Entdecken Sie Millionen von E-Books, Hörbüchern und vieles mehr mit einer kostenlosen Testversion

Nur $11.99/Monat nach der Testphase. Jederzeit kündbar.

Praxishandbuch Security
Praxishandbuch Security
Praxishandbuch Security
eBook639 Seiten4 Stunden

Praxishandbuch Security

Bewertung: 0 von 5 Sternen

()

Vorschau lesen

Über dieses E-Book

Erstes umfassendes Handbuch
Das "Praxishandbuch Security" ist das erste umfassende Handbuch für die Aus- und Weiterbildung der Sicherheitsdienste, das alles Wissenswerte zu
• Aufgabenfeldern
• Einsätzen
• Maßnahmen
• Meldungen
• Daten- und Rechtssicherheit
anschaulich erklärt und konkrete Handlungsanweisungen und Entscheidungshilfen gibt.

32 nützliche Checklisten
In der Praxis helfen 32 Checklisten unter anderem zu
• Arbeitsschutz
• Bombendrohungen
• Diebstahlanzeige
• Streifengang
• Verkehrsunfallaufnahme
• Brandfall und Notfall
• Eigensicherung
• Personenbeschreibung
• Räumung und Evakuierung
• Waffen und Munition
bei Fragen und Problemen schnell weiter.

Mit Security-Lexikon
Das Security-Lexikon - Seculex - erklärt die wichtigsten Begriffe und Definitionen von A wie Abdruckspuren bis Z wie Zuverlässigkeitsprüfung.

Besonders empfehlenswert für
Mitarbeiter in Sicherheitsdiensten, aber auch für Führungskräfte ohne Sicherheitsausbildung, z.B. Facility Manager und Sicherheitsbeauftragte.
Aber auch Mitarbeitern in Berufen mit teilweisem Sicherheitsbezug, z.B. Hausmeistern, Ordnern, Pförtnern, Parkplatzeinweisern und Haushütern, steht mit dem Handbuch ein informatives Nachschlagewerk für Ausbildung und Praxis zur Verfügung.
SpracheDeutsch
Erscheinungsdatum14. Aug. 2015
ISBN9783415055469
Praxishandbuch Security

Ähnlich wie Praxishandbuch Security

Ähnliche E-Books

Recht für Sie

Mehr anzeigen

Ähnliche Artikel

Rezensionen für Praxishandbuch Security

Bewertung: 0 von 5 Sternen
0 Bewertungen

0 Bewertungen0 Rezensionen

Wie hat es Ihnen gefallen?

Zum Bewerten, tippen

Die Rezension muss mindestens 10 Wörter umfassen

    Buchvorschau

    Praxishandbuch Security - Marcel Kuhlmey

    ist.

    Kapitel B

    Einsatzfälle

    1. Dienstanweisungen

    Der Besitzer oder Eigentümer eines Objektes schließt mit dem Sicherheitsunternehmer einen Werkvertrag über die Bewachung seines Objektes. Grundsätzlich ist der Besitzer/Eigentümer den Mitarbeitern des Sicherheitsunternehmers gegenüber nicht direkt weisungsbefugt. Ausnahmen dazu sind die Anweisungen zu Handlungen in Not- und Katastrophenfällen, die auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhen (z. B. Landesfeuerwehrgesetze).

    Ein wichtiger und auch rechtlich geforderter Bestandteil der Bewachung sind die Dienstanweisungen. Sie sind vom Auftragnehmer – also vom Sicherheitsunternehmer – zu erstellen und werden dem Sicherheitsmitarbeiter (dieser Begriff bezieht sich auf männliche und weibliche Mitarbeiter/-innen) von seinem Arbeitgeber ausgehändigt. Im Separatwachdienst hat sich die Aufteilung in eine allgemeine Dienstanweisung und eine objektbezogene Dienstanweisung bewährt. Besteht ein Leistungsverzeichnis zum Bewachungsvertrag, so ist die objektbezogene Dienstanweisung die Konkretisierung der darin geforderten Dienstleistungen. Wenn kein Leistungsverzeichnis vorhanden ist, beschreibt der objektbezogene Teil der Dienstanweisungen die vom Sicherheitsunternehmer zu erbringenden Leistungen.

    Dienstanweisungen dürfen selbstverständlich nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen und damit auch nicht sittenwidrig sein. Sollte das dennoch der Fall sein, muss und darf der Sicherheitsmitarbeiter diese Anweisung nicht ausführen. In allen anderen Fällen begeht er mit dem Nichteinhalten einer Dienstanweisung eine Unterlassungshandlung und somit einen Verstoß gegen seinen Arbeitsvertrag. Das kann für ihn zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie Ermahnung, Verweis, Abmahnung, Kündigung, im Extremfall sogar zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung führen. Zusätzlich kann er für den Schadensersatz haftbar gemacht werden, den der Auftraggeber von seinem Arbeitgeber fordert und für den Verlust, der seinem Arbeitgeber durch die evtl. Vertragskündigung entsteht.

    1.1 Rechtsstellung des Sicherheitsmitarbeiters

    Zwischen dem Sicherheitsmitarbeiter und seinem Arbeitgeber besteht ein Arbeitsvertrag (Dienstvertrag, nach den §§ 611–613 BGB). Das verpflichtet den Sicherheitsmitarbeiter zur Arbeitsleistung und den Arbeitgeber zur Erbringung der Vergütung.

    Für die Ausführung eines Sicherheitsdienstes ist der Sicherheitsmitarbeiter Besitzdiener (§§ 855–860 BGB), sofern er die Besitzrechte für einen anderen wahrnehmen soll (z. B. das Hausrecht, also keine Unbefugten auf das Gelände lassen darf). Er ist Verrichtungsgehilfe des Arbeitgebers, da er von dessen Weisungen abhängig ist (§ 831 BGB). Deswegen haftet der Arbeitgeber für deliktische Schäden, die der Sicherheitsmitarbeiter verursacht, es sei denn, er kann die nötige Sorgfalt bei der Personalauswahl nachweisen. Gleichzeitig ist der Sicherheitsmitarbeiter Erfüllungsgehilfe seines Arbeitgebers bezüglich der Leistungen, die sein Arbeitgeber mit dessen Auftraggeber vertraglich vereinbart hat (§ 278 BGB). Daher wird das Verhalten des Sicherheitsmitarbeiters dem Arbeitgeber zugerechnet, so dass dieser in der Regel für vertragsrechtliche Schäden haftet, die der Sicherheitsmitarbeiter verursacht. Der Sicherheitsmitarbeiter hat außerdem eine Garantenstellung, d. h., er kann sich strafbar machen, wenn er eine Handlung unterlässt, zu der er verpflichtet ist und dadurch ein Straftatbestand erfüllt wird (§ 13 StGB).

    1.2 Allgemeine Dienstanweisung

    Die allgemeine Dienstanweisung muss die nachfolgenden gesetzlichen Mindeststandards enthalten:

    § 10 Bewachungsverordnung (BewachV)

    (1) Der Gewerbetreibende hat den Wachdienst durch eine Dienstanweisung nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu regeln. Die Dienstanweisung muss den Hinweis enthalten, dass die Wachperson nicht die Eigenschaft und die Befugnisse eines Polizeibeamten, eines Hilfspolizeibeamten oder eines sonstigen Bediensteten einer Behörde besitzt. Die Dienstanweisung muss ferner bestimmen, dass die Wachperson während des Dienstes nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden eine Schusswaffe, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte führen darf und jeden Gebrauch dieser Waffen unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und dem Gewerbetreibenden anzuzeigen hat.

    (2) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson einen Abdruck der Dienst­anweisung sowie der Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (DGUV Vorschrift 23) einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsanweisungen gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.

    § 4 DGUV Vorschrift 23

    (1) Der Unternehmer hat das Verhalten des Wach- und Sicherungspersonals einschließlich des Weitermeldens von Mängeln und besonderen Gefahren durch Dienstanweisungen zu regeln.

    (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Wach- und Sicherungspersonal anhand der Dienstanweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit und darüber hinaus regelmäßig unterwiesen wird. Außerdem ist das sicherheitsgerechte Verhalten bei besonderen Gefahren soweit wie möglich zu üben.

    (3) Die Versicherten haben die der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen zu unterstützen und die Dienstanweisungen zu befolgen. Sie dürfen keine Weisungen des Auftraggebers befolgen, die dem Sicherungsauftrag entgegenstehen.

    Es empfiehlt sich, in die Allgemeine Dienstanweisung für alle Sicherheitsmitarbeiter und Dienststellen gültige Verhaltensweisen, Pflichten und Rechte aufzunehmen. Diese Inhalte begründen sich – sofern nicht gesetzlich geregelt – im Direktionsrecht des Arbeitgebers gegenüber seinem Mitarbeiter, das ihm gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) zusteht. Die allgemeinen Dienstanweisungen können in rechtssicherer Form über einen Arbeitgeberverband bezogen werden – sofern der Sicherheitsunternehmer Mitglied ist.

    Der Aufbau einer allgemeinen Dienstanweisung kann so aussehen:

    1.3 Objektbezogene Dienstanweisungen

    Eine objektbezogene Dienstanweisung ist der schriftlich ausgedrückte Wille des Sicherheitsunternehmers, mit der er seinem Sicherheitsmitarbeiter die nach Bewachungsvertrag übernommenen Tätigkeiten vorgibt. Jede dieser Anweisungen ist individuell und sollte ausschließlich mit genügend Sach- und Fachkompetenz erstellt werden.

    1.3.1 Aufbau einer objektbezogenen Dienstanweisung

    Die objektbezogene Dienstanweisung beschreibt hauptsächlich die Handlungen, die im Objekt ausgeführt werden sollen. In den nach der DIN 77200 zertifizierten Unternehmen ist der strukturelle Aufbau der objektbezogenen Dienstanweisungen für alle Objekte gleich. Ist der Sicherheitsmitarbeiter in mehreren Objekten tätig, hat das für ihn den Vorteil, dass z. B. immer auf der Seite 30 die Ansprechpartner und Weisungsbefugnisse zu finden sind. Für besondere Dienste, wie Veranstaltungen oder Schweißaufsicht usw. gibt es spezielle, zeitlich befristete Dienstanweisungen.

    Eine objektbezogene Dienstanweisung beginnt meist mit der Beschreibung des Objektes und der Dienststelle, den Firmenzielen des Auftrag­gebers und den generellen Objektschutzzielen. Danach folgen die Ansprechpartner und die Weisungsbefugnisse. Anschließend kommt der umfangreichste Teil, nämlich die Umschreibung der Aufgaben, danach folgen Hinweise zur Sicherheitstechnik (Gefahrenmeldeanlagen) und zu den Aufgaben in Notfällen. Im Anhang findet sich ein Verzeichnis mit wichtigen Telefonnummern für Alarm- und Notfälle.

    Die Dokumentationen, wie z. B. Unterschriften der Kenntnisnahme, Inkrafttreten der Dienstanweisung und Änderungen sollten wegen der Übersichtlichkeit ein eigenes Kapitel bilden.

    Das Gleiche trifft auf das Kapitel „Anlagen der Dienstanweisung" (Objektpläne, Telefonverzeichnisse etc.) zu. Sicherheitsunternehmen, die nach der DIN EN ISO 9001 ff zertifiziert sind, haben für die Berichterstattung aller möglichen Fälle ein eigenes Formularwesen, das Bestandteil der Dienstanweisungen ist. Der Sicherheitsmitarbeiter ist dazu verpflichtet, Schriftverkehr mit diesen Formularen zu führen, wenn nicht per Dienstanweisung bestimmt ist, dass objekteigene Formulare verwendet werden.

    Nicht jeder Sicherheitsmitarbeiter führt täglich Gesetzestexte bei sich. Aus diesem Grund sollten auch die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften für den Sicherheitsdienst aus GG, StGB, BGB, StPO, OwiG, UWG, BetrVG, BDSG, GewO, SGB VII, HGB und BewachV zum Nachlesen in den Anlagen der Dienstanweisung enthalten sein.

    Die objektbezogene Dienstanweisung sollte Bestandteil des Bewachungsvertrages sein und aus Gründen der Rechtssicherheit von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden. Der Aufbau einer objektbezogenen Dienstanweisung kann so aussehen:

    Teil A Objekt

    Objektbeschreibung

    Generalauftrag, Schutzziele, Unternehmensziele

    Dienststelle und Nebenräume

    Technische Einrichtungen

    Objektbezogene Arbeitssicherheit

    Objektbezogene Datensicherheit, Daten- und Geheimschutz

    Dienstzeiten

    Personalanforderungen und Qualifikationen

    Objektbezogene Dienstkleidung

    Besonderheiten im Meldewesen

    Objektbezogene übertragene Rechte

    Einweisungsplanung

    Teil B Unterstellungsverhältnis und Weisungsbefugnisse

    Ansprechpersonen des Kunden

    Erweiterte Weisungsbefugnisse

    Teil C Aufgabenstellung

    Allgemeines

    Melde- und Berichtswesen

    Behandlung von Fundsachen

    Telefondienste

    Warenannahme

    Nebenarbeiten

    Pforten- und Empfangsdienste

    Allgemeine Bestimmungen

    Mitarbeiter

    Besucher

    Geschäftspartner

    Sonstige Handwerker und Fremdfirmen

    Sonderzutrittsrechte

    Sicherheitsdienstleistungen

    Schlüsselverwaltung

    Verkehrsdienst

    Arbeitssicherheit

    Brandschutz

    Umweltschutz

    Abfall

    Gefahrgut

    Kontrolldienst

    Öffnungs- und Schließdienste

    Objektkontrollen

    Kontrollen während der Geschäftszeiten

    Kontrollen außerhalb der Geschäftszeiten

    Kontrollschwerpunkte

    Kontrollstellensystem

    Teil D Gefahrenmeldeanlagen und Handlungen in Notfällen

    Brandmeldeanlagen

    Tätigkeiten im Brandfall

    Einbruchmeldeanlagen

    Handlungen bei Einbruch, Gewalt gegen das Objekt

    Notrufanlagen

    Handlungen bei einem Notruf

    Sonstige Meldeanlagen

    Handlungen bei Meldungseingang

    Handlungen bei Gewaltandrohungen

    Handlungen bei technischen Störungen

    Handlungen bei Unfällen und Katastrophen

    Teil E Wichtige Telefonnummern und Kommunikationswege

    Telefonnummern

    Alternative Kommunikationswege wie Haussprechanlage, Funk

    Feste Koordinationsstellen wie Pförtner, Sicherheitszentrale, ­Festivalbüro

    Teil F Dokumentationen

    Unterschriften der Kenntnisnahme

    Inkrafttreten

    Änderungen

    TEIL G Anlagen

    Objektplan

    Telefon- und Kommunikationsplan

    ggf. Formulare

    Gesetzestexte

    u. a.

    Siehe auch Checkliste 17, Seite 235.

    1.3.2 Änderungen von objektbezogenen Dienstanweisungen

    Objektbezogene Dienstanweisungen sind auch eine Beschreibung von dynamischen Prozessen, die einer ständigen Überprüfung bedürfen. Sie verändern sich, wenn die Prozesse des Auftraggebers sich verändern. Diesen Punkt muss der Sicherheitsunternehmer berücksichtigen und mithilfe eines regelmäßigen Überprüfungsverfahrens für Aktualität sorgen.

    Die Arbeiten des Sicherheitsmitarbeiters müssen so durchgeführt werden, wie sie in den Dienstanweisungen beschrieben sind. Ergeben sich durch welche Umstände auch immer Änderungen der Arbeitsabläufe, muss der Sicherheitsmitarbeiter verpflichtet sein, seinen Arbeitgeber unverzüglich darüber zu informieren. Dieser wichtige Punkt darf in der objektbezogenen Dienstanweisung nicht fehlen! Das gleiche gilt auch für den Fall, dass der Sicherheitsmitarbeiter vom Ansprechpartner zusätzliche Aufgaben erhält. Gleichzeitig jedoch ist die Änderung der Dienstanweisung eine Veränderung des Bewachungsvertrages zwischen Auftraggeber und Sicherheitsunternehmer und bedarf deshalb der beidseitigen unterzeichneten Bestätigung.

    1.4 Haftung des Sicherheitsunternehmers

    Der Sicherheitsmitarbeiter vor Ort führt Arbeiten aus, für die sein Arbeitgeber mit der Schadensversicherung haftet. Die Versicherung deckt mit den vereinbarten Haftungssummen Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab, die der Sicherheitsmitarbeiter fahrlässig verursacht (Mindestversicherungssummen gemäß § 6 BewachV). Grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verursachte Schäden sind nicht versichert!

    Von den meisten Versicherungsverträgen sind ausschließlich typische Dienstleistungen der Sicherheit erfasst. Nicht zum Sicherheitsdienst gehörende „Nebenarbeiten" bedürfen einer entsprechenden Regelung im Versicherungsvertrag, damit auch sie abgedeckt sind. Schon vor Vertragsunterzeichnung muss sich der Sicherheitsunternehmer deshalb darüber im Klaren sein, welche Art von Arbeiten er übernimmt. Sollten nicht versicherte Nebenarbeiten hinzukommen, muss nachversichert werden, was oft zu einer Veränderung des Preisgefüges im Bewachungsvertrag führt. Praktischerweise können die Inhalte der objektbezogenen Dienstanweisung mit dem Schadensversicherer zur Überprüfung besprochen werden.

    Darüber hinaus darf der Sicherheitsmitarbeiter nicht zu Arbeiten herangezogen werden, die mit der Sicherheitsdienstleistung wenig zu tun haben. Beispielsweise soll der Sicherheitsmitarbeiter in einem Industriebetrieb nachts mit einem Flurförderfahrzeug das Lager aufräumen. Für diese Tätigkeit besteht regulär weder ein Schutz der Schadensversicherung, noch ist der Mitarbeiter dafür über die Berufsgenossenschaft unfallversichert!

    Selbst einfachste Handlungen des Sicherheitsmitarbeiters, zum Beispiel das nächtliche Zuschalten einer Produktionsmaschine, beinhalten oft ein enormes Schadensrisiko!

    Dazu ein Negativbeispiel:

    Eine Dienstelle verwaltet den Generalhauptschlüssel (GHS) des Objektes für die Ausgabe an Mitarbeiter gegen Unterschrift. Der Sicherheitsdienst verwendet den Schlüssel nicht für Schließdienste, so ist es auch in der Dienstanweisung beschrieben. Nach einiger Zeit weist der Ansprechpartner des Kunden mündlich einen Schließdienst an, der nur mit dem GHS ausgeführt werden kann. Die Sicherheitsmitarbeiter erledigen den Schließdienst täglich wie angewiesen mit dem GHS. Sie melden die Änderung ihrer Aufgaben aber nicht an ihren Arbeitgeber und tragen die „Anweisung" auch nicht in das Dienstbuch ein. Durch die Schuld eines Sicherheitsmitarbeiters geht der GHS schließlich verloren. Die Schadensversicherung erstattet den Schaden nicht! Der Neuwert der Schließanlage betrug rund 25.000,– €.

    2. Alarm

    2.1 Vorgehensweise bei Einbruch-Alarmen

    Standard-Einbruchalarm Alarmvorprüfungvor Ort durch den Sicherheitsmitarbeiter, videofernüberwachungsbasiert oder durch Dritte (s. u.).

    Einbruchalarm mit Hinweis auf Fehlbedienung telefonische Alarm-Vorüberprüfung

    Einbruchalarm mit Hinweis auf Straftat → Alarmverfolgung mit Polizei -Unterstützung.

    Vor Ort gehen Sie wie folgt vor:

    Übersicht verschaffen (Außenkontrolle /Umfeld beobachten). Eigenes Risiko einschätzen (Blick auf Nebengebäude, geparkte Fahrzeuge u. a.). Während der Anfahrt zu verkehrsruhigen Zeiten Fahrzeuge in Objekt­nähe notieren.

    Sich selbst und das Fahrzeug sichtbar für evtl. auftauchende Polizei stellen.

    Betreten des Objektes erst nach vollständiger Außenkontrolle und Risiko­abschätzung für die eigene Person. Zwei-Mann-Prinzip: Zwei Inter­ventionskräfte kontrollieren gemeinsam, sich gegenseitig deckend (1–2 m versetzt, 3–5 m Abstand).

    Feststellung der ausgelösten Melder der Einbruch- bzw. Gefahrenmeldeanlage, sofern der alarmauslösende Melder noch nicht bekannt ist, weil keine einzelmelderüberwachte Aufschaltung vorliegt.

    Vordringliche Kontrolle des Auslösebereiches und Eingrenzung der Alarmursache.

    Anschließend i. d. R. komplette Innenkontrolle.

    Bei Antreffen von Personen höchste Vorsicht und Eigensicherung. Im Vorfeld vereinbarte Codewörter für „Falschalarm oder „Bedrohung prüfen. Fehlen Vereinbarung sind Personalien zu überprüfen. Codewort für „Bedrohung" bedeutet, dass eine Erpressungssituation vorliegt, alle sichtbaren Maßnahmen sind wie bei einem Falschalarm abzubrechen. Informieren Sie zeitnah aber unauffällig die Polizei über die Lage, was in der Regel einen großangelegten Polizeieinsatz inkl. Sondereinsatzkommando auslöst. Zum Schutz bedrohter Personen bleiben diese Maßnahmen unsichtbar.

    Grundsätzliche Falschalarm-Ursachen ergründen und melden.

    Objektsicherheit wieder herstellen:

    Quittierung und Rückstellung/Scharfschaltung der Alarmanlage oder

    Absicherung nach Schaden

    Rücksprache mit Kunden.

    2.2 Vorgehensweise bei Überfall-Alarmen

    Auch bei häufigen falschen Alarmen ist immer von dem Vorliegen einer realen Überfallsituation auszugehen.

    Gemeinsame Ortsprüfung mit der Polizei abstimmen. Am Schutzobjekt unauffällig verhalten, um mögliche Geiselnahmen zu vermeiden, wenn Täter noch im Objekt sind. Das kann bedeuten, zunächst am Objekt vorbeizufahren und das Fahrzeug außerhalb der direkten Sichtweite abzustellen. Darüber hinaus ist das Objekt zu beobachten und eine unauffällige Zutrittsmöglichkeit zum Objekt vorzuprüfen (Neben-/Seiten-/Kellereingänge u. a.).

    Wenn möglich gemeinsam mit der Polizei vorgehen. Sicherheitsmitarbeiter haben nach dem Eintreffen der Polizei nur noch beratende Funktion! Der Einsatzleiter der Polizei leitet den Einsatz vor Ort. Nur er kann beispielsweise den Zugriff auf Grundstücke Dritter anweisen oder in Rechte Dritter eingreifen. Auf gemeinsamen Einsätzen gilt besondere Zurückhaltung des Sicherheitsmitarbeiters.

    Ansonsten ist bei Überfallalarmen wie bei Einbruchalarmen vorzugehen, jedoch unter besonderer Rücksicht auf die ggf. gefährdete Person, die den Alarm ausgelöst hat. Beim Antreffen von Personen ist höchste Vorsicht geboten.

    2.3 Vorgehensweise bei Feueralarmen

    Feueralarme an zuständige Feuerwehr zur Objektüberprüfung melden;

    falls Feuerwehrschlüsselkasten nicht vorhanden, ggf. Kunden über erforderlichen Objektzutritt informieren oder eigenständigen Alarmeinsatz zur Objektöffnung einleiten.

    sofort Interventionsdienst -Einsatz einleiten, um

    Objektsicherung während des Feuerwehreinsatzes zu gewährleisten,

    Objektsicherung nach Feuerwehreinsatz zu gewährleisten,

    Objektkenntnisse vor Ort für die Feuerwehr verfügbar zu machen.

    Die gemeinsame Präsenz mit der Feuerwehr dient in erster Linie der Unterstützung der Feuerwehr. Schaulustige und Unbeteiligte sollten vom Brandbekämpfungsbereich und vom Hausrechtsbereich fern gehalten werden. Geht die Brandbekämpfung von einem öffentlichen Gelände aus, muss der Einsatzleiter der Leitstelle die Art der Geländesicherung mit dem Einsatzleiter der Feuerwehr oder dem Einsatzleiter der Polizei absprechen.

    Generell sind die vom Brand betroffenen Gebäude gegen das unberechtigte Betreten durch Unbeteiligte und Schaulustige zu schützen. Dies gilt auch aufgrund von Haftungsfragen, da solche Personen Schäden erleiden könnten. Pressevertreter sind in der Regel wie Schaulustige zu behandeln, wenn diese in Gefahrenbereiche vordringen.

    Nach Abschluss der Löscharbeiten ist mit der Feuerwehr die Frage der Brandwache zu klären. Das Gelände und das Gebäude bzw. dessen Reste sind vorläufig zu sichern, bis der Kunde oder dessen Auftraggeber die Bewachung aufhebt. Die vorläufige Sicherung dient auch der Spurensicherung für Polizei, Sachverständige und Versicherung.

    3. Amoktat

    Unter Amok wird eine willkürlich und blindwütig erscheinende Tötung mehrerer Personen verstanden. Dabei erfolgt Waffeneinsatz in eindeutiger Mordabsicht gegen mehrere Menschen durch ein oder selten zwei Täter. Für Außenstehende erscheint dieser schwere Gewaltausbruch überraschend und willkürlich. Die Amoktäter haben sich jedoch in einem langwierigen Prozess zur Tat entschlossen und sich danach über einen längeren Zeitraum psychisch und materiell vorbereitet.

    Wissenschaftlich werden Ursachen, Anzeichen, Eskalationsstufen für schwere Gewalt an Schulen, am Arbeitsplatz oder gegen Intimpartner untersucht, siehe Bedrohungsmanagement. In einigen Fällen kann die Eskalationsstufe vor der Amoktat, sowie die Vorbereitung erkannt werden. Wenn Sie Verdachtsmomente haben, wenden Sie sich mit Ihrer „verdächtigen Wahrnehmung" an die Polizei und/oder Sicherheitsverantwortliche, um eine Bewertung und ggf. weitere Abklärungen vorzunehmen, die dazu führen können, dass eine Amok-Tat verhindert wird.

    3.1 Anhaltspunkte für eine Amoksituation

    Eine akute Amoktat liegt vor, wenn

    Waffen, Sprengmittel oder gefährliche Gegenstände (Auto als Waffe) eingesetzt werden oder außergewöhnlich schwere Gewalt vorliegt, und

    – eine unbestimmte Personenanzahl schwer verletzt oder getötet werden, bzw. dies versucht wird, und

    Täter die Möglichkeit zur weiteren Einwirkung auf Personen haben.

    3.2 Ablauf einer Amoktat

    Auch wenn die Täter die Tat immer wieder unterschiedlich ausführen, so lassen sich bestimmte Regelmäßigkeiten aus der Erfahrung ableiten:

    die Tatausführung beträgt in der Regel nur bis zu ca. 15 Minuten,

    für alle Personen, die sich im Einwirkungsbereich des Täters befinden, besteht akute Lebensgefahr,

    die Täter können beim Amoklauf nicht mehr durch gewaltlose Einwirkung von der Fortsetzung der Tat abgehalten werden,

    es besteht meist eine enge Beziehung zwischen dem Täter und der Örtlichkeit, an der der Täter handelt (Schule, Arbeitsplatz),

    Amoktäter beenden die Tat in circa der Hälfte aller Fälle mit Suizid. In den übrigen Fällen werden die Täter beim Amoklauf gewaltsam gestoppt oder sie lassen sich nach Abschluss der Amoklaufes gewaltlos festnehmen.

    3.3 Verhaltensweisen während einer Amoktat

    1. Sofort die Polizei über den Notruf 110 alarmieren.

    Nutzen Sie ein mobiles Telefon, da Ortsverlagerung oder Verbarrikadieren kurzfristig erforderlich sein wird. Die Polizei benötigt folgende Informationen:

    Was ist bereits geschehen? Was passiert gerade? Schildern Sie Ihre Wahrnehmungen.

    Wie viele Täter handeln?

    Wie ist das Verhalten des Täters?

    Wie ist der Täter bewaffnet?

    Wo hält sich der Täter gerade auf? Genaue und möglichst detaillierte Beschreibung (Straße, Haus, Stockwerk, Raum, Laufrichtung etc.)

    Wie sieht der Täter aus? Genaue Beschreibung der Bekleidung, auch ggf. Maskierung.

    Wer ist der Ansprechpartner für die Einsatzkräfte vor Ort (Name, ­Telefon)?

    Wer kann die Einsatzkräfte ggf. einweisen?

    Wie viele Opfer gibt es?

    2. Sonstige Verhaltensweisen:

    Bewahren Sie Ruhe.

    Eigensicherung geht vor. Es besteht Lebensgefahr.

    Suchen Sie keinen Kontakt zum Täter. Dies gilt auch, wenn Sie ihn kennen.

    Unternehmen Sie keinen Festnahmeversuch.

    Informieren Sie möglichst viele Menschen über die Situation. Bedenken Sie, dass der Täter eine Lautsprecherdurchsage mithört und verwenden Sie im Notfallplan vereinbarte Codewörter.

    Helfen Sie verletzten Personen, wenn Sie sich dadurch nicht selbst gefährden.

    Halten Sie Lagepläne für die Polizei bereit.

    Sammeln Sie Informationen für die Polizei.

    Verbarrikadieren Sie sich. Schließen Sie sich ein und versperren Sie den Zugang von innen. Halten Sie sich von Fenstern und dünnen Bauteilen fern, durch die Täter sehen oder Waffen wirken können.

    Kleben Sie einen Zettel an Fenster mit leserlichen Informationen für Einsatzkräfte: Personenzahl, Anzahl der Verletzten und eine Telefonnummer.

    Sofern Sie es schaffen, aus dem direkt bedrohten Bereich zu flüchten, warnen Sie Personen auch im weiteren Umfeld und fordern zum sofortigen Flüchten und/oder Verbarrikadieren auf.

    Beachten Sie die Hinweise des Notfallplans für das Objekt.

    4. Arbeitsunfall

    Ein Arbeitsunfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Versicherten einwirkendes Ereignis, welches infolge einer den Versicherungsschutz begründeten Tätigkeit zu einem Gesundheitsschaden oder dem Tod führt (vgl. § 8 SGB VII).

    Vorgehen bei einem Arbeitsunfall

    Die Vorgehensweise bei einem Arbeitsunfall hängt von der Schwere und dem Ausmaß des Unfalls ab. Grundsätzlich kommen folgende Maßnahmen in Betracht:

    Meldung

    Sicherung der Unfallstelle

    Abwehr von weiteren Gefahren für den Verunfallten und Dritten

    Alarmierung von Rettungskräften und ggf. betrieblichen Ersthelfern

    Leistung Erster Hilfe

    Einweisung der Rettungskräfte

    Sicherung der Unfallstelle

    Feststellung der Zeugen

    Sicherung von Beweismitteln

    Verfassen eines Berichts

    Fertigen einer Unfallanzeige. Der Versicherte ist verpflichtet, jeden Unfall unverzüglich der zuständigen Stelle zu melden. Ist dieser nicht in der Lage, so liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, welcher den Unfall zuerst feststellt.

    5. Bombendrohung

    5.1 Androhen von Anschlägen

    Jede Androhung von Anschlägen ist zunächst ernst zu nehmen. Häufig liegt ein Notfallplan für diese Situation vor, der abgearbeitet werden muss. Es sind sofort alle Sicherheitsverantwortlichen, Polizei und Rettungsdienst zu informieren. Neben der Drohung mit einem Bombenanschlag (siehe Kapitel USBV) sind hier auch Drohungen von Anschlägen anderer Art möglich (z. B. Androhen von Sabotage, Gift- oder Gasausbringung).

    In der Praxis stellen nicht alle Drohungen eine akute Bedrohung dar, aber viele Anschläge werden angekündigt. Die zu treffenden Maßnahmen stellen einen erheblichen Eingriff in die Rechte anderer dar, das Sicherheitsgefühl wird stark beeinträchtigt und es ergeben sich erhebliche finanzielle Auswirkungen. Darum ist eine sehr genaue Bewertung erforderlich, die alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Die hier dargestellten Faktoren helfen eine erste Bewertung zur Ernsthaftigkeit der Drohung vorzunehmen:

    Abschwächende Faktoren – die auf eine unechte Bedrohung hindeuten:

    Der Mitteilende macht keine zeitliche und/oder räumliche Eingrenzung

    Der Inhalt der Drohung ist unrealistisch, z. B. „fliegen alle Flughafengebäude in die Luft"

    Der Mitteilende macht einen verwirrten Eindruck am Telefon

    Der Mitteilende ist erkennbar alkoholisiert

    Lautes Lachen im Hintergrund

    Stimme ist erkennbar von einem kleinen Kind

    Verstärkende Faktoren – die auf eine echte Bedrohung hindeuten:

    Der Mitteilende klingt fest entschlossen

    Der Mitteilende gibt klare und deutliche Hinweise

    Der Mitteilende nennt einen exakten Grund für seine Drohungen

    Der Mitteilende macht exakte Angaben über die Beschaffenheit und Wirkungsweise seiner Bombe

    Die für eine Bewertung der Ersthaftigkeit zuständige Person berücksichtigt neben der allgemeinen Sicherheitslage auch weitere Informationen:

    Befragung der bedrohten Person, inwieweit sie die Bedrohung für sich selbst, Dritte und das Unternehmen als realistisch einschätzt.

    Beurteilung des bedrohten Objektes, ob es sich hierbei um eine sicherheitsrelevante Einrichtung oder ein Objekt mit Symbolcharakter handelt.

    Wird die Ernsthaftigkeit auch nach Erhebung der weiteren o. g. Informationen bejaht, müssen sofort alle Maßnahmen zum Schutz von Leib und Leben getroffen werden. Es gibt in diesen Fällen keine Teillösungen oder nur begrenzte Maßnahmen, da das Ausmaß der Ernsthaftigkeit nicht genauer einzuschätzen ist.

    5.2 Verhalten bei Drohanruf

    Wie verhalte ich mich bei einer Bombendrohung, wenn ein Anruf eingeht?

    Aufmerksam zuhören und soviel wie möglich notieren. Dies bezieht sich nicht nur auf den Inhalt des Gesprächs, sondern auch auf andere Wahrnehmungen wie Sprache, Hintergrundgeräusche etc.

    Den Anrufer nicht unterbrechen und immer ausreden lassen.

    Gezielte Fragen stellen und möglichst lange sprechen lassen, um ein Höchstmaß an Informationen zu gewinnen.

    Welche Fragen sollte ich dem Anrufer stellen?

    Wo befindet sich der sprengstoffverdächtige Gegenstand?

    Wann genau soll dieser explodieren?

    Wie sieht dieser Gegenstand aus?

    Um was für einen Gegenstand handelt es sich und wie zündet dieser?

    Wie viel Schaden wird entstehen, wie viel Sprengstoff ist darin?

    Gibt es einen Grund dafür?

    Wie heißen Sie und wo befinden Sie sich?

    Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen können die Ermittlungen der Polizei wesentlich unterstützen:

    Zum Anruf selbst:

    Zu welcher Zeit ging der Anruf ein?

    Wo ging der Anruf ein (Telefonnummer, Örtlichkeit)?

    Wer hat den Anruf entgegen genommen?

    Waren Hintergrundgeräusche wahrzunehmen (z. B. Autolärm, Straßenbahn, Kirchenglocke, akustische Signale, andere Personen, etc.)?

    Zur Person des Anrufers:

    Welche Sprache hat der Anrufer gesprochen?

    Hat der Anrufer in einem Dialekt oder mit einem Akzent gesprochen? Wenn ja, welcher war es?

    Wie hat der Anrufer gesprochen (schnell, langsam, autoritär, aufgeregt, verstellt, nasal, lispelnd etc.)?

    Welches Geschlecht hat der Anrufer?

    Wie ist das Alter einzuschätzen?

    Gab es darüber hinaus noch weitere besondere Merkmale in der Sprache (z. B. ein immer wieder verwendetes Wort, falsche Nutzung von Begriffen etc.)?

    Protokollieren Sie die veranlassten Maßnahmen:

    Wer wurde als erstes benachrichtigt?

    Wann erfolgte die Benachrichtigung?

    Welche Maßnahmen wurden veranlasst?

    Wann und wie wurde die Polizei unterrichtet? (Zeit, Name des Gesprächspartners)

    Wurde der Rettungsdienst informiert?

    Praxistipp: Warten Sie nicht zu lange mit schriftlichen Notizen der zuvor genannten Detailinformationen. Je länger Sie warten, desto mehr Details gehen Ihnen verloren. Stress und eine Vielzahl anderer Informationen verwischen und vermischen Erinnerungen.

    Siehe auch Checklisten Bombendrohung und Drohbrief, Seiten 195 und 201.

    5.3 Erkennen von USBV (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung)

    Eine Bombe

    Gefällt Ihnen die Vorschau?
    Seite 1 von 1