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Juristische Übungsfälle zum Schuldrecht BT II Gesetzliche Schuldverhältnisse
Juristische Übungsfälle zum Schuldrecht BT II Gesetzliche Schuldverhältnisse
Juristische Übungsfälle zum Schuldrecht BT II Gesetzliche Schuldverhältnisse
eBook510 Seiten3 Stunden

Juristische Übungsfälle zum Schuldrecht BT II Gesetzliche Schuldverhältnisse

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Über dieses E-Book

In dieser Fallsammlung werden die gesetzlichen Schuldverhältnisse des äußerst umfangreichen Besonderen Teils des Schuldrechts behandelt.  Obgleich dieses Buch zahlreiche Probleme mit den jeweils unterschiedlichen Meinungen darstellt, können dennoch nicht alle denkbaren Problempunkte erörtert werden.  Um dem Leser jedoch einen möglichst weitgehenden Einblick in die Materie zu geben, sind insbesondere im Deliktsrecht auch weniger geläufige Ansprüche aus der Tierhalterhaftung, der Haftung bei Einsturz eines Gebäudes und der Produkthaftung sowie die Anspruchsgrundlagen bei einem Verkehrsunfall eingearbeitet.  Daneben finden sich natürlich auch die klassischen Probleme der Geschäftsführung ohne Auftrag und der stark von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geprägte Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis.

SpracheDeutsch
HerausgeberRoy Dörnhofer
Erscheinungsdatum28. Feb. 2023
ISBN9781393364368
Juristische Übungsfälle zum Schuldrecht BT II Gesetzliche Schuldverhältnisse
Autor

Roy Dörnhofer

Roy Dörnhofer hat in Bayern beide Staatsexamina abgelegt und war dann in den neuen Bundesländern als Richter und Staatsanwalt tätig.  Er war unter anderem als Richter am Landgericht im Rahmen einer Abordnung in einem Zivilsenat bei einem Oberlandesgericht beschäftigt.

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    Buchvorschau

    Juristische Übungsfälle zum Schuldrecht BT II Gesetzliche Schuldverhältnisse - Roy Dörnhofer

    Allgemeine Anmerkungen

    In dieser Fallsammlung werden die gesetzlichen Schuldverhältnisse des äußerst umfangreichen Besonderen Teils des Schuldrechts behandelt.  Obgleich dieses Buch zahlreiche Probleme mit den jeweils unterschiedlichen Meinungen darstellt, können dennoch nicht alle denkbaren Problempunkte erörtert werden.  Um dem Leser jedoch einen möglichst weitgehenden Einblick in die Materie zu geben, sind insbesondere im Deliktsrecht auch weniger geläufige Ansprüche aus der Tierhalterhaftung, der Haftung bei Einsturz eines Gebäudes und der Produkthaftung sowie die Anspruchsgrundlagen bei einem Verkehrsunfall eingearbeitet.  Daneben finden sich natürlich auch die klassischen Probleme der Geschäftsführung ohne Auftrag und der stark von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geprägte Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis.

    Sämtliche Lösungen sind im Stil des Gutachtens ausformuliert, sodass man sich beim Durcharbeiten die Vorgehensweise und die Subsumtion verinnerlicht, was wohl das beste Training für den Ernstfall darstellen dürfte.  Das in Lehrbüchern erlernte abstrakte Wissen ist nicht viel wert, wenn man nicht in der Lage ist, es an der richtigen Stelle in der Klausurlösung zu verorten.  Deshalb ist es auch nicht notwendig, jede einzelne Meinung in der Literatur und Rechtsprechung zu kennen, sondern vielmehr ist der logische Aufbau einer Klausurlösung von überragender Bedeutung.

    In diesem Zusammenhang erscheint der Hinweis angebracht, dass man sich selbst verschiedene Schemata erstellen sollte, in denen ein sinnvoller Aufbau der jeweiligen Anspruchsgrundlagen enthalten ist.  Solche Schemata können dann bei der Lösung von Übungsfällen mit den einzelnen Problempunkten ergänzt werden, wodurch man sich die überwältigende Masse des Stoffes strukturiert einprägen kann.

    In die Fallsammlung sind zahlreiche neuere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sowie der Obergerichte eingebaut und die jeweiligen Fundstellen zur Nacharbeit angegeben.  Dabei bietet es sich an, die zitierten Urteile auch gelegentlich nachzulesen, um die Argumentation der Gerichte besser verstehen zu können. Jeder Lösung ist des Weiteren eine Gliederung vorangestellt, um den „roten Faden" des Aufbaus zu verdeutlichen.

    Auch in der Vorbemerkung zu diesem Buch will ich den Leser ermutigen, zunächst eine eigene Lösung zu entwerfen und dann meinen Lösungsvorschlag durchzuarbeiten.  Dabei kommt es nicht darauf an, dass man exakt denselben Aufbau gewählt hat, sondern dass man die Hauptprobleme erkannt und jedenfalls gut begründet gelöst hat.  In vielen Punkten kann man selbstverständlich auch eine andere Meinung vertreten.  In der Klausur dürfte es sich aber anbieten, der jeweils herrschenden Meinung zu folgen, damit man sich nicht einen Teil der Lösung abschneidet.

    Für das Jurastudium ist es unabdingbar, dass man sich jedenfalls im fortgeschrittenen Stadium mit der Rechtsprechung auseinandersetzt.  Dazu muss man wissen, wo sich überhaupt die Entscheidungen der Gerichte finden lassen.  Deshalb soll hier ein kurzer Überblick gegeben werden.

    Wichtig sind juristische Fachzeitschriften:

    - Betriebs-Berater (BB)

    - Der Betrieb (DB)

    - Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ)

    - Juristenzeitung (JZ)

    - Monatsschrift für deutsches Recht (MDR)

    - Neue Juristische Wochenschrift (NJW)

    - Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungsreport (NJW-RR)

    - Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)

    - Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ)

    - Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)

    - Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM)

    Amtlichen Sammlungen der obersten Gerichte:

    - BVerfGE: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

    - BGHZ: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen

    - RGZ: Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen

    - BGHSt: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen

    - RGSt: Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen

    Als Jurist muss man sich intensiv mit der juristischen Literatur auseinandersetzen.  Wer einmal einen Blick in ein Gesetz geworfen hat oder gar eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs durchgelesen hat, wird schnell erkennen, dass die Materie recht unverständlich sein kann.  Viele Probleme im Zivilrecht sind auch sehr umstritten und bedürfen der Erörterung dieser divergierenden Meinungen.  Dazu muss sich der Rechtsanwender oft auf die rechtswissenschaftliche Literatur berufen, um sich Klarheit über die jeweilige Materie zu verschaffen.  Im Folgenden sollen somit kurz die gängigsten Nachschlagewerke für den Juristen genannt werden:

    Kommentare

    Diese auf den ersten Blick enorm umfangreichen Bücher sind die wichtigsten Helfer beim Auffinden von Meinungen und Urteilen zu den einzelnen Normen.  Auch finden sich Ausführungen zur Entstehungsgeschichte der jeweiligen Norm und zum gesetzgeberischen Ziel bei Schaffung der Vorschrift.  Für das Zivilrecht ist der „Grüneberg (früher: „Palandt der wichtigste Kommentar, da er nicht wie die meisten anderen Kommentare in mehreren Bänden erscheint und somit handlicher ist.  Des Weiteren ist dieser Kommentar sehr aktuell, da er jedes Jahr neu aufgelegt wird.

    Lehrbuch

    Jeder Einsteiger wird sich ein Lehrbuch zulegen müssen, um den Einstieg in ein Rechtsgebiet erfolgreich vornehmen zu können.  Solche Werke stellen die Materie zusammenhängend und verständlich dar, sodass sie insbesondere für den Anfänger außerordentlich wichtig sind.

    Aufsätze

    In vielen juristischen Zeitschriften finden sich Aufsätze zu allen möglichen Themenbereichen.  In diesen werden dann die Probleme sehr vertieft dargestellt.  Nachfolgend seien die wichtigsten genannt:

    http://rsw.beck.de/zeitschriften/ja

    https://www.degruyter.com/view/j/jura

    http://rsw.beck.de/zeitschriften/jus

    http://www.zjs-online.com/

    Zur ZJS ist noch kurz zu sagen, dass dies ein hervorragendes Projekt ist! Die Beiträge sind qualitativ ausgezeichnet und das Lesen ist kostenlos im Internet möglich. Was kann man eigentlich noch mehr verlangen?

    https://www.iurratio.de/

    http://www.zeitschrift-jse.de/

    Auch diese Zeitschrift kann kostenlos im Internet gelesen werden.

    http://www.juraexamen.info/

    Zwar keine Zeitschrift im engeren Sinn, aber doch eine wunderbare Möglichkeit, sich in kürzesten Abständen grundlegendes und aktuelles Wissen kostenlos im Internet anzueignen.

    Urteilsbesprechung

    Eine solche findet sich oft zu neuen Entscheidungen der Gerichte, wobei sich der Autor kritisch mit der ergangenen Entscheidung auseinandersetzt.

    Fallsammlungen

    Letztlich sind auch noch die Fallsammlungen zu nennen.  Das Ziel der juristischen Ausbildung ist das erfolgreiche Lösen von Lebenssachverhalten anhand des Gesetzes.  Unabdingbar für den Erfolg sind daher Bücher, anhand derer man sein theoretisches Wissen praxisgerecht einsetzen kann.  Ohne eine regelmäßige Übung wird man in der Ausbildung keine überzeugenden Leistungen erbringen können.

    Viel Erfolg bei der Durcharbeit!

    Fall   1: Geschäftsführung ohne Auftrag, Haftung bei Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr, Grobe Fahrlässigkeit

    Sachverhalt

    Nach einer Feier verließ der volltrunkene A (3, 1 Promille) das Gasthaus und setzte sich hinters Steuer seines Pkw, um nach Hause zu fahren.  Daraufhin schob ihn sein Freund B, der ebenso wie die beistehenden weiteren Freunde an der Feier beteiligt war, gewaltsam auf den Beifahrersitz und setzte sich ans Steuer.  Aufgrund des Drängens der Beistehenden und um die Fahrt des volltrunkenen A zu vermeiden, fuhr der B deshalb den A nach Hause, obwohl auch er alkoholisiert war (1, 5 Promille), wobei er sich aber noch für fahrtauglich hielt.  Auf dem Heimweg stieß der B mit einem am Straßenrand abgestellten Anhänger zusammen, wodurch der Pkw des A einen Schaden in Höhe von 900 € erlitt.  Diesen Betrag verlangt der A nun vom B ersetzt.

    Zu Recht?

    Gliederung

    I. Schadensersatz, §§ 280 I, 662 BGB

    1. Auftragsvertrag, § 662 BGB

    2. Ergebnis

    II. Schadensersatz, § 678 BGB

    1. Voraussetzungen

    a) Geschäftsbesorgung

    aa) Begriff

    bb) Fremdheit des Geschäfts

    b) Fremdgeschäftsführungswille

    c) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung

    d) Interesse und wirklicher oder mutmaßlicher Wille, § 683 S. 1 BGB

    e) Zwischenergebnis

    2. Übernahmeverschulden

    3. Ergebnis

    III. Schadensersatz, §§ 280 I, 677 BGB

    1. Anwendbarkeit

    2. Ergebnis

    IV. Schadensersatz, § 823 I BGB

    1. Rechtsgutsverletzung

    2. Rechtswidrigkeit

    3. Verschulden

    4. Ergebnis

    V. Schadensersatz, § 823 II BGB, §§ 315c I Nr. 1, 316 StGB

    VI. Schadensersatz, §§ 18 I 1, 7 I StVG

    Lösung

    I. Schadensersatz, §§ 280 I, 662 BGB

    Der A könnte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 900 € gegen den B haben, §§ 280 I, 662 BGB.

    1. Auftragsvertrag, § 662 BGB

    Der A und der B müssten sich dann rechtsgeschäftlich über die Erbringung einer Tätigkeit geeinigt haben, sodass ein Auftragsvertrag zustande gekommen wäre, § 662 BGB.  Hier wäre denkbar, dass der volltrunkene A den B zur Heimfahrt beauftragt hatte.  Dazu wäre eine Einigung durch zwei sich inhaltlich deckende Willenserklärungen in der Form von Angebot und Annahme erforderlich, §§ 145, 147 BGB.

    Allerdings ist schon fraglich, ob der A überhaupt wollte, dass der B ihn nach Hause fährt, da er laut Sachverhalt gewaltsam auf den Beifahrersitz gedrängt werden musste.

    Jedenfalls aber war der A volltrunken, und mit einem Blutalkoholgehalt von über 3 Promille wäre seine Willenserklärung nach § 105 II BGB nichtig gewesen, da sie im Zustand der Bewusstlosigkeit, für die eine hochgradige Bewusstseinstrübung ausreicht, abgegeben worden wäre (BGH NJW 1991, 852).

    Anmerkung: Eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit kann bei einer Alkoholisierung auch schon deutlich unter dem Wert von 3‰ anzunehmen sein, sodass auch in diesem Fall die Vorschrift des § 105 II BGB einschlägig wäre.  Eine Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB läge dann aber nicht vor, da diese Störung nicht dauerhaft ist.  Allerdings kann ein chronischer Alkoholmissbrauch zu einer Geschäftsunfähigkeit gem. § 104 Nr. 2 BGB führen, wenn ein Abbau der Persönlichkeit eingetreten ist, der zum dauerhaften Ausschluss der freien Willensbildung geführt hat (OLG Naumburg NJW 2005, 2017; BayObLG FamRZ 1991, 608, 609).

    2. Ergebnis

    Es liegt keine vertragliche Bindung zwischen A und B vor, sodass der A keinen vertraglichen Schadensersatzanspruch hat.

    II. Schadensersatz, § 678 BGB

    Der A könnte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 900 € gegen den B aus einer unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag haben, § 678 BGB.

    1. Voraussetzungen

    Es muss zunächst festgestellt werden, ob eine unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677, 683 BGB vorlag.

    a) Geschäftsbesorgung

    Der B müsste dazu ein Geschäft des A geführt haben, als er ihn nach Hause fuhr.

    aa) Begriff

    Unter Geschäftsbesorgung ist jedes rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Tätigwerden zu verstehen (BGHZ 33, 251), wobei ein bloßes Dulden oder Unterlassen nicht ausreicht (Grüneberg, BGB, 82. Auflage, 2023, § 677 Rn. 2).  Darunter fällt somit auch das Steuern eines Pkw, um einen Freund nach Hause zu fahren.

    bb) Fremdheit des Geschäfts

    Das Geschäft wäre dann objektiv fremd, wenn es bereits dem äußeren Anschein nach zum Pflichten- und Interessenkreis eines anderen gehört (BGHZ 40, 28).  Hier war es ausschließlich Sache des A, nach der Feier für einen sicheren Transport zu seiner Wohnung zu sorgen.  Damit lag ein objektiv fremdes Geschäft vor.

    b) Fremdgeschäftsführungswille

    Fraglich ist, ob der B auch einen Fremdgeschäftsführungswillen hatte.  Dieser wäre dann gegeben, wenn er in Kenntnis der Fremdheit des Geschäfts für einen anderen hätte tätig werden wollen.  Bei einem objektiv fremden Geschäft wird der Fremdgeschäftsführungswille widerlegbar vermutet (BGHZ 33, 251, 254 ff.).  Vorliegend wollte der B den A nicht im volltrunkenen Zustand fahren lassen, sondern dessen Geschäft für ihn wahrnehmen.  Damit ist ein Fremdgeschäftsführungswille des B gegeben.

    c) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung

    Es dürfte des Weiteren kein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis vorliegen und auch keine sonstige Berechtigung gegeben sein.  Wie oben dargelegt, bestanden keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem A und dem B.  Auch war zur Zeit der Übernahme der Geschäftsführung noch kein gesetzliches Schuldverhältnis gegeben.  Die allgemein bestehende Pflicht zur Hilfeleistung, deren Unterlassen in § 323c StGB unter Strafe gestellt ist, reicht zu einer sonstigen Berechtigung nicht aus, da sie nicht speziell dem Geschäftsherrn gegenüber besteht, sondern sich an die Allgemeinheit richtet und keine Sonderbeziehung nach sich zieht (Grüneberg, BGB, 82. Auflage, 2023, 2021, § 677 Rn. 15).  Eine sonstige Berechtigung ist hier nicht ersichtlich.

    d) Interesse und wirklicher oder mutmaßlicher Wille, § 683 S. 1 BGB

    Die Übernahme der Geschäftsführung durch den B hätte dann dem Interesse des A entsprochen, wenn sie ihm objektiv nützlich gewesen wäre, wobei der entscheidende Zeitpunkt für die Beurteilung die Übernahme der Geschäftsführung ist (OLG München NJW-RR 1988, 1013, 1015).  Da aber auch der B mit 1, 5 Promille absolut fahruntauglich war, lag es wegen der damit verbundenen Gefahren der Fahrt nicht im objektiven Interesse des A, vom B gefahren zu werden.

    Möglicherweise entsprach das Handeln des B aber dem tatsächlichen Willen des A.  Nachdem der A mit über 3 Promille schon keine wirksame Willenserklärung abgeben konnte, war er auch nicht in der Lage, seinen tatsächlichen Willen hinsichtlich der Geschäftsführung durch den B zu äußern.  Es kommt deshalb auf seinen mutmaßlichen Willen an.

    Zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens muss festgestellt werden, wie der Geschäftsherr geantwortet hätte, wenn man ihn vor der Übernahme der Geschäftsführung danach gefragt hätte.  Dabei ist mangels anderer Anhaltspunkte der dem objektiven Interesse entsprechende Wille anzunehmen (BGH NJW-RR 1989, 970).  Hier kann davon ausgegangen werden, dass der A bei objektiver Beurteilung aller Umstände nicht mit dem Fahren durch den ebenso absolut fahruntauglichen B einverstanden gewesen wäre.

    Der entgegenstehende Wille des A war auch nicht gem. §§ 683 S. 2, 679 BGB unbeachtlich, da die Geschäftsführung nicht im öffentlichen Interesse lag.

    e) Zwischenergebnis

    Da die Geschäftsführung nicht dem Interesse und mutmaßlichen Willen des A entsprach, lag eine unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag vor.

    2. Übernahmeverschulden

    Nach der Vorschrift des § 678 BGB ist der Geschäftsführer dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt, sofern die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht und der Geschäftsführer dies erkennen musste.  Entsprechend der Legaldefinition des Kennenmüssens in § 122 II BGB ist dabei eine einfache Fahrlässigkeit ausreichend.  Bei diesem Übernahmeverschulden gilt also grundsätzlich der Verschuldensmaßstab des § 276 BGB.  Es wäre dann zu prüfen, ob der B die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, § 276 II BGB.

    Vorliegend hätte der B ohne Schwierigkeiten feststellen können, dass auch er betrunken war und es damit nicht dem mutmaßlichen Willen des A entsprach, von einem Fahruntüchtigen nach Hause gefahren zu werden.  Die Missachtung der objektiven Sorgfaltspflicht führt deshalb zum Vorliegen von Fahrlässigkeit.

    Die Haftung des B könnte jedoch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gemildert sein, wenn die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr bezweckt hätte, § 680 BGB.  Eine dringende Gefahr ist dann gegeben, wenn eine aktuelle, unmittelbar drohende Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsherrn vorliegt (BGH VersR 1970, 620), wobei nicht erforderlich ist, dass das Eingreifen des Geschäftsführers erfolgreich ist (BGHZ 43, 188).  Hier hatte sich der A bereits hinter das Lenkrad gesetzt und wollte sofort mit dem Auto nach Hause fahren.  Insoweit war wegen seiner Alkoholisierung eine unmittelbare Gefahr für seine Gesundheit und sein Auto sowie Leib und Leben von Dritten gegeben.  Der B wollte offensichtlich auch zur Verhinderung dieser Gefahr tätig werden.

    Fraglich ist allerdings, ob dem B grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.  Eine grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Handelnde eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung begeht, die das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigt (BGH NJW 1992, 316).  Aufgrund seines eigenen Alkoholgenusses hätte dem B klar sein müssen, dass auch er möglicherweise fahruntauglich war.  Auch wäre es ausreichend gewesen, dem A den Zündschlüssel wegzunehmen, sodass dessen Fahrt effektiv verhindert worden wäre, ohne dass der B den Wagen hätte führen müssen.  Hier musste der B allerdings sofort handeln, da der A im Begriff war wegzufahren.  Es blieb ihm also keine Zeit für ein Nachdenken und eine kritische Beurteilung der Situation, und er hielt sich selbst noch für fahrtauglich.  Zudem ist zu berücksichtigen, dass der B durch die beistehenden Freunde gedrängt wurde, den A nach Hause zu fahren.  Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der B seine Sorgfaltspflichten in besonders schwerem Maß verletzt hat.

    Eine grobe Fahrlässigkeit liegt nicht vor.

    3. Ergebnis

    Der A hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den B.

    III. Schadensersatz, §§ 280 I, 677 BGB

    Der A könnte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 900 € gegen den B haben, §§ 280 I, 677 BGB.

    1. Anwendbarkeit

    Nach einer Ansicht sei bei einer unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag auch ein Schadensersatz wegen Ausführungsverschuldens möglich, da der unberechtigte Geschäftsführer nicht besser stehen solle als der berechtigte und § 677 BGB nicht zwischen berechtigter und unberechtigter Geschäftsführung unterscheide (Grüneberg, BGB, 82. Auflage, 2023, Einf. v. § 677 Rn. 5).

    Nach anderer Ansicht bestehe lediglich eine Haftung nach den Vorschriften über die unerlaubte Handlung, da der Geschäftsführer die Geschäftsführung insgesamt zu unterlassen habe, da schon die Übernahme nicht dem Willen und Interesse des Geschäftsherrn entspreche und es zudem an dem Vorliegen eines Schuldverhältnisses fehle (Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, 1983, S. 711; Martinek JuS Lernbogen, 5/2000, S. 37; Jauernig/Mansel, BGB, 18. Auflage, 2020, § 678 Rn. 2; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. II/1, Besonderer Teil, 13. Auflage, 1986, § 57 II a, S. 251 f.; Buck-Heeb, Examens-Repetitorium Besonderes Schuldrecht 2, 7. Auflage, 2019, § 6 Rn. 77).

    Eine Entscheidung des Meinungsstreits könnte aber entbehrlich sein, wenn beide Ansichten zum selben Ergebnis kämen.  Falls man eine Anwendbarkeit dieser Vorschriften bejaht, könnte es dennoch an einem Verschulden des B fehlen.

    Ein Vertretenmüssen ist dann gegeben, wenn der B die Verletzung der Rechtsgüter des A vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat, § 276 I BGB.  Hier kommt ein fahrlässiges Verhalten des B durch die Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in Betracht, § 276 II BGB.  Allerdings gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Meinung in der Literatur auch in diesem Rahmen die Haftungsmilderung des § 680 BGB (BGHZ 43, 188; Grüneberg, BGB, 82. Auflage, 2023, § 680 Rn. 1).  Es ist deshalb fraglich, ob die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit bei der Durchführung der Geschäftsführung anders zu beurteilen ist, als bei der Übernahme der Geschäftsführung, denn das Verursachen eines Unfalls im Zustand der Trunkenheit stellt in der Regel ein grob fahrlässiges Verhalten dar.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind zwar grundsätzlich das Übernahmeverschulden und das Durchführungsverschulden im Rechtssinne verschieden und müssen an sich getrennt voneinander untersucht werden.  Hier hängen jedoch der Vorwurf des Übernahmeverschuldens und der des Durchführungsverschuldens eng zusammen: beide beruhen entscheidend darauf, dass der Geschäftsführer nicht mehr fahrtüchtig war, er daher schon nicht das Heimschaffen des Verunglückten übernehmen und aus demselben Grunde nicht fahren durfte.  Hinsichtlich beider Vorwürfe kann er sich auf die Haftungsminderung des § 680 BGB berufen (BGH NJW 1972, 475).

    Somit wäre auch im Rahmen dieses Schadensersatzanspruchs keine grobe Fahrlässigkeit des B gegeben.

    2. Ergebnis

    Der A hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den B.

    IV. Schadensersatz, § 823 I BGB

    Der A könnte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 900 € gegen den B haben, § 823 I BGB.

    1. Rechtsgutsverletzung

    Durch den Unfall hat der B das Eigentum des A an dessen Pkw beschädigt.  Dies erfolgte auch durch eine Handlung des B, wobei die Eigentumsverletzung äquivalent und adäquat kausal durch das Tun des B herbeigeführt wurde.

    2. Rechtswidrigkeit

    Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht wird die Rechtswidrigkeit durch die tatbestandsmäßige Verletzung eines der benannten Rechtsgüter indiziert (BGHZ 24, 21; BGH NJW 1996, 3205).  Rechtfertigungsgründe sind vorliegend nicht ersichtlich.

    3. Verschulden

    Letztlich müsste auch ein Verschulden gegeben sein.  Hier kommt ein Verschulden des B bei Übernahme sowie bei Ausführung der Geschäftsführung (also beim Unfall) in Betracht.  Grundsätzlich ist dabei auf Vorsatz und einfache Fahrlässigkeit abzustellen, § 823 I BGB.  Hinsichtlich beider Vorwürfe gilt aber auch hier nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Ansicht in der Literatur die Haftungserleichterung des § 680 BGB auf grobe Fahrlässigkeit (BGH NJW 1972, 475; Grüneberg, BGB, 82. Auflage, 2023, § 680 Rn. 1).  Wie oben dargelegt, handelte der B jedoch nicht grob fahrlässig, sodass kein haftungsauslösendes Verschulden gegeben ist.

    4. Ergebnis

    Der A hat keinen Schadensersatzanspruch.

    V. Schadensersatz, § 823 II BGB, §§ 315c I Nr. 1, 316 StGB

    Der A könnte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 900 € gegen den B aus der Verletzung eines Schutzgesetzes haben, § 823 II BGB, §§ 315c I Nr. 1, 316 StGB.

    Ein Anspruch besteht aus denselben Gründen wie bei § 823 I BGB nicht, da es im Rahmen des Verschuldens an der groben Fahrlässigkeit des B fehlt (§ 680 BGB).

    VI. Schadensersatz, §§ 18 I 1, 7 I StVG

    Der A könnte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 900 € gegen den B haben aus §§ 18 I 1, 7 I StVG.

    Es fehlt aber schon an den Tatbestandsvoraussetzungen, da eine Beschädigung des geführten Fahrzeugs nicht erfasst ist, sondern nur eine davon verschiedene Sache (BGH NJW 2011, 996).  Im Übrigen gilt auch hier die Haftungsmilderung des § 680 BGB, siehe oben.

    Fall   2: Geschäftsführung ohne Auftrag, Selbstaufopferung im Straßenverkehr

    Sachverhalt

    Der A fuhr eines Morgens mit seinem Pkw in der Stadt zu seiner Arbeitsstelle, als der acht Jahre alte B auf seinem Weg zur Schule plötzlich - ohne auf den Verkehr zu achten - auf die Straße lief.  Da der A ein Überfahren des B vermeiden wollte, wich er ihm durch eine reflexartige Handlung aus und fuhr mit seinem Wagen nach rechts gegen ein Straßenschild, wodurch ein Sachschaden in Höhe von 800 € am Auto entstand.  Ohne das Ausweichmanöver wäre es zu einem Zusammenstoß des Pkw des A mit dem B gekommen.  Der A verlangt nun den Ersatz seines Schadens vom B.

    Welche Ansprüche hat der A gegen den B?

    Gliederung

    I. Aufwendungsersatz, §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB

    1. Voraussetzungen der Geschäftsführung

    a) Geschäftsbesorgung

    b) Für einen anderen

    2. Ergebnis

    II. Schadensersatz, § 823 I BGB

    1. Rechtsgutsverletzung

    a) Rechtsgut

    b) Verletzungshandlung

    c) Haftungsbegründende Kausalität

    aa) Äquivalente Kausalität

    bb) Adäquate Kausalität

    cc) Schutzzweck der Norm (Zurechnungszusammenhang)

    2. Rechtswidrigkeit

    3. Verschulden

    4. Ergebnis

    III. Schadensersatz, § 823 II BGB, § 1 II StVO

    1. Verletzung eines Schutzgesetzes

    a) Schutzgesetz

    aa) Gesetz

    bb) Individualschutz

    cc) Persönlicher Schutzbereich

    dd) Sachlicher Schutzbereich

    b) Verstoß

    2. Rechtswidrigkeit

    3. Verschulden, § 823 II 2 BGB

    4. Ergebnis

    IV. Schadensersatz, § 823 II BGB, § 315b I, IV StGB

    1. Verletzung eines Schutzgesetzes

    2. Ergebnis

    V. Endergebnis

    Lösung

    I. Aufwendungsersatz, §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB

    Der A könnte einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen in Höhe von 800 € gegen den B aus einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag haben, §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB.

    Anmerkung: Zwar handelt es sich bei dem vom A geltend gemachten Betrag um einen Schadensersatz, der eine unfreiwillige Vermögenseinbuße darstellt, während nach dem Wortlaut des § 670 BGB nur Ersatz von Aufwendungen, also freiwilligen Vermögensopfern zum Zweck der Durchführung des Geschäfts (Grüneberg, BGB, 82. Auflage, 2023, § 670 Rn. 3) gewährt wird.  Nach der herrschenden Meinung sind aber in analoger Anwendung des § 670 BGB auch Schäden umfasst, wenn sich das Opfer aus der mit der Geschäftsführung verbundenen Gefahr ergeben hat, wobei es

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