Juristische Übungsfälle zum Deliktsrecht
Von Roy Dörnhofer
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Über dieses E-Book
Die Fallsammlung behandelt vertieft das Deliktsrecht im Rahmen der gesetzlichen Schuldverhältnisse. Dazu habe ich die deliktsrechtlichen Fälle aus dem Buch "Juristische Übungsfälle zum Schuldrecht BT II, Gesetzliche Schuldverhältnisse" eingefügt und die Sammlung mit Aufbauschemata zu den regelmäßig in Prüfungen geforderten Anspruchsgrundlagen ergänzt. Des Weiteren sind teilweise ganz neue Entscheidungen der Gerichte gutachterlich gelöst worden, um einen Überblick über den aktuellen Stand der Rechtsprechung zu erhalten. Zudem finden sich Probleme aus den klassischen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die man kennen muss. Um dem Leser einen möglichst weitgehenden Einblick in die Materie zu geben, sind auch weniger geläufige Ansprüche aus der Tierhalterhaftung, der Haftung bei Einsturz eines Gebäudes und der Produkthaftung sowie die Anspruchsgrundlagen bei einem Verkehrsunfall eingearbeitet. Darüber hinaus sind zahlreiche weiterführende Anmerkungen enthalten, die im konkreten Fall nicht einschlägig, aber dennoch zur Erweiterung des Wissenstands von Interesse sind.
Roy Dörnhofer
Roy Dörnhofer hat in Bayern beide Staatsexamina abgelegt und war dann in den neuen Bundesländern als Richter und Staatsanwalt tätig. Er war unter anderem als Richter am Landgericht im Rahmen einer Abordnung in einem Zivilsenat bei einem Oberlandesgericht beschäftigt.
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Buchvorschau
Juristische Übungsfälle zum Deliktsrecht - Roy Dörnhofer
Allgemeine Anmerkungen
Die Fallsammlung behandelt vertieft das Deliktsrecht im Rahmen der gesetzlichen Schuldverhältnisse. Dazu habe ich die deliktsrechtlichen Fälle aus dem Buch „Juristische Übungsfälle zum Schuldrecht BT II, Gesetzliche Schuldverhältnisse" eingefügt und die Sammlung mit Aufbauschemata zu den regelmäßig in Prüfungen geforderten Anspruchsgrundlagen ergänzt.
Des Weiteren sind teilweise ganz neue Entscheidungen der Gerichte gutachterlich gelöst worden, um einen Überblick über den aktuellen Stand der Rechtsprechung zu erhalten. Zudem finden sich Probleme aus den klassischen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die man kennen muss. Um dem Leser einen möglichst weitgehenden Einblick in die Materie zu geben, sind auch weniger geläufige Ansprüche aus der Tierhalterhaftung, der Haftung bei Einsturz eines Gebäudes und der Produkthaftung sowie die Anspruchsgrundlagen bei einem Verkehrsunfall eingearbeitet. Darüber hinaus sind zahlreiche weiterführende Anmerkungen enthalten, die im konkreten Fall nicht einschlägig, aber dennoch zur Erweiterung des Wissenstands von Interesse sind.
Sämtliche Lösungen sind im Stil des Gutachtens ausformuliert, sodass man sich beim Durcharbeiten die Vorgehensweise und die Subsumtion verinnerlicht, was wohl das beste Training für den Ernstfall darstellen dürfte. Das in Lehrbüchern erlernte abstrakte Wissen ist nicht viel wert, wenn man nicht in der Lage ist, es an der richtigen Stelle in der Klausurlösung zu verorten. Deshalb ist es auch nicht notwendig, jede einzelne Meinung in der Literatur und Rechtsprechung zu kennen, sondern vielmehr ist der logische Aufbau einer Klausurlösung von überragender Bedeutung.
In diesem Zusammenhang erscheint der Hinweis angebracht, dass man sich selbst verschiedene Schemata erstellen sollte, in denen ein sinnvoller Aufbau der jeweiligen Anspruchsgrundlagen enthalten ist. Solche Schemata können dann bei der Lösung von Übungsfällen mit den einzelnen Problempunkten ergänzt werden, wodurch man sich die überwältigende Masse des Stoffes strukturiert einprägen kann.
Nachdem in der Fallsammlung zahlreiche neuere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sowie der Obergerichte eingebaut und die jeweiligen Fundstellen zur Nacharbeit angegeben sind, bietet es sich an, die zitierten Urteile auch gelegentlich nachzulesen, um die Argumentation der Gerichte besser verstehen zu können. Jeder Lösung ist des Weiteren eine Gliederung vorangestellt, um den „roten Faden" des Aufbaus zu verdeutlichen.
Auch in der Vorbemerkung zu diesem Buch will ich den Leser ermutigen, zunächst eine eigene Lösung zu entwerfen und dann meinen Lösungsvorschlag durchzuarbeiten. Dabei kommt es nicht darauf an, dass man exakt denselben Aufbau gewählt hat, sondern dass man die Hauptprobleme erkannt und jedenfalls gut begründet gelöst hat. In vielen Punkten kann man selbstverständlich auch eine andere Meinung vertreten. In der Klausur dürfte es sich aber anbieten, der jeweils herrschenden Meinung zu folgen, damit man sich nicht einen Teil der Lösung abschneidet.
Viel Erfolg bei der Durcharbeit!
Aufbauschemata und Einführung
Im Folgenden sind die wichtigsten Anspruchsgrundlagen des Deliktsrechts in der Form von Aufbauschemata aufgelistet. Dadurch kann man einen schnellen Überblick über die Anspruchsvoraussetzungen erhalten, die man in einer Prüfung unbedingt parat haben muss. Solche Schemata sind für ein erfolgreiches Lösen von Fällen enorm wichtig, denn wer zwar viel theoretisches Wissen hat, das aber nicht an der richtigen Stelle im Gutachten verorten kann, wird wahrscheinlich die Prüfung nicht einmal bestehen.
Aber: Das bedeutet nicht, dass man in jedem Fall jedes einzelne Detail ausführlich erörtert. Vielmehr muss man in einer Klausur oder Hausarbeit zeigen, dass man in der Lage ist, die Schwerpunkte und Probleme des Sachverhalts zu erkennen und in der entsprechenden Ausführlichkeit behandeln kann. Als gedankliche Stütze, um keinen Punkt zu übersehen, eigenen sich diese Schemata allerdings hervorragend.
Als generelle Einführung soll noch kurz erwähnt sein, dass das Deliktsrecht lediglich den Ersatz des negativen Interesses zum Ziel hat. Hier wird der Geschädigte also so gestellt, wie er ohne das haftungsbegründende Ereignis stehen würde. Ganz anders wäre die Situation beim Ersatz des positiven Interesses, denn dort wird man so gestellt, also hätte der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt, wie z.B. beim vertraglichen Schadensersatz statt der Leistung.
Des Weiteren ist im Deliktsrecht zwischen der Verschuldenshaftung und der Gefährdungshaftung zu unterscheiden. Bei Letzterer kommt es auf ein Verschulden nicht an, wie etwa bei der Haftung nach § 7 I StVG für den Halter des Fahrzeugs oder bei § 833 S. 1 BGB für den Tierhalter bei einem Luxustier. Eine solche Gefährdungshaftung sollte man deshalb in einer Prüfung vom Grundsatz her zuerst ansprechen und nur anschließend eine etwaige Haftung aus Verschulden erörtern. Bei der Verschuldenshaftung wiederum muss eine Unterscheidung nach dem vermuteten Verschulden erfolgen, wie etwa bei dem Verrichtungsgehilfen gem. § 831 BGB oder dem Führer eines Fahrzeugs gem. § 18 StVG, und einem vom Geschädigten nachzuweisenden Verschulden, wie z.B. beim Grundtatbestand des § 823 I BGB. Aber auch bei dem nachzuweisenden Verschulden muss man wissen, dass in bestimmten Fällen eine von der Rechtsprechung entwickelte Beweislastumkehr besteht, wie das bei der Produzentenhaftung der Fall ist.
I. Grundtatbestand des § 823 I BGB
1. Anwendbarkeit
Mangelfolgeschäden
Problematik des Weiterfressers
Neben dem ProdHaftG anwendbar, § 15 II ProdHaftG
2. Rechtsguts- oder Rechtsverletzung
a) Rechtsgut
aa) Leben
Nur mittelbar Bedeutung etwa für § 844 II BGB, da kein Anspruch des Getöteten besteht
bb) Körper/Gesundheit
Verletzung des Körpers liegt vor bei einem äußeren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit
Gesundheitsverletzung ist medizinisch erhebliche Störung der inneren Lebensvorgänge des Körpers
cc) Freiheit
Nur die körperliche Fortbewegungsfreiheit, nicht die psychische Freiheit von Druck
dd) Eigentum (kein Rechtsgut, sondern Recht)
ee) Sonstige Rechte
Nur absolute, also gegenüber jedermann bestehende, nicht nur im Verhältnis zu bestimmten Personen
--Allgemeines Persönlichkeitsrecht
--R am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
--Namensrecht, R am eigenen Bild
--Anwartschaftsrecht
--Beschränkt dingliche Rechte
--Elterliche Sorge, §§ 1626 ff. BGB
--Recht zum Besitz
Nach herrschender Ansicht nur der berechtigte (BGHZ 137, 89, 98).
Mittelbarer Besitzer: Kein Schutz gegenüber dem unmittelbaren Besitzer. Im Übrigen ist auch der mittelbare Besitz über § 823 I BGB als sonstiges Recht anerkannt
-- Der räumlich gegenständliche Bereich der Ehe (= Ehewohnung)
-- Das Vermögen ist kein sonstiges Recht, als Rechtsgesamtheit ist es die Summe aller geldwerten Güter und Rechte einer Person (BGHZ 41, 123)
b) Verletzungshandlung
aa) Aktives Tun
bb) Unterlassung
Ein Unterlassen steht einem positiven Tun nur dann gleich, wenn eine Rechtspflicht zum Tun bestand (BGH NJW 1987, 2510)
c) Haftungsbegründende Kausalität
aa) Äquivalenztheorie (Ursächlichkeit im naturwissenschaftlichen Sinne)
bb) Adäquanztheorie (wertende Theorie)
cc) Schutzzweck der Norm (Zurechnungszusammenhang)
3. Rechtswidrigkeit
Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht wird die Rechtswidrigkeit durch die tatbestandsmäßige Verletzung eines der benannten Rechte indiziert (BGHZ 24, 21)
4. Verschulden
a) Deliktsfähigkeit
b) Verschuldensmaßstab
aa) Vorsatz
bb) Fahrlässigkeit
5. Ausschluss
Nach der Rechtsprechung kein Ausschluss gem. § 377 HGB
6. Durchsetzbarkeit/Verjährung
a) Frist
Regelmäßige Verjährungsfrist, also drei Jahre, § 195 BGB
b) Beginn, § 199 I BGB
Diese Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt, § 199 I BGB
c) Höchstfristen, § 199 II, III BGB
7. Folge
Haftungsausfüllung nach §§ 249 ff., 842 ff. BGB
II. Schutzgesetzverletzung, § 823 II BGB
1. Schutzgesetzverletzung
a) Schutzgesetz
aa) Gesetz
bb) Individualschutz
cc) Persönlicher Schutzbereich
dd) Sachlicher Schutzbereich
b) Verstoß
2. Rechtswidrigkeit
Wird indiziert durch Verletzung des Schutzgesetzes (BGHZ 122, 1)
3. Verschulden
a) Deliktsfähigkeit
b) Verschuldensmaßstab
Maßgeblich ist der Verschuldensmaßstab des Schutzgesetzes. Fordert ein Schutzgesetz kein Verschulden, muss der Verstoß gegen das Schutzgesetz gem. § 823 II 2 BGB schuldhaft nach § 276 BGB erfolgt sein
4. Schaden
Haftungsausfüllung nach §§ 249 ff., 842 ff. BGB. Hier auch reine Vermögensschäden ersetzt, wie etwa bei Betrug
III. Kreditgefährdung, § 824 BGB
1. Unwahre Tatsachenbehauptung
Bewusste Behauptung oder Weiterverbreitung objektiv falscher Tatsachen. Nicht ausreichend sind Werturteile
2. Schädigungseignung
Die Tatsache muss geeignet sein, die wirtschaftlichen Interessen zu beeinträchtigen
3. Rechtswidrigkeit
Wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert
4. Verschulden
Bezieht sich auf die Unwahrheit sowie auf die Schädigungseignung, wobei Fahrlässigkeit ausreichend ist
5. Kein berechtigtes Interesse, § 824 II BGB
Einordnung im Aufbau umstritten: Tatbestandsausschluss (Adomeit JZ 1970, 495, 496 ff.); nach wohl herrschender Ansicht Rechtfertigungsgrund (Fuchs/Pauker, Delikts- und Schadensersatzrecht, 8. Auflage, 2012, S. 156); Entschuldigungsgrund (Larenz/Canaris, Schuldrecht, Besonderer Teil, 13. Auflage, 1994, § 79 I. 4. c)
6. Schaden
IV. Sittenwidrige Schädigung, § 826 BGB
1. Schaden zugefügt
Auch reine Vermögensschäden erfasst
2. Sittenwidrigkeit
Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH NJW-RR 2013, 1448)
Die Sittenwidrigkeit kann sich ergeben aus dem:
- verfolgten Zweck,
- dem angewandten Mittel,
- der zu Tage getretenen Gesinnung,
- den angerichteten Folgen
3. Haftungsbegründende Kausalität
4. Doppelter Vorsatz
Hinsichtlich des Schadens als auch der Sittenwidrigkeit muss ein Vorsatz vorliegen (BGH NJW 2000, 2896)
a) Bezüglich des Schadens dolus eventualis ausreichend
b) Bezüglich der Sittenwidrigkeit
Kenntnis der Umstände, welche die Sittenwidrigkeit begründen, reicht aus (BGH NJW 2005, 2992)
5. Folge
Haftungsausfüllung nach §§ 249 ff., 842 ff. BGB
V. Verrichtungsgehilfe, § 831 BGB
1. Verrichtungsgehilfe
Wer im Interesse des Geschäftsherrn und mit dessen Wissen und Wollen tätig wird und dabei weisungsgebunden ist
2. Unerlaubte Handlung
Der Verrichtungsgehilfe muss eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige Handlung iSv. § 823 I BGB begangen haben
Schuldhaftes Handeln des Verrichtungsgehilfen ist nicht erforderlich
3. Schaden in Ausführung der Verrichtung
In Ausführung ist eine Verrichtung dann erfolgt, wenn ein Handeln innerhalb des übernommenen Pflichtenkreises vorliegt, d. h. dass ein Sachzusammenhang mit der Aufgabe besteht, die dem Gehilfen zugewiesen ist (BGH WM 77, 1169, 1171)
Abgrenzung zu Handlung lediglich die Gelegenheit
4. Keine Exkulpation
Verschulden des Geschäftsherrn wird vermutet
a) Aussuchen/überwachen
Großbetrieb, dezentralisierter Entlastungsbeweis:
Wenn Arbeiter einen Fehler gemacht hat, muss der Geschäftsherr nur einen höheren Angestellten (etwa Personalchef) ausgesucht, angeleitet und überwacht haben
b) Schaden ohnehin eingetreten
5. Folge
Haftungsausfüllung nach §§ 249 ff., 842 ff. BGB
VI. Haftung für Aufsichtsbedürftige, § 832 BGB
1. Schadenszufügung
Durch eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung Schaden zugefügt
Ein Verschulden ist nicht nötig
2. Aufsichtsbedürftigkeit
Minderjährige bedürfen immer der Aufsicht
Erwachsene bedürfen dann der Aufsicht, wenn dies wegen körperlichen oder geistigen Einschränkungen notwendig ist
3. Aufsichtspflicht
Der Schuldner muss zur Aufsicht verpflichtet sein entweder aus dem Gesetz oder aus einem Vertrag nach § 832 II BGB
4. Keine Exkulpation, § 832 I 2 BGB
a) Ordnungsgemäße Aufsicht
b) Schaden wäre auch bei gehöriger Erfüllung der Aufsichtspflicht entstanden
5. Folge
Haftungsausfüllung nach §§ 249 ff., 842 ff. BGB
VII. Tierhalterhaftung, § 833 BGB
1. Körper-, Gesundheitsverletzung oder Sachbeschädigung
a) Rechtsgutverletzung
b) Schadenverursachung durch ein Tier
2. Tierhalter
3. Haftungsbegründende Kausalität
a) Äquivalent
b) Adäquat
c) Spezifische Gefahr
4. Rechtswidrigkeit
Nach BGHZ 117, 110 erforderlich, nach anderer Ansicht ist das bei der Gefährdungshaftung nicht nötig
5. Keine Exkulpation
Die Möglichkeit der Exkulpation gilt nur für Schäden durch Nutztiere sowie für den Tieraufseher, § 834 BGB, wobei Verschulden vermutet wird
Keine Exkulpation für Luxustiere, da hier Gefährdungshaftung
6. Kein Haftungsausschluss
a) Vertraglicher Haftungsausschluss
b) Gesetzlicher Haftungsausschluss
Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer in den Fällen des § 104 I SGB VII
c) Handeln auf eigene Gefahr
Teilweise wird vertreten, dass die freiwillige Selbstgefährdung als „venire contra factum proprium" nach § 242 BGB zum Ausschluss des Anspruchs führt. Nach der Rechtsprechung ist dies grundsätzlich beim Mitverschulden gem. § 254 BGB zu berücksichtigen und nur in Ausnahmesituationen als tatbestandsmäßiger Haftungsausschluss bei Risiken, die über die normale Tiergefahr hinausgehen (BGH NJW 1992, 2474).
7. Kürzung durch Mitverschulden, § 254 BGB
a) Mitverschulden
b) Tiergefahr
Kürzung des Anspruchs analog § 254 I BGB wegen der Tiergefahr des eigenen Tiers (BGH VersR 2016, 60 ff.)
8. Folge
Haftungsausfüllung nach §§ 249 ff., 842 ff. BGB
VIII. Haftung des Grundstückbesitzers, § 836 BGB
1. Haftungsauslösender Tatbestand
a) Gebäude
b) Ablösung von Teilen
c) Körper-, Gesundheitsverletzung
d) Ursächlichkeit
2. Verantwortlicher
Eigenbesitzer des Grundstücks
Früherer Besitzer, § 836 II BGB
Gebäudebesitzer, § 837 BGB
Gebäudeunterhaltungspflichtige, § 838 BGB
3. Keine Exkulpation, § 836 I 2 BGB
4. Folge
Haftungsausfüllung nach §§ 249 ff., 842 ff. BGB
IX. Sachverständigenhaftung, § 839a BGB
1. Gerichtlicher Sachverständiger
Gutachten in gerichtlichem Auftrag erstellt
2. Objektiv unrichtiges Gutachten
3. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
4. Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund des Gutachtens
Urteile, Beschlüsse sowie Zwischenentscheidungen
5. Schaden entstanden
6. Schaden bei einem Verfahrensbeteiligten eingetreten
7. Folge
Schadensersatz durch den Sachverständigen
X. Mehrere Schädiger, § 830 I 1, II BGB
1. Verletzungserfolg
2. Unerlaubte Handlung
Als Mittäter, § 830 I 1 BGB, oder als Anstifter/Gehilfe, § 830 II BGB. Keine Haftung für Exzess des Mittäters
3. Kausalität
Unerheblich, welcher Mittäter oder Gehilfe den Verletzungserfolg verursacht hat
4. Rechtswidrigkeit
Die Mitwirkung indiziert die Rechtswidrigkeit
5. Verschulden
Vorsatz hinsichtlich der Rechtsgutsverletzung (nicht des Folgeschadens) nötig
6. Folge
Haftung als Gesamtschuldner, § 840 BGB
XI. Nebentäterschaft, § 830 I 2 BGB
1. Beteiligung mehrerer
Kein Fall des § 830 I 1, II BGB
Es genügt ein einheitlicher Lebenssachverhalt (tatsächlicher einheitlicher örtlich und zeitlich zusammenhängender Vorgang)
Täter müssen nichts voneinander wissen (BGHZ 33, 286)
2. Unerlaubte Handlung bei jedem Beteiligten
Einschließlich von Rechtswidrigkeit und Schuld, aber keine Kausalität beweisbar
Der Gläubiger hätte jeweils einen Anspruch gegen die Schädiger, wenn sich die Kausalität beweisen ließe
3. Beweisnotlage
a) Gewissheit der Schadensverursachung durch einen Beteiligten
b) Ungewissheit des Verursachers
4. Folge
Haftung als Gesamtschuldner, § 840 BGB
XII. Schadensersatz, § 7 StVG
1. Sach- oder Personenschaden
2. Halter eines Kraftfahrzeugs
a) Kraftfahrzeug
b) Halter
3. Beim Betrieb
4. Keine höhere Gewalt, § 7 II StVG
5. Kein unabwendbares Ereignis, § 17 III 1, 2 StVG
6. Mitverursachung, § 17 I, II StVG
a) Betriebsgefahr
b) Erhöhte Betriebsgefahr
c) Zurücktreten der Betriebsgefahr
7. Schaden
8. Folge
Haftungsausfüllung nach §§ 249 ff., 842 ff. BGB
XIII. Schadensersatz, § 18 I StVG
1. Fahrzeugführer
2. Verletzung eines Rechtsgutes
3. Bei Betrieb
4. Kein unabwendbares Ereignis, § 17 III 1, 2 StVG
5. Verschulden, § 18 I 2 StVG
6. Mitverursachung, §§ 18 III, 17 I, II StVG
7. Schaden
8. Folge
Haftungsausfüllung nach §§ 249 ff., 842 ff. BGB
XIV. Produkthaftung, § 1 I 1 ProdHaftG
1 Anwendbarkeit
2. Rechts(guts)verletzung, § 1 I 1 ProdHaftG
Personen- oder Sachschäden
Schaden an anderer Sache
3. Fehlerhaftes Produkt, § 2 ProdHaftG
a) Produkt, § 2 ProdHaftG
b) Fehler, § 3 ProdHaftG
c) Haftungsbegründende Kausalität Fehler/Rechtsgutsverletzung, § 1 IV ProdHaftG
4. Hersteller, § 4 ProdHaftG
5. Inverkehrbringen, § 4 ProdHaftG
6. Kein Haftungsausschluss, § 1 II, III ProdHaftG
7. Haftungsumfang gem. §§ 7 ff. ProdHaftG, evtl. Mitverschulden gem. § 6 ProdHaftG
a) Haftungshöchstgrenze, § 10 ProdHaftG
b) Eigenanteil, § 11 ProdHaftG
c) Ein Mitverschulden, § 6 ProdHaftG
d) Schmerzensgeld
8. Keine Verjährung, Ausschluss (§ 12, 13 ProdHaftG)
9. Rechtsfolge
Fall 1: Schutzgesetz, Deliktsfähigkeit des Minderjährigen, Haftung des Aufsichtspflichtigen
Sachverhalt
Der neun Jahre alte S fuhr wie jeden Morgen mit seinem Fahrrad auf einer öffentlichen Straße zu der nahe gelegenen Schule, als er unterwegs seinen Klassenkameraden K traf. Nachdem der S den K beeindrucken wollte, zeigte er ihm, dass er das Fahrrad auch ohne seine Hände am Lenker fahren konnte. Allerdings verlor er die Kontrolle und stürzte, wobei er das ordnungsgemäß am Straßenrand geparkte Kfz des G am Lack beschädigte. Die Eltern E des S hatten diesen eingehend auf die Gefahren im Straßenverkehr eingewiesen und ihn anfangs auch regelmäßig überwacht. Da sich in knapp zwei Jahren nie Probleme zeigten, ließen sie den S allein zur Schule fahren. Nunmehr verlangt der G vom S und von den E Schadensersatz für die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten in Höhe von 500 €.
Zu Recht?
Gliederung
I. Schadensersatz, § 823 I BGB
1. Rechtsverletzung
a) Recht
b) Verletzungshandlung
c) Haftungsbegründende Kausalität
aa) Äquivalenztheorie
bb) Adäquanztheorie
cc) Schutzzweck der Norm (Zurechnungszusammenhang)
2. Rechtswidrigkeit
3. Verschulden
a) Deliktsfähigkeit
aa) Deliktsunfähigkeit, § 828 I BGB
bb) Deliktsunfähigkeit, § 828 II 1 BGB
cc) Deliktsunfähigkeit, § 828 III BGB
dd) Zwischenergebnis
b) Verschulden
4. Schaden
5. Haftungsausfüllende Kausalität
6. Mitverschulden, § 254 I BGB
7. Naturalrestitution, § 249 II 1 BGB
II. Schadensersatz, § 823 II BGB, § 1 II StVO
1. Verletzung eines Schutzgesetzes
a) Schutzgesetz
aa) Gesetz
bb) Individualschutz
cc) Persönlicher Schutzbereich
dd) Sachlicher Schutzbereich
b) Verstoß
2. Rechtswidrigkeit
3. Verschulden
4. Schaden
5. Ergebnis
III. Schadensersatz, § 832 I BGB
1. Schadenszufügung
2. Aufsichtsbedürftigkeit
3. Keine Exkulpation, § 832 I 2 BGB
4. Ergebnis
Lösung
I. Schadensersatz, § 823 I BGB
Der G könnte gegen den S einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 500 € aus unerlaubter Handlung haben, § 823 I BGB.
1. Rechtsverletzung
Voraussetzung wäre zunächst, dass der S ein geschütztes Rechtsgut oder Recht in ursächlicher und zurechenbarer Weise verletzt hat.
Anmerkung: Unter Rechtsgütern versteht man das Leben, den Körper, die Gesundheit und die Freiheit. Das Eigentum ist ein Recht. Sprachlich sollte man also darauf achten, dass man diese Unterscheidung trifft. Allerdings ist es weit verbreitet, bei der Norm des § 823 I BGB von Rechtsgütern zu sprechen, sodass dies in einer Prüfung kein besonderes Problem sein sollte.
a) Recht
Hier kommt eine Verletzung des Eigentums des G in Betracht. Eine solche wäre dann gegeben, wenn die Beschädigung oder Zerstörung der Sachsubstanz vorliegt (BGHZ 41, 123). Laut Sachverhalt hat der S mit seinem Fahrrad den Lack am Kfz des G beschädigt. Damit ist das Eigentum