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Juristische Übungsfälle zum BGB AT
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eBook501 Seiten3 Stunden

Juristische Übungsfälle zum BGB AT

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Über dieses E-Book

Diese Fallsammlung habe ich für Studierende der Rechtswissenschaft sowie für Studierende der Wirtschaftswissenschaft, die sich mit dem Privatrecht beschäftigen müssen, geschrieben. Sie deckt weite Bereiche des Allgemeinen Teils des BGB ab und ermöglicht den Anfängern/innen, ihr Problembewusstsein zu entwickeln.  Die fortgeschrittenen Studierenden werden ihr erworbenes Wissen anhand der teilweise recht anspruchsvollen und umfangreichen Fälle prüfen können.

SpracheDeutsch
HerausgeberRoy Dörnhofer
Erscheinungsdatum20. Feb. 2023
ISBN9781393975724
Juristische Übungsfälle zum BGB AT
Autor

Roy Dörnhofer

Roy Dörnhofer hat in Bayern beide Staatsexamina abgelegt und war dann in den neuen Bundesländern als Richter und Staatsanwalt tätig.  Er war unter anderem als Richter am Landgericht im Rahmen einer Abordnung in einem Zivilsenat bei einem Oberlandesgericht beschäftigt.

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    Buchvorschau

    Juristische Übungsfälle zum BGB AT - Roy Dörnhofer

    Allgemeine Vorbemerkungen

    Diese Fallsammlung habe ich für Studenten und Studentinnen der Rechtswissenschaft sowie für Studenten und Studentinnen der Wirtschaftswissenschaft geschrieben, die sich mit dem Privatrecht beschäftigen müssen. Sie deckt weite Bereiche des Allgemeinen Teils des BGB ab und ermöglicht den Anfängern und Anfängerinnen, ihr Problembewusstsein zu entwickeln.  Die fortgeschrittenen Studierenden werden ihr erworbenes Wissen anhand der teilweise recht anspruchsvollen und umfangreichen Fälle prüfen können.

    In den Fällen werden viele klassische Probleme, die immer wieder in Prüfungen auftauchen, behandelt.  Diese sind der neueren Zeit angepasst und finden sich insbesondere in Fallgestaltungen, bei denen die Verwendung von modernen Kommunikationsmitteln (wie etwa beim Kauf im Internet) erfolgt.  Die letzten Fälle beschäftigen sich mit den praktisch wichtigen Fragen des Verbraucherschutzes, der mit Geltung ab 13.6.2014 eine neue Regelung gefunden hat.  Zwar kann man diesen Teilbereich dem Allgemeinen Schuldrecht zuordnen, da es sich aber um ein zentrales Thema gerade am Anfang der Ausbildung handelt, soll es auch in diesem Buch zum BGB AT behandelt werden.  Des Weiteren habe ich inzwischen seit der ersten Auflage mehrere sehr ausführliche Exkurse zu verschiedenen Problemen eingefügt, die bereichsübergreifend auch andere Bücher des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen.

    Alle Lösungen sind im Stil des Gutachtens voll ausformuliert, wie es auch in einer Klausur oder Hausarbeit verlangt wird.  Soweit Quellenangaben bei Meinungsverschiedenheiten in der Literatur und Rechtsprechung vorhanden sind, sollen diese lediglich der Nacharbeit dienen; selbstverständlich können diese in einer Klausur nicht vom Bearbeiter erwartet werden.

    Die Leser sollen die Fallsammlung auch nicht wie ein Lehrbuch von Anfang bis Ende durchlesen, sondern versuchen, jeden Sachverhalt selbst zu lösen und dabei – zumindest im Kopf – eine Lösungsskizze zu erstellen.  Nur auf diese Weise kann man sich für den Ernstfall vorbereiten und das theoretische Wissen in die Praxis umsetzen.

    Zum Gutachtenstil sei angemerkt, dass im Gegensatz zum Urteilsstil das Ergebnis erst am Schluss nach der Subsumtion des Sachverhalts unter die einzelnen Voraussetzungen des Gesetzes genannt wird.  Dabei gilt das Motto:  Wer will was von wem woraus.  Es empfiehlt sich auch, sich mit den überall im BGB verteilten Anspruchsgrundlagen vertraut zu machen, sodass man nicht gleich den Einstieg in die Klausurlösung verpasst.  Von Bedeutung sind dabei vertragliche Ansprüche, aber auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 I BGB, die immer zum Tragen kommen, wenn ein Vertrag nichtig ist und Güter ausgetauscht wurden (Abstraktionsprinzip!).  Ebenso sollten die Bearbeiter die Voraussetzungen für den Schadensersatz wegen Pflichtverletzung gem. § 280 I BGB kennen oder auch den Herausgabeanspruch des Eigentümers nach § 985 BGB.

    Letztlich möchte ich noch alle Bearbeiter bitten, sich nicht entmutigen zu lassen, wenn deren Lösung anders ausgefallen ist als hier vorgeschlagen.  Das bloße Erkennen eines Problems ist schon die halbe Miete.  Aus meiner Studienzeit an einer Universität in Bayern weiß ich noch ganz genau, wie sehr mir die enorm anspruchsvollen Fälle im Uni-Repetitorium eines Dozenten geholfen haben, obwohl dieser so gut wie nie bessere Noten als  ausreichend vergeben hat.  Dadurch wird man meines Erachtens besser auf die Prüfungen vorbereitet, als wenn man nur kurze Fälle bearbeitet, die in drei Sätzen gelöst werden können.  Ein solches Vorgehen lässt keine realistische Selbsteinschätzung zu und führt dazu, dass man im Ernstfall möglicherweise überfordert ist.

    In den neueren Auflagen habe ich die Fallsammlung um mehrere Fälle erweitert, sodass ein noch größerer Bereich dieses Rechtsgebiets abgedeckt wird.  Auch sind die Änderungen zum Widerruf beim Verbraucherschutz ab dem 13.6.2014 berücksichtigt.  Die derzeitige Auflage enthält nun vor jeder Lösung eine Gliederung für einen schnellen Überblick über die zu diskutierenden Probleme und die genaue Stelle der Diskussion im Gutachten.

    Das Zivilrecht und seine gesetzlichen Regelungen

    Zivilrechtliche Normen

    Das Zivilrecht ist in verschiedenen Gesetzen geregelt.  Von herausragender Bedeutung ist dabei das am 1.1.1900 in Kraft getretene Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).  Allerdings gibt es auch noch weitere Gesetze, die als Sonderprivatrecht bezeichnet werden und die nur für bestimmte Berufsgruppen Geltung haben.  Darunter fällt etwa das Handelsgesetzbuch (HGB), welches Sonderregelungen für Kaufleute enthält.  Auch das Arbeitsrecht für unselbständig Tätige ist hier zu nennen oder etwa das Immaterialgüterrecht (Urheberrechte etc.).

    An dieser Stelle bietet es sich an, die Normenhierarchie in Deutschland darzustellen.  Vorrang hat vom Grundsatz her jeweils die vorher genannte Norm:

    Grundgesetz

    Bundesgesetze (wie z.B. das BGB)

    Rechtsverordnungen des Bundes

    Verfassungen der Länder

    Landesgesetze

    Rechtsverordnungen der Länder

    Akte der Rechtssetzung von Gemeinden und Körperschaften

    Wer im Internet nach einem bestimmen Gesetz sucht, kann sich z.B. auf diesen Link stützen, der eine sehr umfangreiche Liste von Gesetzen enthält: https://dejure.org.

    Bürgerliches Gesetzbuch

    Im Folgenden soll der Kernbereich des Zivilrechts - nämlich das BGB - näher betrachtet werden.  Das Bürgerliche Gesetzbuch ist in fünf Bücher aufgeteilt.  Es handelt sich dabei um:

    den Allgemeinen Teil (§§ 1-240 BGB),

    das Schuldrecht (§§ 241-853 BGB),

    das Sachenrecht (§§ 854-1296 BGB),

    das Familienrecht (§§ 1297-1921 BGB) und

    das Erbrecht (§§ 1922-2385 BGB).

    Der Allgemeine Teil wiederum umfasst mehrere Abschnitte, und zwar die Personen (§§ 1-9 BGB), die Sachen und Tiere (§§ 90-103 BGB), die Rechtsgeschäftslehre (§§ 104-185 BGB), die Fristen und Termine (§§ 186-193 BGB), die Verjährung (§§ 194-218 BGB) sowie die Rechtsausübung, Selbstverteidigung und Selbsthilfe (§§ 226-240 BGB).

    Als vor die Klammer gezogener Teil hat das erste Buch des BGB für das gesamte Zivilrecht Geltung und wird auch in der Ausbildung zuerst gelehrt.  Sofern allerdings eine speziellere Regelung existiert, ist diese vorrangig (lex specialis derogat legi generalis).  Andererseits sind die Regeln aus den anderen vier Büchern auch nur dort anzuwenden.

    Die Rechtsgeschäftslehre stellt den wichtigsten Bereich des Allgemeinen Teils des BGB dar (also die Vorschriften der §§ 104-185 BGB).  Die nachfolgenden Bücher des BGB wären ohne die Grundlagen des Allgemeinen Teils ansonsten gar nicht verständlich.

    Um einen kurzen Überblick zu geben, soll an dieser Stelle der Inhalt der anderen vier Bücher genannt werden.  Das Schuldrecht regelt die schuldrechtlichen Verhältnisse zwischen Personen, etwa wenn diese einen Kaufvertrag abschließen.  Im Sachenrecht werden die Beziehungen von Personen zu Sachen geregelt, wie etwa der Besitz und das Eigentum an einem Kfz.  Das Familienrecht umfasst die Ehe, das Verhältnis der Eltern zu den Kindern sowie die Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft.  Letztlich trifft das Erbrecht Bestimmungen über die vermögensrechtlichen Folgen beim Tod einer natürlichen Person.  All diese Materien werden dem Studenten der Rechtswissenschaft nicht sogleich am Anfang, sondern erst mit fortschreitender Dauer des Studiums begegnen.

    Die juristische Arbeitsweise

    Alle Juristen müssen sich an eine bestimmte Arbeitsweise halten, um rechtliche Probleme anhand des Gesetzes zu lösen.  Dabei ist es entgegen einer weit verbreiteten Auffassung in der Bevölkerung nicht so, dass man als Jurist Gesetze auswendig lernt.  Vielmehr muss man sich mit der Systematik der jeweiligen Gesetze vertraut machen und dann nur wissen, wo genau man nachschlagen muss, um die gesetzlichen Regeln für die Lösung des Sachverhalts zu finden.  Es geht also hauptsächlich um das Verständnis des Rechts und seine systematische Anwendung.  Ganz ohne Auswendiglernen geht es aber doch nicht.  Man muss sich nämlich gewisse Prüfungsschemata einprägen, sodass man Probleme am richtigen Ort diskutiert und löst.

    Als Jurist muss man sich intensiv mit der juristischen Literatur auseinandersetzen.  Wer einmal einen Blick in ein Gesetz geworfen hat oder gar eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs durchgelesen hat, wird schnell erkennen, dass die Materie recht unverständlich sein kann.  Viele Probleme im Zivilrecht sind auch sehr umstritten und bedürfen der Erörterung dieser divergierenden Meinungen.  Dazu muss sich der Rechtsanwender oft auf die rechtswissenschaftliche Literatur berufen, um sich Klarheit über die jeweilige Materie zu verschaffen.  Im Folgenden sollen somit kurz die gängigsten Nachschlagewerke für den Juristen genannt werden:

    Kommentare

    Diese auf den ersten Blick enorm umfangreichen Bücher sind die wichtigsten Helfer beim Auffinden von Meinungen und Urteilen zu den einzelnen Normen.  Auch finden sich Ausführungen zur Entstehungsgeschichte der jeweiligen Norm und zum gesetzgeberischen Ziel bei Schaffung der Vorschrift.  Für das Zivilrecht ist der „Palandt (ab der 81. Auflage 2022 „Grüneberg) der wichtigste Kommentar, da er nicht wie die meisten anderen Kommentare in mehreren Bänden erscheint und somit handlicher ist.  Des Weiteren ist dieser Kommentar sehr aktuell, da er jedes Jahr neu aufgelegt wird.

    Lehrbuch

    Jeder Einsteiger wird sich ein Lehrbuch zulegen müssen, um den Einstieg in ein Rechtsgebiet erfolgreich vornehmen zu können.  Solche Werke stellen die Materie zusammenhängend und verständlich dar, sodass sie insbesondere für den Anfänger außerordentlich wichtig sind.

    Aufsätze

    In vielen juristischen Zeitschriften finden sich Aufsätze zu allen möglichen Themenbereichen.  In diesen werden dann die Probleme sehr vertieft dargestellt.  Nachfolgend seien die wichtigsten genannt:

    http://rsw.beck.de/zeitschriften/ja

    https://www.degruyter.com/view/j/jura

    http://rsw.beck.de/zeitschriften/jus

    http://www.zjs-online.com/

    Zur ZJS ist noch kurz zu sagen, dass dies ein hervorragendes Projekt ist! Die Beiträge sind qualitativ ausgezeichnet und das Lesen ist kostenlos im Internet möglich. Was kann man eigentlich noch mehr verlangen?

    https://www.iurratio.de/

    http://www.zeitschrift-jse.de/

    Auch diese Zeitschrift kann kostenlos im Internet gelesen werden.

    http://www.juraexamen.info/

    Zwar keine Zeitschrift im engeren Sinn, aber doch eine wunderbare Möglichkeit, sich in kürzesten Abständen grundlegendes und aktuelles Wissen kostenlos im Internet anzueignen.

    Urteilsbesprechung

    Eine solche findet sich oft zu neuen Entscheidungen der Gerichte, wobei sich der Autor kritisch mit der ergangenen Entscheidung auseinandersetzt.

    Fallsammlungen

    Letztlich sind auch noch die Fallsammlungen zu nennen.  Das Ziel der juristischen Ausbildung ist das erfolgreiche Lösen von Lebenssachverhalten anhand des Gesetzes.  Unabdingbar für den Erfolg sind daher Bücher, anhand derer man sein theoretisches Wissen praxisgerecht einsetzen kann.  Ohne eine regelmäßige Übung wird man in der Ausbildung keine überzeugenden Leistungen erbringen können.

    Viel Erfolg bei der Durcharbeit!

    Fall   1: Abgabe einer Willenserklärung, Abhanden gekommene Erklärung

    Sachverhalt

    Der Rechtsanwalt A setzte in der Mittagspause an seinem Computer eine E-Mail an seinen befreundeten Rechtsanwalt B auf, in welcher er die Annahme des Angebots zum Kauf eines gebrauchten Fachbuchs X für 70 € gegenüber B erklärte, nachdem beide einige Tage vorher erfolglos über einen Kaufpreis verhandelt hatten.  Er wollte sich die Sache aber noch einige Tage überlegen, da der Kaufpreis recht hoch war.  Deshalb sandte er die E-Mail noch nicht ab.  In diesem Moment kam eine Kollegin ins Zimmer und fragte den A, ob er mit ihr zum Mittagessen in ein Restaurant gehen wolle, was der A bejahte.  Der A gab keine weiteren Befehle am Computer ein, sondern verließ sein Büro.  Als sein Mitarbeiter S von seiner Mittagspause zurückkehrte, fand er die E-Mail des A vor und schickte diese ab, da er üblicherweise für das Versenden von E-Mails und Briefen im Büro des A zuständig war.  Nach Rückkehr in seine Kanzlei hatte der A seine früher geschriebene E-Mail vergessen.  Nach vier Tagen traf bei ihm das Buch von B ein mit einer Rechnung über 70 €.  Erst jetzt wurde dem A klar, was passiert war, und er sandte sofort das Buch zurück und rief den B an, um ihn über die Situation zu informieren.  Der A erklärt, er sei an den Vertrag nicht gebunden, während der B auf Bezahlung besteht, aber wenigsten seine 5 € für die Versandkosten erstattet haben will.

    Kann der B Zahlung des Kaufpreises oder wenigstens der Versandkosten verlangen?

    Gliederung

    I. Zahlung von 70 € aufgrund der E-Mails, § 433 II BGB

    1. Angebot des B

    2. Annahme durch A

    a) Voraussetzungen der empfangsbedürftigen Willenserklärung

    aa) Objektiver Tatbestand

    bb) Subjektiver Tatbestand

    (1) Handlungswille

    Problem: Handlungswille, wenn die Erklärung ohne Wissen und Wollen des Erklärenden in den Rechtsverkehr entlassen wurde.

    (2) Erklärungsbewusstsein

    cc) Zwischenergebnis

    b) Abgabe der Willenserklärung

    Problem: Bloßes Inverkehrbringen für die Abgabe einer Erklärung ausreichend? Nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur ist für die Wirksamkeit der Willenserklärung ein willentliches Inverkehrbringen erforderlich.

    3. Ergebnis

    II. Zahlung von 70 € aufgrund Übersendens des Buchs, § 433 II BGB

    1. Kaufvertrag, § 433 BGB

    2. Ergebnis

    III. Schadensersatz, §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB

    1. Schuldverhältnis

    2. Pflichtverletzung

    3. Vertretenmüssen

    Beherrschen des eigenen Organisationsbereichs, sodass ein Erklärungsempfänger nicht zu Schaden kommt.

    4. Schaden

    5. Ergebnis

    Lösung

    Anmerkung: Die abhanden gekommene Erklärung ist ein absoluter Klassiker in der zivilrechtlichen Ausbildung und muss unbedingt beherrscht werden.  Damit haben sich schon alle Generationen von Jurastudenten und Jurastudentinnen beschäftigen müssen,  Wer das Problem nicht kennt, kann eine Prüfungsarbeit mit diesem Schwerpunkt nicht bestehen.

    I. Zahlung von 70 € aufgrund der E-Mails, § 433 II BGB

    Der B könnte gegen den A einen Anspruch auf Zahlung von 70 € Zug um Zug gegen Übergabe des Buchs X aus § 433 II BGB haben.

    Für das Vorliegen eines Kaufvertrags gem. § 433 BGB müssten zwei sich inhaltlich deckende und sich aufeinander beziehende Willenserklärungen in der Form eines Angebots und einer Annahme vorliegen, §§ 145, 147 BGB.

    1. Angebot des B

    Es müsste zunächst ein Angebot des B vorgelegen haben.  Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem anderen zugehen muss und bei welcher der Gegenstand und der Inhalt des Vertrags so bestimmt angegeben werden müssen, dass die Annahme durch ein einfaches Ja erfolgen kann (Grüneberg, BGB, 80. Auflage, 2021, § 145 Rn. 1; Brox/Walker, BGB AT, 44. Auflage, 2020, Rn. 165).

    Aus dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der B dem A ein Angebot zum Verkauf eines Buchs X für 70 € gemacht hatte, sodass alle wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) gegeben waren und der A dieses Angebot durch eine einfache Zustimmung annehmen konnte.  Es lag daher ein annahmefähiges Angebot vor.

    2. Annahme durch A

    Fraglich ist, ob der A dieses Angebot in seiner E-Mail angenommen hat. 

    a) Voraussetzungen der empfangsbedürftigen Willenserklärung

    Bei der Annahme handelt es sich um eine Willenserklärung, d.h. um eine auf einen Rechtserfolg gerichtete Willensäußerung (Brox/Walker, BGB AT, 44. Auflage, 2020, Rn. 82).  Diese ist empfangsbedürftig, da sie einem anderen gegenüber abgegeben werden muss, um einen Kaufvertrag entstehen zu lassen. 

    Für deren Wirksamkeit müssen objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale vorliegen.

    aa) Objektiver Tatbestand

    Zunächst müsste der A objektiv ein Erklärungszeichen gesetzt haben.  Es ist also zu fragen, ob das Handeln des A vom objektiven Empfängerhorizont aus unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und Treu und Glauben als rechtsverbindliche Erklärung betrachtet werden durfte, §§ 133, 157 BGB.  Vom Empfängerhorizont des B aus war aber nur die Deutung möglich, dass der A eine Annahmeerklärung hinsichtlich des Kaufangebots über das Buch abgeben wollte.

    bb) Subjektiver Tatbestand

    Des Weiteren sind subjektive Merkmale für das Vorliegen einer Willenserklärung erforderlich.

    (1) Handlungswille

    Die Erklärung des A müsste zunächst mit Handlungswillen erfolgt sein.  Fraglich ist, ob dies gegeben ist, da der A nicht wollte, dass seine E-Mail an den B abgesandt wurde.

    Nach einer Mindermeinung in der Literatur liege schon kein Handlungswille vor, wenn die Erklärung ohne Wissen und Wollen des Erklärenden in den Rechtsverkehr entlassen worden sei, da es Sache des Erklärenden sei, ob und wann er eine Erklärung abgebe (Köhler, BGB AT, 44. Auflage, 2020, § 6 Rn. 12; Bork, BGB AT, 4. Auflage, 2016, Rn. 615).

    Nach herrschender Meinung muss aber zwischen dem Erstellen einer Willenserklärung und ihrer Abgabe unterschieden werden (Medicus/Petersen, BGB AT, 11. Auflage, 2016, Rn. 266). 

    Hier ist der herrschenden Meinung zu folgen, da sie der Systematik des BGB besser gerecht wird.  Bei Anfertigung der E-Mail war dem A bewusst, dass er eine rechtserhebliche Erklärung verfasste, die lediglich noch nicht abgegeben werden, also noch keine rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollte.  Das evtl. fehlende Wirksamwerden der Erklärung mangels willentlicher Abgabe ist an dieser Stelle unbeachtlich.  Es ist deshalb ein Handlungswille gegeben.

    (2) Erklärungsbewusstsein

    Ebenso könnte problematisch sein, ob der A mit Rechtsbindungswillen handelte.  Das Erklärungsbewusstsein ist dann gegeben, wenn der Handelnde das Bewusstsein hat, etwas rechtlich Erhebliches zu erklären, also nicht nur eine tatsächliche, sondern eine Rechtsfolge herbeizuführen (BGHZ 91, 324, 326 ff.; Bork, BGB AT, 4. Auflage, 2016, Rn. 593).  Generell muss der Erklärende also wissen, dass er sich rechtserheblich verhält.

    Hier war dem A klar, dass er eine Erklärung erstellte, die bei ihrem Absenden rechtliche Folgen auslösen sollte, nämlich die Annahme des Kaufangebots.  Insofern handelte er beim Aufsetzen der E-Mail auch mit Erklärungsbewusstsein.

    cc) Zwischenergebnis

    Es handelt sich bei der E-Mail des A also um eine tatbestandliche Willenserklärung.  Diese muss nun abgegeben worden und zugegangen sein, um Wirksamkeit zu entfalten.

    b) Abgabe der Willenserklärung

    Hier könnte fraglich sein, ob der A eine Willenserklärung überhaupt wirksam abgegeben hat.  Dem B ist die Erklärung offensichtlich zugegangen, da er das Buch übersandt hat.  Problematisch ist vorliegend nur die Abgabe.

    Unter Abgabe wird nach der herrschenden Meinung verstanden, dass der Erklärende seinen rechtsgeschäftlichen Willen derart geäußert hat, dass an der Endgültigkeit der Äußerung kein Zweifel möglich ist und sie mit dem Willen des Erklärenden in den Verkehr gebracht wurde (BGHZ 65, 13, 14; BGH NJW-RR 2003, 384; Stadler, BGB AT, 20. Auflage, 2020, § 17 Rn. 37).  Der A müsste also alles unternommen haben, um die Annahme des Angebots in die Richtung des B zu senden.

    Das erscheint hier fraglich, da der A seine E-Mail zunächst nicht absenden, sondern sich noch einige Tage Bedenkzeit nehmen wollte.  Eine Erklärung per E-Mail ist aber nur dann abgegeben, wenn der Erklärende den Sendebefehl für die durch Tastatureingabe erstellte E-Mail willentlich erteilt hat (Fritzsche/Malzer DNotZ 1995, 3, 11).

    Hier aber wollte der A gerade keinen Sendebefehl erteilen, sondern einen bloßen Entwurf erstellen.  Insoweit fehlt es an dem willentlichen Entäußern in Richtung des B.  Es ist deshalb zu prüfen, ob dennoch eine wirksame Abgabe vorliegen kann, wenn man dem A das Verhalten des S zurechnen könnte.

    Nach einer Mindermeinung in der Literatur soll allein das Inverkehrbringen für die Abgabe einer Erklärung ausreichen, wenn der Erklärende dies zu vertreten habe.  Schließlich sei für den Empfänger nicht ersichtlich, wie die Erklärung zustande gekommen sei, weshalb er schutzwürdig sei.  Der Fall verhalte sich so, wie beim Fehlen des Erklärungsbewusstseins, bei dem ein Rechtsbindungswille nach Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont angenommen werde (Medicus/Petersen, BGB AT, 11. Auflage, 2016, Rn. 266; Klein-Blenkers Jura 1993, 640, 642 f.; Faust, BGB AT, 7. Auflage, 2020, § 6 Rn. 70 ff.).  Teilweise findet sich hier auch die Meinung, dass der Erklärende sogar bei unverschuldetem Inverkehrbringen auf Schadensersatz gem. § 122 BGB analog haften solle (Stadler, BGB AT, 20. Auflage, 2020, § 17 Rn. 38).

    Nach dieser Auffassung hätte der A das Absenden der Annahmeerklärung durch den S jedenfalls fahrlässig verursacht, sodass ein Kaufvertrag infolge Zugangs beim B zustande gekommen wäre.  Dann käme eine Anfechtung seitens des A wegen Irrtums gem. § 119 I 2. Alt. BGB analog in Betracht, die einen Schadensersatz gem. § 122 BGB analog nach sich ziehen würde.

    Nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur muss aber für die Wirksamkeit der Willenserklärung ein willentliches Inverkehrbringen gegeben sein (BGH NJW-RR 2006, 847, Rn. 29).  Aus § 172 I BGB ergebe sich der Gedanke, dass man sich den Inhalt einer Urkunde nur dann zurechnen lassen müsse, wenn man diese an einen Dritten ausgehändigt habe, wobei dann dem Empfänger beim Vorliegen von Verschulden ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo zustehen könne (BGHZ 65, 13, 14 f.; Köhler, BGB AT, 44. Auflage, 2020, § 6 Rn. 12; Leipold, BGB I, 10. Auflage, 2019, § 12 Rn. 8).  Dann wäre eine Abgabe vorliegend zu verneinen.

    Hier ist der herrschenden Meinung zu folgen, da es zu weit ginge, wenn man die bloße Fahrlässigkeit beim Inverkehrbringen ausreichen ließe, denn der Erklärende wollte gerade keine Erklärung in den Rechtsverkehr entlassen, während im Fall des fehlenden Erklärungsbewusstseins jedenfalls irgendetwas rechtlich Erhebliches erklärt werden sollte.  Zudem wird der Empfänger ja durch einen Schadensersatzanspruch ausreichend geschützt.

    Demzufolge liegt keine wirksame Willenserklärung in der E-Mail des A vor, weshalb kein Kaufvertrag zustande gekommen ist.

    Anmerkung: Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine abhanden gekommene Erklärung nicht abgegeben ist.  Das kann man z.B. in der Entscheidung hier im Original nachlesen (BGH NJW-RR 2006, 847):

    Rn. 13:

    „2. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt richtig geprüft, ob zwischen den Parteien ein schriftlicher Sicherungsvertrag zustande gekommen ist, der den Rechtsgrund für die der Beklagten bestellte Grundschuld darstellt. Es hat weiter zutreffend erkannt, dass eine empfangsbedürftige schriftliche Willenserklärung - hier das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines solchen Vertrages - zu ihrer Wirksamkeit nicht nur der Niederschrift bedarf, sondern darüber hinaus willentlich in den Verkehr gebracht werden muss; anderenfalls braucht der Erklärende sie nicht gegen sich gelten zu lassen, weil sie mangels Begebung noch nicht als solche existent geworden ist (BGHZ 65, 13, 14 f.). In diesem Zusammenhang begründet die von der Klägerin unterschriebene Zweckerklärung gemäß § 416 ZPO den vollen Beweis dafür, dass die darin enthaltenen Erklärungen von ihr als Ausstellerin abgegeben worden sind. Darüber hinaus schließt die formelle Beweiskraft der Urkunde den Begebungsakt ein (Senatsurteil vom 18. Dezember 2002 - IV ZR 39/02 - VersR 2003, 229). Die Beklagte kann sich daher auch insoweit auf die in ihren Besitz gelangte Urkunde berufen."

    Rn. 29 f.:

    „1. Gelingt der Klägerin der Gegenbeweis, dass ihr Ehemann die Zweckerklärung gegen ihren Willen an sich gebracht und der Beklagten übersandt hat, fehlt es an einem Begebungsakt und damit an einer wirksamen Willenserklärung. Diese wäre als solche rechtlich nicht existent, weil sich die Klägerin ihrer nicht aus eigener Veranlassung entäußert hätte. Der Klägerin als Ausstellerin darf dann das Risiko des Abhandenkommens der von ihr unterzeichneten Urkunde nicht allein aufgebürdet werden, weil eine allgemein gesteigerte Vertrauenshaftung für Urkunden dem geltenden Recht fremd ist. Es wäre vielmehr zu prüfen, ob die Klägerin die Verwendung der Urkunde durch nicht sorgfältige Verwahrung ermöglicht hat. Dann käme ein Anspruch der Beklagten aus culpa in contrahendo in Betracht; dazu bedürfte es eines der Klägerin zurechenbaren Verschuldens (BGHZ 65, 13, 14 f.; BGH, Urteil vom 20. März 1986 - III ZR 236/84 - NJW 1986, 2104 unter II 6 a und b; zur Zurechenbarkeit einer Willenserklärung bei fehlendem Erklärungsbewusstsein vgl. BGHZ 91, 324, 330). Das wird das Berufungsgericht zu prüfen und dabei zu berücksichtigen haben, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag die Urkunde in ihrem privaten Bereich verwahrt hat und ohne weitere Anhaltspunkte nicht davon ausgehen musste, ihr Ehemann werde diese gegen ihren - ihm zuvor offenbarten - Willen an sich nehmen.

    2. Hat die Klägerin nicht generell das Risiko eines Abhandenkommens von ihr vorbereiteter, aber nicht begebener Willenserklärungen zu tragen, wird sich das Berufungsgericht ggf. weiter mit der Frage zu befassen haben, ob dann eine verschuldensunabhängige Haftung in entsprechender Anwendung des § 122 BGB überhaupt in Betracht kommen kann (bejahend Staudinger/Singer, BGB [2004] Vorbem. zu §§ 116 bis 144 Rdn. 49, § 122 Rdn. 10; enger Soergel/Hefermehl, BGB 13. Aufl. § 130 Rdn. 5: nur wenn der Rechtsschein in zurechenbarer Weise herbeigeführt worden ist; im Ergebnis offen BGH, Urteil vom 20. März 1986 aaO; MünchKomm-BGB/Einsele, 4. Aufl. § 130 Rdn. 14). In diesem Zusammenhang ist zu bedenken: Die Vorschrift des § 122 BGB beruht darauf, dass es eine wirksame Willenserklärung gibt, die lediglich aus den in den §§ 119, 120 BGB zugelassenen Gründen der Anfechtbarkeit unterliegt. Macht der Erklärende davon Gebrauch, hat er dem auf die zunächst wirksame und lediglich vernichtbare Willenserklärung vertrauenden Erklärungsempfänger das negative Interesse zu ersetzen. Das ist zu unterscheiden von einer Willenserklärung, die von Anbeginn unwirksam ist und dies auch bleibt, weil sie nicht mit dem Willen des Erklärenden in den Rechtsverkehr gelangt ist."

    3. Ergebnis

    Der B hat gegen den A keinen Anspruch auf Zahlung von 70 €.

    II. Zahlung von 70 € aufgrund Übersendens des Buchs, § 433 II BGB

    Es könnte aber ein Kaufvertrag durch das Übersenden des Buchs entstanden sein, woraus der B vom A Zahlung von 70 € gem. § 433 II BGB verlangen könnte.

    1. Kaufvertrag, § 433 BGB

    In der Übersendung könnte das konkludente Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags gesehen werden, da der B dem A das Buch gegen Zahlung übereignen wollte.  Allerdings hat der A dieses Angebot konkludent abgelehnt, da er das Buch umgehend zurückgesandt hat.

    Es liegt also auch insoweit kein Kaufvertrag vor.

    2. Ergebnis

    Der B hat gegen den A keinen Anspruch auf Zahlung von 70 €.

    III. Schadensersatz, §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB

    Der B könnte einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo gem. §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB haben, wenn dem A eine Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre.

    Nach der oben angegebenen herrschenden Meinung ist zu prüfen, ob der A zum Schadensersatz verpflichtet ist, da er zwar keine wirksame Willenserklärung abgegeben hat, aber dennoch für sein Verhalten einstehen soll.

    1. Schuldverhältnis

    Es müsste zunächst ein Schuldverhältnis zwischen dem A und dem B bestehen.  Dies könnte fraglich sein, da ein Vertrag ja gerade nicht zustande gekommen ist.

    Allerdings hatten die Parteien schon vorher über den Preis verhandelt und der B

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