anwendung
zu beteiligen, was entweder lang anhaltende oder schwerwiegende Folgen als Zerstörungs-, Schadens- oder Verletzungstechnik für eine andere Partei ← Einsatz von Agent Orange in Vietnam hat.
Protokoll von Genf über Gas von 1925
Kunst aus der Genfer Konvention IV von 1949.
53 Abs. 4 ← Haager Landkriegsordnung Art.
Außer in Fällen absoluter militärischer Notwendigkeit verbietet Artikel 23(g) die Zerstörung von Eigentum durch Besatzungsmächte.
Übereinkommen über biologische Waffen, 1972
Das Übereinkommen von 1980 über bestimmte konventionelle Waffen und seine fünf Protokolle lauten wie folgt: Die durch Protokoll III (Brandwaffen) hergestellte Technik.
(Wald- und Pflanzenbedeckung) Nummer zwei bis vier; Protokoll V (Räumung von explosiven Rückständen) von 2003 ← Übereinkommen von 1997 über Antipersonenminen (Vertrag von Ottawa); → Übereinkommen über Streumunition von 2008
Konvention des Welterbes von 1972
Weder Herbizide noch ihre Auswirkungen auf die Flora wurden in der Chemiewaffenkonvention von 1993 behandelt.
Die Beschaffenheit der natürlichen Umwelt wird im Sinne des humanitären Völkerrechts als ziviles Objekt betrachtet. Dies ist der Ausgangspunkt. Einwohner und Kriegführende stehen unter dem Schutz und der Herrschaft der Prinzipien des Völkerrechts, wie sie sich aus den unter zivilisierten Völkern etablierten Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und den Geboten des öffentlichen Gewissens ergeben
, heißt es in der Martens-Klausel
(Präambel, Haager Konvention IV von 1907 über die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges). Dies ist der Fall, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die Möglichkeit der Kriegführenden, dem Gegner mit Mitteln Schaden zuzufügen, wird durch Artikel 22 eingeschränkt.
Das Zusatzprotokoll I zu den Genfer Konventionen, das von einer großen Anzahl von Ländern, aber nicht von allen ratifiziert wurde, enthält Bestimmungen zum Schutz der Umwelt, darunter Artikel 35 Absatz 3 (Verbot von Methoden) und Artikel 55 (Sorgfaltspflicht). Zusammengenommen verkörpern diese Bestimmungen eine allgemeine Verpflichtung, die natürliche Umwelt vor weit verbreiteten, langfristigen und schweren Umweltschäden zu schützen; das Verbot von Methoden und Mitteln der Kriegsführung, die dazu bestimmt sind oder erwartet werden können, solche Schäden zu verursachen; und das Verbot von Angriffen auf die natürliche Umwelt als Repressalien
: Rn. 31 des Gutachtens des Internationalen Gerichtshofs über Atomwaffen aus dem Jahr 1996; siehe auch IGH-Anträge Jugoslawien gegen Großbritannien im Jahr 1999 und DR Kongo gegen Jugoslawien im Jahr 1999. Ruanda im Jahr 2002.
Uganda durch Plünderungen, Plünderungen und Ausbeutung der kongolesischen natürlichen Ressourcen, die von Angehörigen der ugandischen Streitkräfte im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo begangen wurden, und durch seine Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen als Besatzungsmacht im Distrikt Ituri, Plünderungen, Plünderungen und Ausbeutungen der kongolesischen natürlichen Ressourcen zu verhindern, völkerrechtliche Verpflichtungen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo verletzt hat
: DR Kongo gegen Uganda (Bewaffnete Aktivitäten auf dem Territorium des Kongo) (Internationaler Gerichtshof) aus dem Jahr 2005.
Artikel 15 des Zusatzprotokolls II von 1977 (nicht-internationale bewaffnete Konflikte, weniger ratifiziert als AP I) besagt, dass Bauwerke oder Anlagen, die gefährliche Kräfte enthalten, nämlich Staudämme, Deiche und Kernkraftwerke, nicht zum Ziel eines Angriffs gemacht werden dürfen, selbst wenn es sich bei diesen Zielen um militärische Ziele handelt, wenn ein solcher Angriff die Freisetzung gefährlicher Kräfte und folglich schwere Verluste unter der Zivilbevölkerung verursachen kann.
In ähnlicher Weise heißt es in Art. 56 Abs. 1 des Zusatzprotokolls I von 1977, dass "Dämme, Deiche