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Der Brandschutzbeauftragte in Theorie und Praxis
Der Brandschutzbeauftragte in Theorie und Praxis
Der Brandschutzbeauftragte in Theorie und Praxis
eBook868 Seiten8 Stunden

Der Brandschutzbeauftragte in Theorie und Praxis

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Über dieses E-Book

Mit diesem Buch ist nicht nur die perfekte Symbiose aus Theorie und Praxis gelungen, es wurde auch die richtige Menge an versicherungstechnischen Informationen und Sichtweisen darin berücksichtigt.
Auf knapp 500 Seiten wird das theoretische Wissen für die Ausbildung vermittelt und für die Praxis vielfältige Informationen bereit gehalten. Auf Grundlage dieses Buches kann der Brandschutzbeauftragte auf Augenhöhe in das nächste Gespräch mit Versicherungen und Behörden gehen.
Die Bandbreite der insgesamt 12 Kapitel ist enorm.
Das Buch beginnt mit Grundlagenwissen über die Tätigkeit als Brandschutzbeauftrage / Brandschutzbeauftragter (Rolle des Unternehmers, wer brauch einen Brandschutzbeauftragen, gesetzliche Grundlagen, Unterscheidung interner / externer Brandschutzbeauftragter usw.) sowie über Gefährdungsbeurteilung und geht dann über das Basiswissen zur Brandlehre (Feuerdreieck, Schutzziele, Normalbedingungen, Backdraft, Rollover, Flash-Over, Selbstentzündung, Brandverlaufskurve u.v.m.).
Wichtige Themen wie z.B. Feuerlöscher, Feuerwehren, Brandklassen, Löschwassermengen, Gebäudehöhen und Bauarten kommen dabei nicht zu kurz.
Anschließend wird der Leser über versicherbare Gefahren (inkl. Terror und Amok) und deren genauen Umfang sowie Sichtweisen und Anforderungen von Versicherungen (Brandwand, Komplexe, Brandabschnitte, PML, allgemeine Sicherheitsvorschriften) informiert.
Auch die genaue Beurteilung von Baustoffen, deren Brandverhalten und die unterschiedlichen Brandschutzarten sind in diesem Fachbuch vorzufinden.
Auf das aktuelle Thema der E-Mobilität sowie die Notwendigkeit der Revision entsprechender Anlagen wird ebenfalls eingegangen.
In den weiteren Kapiteln werden neben Explosionen, Betriebsunterbrechung auch die Besonderheiten bestimmter Betriebsarten (Läger, Holz, Metall, Kunststoff, Textil u.vm.) behandelt.
Insgesamt zeichnet sich dieses Buch durch eine leichte Lesbarkeit, aussagekräftige Graphiken, auszugsweise vorhandenen Paragrafen und Richtlinien sowie sinnvollen Gegenüberstellungen und Tabellen aus.
Abgerundet wird das Ganze durch ausführliche Abkürzungs- und Stichwortverzeichnisse.
Insgesamt ist hier dem Autor ein Standardwerk für die Ausbildung und spätere Tätigkeit als Brandschutzbeauftragter gelungen.
SpracheDeutsch
Erscheinungsdatum17. Nov. 2022
ISBN9783965180475
Der Brandschutzbeauftragte in Theorie und Praxis
Autor

Marc Latza

Marc Latza - geboren 1974 - seit 1994 als Versicherungskaufmann tätig - Haftpflicht Underwriter DVA - Technischer Underwriter DVA - Insurance Risk-Manager IOFC - Fachbuchautor - Dozent - Akkreditierter Fachjournalist

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    Buchvorschau

    Der Brandschutzbeauftragte in Theorie und Praxis - Marc Latza

    Kapitel 1

    Der Brandschutzbeauftragte

    Was sind Beauftragte?

    Beauftragte sind natürliche Personen, die vom Unternehmer beauftragt werden, innerbetriebliche Pflichten und Aufgaben wahrzunehmen. Diese Verpflichtung kann auf Basis von Gesetzen, Normen, Verordnungen, Anforderungen durch Richtlinien Dritter oder durch freiwillig gesetzte Standards erfolgen.

    Beauftragte sind im Wesentlichen unterstützend und beratend tätig (meist als Stabsstelle), d.h. sie können Maßnahmen vorschlagen, sie besitzen i.d.R. keine unmittelbaren Weisungsbefugnisse.

    Was für Beauftragte kann es in einem Unternehmen geben?

    Was ist ein Brandschutzbeauftragter?

    Ein Brandschutzbeauftragter ist eine vom Arbeitgeber schriftlich beauftragte und speziell ausgebildete Person, die in einem Unternehmen den betrieblichen Brandschutz wahrnimmt.

    Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt dabei beim vorbeugenden Brandschutz.

    Ein Brandschutzbeauftragter berät ein Unternehmen umfassend zu sämtlichen Fragen des Brandschutzes und zeigt mögliche Lücken auf. Er ist also als unterstützendes Organ tätig.

    Durch sein geprüftes (!) Fachwissen ist er mit den aktuellen gesetzlichen Vorgaben vertraut und kann auch Mitarbeiter des Unternehmens zum Brandschutzhelfer ausbilden.

    Wer kann Brandschutzbeauftragter werden?

    Grundsätzlich muss eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegen.

    Für Betriebe mit einer erhöhten Brandgefährdung sollte der Personenkreis eine die folgenden Vorkenntnisse vorhalten:

    • feuerwehrtechnische Ausbildung

    • Absolvent der Ausbildung Werkfeuerwehrmann /-frau

    • Fachkraft für Arbeitssicherheit

    • Hochschul- / FH-Absolvent mit dem Schwerpunkt Brandschutz

    Fortbildungsverpflichtung

    Liegt die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten länger als 5 Jahre zurück und / oder kann eine berufliche Tätigkeit oder Fortbildung nicht nachgewiesen werden, ist die Ausbildung gemäß DGUV erneut zu durchlaufen. Daher sollte i.d.R. spätestens alle 3 Jahre eine Fortbildung mit 16 Unterrichtseinheiten besucht werden.

    Ziel des Brandschutzes

    Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung eines Feuers vorgebeugt wird und dass bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

    (§ 17 BauO NW / §14 MBO)

    Rolle des Arbeitsgebers im Detail

    Der Arbeitgeber hat die notwendigen Maßnahmen gegen Entstehungsbrände einschließlich der Verhaltensregeln im Brandfall (z.B. Evakuierung) festzulegen und zu dokumentieren. Der Arbeitgeber hat alle Beschäftigten über die festgelegten Maßnahmen vor Aufnahme der Beschäftigung, bei Veränderung des Tätigkeitsfeldes und danach in festgelegten Zeitabständen, mindestens aber einmal im Jahr hinsichtlich dieser Regeln zu unterweisen (siehe §10 ArbSchG).

    Ermittelt der Arbeitgeber eine erhöhte Brandgefährdung, kann die Benennung eines Brandschutzbeauftragten sinnvoll sein.

    Die Notwendigkeit eines Brandschutzbeauftragten (im nachfolgenden Punkt gibt es hierzu mehr Details) kann sich aber auch aus weiteren Rechtsvorschriften ergeben. So kann z.B. eine Baugenehmigungsbehörde, ein Brandschutzkonzept oder ein Feuer-Versicherer die Benennung eines Brandschutzbeauftragten fordern.

    Dem Arbeitgeber treffen hier die sog. Unternehmerpflichten, z.B. im Rahmen der sog. Gefährdungsbeurteilung von Brandgefahren (siehe §§ 5,6 ArbSchG). Gibt es in dem Unternehmen eine erhöhte Brandgefahr, ist laut den ASR 2.2 (seit 2018) ein Brandschutzbeauftragter hinzuzuziehen.

    Dies kann sich durch Neubauten und durch Nutzungsänderungen ergeben.

    Feststellung der erhöhten Brandgefährdung

    Werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung festgestellt, hat der Arbeitgeber neben der Grundausstattung nach Punkt 5.2 der ASR 2.2 und den Grundanforderungen für die Bereitstellung nach Punkt 5.3 der ASR 2.2 zusätzliche betriebs- und tätigkeitsspezifische Maßnahmen zu ergreifen (siehe Punkt 6.2 der ASR 2.2).

    Erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn

    • entzündbare bzw. oxidierende Stoffe oder Gemische vorhanden sind,

    • die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse für eine Brandentstehung günstig sind,

    • in der Anfangsphase eines Brandes mit einer schnellen Brandausbreitung oder großen Rauchfreisetzung zu rechnen ist,

    • Arbeiten mit einer Brandgefährdung durchgeführt werden (z. B. Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten) oder Verfahren angewendet werden, bei denen eine Brandgefährdung besteht (z. B. Farbspritzen, Flammarbeiten) oder

    • erhöhte Gefährdungen vorliegen, z. B. durch selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische, Stoffe der Brandklassen D und F, brennbare Stäube, extrem oder leicht entzündbare Flüssigkeiten oder entzündbare Gase.

    Von erhöhter Brandgefährdung kann z. B. beispielhaft in folgenden Arbeitsstätten oder bei folgenden Tätigkeiten ausgegangen werden:

    1. Verkauf, Handel, Lagerung

    • Altpapierlager

    • Ausstellungen für Möbel

    • Baumarkt

    • Baumwolllager, Holzlager, Schaumstofflager

    • Lager für Recyclingmaterial und Sekundärbrennstoffe

    • Lager mit extrem oder leicht entzündbaren bzw. leichtentflammbaren Stoffen oder Gemischen

    • Lager mit Lacken und Lösungsmitteln

    • Lager mit sonstigem brennbarem Material

    • Lagerbereiche für Verpackungsmaterial

    • Speditionslager

    • Verkaufsräume mit erhöhten Brandgefährdungen, z. B. Heimwerkermarkt,

    2. Dienstleistung

    • Abfallsammelräume

    • Alten- und Pflegeheime

    • Beherbergungsbetriebe

    • chemische Reinigung, Wäschereien

    • Kinos, Diskotheken

    • Krankenhäuser

    • Küchen

    • Tank- und Tankfahrzeugreinigung

    • technische und naturwissenschaftliche Bereiche in Bildungs- und Forschungseinrichtungen

    • Theaterbühnen

    3. Industrie

    • Backwarenfabrik

    • Druckereien

    • Getreidemühlen und Futtermittelproduktion

    • Herstellung von Maschinen und Geräten

    • Herstellung von Papier im Trockenbereich / Verarbeitung von Papier

    • Kartonagenherstellung

    • Kunststoff-Spritzgießerei

    • Lackier- und Pulverbeschichtungsanlagen und -geräte

    • Leder- und Kunststoffverarbeitung

    • Möbelherstellung, Spanplattenherstellung

    • Öl-Härtereien

    • petrochemische Anlagen

    • Schaumstoff-, Dachpappenherstellung

    • Verarbeitung von brennbaren Chemikalien

    • Verarbeitung von brennbaren Lacken und Klebern

    • Webereien, Spinnereien

    4. Handwerk

    • Backbetrieb

    • Elektrowerkstatt

    • Galvanik

    • Kfz-Werkstatt

    • Leder-, Kunstleder- und Textilverarbeitung

    • Metallverarbeitung

    • Polsterei

    • Tischlerei/Schreinerei

    • Vulkanisierung

    • Werkstätten für Menschen mit Behinderungen

    Weitere Regelungen sind auch der TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen" bei Umgang mit brennbaren oder oxidierenden Gefahrstoffen (i.d.R. Chemikalien) zu entnehmen.

    Verantwortung für den Brandschutz / Unternehmer

    Trotz Einschaltung eines Brandschutzbeauftragten liegt die alleinige Verantwortung für den Brandschutz bei der Geschäftsleitung des jeweiligen Unternehmens. Wie gesagt, der Brandschutzbeauftragte unterstützt lediglich.

    Häufig werden Brandschutzbeauftragte daher direkt der Geschäftsleitung unterstellt, um eine direkte Kommunikation zur Aufdeckung von brandschutztechnischen Missständen zu gewährleisten.

    Die Gesamtverantwortung des Unternehmers für sein Unternehmen ergibt sich auf folgenden Rechtsgrundlagen:

    • Bauordnung der Länder (z.B. als Betreiber einer baulichen Anlage)

    • Zivilrecht (z.B. BGB)

    • Versicherungsrecht (z.B. Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung AFB)

    • GmbH-Gesetz

    • Aktiengesetz

    Verantwortung für den Brandschutz / Unternehmer und Vorgesetzte

    In den Verantwortungsbereich von Unternehmer und Vorgesetzten liegen folgende Punkte:

    • Die Gesundheit der Mitarbeiter

    • Die Sicherheit der Mitarbeiter

    • Der sichere Zustand der Arbeitsmittel

    • Sicherheitsgerechtes Verhalten der Mitarbeiter

    • Bestimmungsgemäßer Umgang mit den Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen

    • Auswahl und Einsatz der PSA (persönlichen Schutzausrüstung)

    • Umweltschutz

    Verantwortung der Arbeitnehmer

    Die Arbeitnehmer sind verpflichtet nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Anweisung des Arbeitgebers für die Sicherheit und Gesundheit der Personen Sorge zu tragen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

    Zu diesen Aufgaben zählen:

    • Bestimmungsgemäße Verwendung von Arbeitsmitteln

    • Tragen der PSA

    • Sicherheitsgerechtes Durchführen ihrer Aufgaben

    • Melden von Mängeln und unsicheren Ereignissen

    Arten von sicherheitstechnischen Unterweisungen

    Neben der zeitlichen Komponente bestimmt die Art der möglichen Gefährdungen eine Unterweisungspflicht.

    Werden mehrere Arbeitgeber örtlich oder gemeinsam auf einer z.B. Baustelle tätig, haben sie ihre Beschäftigten über die gegenseitigen Gefährdungen zu unterrichten. Hier liegt eine „Koordinierungsverpflichtung" vor.

    Weitere Unterweisungspflichten ergeben sich z. B. aus:

    • § 9 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz – gefährliche Arbeiten

    • § 12 Abs. 2 und 3 Biostoffverordnung

    • § 9 Betriebssicherheitsverordnung

    • § 4 Lasthandhabungsverordnung

    • § 3 PSA-Benutzungsverordnung

    • § 14 Gefahrstoffverordnung

    • § 6 Störfallverordnung

    • §4 DGUV Vorschrift 1

    Regelmäßige Unterweisungen

    Der Arbeitgeber muss alle Beschäftigten regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Jahr, über die in ihrem Arbeitsbereich vorhandenen Brandgefahren und Brandschutzeinrichtungen (Feuerlöscheinrichtungen, Wandhydranten, Alarmierungseinrichtungen usw.) sowie über das Verhalten im Gefahrenfall (Fluchtwege, Sammelplätze, Evakuierungsplan) unterrichten.

    Die Unterweisung hat

    • vor Aufnahme der Tätigkeit

    • bei Veränderung in den Aufgabenbereichen

    • nach Unfällen

    • bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien

    zu erfolgen.

    Die Erstunterweisung ist das Fundament für alle weiteren Unterweisungen und informiert über die Grundregeln im Arbeitsschutz. Die Erstunterweisung muss bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien erfolgen und ggf. regelmäßig wiederholt werden (§ 12 ArbSchG).

    Das Arbeitsschutzgesetz selbst schreibt dann aber keine Frist für eine Wiederholungsunterweisung vor. Der jährliche Rhythmus ist in der DGUV-Vorschrift 1, §4 geregelt.

    Die Zeitabstände für die regelmäßige Unterweisung richten sich im Einzelfall nach den betrieblichen Erfordernissen und der Gefährdungsentwicklung.

    Bei einer Arbeitnehmerüberlassung muss die Unterweisung über den Entleiher erfolgen.

    Gesetzliche Grundlage für sicherheitstechnische Unterweisungen

    Die überwiegende Zahl von Arbeitsunfällen hat ihre Ursache in menschlichem Fehlverhalten, nicht zu verwechseln mit menschlichem Versagen. Daher gilt es, zur Vermeidung von Unfällen oder Störfällen, beim Verhalten der Mitarbeiter anzusetzen.

    Dieser Erkenntnis hat der Gesetzgeber mit Einführung des § 12 Arbeitsschutzgesetz Rechnung getragen. Hiernach haben Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen ihre Beschäftigten ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen bzw. durch fachkundige Personen (wie z. B. Betriebsarzt oder SiFa / Brandschutzbeauftragter) unterweisen zu lassen (Sicherheit durch Unterweisung).

    Ziel der sicherheitstechnischen Unterweisungen

    Zweck der Unterweisung ist, dass der Beschäftigte eine Sicherheits- und Gesundheitsgefährdung erkennt und dann entsprechend den vorgesehenen Schutzmaßnahmen handeln kann. Voraussetzung für ein sicherheitsgerechtes Verhalten ist somit

    • die umfassende Information der Beschäftigten über die Gefahren an ihrem Arbeitsplatz

    • die Motivation der Beschäftigten zu sicherheitsgerechtem Verhalten

    • die richtige Zuordnung der Beschäftigten zu Tätigkeiten (Ausbildung, Erfahrung, Sachkunde, körperliche Eigenschaften) zur Gewährleistung der Einhaltung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

    Durchführung der sicherheitstechnischen Unterweisung

    In der Regel findet die Gefahreninformation anhand von Betriebsanweisungen bzw. Arbeitsanweisungen statt (Sicherheit durch Betriebsanweisungen). Diese sind zu vergleichen mit Gebrauchsanweisungen bzw. Benutzerinformationen zu Produkten, Arbeitsverfahren und/oder Arbeitsstoffen. Das Aushändigen eines Merkblatts alleine genügt jedoch nicht. Stets muss geprüft werden, ob der Unterwiesene das Vermittelte auch verstanden hat (intellektuell und sprachlich) und ggf. sind Übungen und kleine Tests in die Sicherheitsunterweisungen zu integrieren.

    Eine erfolgreiche Arbeitsschutzunterweisung

    • bezieht die Teilnehmer aktiv mit ein

    • findet am „Schauplatz der Gefahr" statt

    • geht auf die konkreten arbeitsplatzbezogenen Gefährdungen ein

    • erklärt die zu beachtenden und getroffenen Schutzmaßnahmen

    • erläutert die gesetzlichen Grundlagen

    • ist leicht verständlich

    Delegieren von Verantwortung

    Der Unternehmer kann Allgemeinpflichten an die Vorgesetzten in seinem Betrieb delegieren und die wiederum an die Mitarbeiter!

    Der Aufgabenumfang, die Verantwortungsbereich sowie die entsprechenden Kompetenzen sind dabei schriftlich festzuhalten. Wird dabei sogar ein Mitarbeiter zum Brandschutzbeauftragter ausgewählt und entsprechend ausgebildet, sind der Aufgabenumfang usw. in der entsprechenden Bestellung schriftlich zu vermerken.

    Verantwortung für Fremdfirmen

    Werden in einem Unternehmen Fremdfirmen eingesetzt, so ist der Unternehmer auch für die Umsetzung von Sicherheitsrichtlinien durch die Fremdfirmen verantwortlich.

    Hierzu zählt als wohl die bekannteste Maßnahme die Nutzung des sog. „Schweißerlaubnisscheins" (hierzu später mehr).

    Zusammenarbeit mit Behörden

    Als Brandschutzbeauftragter hat man in der Praxis häufig Kontakt mit der sog. Brandschutzdienststelle. Diese ist zuständig für Belange des Brandschutzes im Baugenehmigungsverfahren. Zusätzlich werden durch sie wiederkehrende Begehungen von Sonderbauten (Feuerbeschau/Brandverhütungsschau) durchgeführt sowie an der Abnahme von Konzepten für Veranstaltungen mitgewirkt.

    Im Baugenehmigungsverfahren überprüft die Brandschutzdienststelle unter anderem, ob die Rettungswege eines Gebäudes vorhanden sind und den Anforderungen entsprechen bzw. ob eine Personenrettung über Drehleitern möglich ist.

    Zudem wird untersucht, ob die Löschwasserversorgung des Objekts ausreichend ist. Ist das Gebäude mit anlagentechnischem Brandschutz ausgerüstet, beispielsweise einer Brandmeldeanlage oder einer Sprinkleranlage, wird diese ebenfalls überprüft. Der genaue Umfang dieser Prüfungen und auch die Befugnisse der Brandschutzdienststellen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland teilweise stark.

    Beim Vorhandensein einer Berufsfeuerwehr ist die Brandschutzdienststelle dieser angegliedert. Die Bezeichnung der Abteilung lautet dann meist Vorbeugender Brandschutz oder ähnlich. Existiert keine Berufsfeuerwehr, ist die Brandschutzdienststelle Teil des Landratsamts/der Kreisverwaltung.

    Eine rechtliche Regelung ist hierzu im Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) zu finden:

    § 25 BHKG – Brandschutzdienststelle

    Brandschutzdienststelle ist die Gemeinde, deren Feuerwehr über geeignete hauptamtliche Kräfte in ausreichender Anzahl verfügt, im Übrigen der Kreis. Aufgabe der Brandschutzdienststelle ist es, Belange des Brandschutzes sowohl in Genehmigungsverfahren als auch nach Maßgabe baurechtlicher Vorschriften wahrzunehmen. Die Durchführung ist Bediensteten zu übertragen, die mindestens über eine Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst und zusätzlich über ausreichende Kenntnisse für die Wahrnehmung dieser Aufgabe verfügen. Ihnen gleichgestellt sind Architektinnen und Architekten sowie Bauingenieurinnen und Bauingenieure, die mindestens über eine erfolgreich abgeschlossene feuerwehrtechnische Zugführerausbildung verfügen und durch Fortbildung entsprechende Qualifikationen im Brandschutz erworben haben.

    Wann muss ein Betrieb einen Brandschutzbeauftragten haben?

    Neben den ASR 2.2 und den Sonderbauvorschriften (z.B. für Verkaufsstätten oder Hochhäuser) gibt es auch Forderungen von Feuer-Versicherungen, die über den bauvorschriftlichen Regelungen hinaus einen Brandschutzbeauftragten vorschreiben können.

    Um die Notwendigkeit zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten zu prüfen, können folgende Quellen ganz hilfreich sein:

    • Arbeitsschutzgesetz

    • ASR 2.2 (Maßnahmen gegen Brände)

    • baurechtliche Vorgaben / bestimmte Sonderbauvorschriften

    • Gefährdungsbeurteilung des Unternehmens

    • Muster-Hochhaus-Richtlinien

    • Muster-Industriebaurichtlinie (ab 5.000 qm Grundfläche)

    • Muster-Verkaufsstättenverordnung

    • Pflegerichtlinien

    • Unfallverhütungsvorschriften

    • Versicherungsbedingungen des Sachversicherers

    Die Notwendigkeit für den Einsatz eines Brandschutzbeauftragten ist nicht immer klar geregelt.

    Allerdings sollte man sich als Unternehmer immer folgende Konsequenz vor Augen halten:

    Werden durch ein Brandereignis Sachen oder sogar Menschen verletzt, treten weitere Rechtsvorschriften auf den Plan.

    Eine Haftung und rechtliche Verantwortung kann auch Personen treffen, die einen Schaden nicht aktiv verursacht haben, sondern ihn durch Unterlassen nicht verhindert haben (§13 StGB).

    Die Arbeitsschutzvorschriften kennen per se keine Verpflichtung für einen Brandschutzbeauftragten. Ermittelt der Arbeitgeber eine erhöhte Brandgefährdung, kann die Benennung eines Brandschutzbeauftragten zweckmäßig sein, so die Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.2.

    Die Möglichkeit einer Bestellung einer für den betrieblichen Brandschutz beauftragten Person kann ggf. aus § 13 Abs. 2 ArbSchG abgeleitet werden – der Arbeitgeber überträgt ihm obliegende arbeitsschutzrechtliche Aufgaben und Pflichten einem Dritten, welcher nicht bereits Kraft Gesetz die Verantwortung trägt.

    Weiterhin gibt es keine Unfallverhütungsvorschrift, welche einen Brandschutzbeauftragten fordert. Die oft als Quelle angeführte DGUV-Information 205-003 „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten hat keinen verbindlichen Charakter für Unternehmer, erfüllt jedoch den „Stand der Technik. DGUV-Informationen sind unverbindliche Hilfestellungen und Empfehlungen für bestimmte Branchen, Tätigkeiten und Zielgruppen.

    Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer fordern, dass bauliche Anlagen hinreichend feuersicher geplant, errichtet und betrieben werden müssen. Die sichere Nutzung muss jederzeit gewährleistet sein.

    In einigen Landesbauordnungen wird der Brandschutzbeauftragte tatsächlich erwähnt, z.B. in Baden-Württemberg:

    § 38 Landesbauordnung (LBO) – Sonderbauten

    […] einschließlich des organisatorischen Brandschutzes und der Bestellung und der Qualifikation eines Brandschutzbeauftragten, […]

    § 26 Verkaufsstättenverordnung (VkVO) – Verantwortliche Personen

    […] Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat […] einen Brandschutzbeauftragten […] zu bestellen.

    […] Der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung des § […] zu sorgen.

    § 42 Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) – Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne

    […] In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten […] festzulegen, […]

    Rechtliche Vorgaben existieren nur, wenn sie Bestandteil der (objektbezogenen) baurechtlichen Genehmigung sind oder in einer Landesverordnung genannt werden (z.B. in der Verkaufsstättenverordnung Baden-Württemberg). Die an der baurechtlichen Genehmigung aufgehängte Verpflichtung richtet sich an die Eigentümer baulicher Anlagen, kann allerdings zu einem gewissen Teil auf deren Betreiber oder Mieter übertragen werden (sogenannte öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und Gebrauchsbeschränkungen).

    Zu guter Letzt bleiben noch die „Versicherungsbedingungen" des Sachversicherers. Hier hilft nur, mit viel Zeit und Muße das Kleingedruckte in den Versicherungsbedingungen seines Versicherers durchzulesen.

    Wird ein Brandschutzbeauftragter gefordert, ist dies eine rein privatrechtliche Vereinbarung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsgesellschaft. Auch hier sollten Anforderungen an Aufgaben, Pflichten und Qualifikation des Brandschutzbeauftragten detailliert beschrieben werden.

    Integration des Brandschutzbeauftragten in betriebliche Abläufe

    Der Brandschutzbeauftragte sollte unbedingt in die firmeninterne Kommunikation eingebunden werden.

    • Fallen Brandschutzhelfer, Evakuierungshelfer, Etagenbeauftragte wegen Krankheit oder Urlaub aus?

    • Gibt es neuerdings einen Mitarbeiter, der dauerhaft oder zeitlich begrenzt als gehbehindert eingestuft werden kann? Ist der Weg von seinem Arbeitsplatz bis zur Sammelstelle trotz dieser Immobilität in einer angemessenen Zeit im Brandfall zu schaffen oder muss der Arbeitsplatz verlegt werden?

    • Gibt es neue Maschinen, geändertes Schichtsystem, wie sieht die aktuelle Zahl der Arbeitsunfälle aus?

    • usw.

    Der Brandschutzbeauftragte kann seinen Job nur dann vernünftig machen, wenn der Betrieb auch mitspielt und ihn so gut wie es geht mit einbezieht.

    Der interne Brandschutzbeauftragte

    Interne Brandschutzbeauftragten werden i.d.R. im Rahmen der Arbeitsschutzvorschriften bestellt.

    Es handelt sich dabei um einen Mitarbeiter des Unternehmens, der zumeist (abhängig von der Größe des Betriebes) für diese Aufgabe freigestellt wird.

    Ein interner Brandschutzbeauftragter kennt daher i.d.R. den Betrieb „in- und auswendig", weiß um die Besonderheiten von bestimmten Betriebsabläufen oder Produktionsprozessen bestens Bescheid.

    Ferner kennt er die (meisten) seiner Kollegen und deren Arbeitsweisen sowie deren persönliche Einstellung zu den Themen „Brandschutz und „Arbeitssicherheit.

    Ein interner Brandschutzbeauftragter löst kein Konflikt hinsichtlich möglicher Bekanntgabe von Betriebsgeheimnissen aus.

    Da es sich um einen Mitarbeiter des Betriebes handelt, ist er auch entsprechend gut erreichbar und kurzfristig am Ort des Geschehens.

    Gleichwohl ist dies aber auch ein Schwachpunkt. Jeder Mitarbeiter fällt mal wegen Krankheit oder Urlaub aus. In dieser Zeit „ruht" aber die Verantwortung des Unternehmers nicht!

    Somit ist eigentlich – wenn man den Sinn und Zweck eines Brandschutzbeauftragten konsequent zu Ende denkt – der Unternehmer genötigt zwei Mitarbeiter für diese Aufgabe auszubilden. Zudem erfordert es ein organisatorisches Geschick, damit nicht beide Mitarbeiter gleichzeitig im Urlaub sind usw.

    Die Kosten für interne Brandschutzbeauftragten sind somit also vergleichsweise relativ hoch. Hinzu kommen regelmäßige Fortbildungskosten.

    Der externe Brandschutzbeauftragte

    Externe Brandschutzbeauftragten werden i.d.R. im Rahmen der Arbeitsschutzvorschriften bestellt.

    Eine Übertragung von Arbeitgeberpflichten auf externe Dritte läuft dem Arbeitsschutz grundsätzlich nicht zuwider, z.B. wenn die erforderliche Zuverlässigkeit oder Fachkunde bei den eigenen Führungskräften oder Beschäftigten nicht gegeben ist.

    In einem solchen Fall müssen dem externen Brandschutzbeauftragten zusätzlich zu den im Auftrag (etwa im Dienst- oder Werkvertrag) beschriebenen Aufgaben ausdrücklich auch Befugnisse (z.B. Weisungs- und Sanktionsrechte) übertragen werden, damit der Brandschutzbeauftragte unmittelbar im Betrieb gegenüber den Beschäftigten handeln kann.

    Ein Vertrag allein mit dem Arbeitgeber, der dem Externen keine Befugnisse gegenüber den Beschäftigten gibt, reicht nicht aus, weil dann die Beschäftigten selbst keine Vertragspartner des Externen sind.

    Ein externer Brandschutzbeauftragter ist immer eine gute Wahl, im Vergleich zu einem Betriebsangehörigen.

    Denn er bietet folgende Vorteile für das Unternehmen:

    • Keine Bindung interner Arbeitskräfte

    • Hoher Ausbildungsstand mit Erfahrung im organisatorischen, baulichen und abwehrenden Brandschutz

    • Geringere und planbare Kosten

    • Keine Betriebsblindheit, objektiver Blick für das Wesentliche

    • Keine Konflikte mit innerbetrieblichen Führungsstrukturen

    Häufig wird ein externer Brandschutzbeauftragter auch als „externer Prüfer von den Mitarbeitern wahrgenommen, was einen gewissen psychologischen Effekt bei der Umsetzung von angeratenen Maßnahmen bei der Belegschaft hat. Während also der interne Brandschutzbeauftragte ggf. also als der „Karl von der Drehbank eventuell in seinen Bemühungen von seinen Kollegen belächelt wird, hat ein externer Brandschutzbeauftragter ein anderes Standing.

    Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten:

    Brandschutzordnung

    • Erstellen und Fortschreiben der Brandschutzordnungen

    Brandgefährdung am Arbeitsplatz

    • Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und bei dem Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe

    • Melden von Mängeln und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und die Mängelbeseitigung überwachen (ggf. sogar protokollieren)

    • Prüfen der Lagerung und/oder der Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen usw.

    • Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen, die Belange des Brandschutzes betreffen

    • Mitwirken bei:

    - baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen

    - Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen

    - der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen

    - der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren

    - der Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall und Außerbetriebssetzung von brandschutztechnischen Einrichtungen

    - der Implementierung von präventiven und reaktiven (Schutz)Maßnahmen im Notfallmanagement z.B. für kritische Infrastrukturen (Stromausfall), für lokale Wetterereignisse mit Schadenspotenzial (extreme Hitze-/Kältewelle, Starkregen, Sturm, Hagel, Schneelast, etc.)

    Behörden und Versicherungen

    • Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Auswahl der Löschmittel

    • Kontrollieren, dass festgelegte Brandschutzmaßnahmen insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten eingehalten werden

    • Organisation der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen

    • Teilnehmen an behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen

    • Unterstützen des Unternehmers bei Gesprächen mit den Brandschutzbehörden und Feuerwehren, den Feuerversicherern, den Unfallversicherungsträgern, den staatlichen Arbeitsschutzbehörden usw.

    • Mitwirken bei

    - der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen

    - der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen

    - der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes

    Flucht-, Rettungs-, Feuerwehr- und Alarmpläne

    • Kontrollieren der Pläne auf Aktualität und nötigenfalls Erneuerung der Unterlagen

    • Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht- und Rettungswege (siehe ASR 1.3 und ASR 2.3)

    • Planen, Organisieren und Durchführen von Räumungsübungen

    • Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen

    Mitarbeiterschulungen

    • Aus- und Fortbilden von Beschäftigten mit besonderen Aufgaben in einem Brandfall, z.B. in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen (Brandschutzhelfer gemäß ASR A2.2)

    • Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz

    Brandschutzhelfer

    Laut ASR 2.2 hat der Arbeitgeber eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

    Die Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.

    Ein Anteil von 5 % der anwesenden (!) Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, bei der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.

    Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. Fortbildung, Urlaub und Krankheit, zu berücksichtigen.

    Die Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig zu unterweisen. Zum Unterweisungsinhalt gehören neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall.

    Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung der Brandschutzhelfer. Es wird empfohlen, die Unterweisung mit Übung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen.

    Evakuierungshelfer

    Der Evakuierungshelfer (auch Räumungshelfer genannt) ist eine vom Unternehmen oder Betreiber benannte Person, die die Evakuierung eines Objekts (Gebäude, Einkaufszentrum, Schwimmbad etc.) unterstützt.

    Die Aufgaben des Evakuierungshelfers ergeben sich aus dem jeweiligen Evakuierungskonzept (Bestandteil der Brandschutzordnung Teil C). Die Funktion des Evakuierungshelfers ist parallel zum Brandschutzhelfer zu sehen. Die VDI 4062 „Evakuierung von Personen im Gefahrfall" konkretisiert die Anforderungen.

    In modernen Brandschutz- und Evakuierungskonzepten ist es aufgrund der Ablauforganisation mittlerweile gelebte Praxis, die Aufgaben des Evakuierungshelfers dem Brandschutzhelfer mit zuzuweisen und somit einen Brandschutz- und Evakuierungshelfer in einer Person zu bestellen.

    Der Evakuierungshelfer wird wie der Brandschutzhelfer vom Brandschutzbeauftragten oder externer geeigneter Stelle aus- und fortgebildet.

    Die Überprüfung / Nachhaltung einer ausreichenden Anzahl, die regelmäßige Fortbildung und die dem Risiko gerechte Verteilung der Helfer obliegt sowohl dem Brandschutzbeauftragten als auch dem Brandschutzmanager. Unbedingt erforderlich ist eine regelmäßige und gute Kommunikation, damit z.B. Versetzung, Berentungen, Krankheit, Urlaub, länger andauernde Abwesenheit durch Fortbildungen oder Montagetätigkeiten etc. von Helfern auch dem Verantwortlichen zeitnah bekannt sind.

    Rechtliche Grundlagen

    Der Brandschutz begründet sich in Deutschland auf gesetzliche Anforderungen und ist somit z.B. keine Erfindung der Versicherungsbranche.

    Die Struktur ist hierbei wie folgt:

    Bundesgesetze (gelten also für die ganze BRD):

    • Arbeitsschutzgesetz

    • Chemikaliengesetz

    Landesgesetze (hierzu gehört das Thema Brandschutz):

    • Feuerwehrgesetze

    • Landesbauordnungen

    Verordnungen:

    • Arbeitsstättenverordnung (abgeleitet aus dem Arbeitsschutzgesetz)

    • Gefahrstoffverordnung (abgeleitet aus dem Chemikaliengesetz)

    • Verwaltungsvorschriften und technische Baubestimmungen

    Technische Richtlinien (haben Empfehlenden-Charakter):

    Hinweis

    Der Unterschied zwischen einer EU-Verordnung und einer EU-Richtlinie lässt sich wie folgt erklären:

    Eine EU-Verordnung wird sofort gültig, während eine EU-Richtlinie mit Übergangsfristen arbeitet.

    Zu beachten sind hierbei:

    EU-Verordnungen sind gegenüber nationalem Recht vorrangig. Sie setzen anders lautendes nationales Recht außer Kraft.

    EU-Richtlinien werden grundsätzlich erst durch die Umsetzung des nationalen Gesetz-, Verordnungs- oder Vorschriftengebers im einzelnen Mitgliedstaat verbindlich. Dieser Prozess wird auch „Harmonisierung" genannt.

    Gesetze, Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften (als Satzungsrecht) sind zwingend anzuwenden.

    Verwaltungsvorschriften sind als Handlungsanleitungen konzipiert. Sie richten sich zwar nur an die durchführenden Stellen Gewerbeaufsicht (Amt für Arbeitsschutz) und Unfallversicherungsträger und nicht unmittelbar an Unternehmer und Mitarbeiter. Sie bieten aber auch wichtige Erkenntnisse und Beurteilungshilfen für den Anwender.

    „Allgemein anerkannte Regeln" (Regeln der Technik, Sicherheitstechnik und Arbeitsmedizin) ist ein Sammelbegriff für diverse Arten von Regeln. Sie haben dann besondere Bedeutung, wenn in keiner Arbeitsschutzvorschrift oder Unfallverhütungsvorschrift zwingende abschließende Regelungen enthalten sind. Sie haben sich außerhalb von Rechtsvorschriften entwickelt und werden auch als „Normen" bezeichnet.

    Ein Brandschutzbeauftragter kann sich auf diverse Quellen in seiner Arbeit beziehen.

    Europäisches Arbeitsschutzrecht

    Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union spricht in Artikel 31 jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen zu. Dieses Recht ist in Artikel 151 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) verankert.

    Gemäß Artikel 153 des AEU-Vertrages können das Europäische Parlament und der Rat zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen Richtlinien erlassen. Dabei sind in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehende Bedingungen und technische Regelungen zu berücksichtigen. Die Richtlinien sind als Mindestvorschriften anzusehen. Das bedeutet, die Mitgliedstaaten dürfen die gesetzten Standards nicht unterschreiten, können aber darüber hinausgehen.

    Maßgeblich für das europäische Arbeitsschutzrecht ist die Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (kurz: Arbeitsschutzrahmen-Richtlinie). Ihr zugeordnet sind Einzelrichtlinien, die Mindestvorschriften u. a. für die Bereiche Arbeitsstätten, Arbeitsmittel und Persönliche Schutzausrüstungen enthalten.

    Weiterhin haben die Vorgaben zur Verwirklichung des Europäischen Binnenmarktes bzw. zur Gewährleistung seines Funktionierens eine sozialpolitische Dimension, die auch Auswirkungen auf das Arbeitsschutzrecht der Europäischen Union hat.

    So heißt es in Artikel 114 des AEU-Vertrages über Maßnahmen zur Angleichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften: „Die Kommission geht … in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus und berücksichtigt dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen."

    Basierend auf Artikel 114 werden Verordnungen erlassen. Diese sind allgemein gültig und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.

    Deutsches Arbeitsschutzrecht

    Die Grundlage für den deutschen Arbeitsschutz liefert das Grundgesetz, in dem das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in den Artikeln 1 und 2 festgeschrieben ist: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (Artikel 1 Abs. 1) „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. (Artikel 2 Abs. 2)

    Auf dem Grundgesetz bauen alle weiteren Gesetze auf, mit denen die Anforderungen an den Arbeitsschutz geregelt werden. Die Gesetzgebung wird stark durch die Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union beeinflusst.

    Die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers, die Pflichten und die Rechte der Beschäftigten sowie die Überwachung des Arbeitsschutzes durch die zuständigen staatlichen Behörden sind geregelt im Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (kurz: Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG). Dieses Gesetz setzt die Anforderungen der europäischen Arbeitsschutzrahmen-Richtlinie (Richtlinie 89/391/EWG) in deutsches Recht um.

    Daneben sind weitere Gesetze (z. B. Arbeitssicherheitsgesetz, Chemikaliengesetz) zu berücksichtigen, die u. a. auch die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen für den Vollzug von EU-Verordnungen in Deutschland schaffen. Die EU-Verordnungen gelten dabei unmittelbar auch für Deutschland und dürfen nicht in deutsche Gesetze überführt werden.

    Die Gesetze enthalten eine Verordnungsermächtigung, auf deren Grundlage die Bundesregierung, einzelne Ministerien wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder Länderregierungen untergeordnete Verordnungen erlassen können. Diese sind rechtsverbindlich und sollen die gesetzlichen Pflichten konkretisieren.

    Technisches Regelwerk

    Technische Regeln dienen der Konkretisierung von Gesetzen und Verordnungen zum Arbeitsschutz. Sie enthalten Empfehlungen und technische Vorschläge dafür, auf welche Art und Weise die jeweiligen Forderungen umgesetzt werden können.

    Dabei geben sie den zum Zeitpunkt der Bekanntgabe aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse wieder. Generell sind Technische Regeln nicht rechtsverbindlich.

    Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die zugrunde liegenden Forderungen der Gesetze und Verordnungen erfüllt sind (Vermutungswirkung). Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er beweisen, dass er mit dieser Lösung mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht. Die folgende Tabelle listet einen Teil der in Deutschland aufgestellten Technischen Regelwerke sowie den herausgebenden Ausschuss auf.

    Auszug über die in Deutschland aufgestellten Technischen Regelwerke

    Recht der Unfallversicherungsträger

    Die Unfallversicherungsträger haben gemäß Sozialgesetzbuch VII u. a. die Aufgabe, "mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen."

    In diesem Zusammenhang werden sie ermächtigt, Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen, "soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen". Neben diesen DGUV Vorschriften veröffentlichen die Unfallversicherungsträger unter anderem DGUV Regeln und DGUV Informationen:

    • DGUV Vorschriften:

    Die DGUV Vorschriften sind als autonomes Recht für die Versicherten verbindlich!

    • DGUV Regeln:

    Als Hilfestellung bei der Umsetzung der Anforderungen aus den staatlichen und autonomen Arbeitsschutzvorschriften erstellen die Unfallversicherungsträger DGUV Regeln unter Berücksichtigung von technischen Spezifikationen und Erfahrungen aus der Präventionsarbeit. Bei Einhaltung der dort gegebenen Empfehlungen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Er hat aber auch die Möglichkeit, mit anderen Lösungen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten zu erreichen.

    • DGUV Informationen:

    Als DGUV Informationen geben einzelne Unfallversicherungsträger spezielle Veröffentlichungen als unverbindliche Hilfestellungen und Empfehlungen für bestimmte Branchen, Tätigkeiten und Zielgruppen heraus.

    Hinweis:

    Die Berufsgenossenschaft ist die gesetzliche Unfallversicherung. Für Selbstständige und Freiberufler ist sie nur selten verpflichtend. Allerdings müssen die Angestellten angemeldet werden.

    Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbemeldung erhält. Nach dem Gesetz sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Betriebe, Einrichtungen und Freiberufler zuständig, soweit sich nicht eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.

    Für ein Unternehmen ist immer nur ein Unfallversicherungsträger zuständig, auch wenn das Unternehmen unterschiedliche Bestandteile hat.

    Die

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