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Die zu gewährenden Leistungen bei Arbeitslosengeld II/ Hartz IV: Durchblick und wertvolle Praxistipps
Die zu gewährenden Leistungen bei Arbeitslosengeld II/ Hartz IV: Durchblick und wertvolle Praxistipps
Die zu gewährenden Leistungen bei Arbeitslosengeld II/ Hartz IV: Durchblick und wertvolle Praxistipps
eBook176 Seiten1 Stunde

Die zu gewährenden Leistungen bei Arbeitslosengeld II/ Hartz IV: Durchblick und wertvolle Praxistipps

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Über dieses E-Book

Das Buch "Die zu gewährenden Leistungen bei Arbeitslosengeld II / Hartz IV - Durchblick und wertvolle Praxistipps-" zeigt Hilfeempfängern, aber auch Sozialarbeitern oder anderen Beratungsstellen übersichtlich und kompakt auf, welche Leistungen im Hartz IV Bereich den Hilfeempfängern tatsächlich zustehen.

Abgerundet wird das Buch mit etlichen Tipps der Kanzlei Löwenrecht aus Braunschweig (spezialisiert auf Hartz IV) sowie Rechtsprechung und sogar Schriftsatzmustern zu Widersprüchen, Klage, Untätigkeitsklage, Überprüfungsantrag, Eilverfahren etc..

Checklisten helfen Ihnen, keine Ansprüche zu übersehen! Auch ist im Buch erklärt, wie man einen Bescheid "liest"! Für alle, die Hartz IV endlich komplett beherrschen wollen und nicht von Hartz IV beherrscht werden wollen!
SpracheDeutsch
HerausgeberBooks on Demand
Erscheinungsdatum30. Dez. 2014
ISBN9783738667707
Die zu gewährenden Leistungen bei Arbeitslosengeld II/ Hartz IV: Durchblick und wertvolle Praxistipps
Autor

Arne Böthling

Der Autor des Buches ist Rechtsanwalt in Braunschweig und Inhaber der Kanzlei Löwenrecht. Seit über 10 Jahren ist er auf dem Gebiet des ALG II / Hartz IV spezialisiert. Er gibt deutschlandweit Seminare für andere Rechtsanwälte, aber auch für Hartz IV-Empfänger.

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    Buchvorschau

    Die zu gewährenden Leistungen bei Arbeitslosengeld II/ Hartz IV - Arne Böthling

    1. Kapitel: Der Anfang – wie bekomme ich Arbeitslosengeld II?

    Leistungen nach dem SGB II gibt es nur auf Antrag.

    Ein Antrag, der innerhalb eines Monats gestellt wurde, wirkt auf den Monatsersten zurück, vgl. § 37 SGB II.

    Stellen Sie also erst am 30. eines Monats einen Antrag, erhalten Sie ab dem 01. desselben Monats bereits Leistungen!

    Eine bestimmte Form ist für den Antrag nicht vorgeschrieben, auch wenn ein Antragsformular (dieses ist aber nicht der Antrag!) ausgefüllt werden muss, so kann der Antrag selbst sogar per Telefon gestellt werden. Das Antragsformular ermöglicht nur die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen.

    Der SGB II Träger ist wegen § 20 Abs. 3 SGB X zur Entgegennahme von Anträgen verpflichtet!

    Der TIPP der Kanzlei Löwenrecht:

    - sämtliche Dokumente wie z.B. den Antrag, Mietverträge, Verdienstbescheinigungen, Widersprüche etc. dem Jobcenter so zukommen lassen, dass Sie den Zugang nachweisen können.

    - stets eine Kopie fertigen und behalten oder wenn möglich besser nur die Kopie abgeben.

    - Der Zugangsnachweis geschieht am besten per Fax mit Sendebericht und einem Sendeabdruck des versandten Schriftstückes. Oder man lässt sich die Abgabe auf der Kopie „gegenzeichnen" bzw. hat einen Zeugen dabei.

    - Unterschätzen Sie diesen Tipp nicht, denn mancher ALG II Empfänger musste schon auf die Anklagebank, weil ihm ein Leistungsbetrug unterstellt wurde, da er arbeitete, aber den Verdienst angeblich nicht angezeigt hatte.

    Gesondert sind u.a. zu beantragen:

    - unabwendbarer Bedarf nach § 24 Abs. I SGB II (wirkt nicht auf Monatsersten zurück)

    - alle Bedarfe der Bildung und Teilhabe – bis auf das „Schulgeld" – nach §§ 28, 29 SGB II

    - Sachleistungen bei Sanktionen von mehr als 30 % Kürzung

    - Erstausstattung Wohnung/ Bekleidung und Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie orthopädische Schuhe und therapeutische Geräte, § 24 Abs. 3 SGB II (wirkt nicht auf Monatsersten zurück)

    Beantragung vorrangiger Leistungen (z.B. Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Wohngeld,.)

    Hilfebedürftige sind nach § 12 a SGB II grundsätzlich verpflichtet, vorrangige Leistungen (wie z.B. Wohngeld, Unterhaltsvorschuss etc.) zu beantragen. Beantragen Sie diese nicht, so kann das Jobcenter Sie aber nicht sanktionieren oder etwa Ihre Leistungen einstellen.

    Denn nach § 5 Abs. 3 SGB II kann das Jobcenter die Leistungen selbst für den ALG II Empfänger beantragen, wenn er die Antragsstellung unterlässt, nachdem er dazu aufgefordert worden ist.

    Der TIPP der Kanzlei Löwenrecht:

    Beantragen Sie nicht zu schnell Unterhaltsvorschuss. Denn diesen erhalten Sie nur für höchsten 6 Jahre und er wird komplett auf das Hartz IV angerechnet, nützt Ihnen also gar nichts.

    Sollten Sie irgendwann dann kein Hartz IV mehr beziehen, können Sie ihn nach den 6 Jahren nicht mehr beantragen, haben ihn sozusagen „verschenkt".

    Selbst wenn Sie vom Jobcenter dazu aufgefordert werden, den Unterhaltsvorschuss zu beantragen, müssen Sie dies nicht tun.

    Eine Antragstellung ist keine Mitwirkungspflicht! Das Jobcenter kann den Antrag nach § 5 Abs. 3 SGB II selbst stellen (sieh oben).

    Eine Anrechnung eines Unterhaltsvorschusses, den Sie nicht beziehen, kann nicht erfolgen, ist rechtswidrig. Denn es können nur Einnahmen angerechnet werden, die Ihnen tatsächlich zufließen.

    Wird trotzdem etwas angerechnet, hilft nur ein Eilverfahren beim Sozialgericht!

    Der TIPP der Kanzlei Löwenrecht:

    Haben Sie Zweifel, welche Behörde für Sie zuständig ist – ob z.B. das Jobcenter oder die Wohngeldstelle oder das Sozialamt (wenn Sie z.B. nur weniger als 3 Stunden täglich arbeiten können) oder gar das Arbeitsamt, dann stellen Sie zeitgleich bei mehreren in Frage kommenden Behörden Ihre Anträge, damit es Ihnen nicht passieren kann, dass Sie eine Antragsfrist versäumen.

    Der TIPP der Kanzlei Löwenrecht:

    Falls Sie einen Antrag beim „falschen Amt gestellt haben und dieser abgelehnt wird, können Sie nach Ablehnung des Antrags nach § 28 SGB X iVm § 40 SGB II einen Antrag beim „richtigen Amt stellen (Achtung: kurze Frist!) und erhalten für 1 Jahr rückwirkend Leistungen auf ALG II!

    2. Kapitel: Die Leistungen im

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