Juristische Übungsfälle zum Schuldrecht AT
Von Roy Dörnhofer
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Über dieses E-Book
Das am 1.1.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts modifizierte das BGB und hat eine Vielzahl von Änderungen im Schuldrecht mit sich gebracht, wodurch die Anwendung des Rechts nicht unbedingt einfacher gemacht wurde. Nach nunmehr zwanzig Jahren hat sich in bestimmten Bereichen eine höchstrichterliche Rechtsprechung herausgebildet, die man kennen muss, wenn man erfolgreich Klausuren und Hausarbeiten schreiben möchte. Die vorliegende Fallsammlung berücksichtigt zahlreiche neuere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte sowie die abweichenden Auffassungen im Schrifttum.
Ebenso wie in der Sammlung zum BGB AT sind auch hier wieder weite Bereiche des Schulrechts AT mit seinen Hauptproblemen abgedeckt, sodass die Leser nach der Durcharbeit mit beruhigtem Gewissen behaupten können, einen tief gehenden Einblick in die Materie erhalten zu haben. Statistisch gesehen werden in den Examina sehr häufig Probleme aus dem Schuldrecht AT und BT geprüft, was die große Bedeutung dieser Rechtsgebiete widerspiegelt. Ob man in der Lage ist, die in Lehrbüchern gelernten Probleme auch praxisgerecht anzuwenden, zeigt sich erst, wenn man sie in einer Klausur niederschreiben muss. Den Studierenden kann deshalb nicht eindringlich genug geraten werden, so viele Fälle zu lösen, wie es die zur Verfügung stehende Zeit erlaubt. Erst durch das Proben des Ernstfalls kann man sich das Handwerkszeug zulegen, das für ein erfolgreiches Examen notwendig ist.
An dieser Stelle sei noch einmal darauf hingewiesen, dass man anspruchsvolle Fälle lösen muss, wenn man eine realistische Selbsteinschätzung als Ziel hat. Denn in einer Examensklausur wird man auch nicht mit einem kleinen Fall konfrontiert, der sich in ein paar Sätzen lösen lässt. Vielmehr sind regelmäßig zahlreiche Probleme enthalten, die einen korrekten Aufbau des Lösungswegs voraussetzen. Genau diesem Aufbau wird in der vorliegenden Fallsammlung größte Aufmerksamkeit geschenkt, sodass die Leser den einzelnen Prüfungspunkten immer wieder begegnen und sie dann verinnerlichen. Jeder Prüfungspunkt beginnt mit einer kurzen Überschrift, damit den Bearbeitern/innen jederzeit klar ist, was gerade konkret unter das Gesetz subsumiert wird. In dieser Hinsicht unterscheidet sich das Buch von den Urteilsbegründungen vieler Gerichte, die es oft schwer machen zu verstehen, an welcher Stelle im Aufbau das Problem zu erörtern ist. Zudem ist jeder Lösung eine Gliederung vorangestellt, damit der "rote Faden" des Aufbaus noch deutlicher wird.
Die Literaturangaben werden vom Bearbeiter in einer Klausur natürlich nicht erwartet. Sie sollen vielmehr den interessierten Lesern/innen zur Nacharbeit dienen oder eine Fundstelle für die entsprechenden Probleme darstellen, falls sie Gegenstand einer Hausarbeit sind, sodass eine tiefere Begründung erstellt werden kann.
Abschließend soll noch der Hinweis Mut machen, dass man nicht jeden einzelnen Punkt in der Lösung und jeden Meinungsstreit kennen muss, um erfolgreich Jura zu studieren. Im Examen geht es vielmehr um das Verständnis der Systematik, wobei man oft auch eigene Argumente für oder gegen eine bestimmte Auffassung finden kann.
Roy Dörnhofer
Roy Dörnhofer hat in Bayern beide Staatsexamina abgelegt und war dann in den neuen Bundesländern als Richter und Staatsanwalt tätig. Er war unter anderem als Richter am Landgericht im Rahmen einer Abordnung in einem Zivilsenat bei einem Oberlandesgericht beschäftigt.
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Buchvorschau
Juristische Übungsfälle zum Schuldrecht AT - Roy Dörnhofer
Allgemeine Anmerkungen
Das am 1.1.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts modifizierte das BGB und hat eine Vielzahl von Änderungen im Schuldrecht mit sich gebracht, wodurch die Anwendung des Rechts nicht unbedingt einfacher gemacht wurde. Nach nunmehr zwanzig Jahren hat sich in bestimmten Bereichen eine höchstrichterliche Rechtsprechung herausgebildet, die man kennen muss, wenn man erfolgreich Klausuren und Hausarbeiten schreiben möchte. Die vorliegende Fallsammlung berücksichtigt zahlreiche neuere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte sowie die abweichenden Auffassungen im Schrifttum.
Ebenso wie in der Sammlung zum BGB AT sind auch hier wieder weite Bereiche des Schulrechts AT mit seinen Hauptproblemen abgedeckt, sodass die Leser nach der Durcharbeit mit beruhigtem Gewissen behaupten können, einen tief gehenden Einblick in die Materie erhalten zu haben. Statistisch gesehen werden in den Examina sehr häufig Probleme aus dem Schuldrecht AT und BT geprüft, was die große Bedeutung dieser Rechtsgebiete widerspiegelt. Ob man in der Lage ist, die in Lehrbüchern gelernten Probleme auch praxisgerecht anzuwenden, zeigt sich erst, wenn man sie in einer Klausur niederschreiben muss. Den Studierenden kann deshalb nicht eindringlich genug geraten werden, so viele Fälle zu lösen, wie es die zur Verfügung stehende Zeit erlaubt. Erst durch das Proben des Ernstfalls kann man sich das Handwerkszeug zulegen, das für ein erfolgreiches Examen notwendig ist.
An dieser Stelle sei noch einmal darauf hingewiesen, dass man anspruchsvolle Fälle lösen muss, wenn man eine realistische Selbsteinschätzung als Ziel hat. Denn in einer Examensklausur wird man auch nicht mit einem kleinen Fall konfrontiert, der sich in ein paar Sätzen lösen lässt. Vielmehr sind regelmäßig zahlreiche Probleme enthalten, die einen korrekten Aufbau des Lösungswegs voraussetzen. Genau diesem Aufbau wird in der vorliegenden Fallsammlung größte Aufmerksamkeit geschenkt, sodass die Leser den einzelnen Prüfungspunkten immer wieder begegnen und sie dann verinnerlichen. Jeder Prüfungspunkt beginnt mit einer kurzen Überschrift, damit den Bearbeitern/innen jederzeit klar ist, was gerade konkret unter das Gesetz subsumiert wird. In dieser Hinsicht unterscheidet sich das Buch von den Urteilsbegründungen vieler Gerichte, die es oft schwer machen zu verstehen, an welcher Stelle im Aufbau das Problem zu erörtern ist. Zudem ist jeder Lösung eine Gliederung vorangestellt, damit der „rote Faden" des Aufbaus noch deutlicher wird.
Die Literaturangaben werden vom Bearbeiter in einer Klausur natürlich nicht erwartet. Sie sollen vielmehr den interessierten Lesern/innen zur Nacharbeit dienen oder eine Fundstelle für die entsprechenden Probleme darstellen, falls sie Gegenstand einer Hausarbeit sind, sodass eine tiefere Begründung erstellt werden kann.
Abschließend soll noch der Hinweis Mut machen, dass man nicht jeden einzelnen Punkt in der Lösung und jeden Meinungsstreit kennen muss, um erfolgreich Jura zu studieren. Im Examen geht es vielmehr um das Verständnis der Systematik, wobei man oft auch eigene Argumente für oder gegen eine bestimmte Auffassung finden kann.
Das Zivilrecht und seine gesetzlichen Regelungen
Zivilrechtliche Normen
Das Zivilrecht ist in verschiedenen Gesetzen geregelt. Von herausragender Bedeutung ist dabei das am 1.1.1900 in Kraft getretene Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Allerdings gibt es auch noch weitere Gesetze, die als Sonderprivatrecht bezeichnet werden und die nur für bestimmte Berufsgruppen Geltung haben. Darunter fällt etwa das Handelsgesetzbuch (HGB), welches Sonderregelungen für Kaufleute enthält. Auch das Arbeitsrecht für unselbständig Tätige ist hier zu nennen oder etwa das Immaterialgüterrecht (Urheberrechte etc.).
An dieser Stelle bietet es sich an, die Normenhierarchie in Deutschland darzustellen. Vorrang hat vom Grundsatz her jeweils die vorher genannte Norm:
Grundgesetz
Bundesgesetze (wie z.B. das BGB)
Rechtsverordnungen des Bundes
Verfassungen der Länder
Landesgesetze
Rechtsverordnungen der Länder
Akte der Rechtssetzung von Gemeinden und Körperschaften
Wer im Internet nach einem bestimmen Gesetz sucht, kann sich z.B. auf diesen Link stützen, der eine sehr umfangreiche Liste von Gesetzen enthält: https://dejure.org.
Bürgerliches Gesetzbuch
Im Folgenden soll der Kernbereich des Zivilrechts - nämlich das BGB - näher betrachtet werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist in fünf Bücher aufgeteilt. Es handelt sich dabei um:
den Allgemeinen Teil (§§ 1-240 BGB),
das Schuldrecht (§§ 241-853 BGB),
das Sachenrecht (§§ 854-1296 BGB),
das Familienrecht (§§ 1297-1921 BGB) und
das Erbrecht (§§ 1922-2385 BGB).
Der Allgemeine Teil wiederum umfasst mehrere Abschnitte, und zwar die Personen (§§ 1-9 BGB), die Sachen und Tiere (§§ 90-103 BGB), die Rechtsgeschäftslehre (§§ 104-185 BGB), die Fristen und Termine (§§ 186-193 BGB), die Verjährung (§§ 194-218 BGB) sowie die Rechtsausübung, Selbstverteidigung und Selbsthilfe (§§ 226-240 BGB).
Als vor die Klammer gezogener Teil hat das erste Buch des BGB für das gesamte Zivilrecht Geltung und wird auch in der Ausbildung zuerst gelehrt. Sofern allerdings eine speziellere Regelung existiert, ist diese vorrangig (lex specialis derogat legi generalis). Andererseits sind die Regeln aus den anderen vier Büchern auch nur dort anzuwenden.
Die Rechtsgeschäftslehre stellt den wichtigsten Bereich des Allgemeinen Teils des BGB dar (also die Vorschriften der §§ 104-185 BGB). Die nachfolgenden Bücher des BGB wären ohne die Grundlagen des Allgemeinen Teils ansonsten gar nicht verständlich.
Um einen kurzen Überblick zu geben, soll an dieser Stelle der Inhalt der anderen vier Bücher genannt werden. Das Schuldrecht regelt die schuldrechtlichen Verhältnisse zwischen Personen, etwa wenn diese einen Kaufvertrag abschließen. Im Sachenrecht werden die Beziehungen von Personen zu Sachen geregelt, wie etwa der Besitz und das Eigentum an einem Kfz. Das Familienrecht umfasst die Ehe, das Verhältnis der Eltern zu den Kindern sowie die Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft. Letztlich trifft das Erbrecht Bestimmungen über die vermögensrechtlichen Folgen beim Tod einer natürlichen Person. All diese Materien werden dem Studenten der Rechtswissenschaft nicht sogleich am Anfang, sondern erst mit fortschreitender Dauer des Studiums begegnen.
Die juristische Arbeitsweise
Alle Juristen/innen müssen sich an eine bestimmte Arbeitsweise halten, um rechtliche Probleme anhand des Gesetzes zu lösen. Dabei ist es entgegen einer weit verbreiteten Auffassung in der Bevölkerung nicht so, dass man als Jurist Gesetze auswendig lernt. Vielmehr muss man sich mit der Systematik der jeweiligen Gesetze vertraut machen und dann nur wissen, wo genau man nachschlagen muss, um die gesetzlichen Regeln für die Lösung des Sachverhalts zu finden. Es geht also hauptsächlich um das Verständnis des Rechts und seine systematische Anwendung. Ganz ohne Auswendiglernen geht es aber doch nicht. Man muss sich nämlich gewisse Prüfungsschemata einprägen, sodass man Probleme am richtigen Ort diskutiert und löst.
Als Jurist/in muss man sich intensiv mit der juristischen Literatur auseinandersetzen. Wer einmal einen Blick in ein Gesetz geworfen hat oder gar eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs durchgelesen hat, wird schnell erkennen, dass die Materie recht unverständlich sein kann. Viele Probleme im Zivilrecht sind auch sehr umstritten und bedürfen der Erörterung dieser divergierenden Meinungen. Dazu muss sich der Rechtsanwender oft auf die rechtswissenschaftliche Literatur berufen, um sich Klarheit über die jeweilige Materie zu verschaffen. Im Folgenden sollen somit kurz die gängigsten Nachschlagewerke für den Juristen genannt werden:
Kommentare
Diese auf den ersten Blick enorm umfangreichen Bücher sind die wichtigsten Helfer beim Auffinden von Meinungen und Urteilen zu den einzelnen Normen. Auch finden sich Ausführungen zur Entstehungsgeschichte der jeweiligen Norm und zum gesetzgeberischen Ziel bei Schaffung der Vorschrift. Für das Zivilrecht ist der „Grüneberg (früher: „Palandt
) der wichtigste Kommentar, da er nicht wie die meisten anderen Kommentare in mehreren Bänden erscheint und somit handlicher ist. Des Weiteren ist dieser Kommentar sehr aktuell, da er jedes Jahr neu aufgelegt wird.
Lehrbuch
Alle Einsteiger/innen werden sich ein Lehrbuch zulegen müssen, um den Einstieg in ein Rechtsgebiet erfolgreich vornehmen zu können. Solche Werke stellen die Materie zusammenhängend und verständlich dar, sodass sie insbesondere für den Anfänger außerordentlich wichtig sind.
Aufsätze
In vielen juristischen Zeitschriften finden sich Aufsätze zu allen möglichen Themenbereichen. In diesen werden dann die Probleme sehr vertieft dargestellt. Nachfolgend seien die wichtigsten genannt:
http://rsw.beck.de/zeitschriften/ja
https://www.degruyter.com/view/j/jura
http://rsw.beck.de/zeitschriften/jus
http://www.zjs-online.com/
Zur ZJS ist noch kurz zu sagen, dass dies ein hervorragendes Projekt ist! Die Beiträge sind qualitativ ausgezeichnet und das Lesen ist kostenlos im Internet möglich. Was kann man eigentlich noch mehr verlangen?
https://www.iurratio.de/
http://www.zeitschrift-jse.de/
Auch diese Zeitschrift kann kostenlos im Internet gelesen werden.
http://www.juraexamen.info/
Zwar keine Zeitschrift im engeren Sinn, aber doch eine wunderbare Möglichkeit, sich in kürzesten Abständen grundlegendes und aktuelles Wissen kostenlos im Internet anzueignen.
Urteilsbesprechung
Eine solche findet sich oft zu neuen Entscheidungen der Gerichte, wobei sich der Autor kritisch mit der ergangenen Entscheidung auseinandersetzt.
Fallsammlungen
Letztlich sind auch noch die Fallsammlungen zu nennen. Das Ziel der juristischen Ausbildung ist das erfolgreiche Lösen von Lebenssachverhalten anhand des Gesetzes. Unabdingbar für den Erfolg sind daher Bücher, anhand derer man sein theoretisches Wissen praxisgerecht einsetzen kann. Ohne eine regelmäßige Übung wird man in der Ausbildung keine überzeugenden Leistungen erbringen können.
In diesem Sinne wünsche ich viel Erfolg bei der Durcharbeit!
Fall 1: Erfüllung, Buchgeld, Empfangszuständigkeit
Sachverhalt
Der Privatmann A schließt telefonisch mit seinem Onkel B einen Kaufvertrag, nach dem Letzterer für die Lieferung eines gebrauchten Staubsaugers 150 € bezahlen soll. Mit der Auslieferung des Geräts übersendet der A einen Brief, auf dem im Briefkopf sein Girokonto angegeben ist. In dem Schreiben erklärt er dem B noch einmal genau, wie der Staubsauger bedient wird. Daraufhin überweist der B das Geld auf das im Brief angegebene Konto des A, wo es im Rahmen einer Einzugsermächtigung sofort vom Versorgungsbetrieb zur Begleichung der Stromrechnung des A abgebucht wird.
Der A möchte nun vom B erneute Zahlung von 150 €, da für den Kauf Bargeld geschuldet sei.
Des Weiteren hat der B vom 16 Jahre alten Sohn D des A mit Einverständnis von dessen Eltern ein Buch X gekauft, für das er dem D den Kaufpreis in Höhe von 15 € übergeben hatte. Auf dem Weg nach Hause gab der D das Geld zum Kauf einer CD aus. Da die Eltern des D dem B ausdrücklich gesagt hatten, den Kaufpreis nicht direkt an den D zu zahlen, verlangt der D (diesmal vertreten durch seine Eltern) vom B erneute Zahlung von 15 €.
Welche Ansprüche haben der A und der D gegen den B?
Gliederung
I. Zahlung von 150 €, § 433 II BGB
1. Anspruch auf Kaufpreiszahlung
2. Anspruch erloschen
a) Leistung bewirkt
b) Geschuldet
aa) Erste Ansicht
bb) Zweite Ansicht
cc) Herrschende Meinung
dd) Stellungnahme
3. Ergebnis
II. Zahlung von 15 €, § 433 II BGB
1. Anspruch auf Kaufpreiszahlung
2. Anspruch erloschen
a) Geschuldete Leistung bewirkt
b) Subjektives Merkmal
aa) Vertragstheorie
bb) Zweckvereinbarungstheorie
cc) Theorie der finalen Leistungsbewirkung
dd) Theorie der realen Leistungsbewirkung
ee) Stellungnahme
3. Ergebnis
Lösung
I. Zahlung von 150 €, § 433 II BGB
Der A könnte einen Anspruch auf Zahlung von 150 € gegen den B haben, wenn ein entsprechender Kaufvertrag zustande gekommen wäre und keine Erfüllung vorläge, § 433 II BGB.
1. Anspruch auf Kaufpreiszahlung
Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass sich A und B telefonisch dahin gehend geeinigt haben, dass der A seinen Staubsauger gegen Zahlung von 150 € an den B übereignen sollte. Damit liegt ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB vor, aus dem der A Zahlung verlangen kann.
2. Anspruch erloschen
Der Kaufpreisanspruch des A könnte hier durch Erfüllung seitens des B erloschen sein, § 362 I BGB, indem er das Geld auf das Girokonto des A überwiesen hat.
a) Leistung bewirkt
Zunächst müsste eine Leistung des B vorgelegen haben. Unter einer Leistung ist nicht die Leistungshandlung, sondern der Leistungserfolg zu verstehen (Grüneberg, BGB, 82. Auflage, 2023, § 362 Rn. 2).
Hier hat er den Kaufpreis auf das Konto des A überwiesen, wo der Betrag auch gutgeschrieben wurde. Somit liegt eine Leistungshandlung des B vor, die auch den Leistungserfolg bewirkt hat.
b) Geschuldet
Fraglich ist, ob es sich hierbei um die geschuldete Leistung handelt, da der A eine Barzahlung erwartete. Bei der Zahlung mittels Überweisung liegt eine Bezahlung mit Buchgeld vor, bei welcher der Empfänger einen Anspruch gegen die Bank auf Auszahlung des Betrags erlangt. Es könnte deshalb ein aliud vorliegen, das über die Vorschrift des § 364 I BGB (Leistung an Erfüllungs statt) zu behandeln sein könnte.
aa) Erste Ansicht
Nach einer Mindermeinung in der Literatur sei der bargeldlose Zahlungsverkehr heutzutage üblich, sodass die Zahlung mit Buchgeld der Zahlung mit Bargeld nach der Verkehrsauffassung gleichstehe und eine bloße Leistungsmodalität vorliege (Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate, 2. Auflage, 1994, § 11 I 2, S. 203; Larenz, Schuldrecht Band 1, 14. Auflage, 1987, S. 249; Münch, Das Giralgeld in der Rechtsordnung der BRD, 1990, S. 173). Nach dieser Auffassung läge somit eine Erfüllung durch die Überweisung vor.
bb) Zweite Ansicht
Nach anderer Auffassung sei generell Bargeld geschuldet, wenn eine Geldschuld vorliege, da es sich bei dem Buchgeld nicht um ein gesetzliches Zahlungsmittel handele (MüKo-Häuser, HGB, 2. Auflage, 2009, Anhang, Rn. B 473; Hoffmann WM 1995, 1341). In diesem Sinn hat auch die frühere Rechtsprechung generell angenommen, dass in Fällen einer Überweisung eine Leistung an Erfüllungs statt vorliege (BGH NJW 1953, 897). Nach dieser Meinung läge dann durch die Überweisung des B ggfls. eine Leistung an Erfüllungs statt gem. § 364 I BGB vor, bei der zu prüfen wäre, ob die Parteien ein solches Erfüllungssurrogat gewollt haben.
cc) Herrschende Meinung
Nach der heutigen Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Literatur komme es bei der Frage, ob mit Buchgeld erfüllt werden dürfe, allein auf die Vereinbarung der Parteien an (BGH NJW 1983, 1605; Müssig, Wirtschaftsprivatrecht, 21. Auflage, 2019, Nr. 8.3.5.). Wegen der überragenden Bedeutung und praktischen Verbreitung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs sei die Erfüllungseignung einer Überweisung gegeben, wenn der Schuldner von einem Einverständnis des Gläubigers habe ausgehen dürfen (Westermann/Bydlinski/Arnold, BGB-Schuldrecht AT, 9. Auflage, 2020, Rn. 19/10).
dd) Stellungnahme
Vorliegend ist der herrschenden Auffassung zu folgen, da die vertraglichen Abreden der Beteiligten vorgehen.
Nachdem hier keine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien gegeben ist, muss im Wege der Auslegung ermittelt werden, was gewollt war, §§ 133, 157 BGB. Laut Sachverhalt hat der A dem B einen Begleitbrief mit dem Staubsauger übersandt, in welchem seine Kontonummer angegeben war. Vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet konnte der B davon ausgehen, dass eine Bezahlung dann auch durch Überweisung auf dieses Konto erfolgen durfte. Dementsprechend nimmt die Rechtsprechung auch an, dass mit Buchgeld bezahlt werden dürfe, wenn der Gläubiger dem Schuldner in einem Brief sein Girokonto bekannt gegeben habe, weil dann eine stillschweigende Vereinbarung dahingehend gegeben sei (BGHZ 98, 24, 30; BGH NJW-RR 2004, 1281). Damit ist vorliegend eine Erlaubnis für den B gegeben, den Kaufpreis auf das Girokonto des A zu überweisen.
3. Ergebnis
Der Anspruch des A ist durch Bezahlung im Wege der Überweisung seitens des B erloschen.
II. Zahlung von 15 €, § 433 II BGB
Der D könnte einen Anspruch auf Zahlung von 15 € gegen den B haben, wenn ein entsprechender Kaufvertrag zustande gekommen wäre und keine Erfüllung vorläge, § 433 II BGB.
1. Anspruch auf Kaufpreiszahlung
Nach den Angaben im Sachverhalt haben der D und der B einen Kaufvertrag geschlossen, § 433 I BGB. Zwar war der D nur beschränkt geschäftsfähig aufgrund seines Alters, §§ 2, 106 BGB. Bei dem Abschluss eines gegenseitigen Vertrags liegt auch kein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft nach § 107 BGB vor, sodass eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich war. Die Eltern des D haben aber schon vor Abschluss des Kaufvertrages eingewilligt, weshalb der Vertrag wirksam war, §§ 108 I, 183 BGB.
2. Anspruch erloschen
Der Zahlungsanspruch des D könnte durch Erfüllung erloschen sein, § 362 I BGB.
a) Geschuldete Leistung bewirkt
Hier hat der B das Geld in Höhe des Kaufpreises an den D übergeben, sodass er eine Leistungshandlung vorgenommen hat. Bei den 15 € handelte es sich auch um die geschuldete Leistung. Damit ist aber noch nicht festgestellt, dass der Leistungserfolg eingetreten ist.
b) Subjektives Merkmal
Fraglich ist nämlich, ob hinsichtlich der Erfüllungswirkung neben dem Bewirken der Leistung noch ein weiteres subjektives Merkmal erforderlich ist. Dazu existieren verschiedene Meinungen in der Rechtsprechung und Literatur.
aa) Vertragstheorie
Nach einer alten und heute nicht mehr vertretenen Meinung sei ein weiterer Vertrag zur Aufhebung des Schuldverhältnisses neben dem Bewirken der Leistung erforderlich (Stampe AcP 107, 285).
bb) Zweckvereinbarungstheorie
Nach dieser Auffassung sei nebenher ebenfalls eine rechtsgeschäftliche Einigung über den Zweck der Leistung erforderlich, um diese zuordnen zu können (Ehmann NJW 1969, 1833).
cc) Theorie der finalen Leistungsbewirkung
Die Vertreter dieser Auffassung verlangen neben dem Bewirken der Leistung noch eine einseitige Leistungszweckbestimmung durch den Schuldner, wobei es sich dabei um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung handele (Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate, 2. Auflage, 1994, § 5 II 8, S. 110; Wieling JZ 1977, 291).
dd) Theorie der realen Leistungsbewirkung
Nach der herrschenden Meinung sei vom klaren Gesetzeswortlaut des § 362 I BGB auszugehen, dem zufolge neben dem Bewirken der Leistung kein subjektives Merkmal erforderlich sei (BGH NJW 2007, 3488, 3489; BGH NJW 1992, 2698; BGH NJW 1991, 1294, 1295; Grüneberg, BGB, 82. Auflage, 2023, § 362 Rn. 1; Looschelders, Schuldrecht AT, 18. Auflage, 2020, Rn. 402).
ee) Stellungnahme
Die herrschende Meinung hat die besseren Argumente auf ihrer Seite. Aus § 366 I BGB ergibt sich, dass nur dem Schuldner das Recht zusteht, die Tilgung festzulegen, sodass also kein Vertrag zur Erfüllung nötig ist. Nach § 366 II BGB tritt eine Tilgung sogar dann ein, wenn der Schuldner gar keine Tilgungsbestimmung trifft, sondern die Leistung schlicht bewirkt.
Letztlich muss der Streit aber nicht entschieden werden, da alle Meinungen hier zum selben Ergebnis kommen. Nach den Meinungen, die einen Vertrag verlangen, läge keine Erfüllung durch die Zahlung des B an den D vor, da es sich infolge des Anspruchsverlusts für den D nicht um ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft iSd. § 107 BGB handeln würde. Eine Leistungszweckbestimmung könnte damit dem Minderjährigen auch nicht wirksam zugehen. Wenn man der herrschenden Meinung folgt, wäre ebenfalls keine Erfüllung gegeben, da diese die Empfangszuständigkeit des Minderjährigen verneint (Looschelders, Schuldrecht AT, 18. Auflage, 2020, Rn. 402). Das Geld hätte also an die Eltern des D gezahlt oder von diesen genehmigt werden müssen, was aber offensichtlich nicht der Fall ist. Sie hatten auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zahlung nicht an den D geleistet werden dürfe, sodass auch aus der vorherigen Einwilligung zum Abschluss des Kaufvertrags keine Zustimmung zur Empfangnahme des Geldes gesehen werden kann.
3. Ergebnis
Mangels wirksamer Erfüllung ist der Anspruch des D auf Zahlung der 15 € nicht erloschen, und er kann erneut vom B die Bezahlung des Kaufpreises verlangen.
Fall 2: Leistung an Erfüllungs statt, Rücktritt, Unmöglichkeit bei Stückschuld
Sachverhalt
Der A verkauft dem B seine Münzsammlung für einen Kaufpreis von 2.000 €, wobei die Zahlung in den nächsten Tagen erfolgen soll, wenn B sein Gehalt für den nächsten Monat überwiesen bekommt. Nachdem weitere drei Wochen vergangen sind und der B noch nicht gezahlt hat, da er unvorhergesehene Kosten für die Reparatur seiner Heizungsanlage hatte, bietet dieser dem A an, dass er seine mittlerweile schon acht Jahre alte Vespa an den A übereignet, sodass der Kaufpreis für die Münzsammlung erledigt sein soll. Nachdem der A die Vespa besichtigt hat und die beiden Erkundigungen eingezogen und erfahren haben, dass die Vespa bei Unfallfreiheit einen Verkehrswert von 2.000 € hat, erklärt sich der A mit diesem Vorgehen einverstanden. Tatsächlich hatte die Freundin des B mit der Vespa vor einem Jahr einen Unfall gebaut und sofort die Reparatur vornehmen lassen, wovon der B aber nichts wusste. Nach einem Monat findet der A heraus, dass die Vespa nicht unfallfrei ist. Er besteht deshalb auf Zahlung von 2.000 € für die Münzsammlung und fordert den B auf, die Vespa wieder abzuholen.
Zu Recht?
Gliederung
I. Zahlung, § 433 II BGB
1. Anspruch auf Kaufpreiszahlung
2. Anspruch erloschen, § 362 I BGB
3. Anspruch erloschen, § 364 I BGB
a) Andere Leistung
b) Annahme
4. Ergebnis
II. Wiederherstellung des ursprünglichen Zahlungsanspruchs, §§ 346 I, 365, 323 I, 326 V, 437 Nr. 2 BGB
1. Rücktrittsgrund
a) Gewährleistungsrecht
b) Sachmangel, § 434 BGB
c) Gefahrübergang, § 446 S. 1 BGB
d) Nacherfüllung, § 326 V BGB
aa) Nachbesserung
bb) Nachlieferung
e) Erheblichkeit der Pflichtverletzung
f) Zwischenergebnis
2. Rücktrittserklärung, § 349 BGB
3. Ergebnis
Lösung
I. Zahlung, § 433 II BGB
Der A könnte einen Anspruch auf Zahlung von 2.000 € gegen den B haben, wenn ein entsprechender Kaufvertrag zustande gekommen wäre und keine Erfüllung vorläge, § 433 II BGB.
1. Anspruch auf Kaufpreiszahlung
Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass sich A und B dahin gehend geeinigt hatten, dass der A seine Münzsammlung gegen Zahlung von 2.000 € an den B übereignen sollte. Damit lag ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB vor, aus dem der A zunächst Zahlung verlangen konnte.
2. Anspruch erloschen, § 362 I BGB
Der Kaufpreisanspruch des A könnte hier jedoch durch Erfüllung seitens des B erloschen sein, § 362 I BGB. Allerdings hat der B bisher noch kein Geld an den A gezahlt, sodass er die geschuldete Leistung noch nicht erbracht hat. Eine Erfüllung ist damit nicht gegeben.
3. Anspruch erloschen, § 364 I BGB
Der Zahlungsanspruch des A könnte aber durch Leistung an Erfüllungs statt seitens des B erloschen sein.
a) Andere Leistung
Bei der Leistung des B müsste es sich zunächst um eine andere als die geschuldete Leistung handeln (aliud). Hier ist der B bei Abschluss des Kaufvertrags über die Münzsammlung eine Geldschuld eingegangen, die