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Käuferrechte
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eBook153 Seiten1 Stunde

Käuferrechte

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Über dieses E-Book

Wer kennt das nicht: Man hat eine Sache bei einem Unternehmen im Internet bestellt und dann beim Eintreffen des Pakets festgestellt, dass die gekaufte Sache beschädigt war.  Welche Rechte hat man als Käufer in einem solchen Fall?  Wer muss die Beschädigung beweisen?  Wann verjähren etwaige Gewährleistungsrechte?  Diese und andere Fragen werden aus dem Blickwinkel des Käufers beantwortet.  Für das Gesamtverständnis der Materie werden nicht nur die Käuferrechte (Erfüllung, Nacherfüllung, Umtausch, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Widerruf) erklärt, sondern auch die Einzelheiten des Vertragsschlusses sowie die Besonderheiten bei Verbraucherverträgen und die Produkthaftung nachvollziehbar erläutert.

SpracheDeutsch
HerausgeberRoy Dörnhofer
Erscheinungsdatum15. März 2023
ISBN9781393940647
Käuferrechte
Autor

Roy Dörnhofer

Roy Dörnhofer hat in Bayern beide Staatsexamina abgelegt und war dann in den neuen Bundesländern als Richter und Staatsanwalt tätig.  Er war unter anderem als Richter am Landgericht im Rahmen einer Abordnung in einem Zivilsenat bei einem Oberlandesgericht beschäftigt.

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    Buchvorschau

    Käuferrechte - Roy Dörnhofer

    Einführung

    Jeder von uns dürfte in seinem Leben schon unzählige Kaufverträge abgeschlossen haben.  In einer auf Konsum ausgerichteten Marktwirtschaft ist das auch gar nichts Ungewöhnliches.  Vielmehr liegt darin sogar das weitaus häufigste Umsatzgeschäft in der Wirtschaft.  Dabei kann es sich um Geschäfte des täglichen Lebens handeln, wie etwa den Kauf einer Tasse Kaffee oder das Tanken an der Tankstelle oder aber um Geschäfte, die man angesichts ihrer Bedeutung und des Aufwands nur selten abschließt, wie z.B. den Kauf eines Hausgrundstücks oder eines Autos oder gar eines gewerblichen Unternehmens.  Im letzten Jahrzehnt hat sich der Abschluss von Kaufverträgen insbesondere im Internet (eBay, Amazon etc.) weit verbreitet.  Für diese Verträge im sogenannten Fernabsatz gelten einige Besonderheiten, die an der entsprechenden Stelle näher dargestellt werden.

    All diesen Geschäften ist gemein, dass ihnen ein Kaufvertrag mit bestimmten Rechten und Pflichten der Vertragsparteien zugrunde liegt, wobei sich die jeweiligen Rechte und Pflichten vom Grundsatz her unabhängig von der Bedeutung des Geschäfts nach denselben gesetzlichen Vorschriften richten.  Das Gesetz hält insbesondere für den Kaufvertrag eine Vielzahl an Vorschriften bereit, die gerade dann von Bedeutung sind, wenn die Vertragsdurchführung einmal nicht so wie geplant abläuft.  Das ist nicht zuletzt der praktischen Bedeutung dieses Vertrags geschuldet, der etwa im Gegensatz zum spärlich geregelten Maklervertrag viel öfter im täglichen Leben geschlossen wird.

    Die für Kaufverträge aller Art einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sind hauptsächlich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, das nun schon über 100 Jahre alt ist, aber – nach zahlreichen Änderungen – nach wie vor für die Regelung der rechtlichen Verhältnisse (also auch für Kaufverträge) bei privatrechtlichen Verträgen Geltung hat.  Die maßgeblichen Gesetzesvorschriften werde ich an der entsprechenden Stelle immer wieder zitieren, sodass für den Leser erkennbar wird, woraus sich die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragspartner ergeben.

    Die angesprochenen Paragraphen werden im Folgenden so zitiert: § 433 I 1 BGB.  Dabei handelt es sich in diesem Beispielsfall um den Paragraphen 433 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und zwar um den ersten Absatz und dort um den Satz eins der Vorschrift.  Wer Interesse an den jeweiligen Gesetzen (wie z.B. auch dem weiter unten zu besprechenden Produkthaftungsgesetz oder der Zivilprozessordnung) hat, kann diese unproblematisch im Internet nachlesen, wofür man nur den Namen des Gesetzes in eine Suchmaschine eingeben muss, um fündig zu werden.

    Die Darstellung der Materie in diesem Buch erfolgt dergestalt, dass zunächst der Abschluss des Kaufvertrags mit seinen vielfältigen Problemen erläutert wird und sodann auf die einzelnen Rechte des Käufers bei einer Nichtleistung, verzögerten Übergabe und mangelhaften Leistung eigegangen wird.  Dem praktisch sehr wichtigen verbraucherschützenden Widerruf wird ein eigenes Kapitel gewidmet, ebenso wie der Produkthaftung.  Im letzten Kapitel wird sodann ein kurzer Überblick über die Möglichkeiten zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche vor Gericht gegeben.  An mehreren Stellen des Buchs findet sich der Vermerk !Trugschluss!, durch den rechtliche Fehlvorstellungen in der landläufigen Meinung aufgedeckt und korrigiert werden.

    1. Kapitel: Der Abschluss eines Kaufvertrags

    Bevor die einzelnen Rechte des Käufers aus einem Kaufvertrag näher betrachtet werden können, muss zunächst einmal geklärt werden, was denn überhaupt ein Kaufvertrag ist und wie dieser zustande kommt.  Erst dann wird besser verständlich, welche Rechtspflichten den Verkäufer treffen und welche Rechte der Käufer geltend machen kann.

    I. Definition und Gegenstand des Kaufvertrags

    In einem Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer zur Übertragung des Eigentums an einer Sache oder zur Übertragung der Inhaberschaft an einem Recht (= Leistung), während der Käufer den Kaufpreis in Geld (= Gegenleistung) bezahlen muss.  Für den Sachkauf findet sich die gesetzliche Regelung in § 433 BGB und für den Rechtskauf in § 453 BGB (der wiederum auf § 433 BGB verweist).

    Die Begriffe „Sache, Recht, Gegenleistung" sollen im Folgenden kurz definiert werden, um zu verstehen, was konkret Gegenstand eines Kaufvertrags sein kann.

    1. Sachen

    Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände, § 90 BGB.  Es muss sich also um Gegenstände handeln, die sinnlich wahrnehmbar und beherrschbar sind.

    Beispiel: Das ist unproblematisch gegeben bei einem Auto, Buch, Fernseher, nicht dagegen bei der freien Luft, dem fließenden Wasser oder dem Licht.  Auch eine Standardsoftware wird von den Vorschriften des Kaufs erfasst und kann somit verkauft werden.

    Zu beachten ist hier, dass Tiere nach § 90a S. 1 BGB zwar keine Sachen sind, aber rechtlich dennoch wie solche behandelt werden, § 90a S. 3 BGB.  Man kann sich also durchaus einen Hund beim Züchter kaufen.

    Seit dem 1.1.2022 gibt es nunmehr einige Details, die im Zuge der Digitalisierung auch vor dem Kaufrecht keinen Halt gemacht haben.  So hat der Gesetzgeber in den Vorschriften der §§ 327 ff. BGB nunmehr eine Regelung für Verträge über digitale Produkte eingeführt.  Dabei sind allerdings zwei Hauptgruppen zu unterscheiden:

    Digitale Produkte:

    In § 327 I BGB findet sich dafür die Legaldefinition, nach welcher Verbraucherverträge umfasst sind, welche die Bereitstellung digitaler Inhalte (Beispiele sind etwa Filme in Streaming, Apps, eBooks, Datenbanken) oder digitaler Dienstleistungen (Beispiel etwa die Speicherung von Daten in digitaler Form) zum Inhalt haben.

    Für diese Produkte gelten die §§ 327 ff. BGB.  Solche Produkte können Gegenstand verschiedenen Verträgen sein.  Wichtig ist, dass sich die Ansprüche eines Käufers hier nicht nach dem Kaufrecht gem. §§ 433 ff. BGB richten, sondern allein nach §§ 327 ff. BGB, die auch ein eigenes Gewährleistungsrecht enthalten.

    Waren mit digitalen Elementen:

    Nach § 327a III 1 BGB sind das Kaufverträge über Waren, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können.  Beispiele wären etwa Digitalkameras, Drucker, Spielekonsolen,  Für diese Verträge gilt ausschließlich Kaufrecht, das aber den Sachmangel gesondert in § 475b I BGB regelt.

    Hier ist wiederum zu beachten, dass es auch Kaufverträge über Waren gibt, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen können. 

    Beispiele für diese zuletzt genannte Gruppe wären etwa Smartphones oder ein Tablet.  Auf diesen Geräten kann z.B. ein „App Store oder ein „Google Play Store installiert sein.  So kann man dann das Gerät durchaus zum Telefonieren benutzen, auch wenn der Zugang zu dem „Store" nicht funktioniert.  Deshalb muss in solchen Fällen die Gewährleistung aufgespaltet werden.  Für die körperliche Sache selbst gilt das Kaufrecht, etwa wenn das Tablet selbst einen Mangel hat.  Für

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