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Versicherungslösungen für das Baugewerbe: Kompakt
Versicherungslösungen für das Baugewerbe: Kompakt
Versicherungslösungen für das Baugewerbe: Kompakt
eBook580 Seiten3 Stunden

Versicherungslösungen für das Baugewerbe: Kompakt

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Über dieses E-Book

Auf über 270 Seiten bringt dieses Buch ein sehr komplexes Thema dem Leser näher.

Mit "Versicherungslösungen für das Baugewerbe / Kompakt" ist dem Autor ein übersichtliches und leicht verständliches Fachbuch über die Absicherungsmöglichkeiten einer breit aufgestellten Berufsgruppe gelungen.

Hierbei werden u.a. Themen wie

- Haftpflichtversicherungen
- Technische Versicherungen
- Bürgschaftsversicherungen
- Wasserbau
- Tunnelbau
- Sprengungen

dem Leser näher gebracht.

Insgesamt ist hier ein leicht verständliches Nachschlagewerk entstanden, in dem der Autor bewusst auf umfangreiche Paragraphen, Gesetzestexte und Bedingungswerke verzichtet hat.

Dieses Buch eignet sich für den Innen- und Außendienst sowie als unterstützendes Lernmaterial für angehende Fachwirte (BWV) und Haftpflicht Underwriter (DVA).
SpracheDeutsch
Erscheinungsdatum10. Dez. 2015
ISBN9783981766219
Versicherungslösungen für das Baugewerbe: Kompakt
Autor

Marc Latza

Marc Latza - geboren 1974 - seit 1994 als Versicherungskaufmann tätig - Haftpflicht Underwriter DVA - Technischer Underwriter DVA - Insurance Risk-Manager IOFC - Fachbuchautor - Dozent - Akkreditierter Fachjournalist

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    Buchvorschau

    Versicherungslösungen für das Baugewerbe - Marc Latza

    Kapitel 1

    Technische Versicherungen

    Allgemein

    Technische Versicherungen sind eine Untergruppe der Sachversicherung, unter der Versicherungen zur Deckung technischer Risiken im wörtlichen Sinn eingeordnet werden.

    Im Gegensatz zur allgemeinen Sachversicherung zeichnen sich technische Versicherungen mehrheitlich durch Versicherung spezifisch benannter Sachen gegen alle unvorhergesehenen Sachsubstanzschäden aus, soweit kein expliziter Ausschluss vorliegt (Prinzip der unbenannten Gefahren, Allgefahrenversicherung).

    Dazu zählen die Versicherung betriebsbereiter technischer Anlagen gegen Sachschäden und/oder gegen Vermögensschäden, die Versicherung von Bauwerken oder sonstiger technischer Anlagen während der Errichtungsphase gegen Sachschäden, die Versicherung technischer Anlagen gegen Sachschäden aus Herstellungs- oder Ausführungsfehlern sowie während der Garantiezeit.

    Technische Versicherungen in Deutschland:

    Internationale Technische Versicherungen nach Münchener Rück:

    Weitere Deckungen:

    -Builders Risk (USA)

    Folgende Vertragsformen können bei den Technischen Versicherungen vorkommen:

    Einzelvertrag (EV)

    Ein VN schließt für eine bestimmte Maschine (o.ä.) einen durchlaufenden Vertrag ab.

    Rahmenvertrag (RV)

    Mit einem Rahmenvertrag wird die Vertragsform für einzelne Risiken einheitlich festgelegt. Der Versicherungsnehmer (VN) ist nicht zur Anmeldung verpflichtet. Die Vertragsform bietet sich an, wenn eine Vielzahl einzelner Risiken von Fall zu Fall versichert werden sollen. Versicherbare Objekte müssen vor Risikobeginn angemeldet werden.

    Generalvertrag (GV)

    Wie beim RV wird der Inhalt von Einzelverträgen einheitlich festgelegt. Anders als beim RV ist der VN beim GV zur Anmeldung sämtlicher versicherbaren Objekte verpflichtet. Auch hier erfolgt eine Anmeldung mit entsprechendem Anmeldeformular der versicherten Objekte.

    Umsatzvertrag (UV)

    Die Berechnungsgrundlage ergibt sich aus dem Umsatz der VN für einen festgelegten Zeitraum. Der UV dient der Vereinfachung bei der Risikoerfassung, wenn die einzelnen versicherbaren Objekte nicht wie beim RV/GV deklariert werden können. Die Zusammensetzung des Umsatzes muss zweifelsfrei definiert sein.

    Lohnsummenvertrag (LV)

    Anwendung wie beim UV, wenn einzelne versicherbare Objekte nicht deklariert werden können. Berechnungsgrundlage ist jedoch die Lohn- und Gehaltssumme der VN für einen festgelegten Zeitraum. LV zum Beispiel, wenn nur Monteure der VN zu De- und Remontage von Maschinen eingesetzt werden und die Maschine selbst nicht zum Bestand der VN gehört.

    Zu beachten:

    Da beim UV und LV keine Einzelanmeldung der Risiken erfolgt, ist es üblich, dass die Ersatzleistung für jeden einzelnen Schadenfall begrenzt wird (Haftungslimit).

    Bauleistung

    Die Bauleistungsversicherung soll das Bauvorhaben gegen unvorhergesehene Schäden an versicherten Bauleistungen absichern.

    Hierbei wird zwischen 2 Produkten unterschieden.

    Absicherung der Bauleistung für Auftraggeber (= ABN) oder für den Unternehmer (=ABU).

    In vielen Punkten sind sowohl diese Bedingungswerke als auch die dazu gehörigen Klauseln vergleichbar.

    ABN (Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber)

    Mit der Bauleistungsversicherung wird dem Bauherrn eine Art Vollkaskoschutz angeboten.

    Versichert sind alle Bauleistungen, Baustoffe und Bauteile für Neu- oder Umbaumaßnahmen im allgemeinen Hochbau einschließlich der Einrichtungsgegenstände, soweit sie wesentliche Gebäudebestandteile darstellen, sowie die Außenanlagen.

    Ingenieur- und Tiefbauten können analog zu Hochbauten versichert werden. Diese Deckung kann für Auftragnehmer und Auftraggeber unter Einschluss der am Bau Beteiligten (auch ARGE) abgeschlossen werden.

    Versichert ist der zu erstellende Gebäudeneubau (bzw. die Ingenieur- oder Tiefbaumaßnahme) während der Bauzeit gegen unvorhergesehene eintretende Schäden oder Zerstörungen wie z.B. durch:

    Höhere Gewalt und Elementarereignisse wie Erdbeben, Erdrutsch, Überschwemmung und Hochwasser

    Ungewöhnliche Witterungseinflüsse durch Sturm, Hagel, Frost

    Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit sowie Böswilligkeit dritter Personen

    Mutwillige und vorsätzliche Beschädigung und Zerstörung durch unbekannte Personen

    Fehler bei der Bauausführung und mangelnde Bauaufsicht

    Folgeschäden durch Konstruktions- und Materialfehler sowie fehlerhafte statische Berechnungen

    Die Versicherungsdauer in der Bauleistungsversicherung erstreckt sich meistens bis zur Bezugsfertigkeit,

    i.d.R. maximal aber 18 bis 24 Monate.

    Ferner ist der Diebstahl von fest verbundenen Bestandteilen versichert.

    Ein bereits montierter Heizkörper gilt als versichert, während noch nicht montierte Heizkörper nicht versichert sind.

    Aber auch die Bauleistungsversicherung hat ihre Grenzen. Sie leistet keine Entschädigung bei nicht fachgerecht hergestellten Leistungen.

    Versicherte Sachen

    Alle Bauleistungen, Baustoffe und Bauteile für Neubau- oder Umbaumaßnahmen, einschließlich

    Einrichtungsgegenstände, soweit sie wesentliche Gebäudebestandteile darstellen,

    Außenanlagen mit Ausnahme von Gartenanlagen und Pflanzungen.

    Nicht versicherte Sachen

    Maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke

    Einrichtungsgegenstände, die keine wesentlichen Gebäudebestandteile darstellen

    Baugeräte, Kleingeräte und Handwerkzeuge

    Baustelleneinrichtungen sowie Akten, Zeichnungen und Pläne

    Sonstige Sachen, die nach den ABMG versicherbar sind

    Fahrzeuge aller Art

    Versicherte Gefahren

    Unvorhergesehene Zerstörungen oder Beschädigungen der versicherten Sachen z.B. durch

    ungewöhnliche Witterungseinflüsse

    Einflüsse durch Dritte, kriminelle Akte

    Böswilligkeit, Sabotage

    Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit

    Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden

    Sofern vereinbart (!) leistet der Versicherer Entschädigung für

    Diebstahl nicht eingebauter Teile (was sich aber in der Praxis als durchaus schwierig erweist)

    Brand, Blitzschlag, Explosion (in der Praxis ebenfalls unerwünscht, da hier i.d.R. Abgrenzungsschwierigkeiten zu einer z.B. bestehenden Feuerrohbauversicherung entstehen können).

    Innere Unruhen, Streik, Aussperrung.

    Nicht versicherte Gefahren

    Nicht versichert sind unter anderem Schäden durch

    mangelhafte Herstellung von Bauleistungen

    normale Witterungseinflüsse

    Krieg, Bürgerkrieg, hoheitliche Eingriffe

    Versicherungssumme

    Versicherungssumme ist die vertragliche Bausumme aller Bauleistungen.

    Dazu zählen auch

    versicherte Außenanlagen

    und der Wert aller Lieferungen von Baustoffen und Bauteilen

    sowie Eigenleistungen und Lieferungen des Auftraggebers.

    Die Versicherungssumme ist zunächst vorläufig. Die endgültige Festlegung erfolgt nach Ende der Haftung auf Grundlage der tatsächlichen Bausumme.

    Ermittlung Versicherungssumme

    Basis ist die vertragliche Bausumme / ggf. ohne Mehrwertsteuer, sofern der VN hierzu die Möglichkeit hat.

    Darin müssen enthalten sein der Neuwert:

    der Baustoffe und Bauteile

    der Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe

    die sowohl vom VN als auch vom Auftraggeber geliefert / erbracht werden.

    Geltungsbereich

    Ausschließlich die benannte Baustelle gilt als versichert.

    Schadensfallleistung

    Geleistet wird der Ersatz von notwendigen Kosten, um die Schadenstelle aufzuräumen und einen Zustand wiederherzustellen, der dem unmittelbar vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist.

    ABU (Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Unternehmerleistungen)

    Die Bauleistungsversicherung für Unternehmer schützt vor den Folgen durch Sachschäden an versicherten Bauleistungen oder an sonstigen versicherten Sachen.

    Versicherungsnehmer bzw. Versicherte können sein:

    Bauunternehmer

    Subunternehmer

    Auftraggeber nach Vereinbarung

    Der Versicherungsschutz entspricht i.d.R. den Gefahren, die der Bauunternehmer tragen muss, also gemäß der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB).

    Besondere Vereinbarungen mit dem Bauherrn sind hier mit dem entsprechenden Versicherer individuell abzustimmen !

    Auf besonderen Antrag (!) können versichert werden:

    Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung

    zusätzliche Aufräumungskosten

    Schadensuchkosten

    Baugrund und Bodenmassen

    Arbeitszeitzuschläge, Eil- und Expressfrachten

    Innere Unruhen, Streik, Aussperrung

    Altbauten, u. a. gegen Einsturz

    außergewöhnliche Witterungseinflüsse

    Versicherte Sachen

    Versichert sind alle Baustoffe, Bauteile und Bauleistungen für die Errichtung des im Versicherungsvertrag bezeichneten Bauvorhabens einschließlich aller zugehörigen Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe.

    Zusätzlich versicherbare Sachen

    Sofern vereinbart, sind zusätzlich versichert

    Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil der Bauleistungen sind

    Altbauten, die nicht Bestandteil der Bauleistungen sind.

    Nicht versicherte Sachen

    Nicht versichert sind

    Wechseldatenträger

    bewegliche und sonstige nicht als wesentliche Bestandteile einzubauende Einrichtungsgegenstände

    maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke

    Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile

    Kleingeräte und Handwerkzeuge

    Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funkgeräte sowie Signal- und Sicherungsanlagen

    Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen, Schalwagen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros, Baucontainer, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Labors und Gerätewagen

    Fahrzeuge aller Art

    Akten, Zeichnungen und Pläne

    Gartenanlagen und Pflanzen

    Versicherte Gefahren und Schäden

    Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden).

    Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

    Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden

    Sofern vereinbart (!), leistet der Versicherer Entschädigung für

    Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung

    Schäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird, infolge von

    ungewöhnlichem Hochwasser

    außergewöhnlichem Hochwasser

    Nicht versicherte Schäden

    Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

    Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen

    Verluste von versicherten Sachen

    Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch eine Tätigkeit an diesen Sachen

    Nicht versicherte Gefahren und Schäden

    Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden

    durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten

    durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss

    Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Witterungsschaden infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist

    durch normale Wasserführung oder normale Wasserstände von Gewässern

    durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung. Redundant sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage ohne zeitliche Verzögerung übernehmen können und über eine unabhängige Energieversorgung verfügen.

    während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder einem Teil davon, wenn diese bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits mehr als __ Monat(e) gedauert hat

    durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle* beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft wurden

    durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand

    durch Innere Unruhen

    durch Streik, Aussperrung oder Verfügungen von hoher Hand

    durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen

    Versicherungsort

    Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten räumlichen Bereiche.

    Sofern vereinbart (!), besteht Versicherungsschutz auch auf den Transportwegen zwischen den im Versicherungsvertrag bezeichneten räumlich getrennten Bereichen.

    Versicherungswert

    Der Versicherungswert für die versicherte Bauleistung ist der endgültige Kontraktpreis, der sich aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber ergibt und mindestens den Selbstkosten des Unternehmers zu entsprechen hat.

    Für im Kontraktpreis nicht enthaltene Baustoffe, Bauteile, Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe ist deren Neuwert einschließlich der Kosten für Anlieferung und Abladen einzubeziehen.

    Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.

    Versicherungssumme

    Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll.

    Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden.

    Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird für die versicherten Lieferungen und Leistungen eine vorläufige Versicherungssumme in Höhe des zu erwartenden Versicherungswertes vereinbart.

    Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die Versicherungssumme auf Grund eingetretener Veränderungen endgültig festzusetzen. Hierzu sind dem Versicherer Originalbelege vorzulegen, z. B. die Schlussrechnung.

    Die endgültige Versicherungssumme hat dem Versicherungswert zu entsprechen.

    Klauseln ABN und ABU

    Ohne auf die einzelnen textlichen Inhalte eingehen zu wollen, führe ich hier zumindest mal die denkbaren Klauseln zu den einzelnen Bedingungswerken auf. Es gibt folgende Unterschiede:

    Begrifflichkeiten

    Was versteht man unter Außenanlagen und welche sind versichert?

    Außenanlagen sind Bauleistungen außerhalb des Bauwerkes einschließlich der Verbindung der Versorgungsleitungen mit den Erschließungsanlagen.

    Was ist Baugrund ?

    Zum Baugrund gehören die unterschiedlich gelagerten, häufig gewachsenen Schichten des Untergrundes und speziell der Teil desselben in oder auf dem das Bauwerk errichtet wird.

    Was sind Bodenmassen ?

    Bodenmassen sind Böden jeder Art, die zum Zwecke des Bauens abgetragen oder zum Auffüllen und Gestalten angefahren werden, wie z.B. loses Gestein, Ton, Lehm, Kies, Sand, wasserhaltiger Boden, Mutterboden.

    Sind Schäden „an" Baugrund und Bodenmassen versichert ?

    Baugrund und Bodenmassen sind nur versichert, soweit sie Bestandteil der Bauleistungen sind oder wenn dies besonders vereinbart ist.

    Selbst durch besondere Vereinbarungen können sie nur gegen unvorhergesehene Schäden durch Einwirkung „von außen" versichert werden.

    Ein Bedürfnis für diesen Einschluss besteht z.B. bei Hanglage der Baustelle. Falls Baugrund und Bodenmassen z.B. von außerhalb der Baustelle geliefert werden, ist ggf. beim Fortspülen derselben auch ihre Substanz zu ersetzen.

    Die Substanz wird dagegen nicht schon Bestandteil der versicherten Bauleistung, wenn die Oberfläche bearbeitet wurde, wie z.B. bei Baugrubensohlen und Böschungen. Wird eine Böschung unvorhergesehen zerstört, ersetzt der Versicherer nur die Kosten der Oberflächenwiederherstellung, nicht jedoch die Kosten für nachzulieferndes Material.

    Was sind Schäden „aus" Grund und Boden ?

    Ein Beispiel für einen Schaden „aus" Grund und Boden ist die nachträgliche Schiefstellung eines Bauwerkes aufgrund von Eigenschaften oder Veränderungen des Baugrundes.

    Was versteht man unter Gründungsmaßnahmen ?

    Gründungsmaßnahmen sind erforderlich, um die Standsicherheit eines Bauwerkes zu gewährleisten.

    Deshalb müssen die Bauwerkslasten in einen tragfähigen Untergrund abgeleitet werden. Das heißt, die Aufstandsfläche muss groß genug sein, um die vom Bauwerk übertragenen Lasten aufnehmen zu können.

    Altbausanierungen / An- oder Umbauten

    [exemplarisch nach den ABN]

    Was sind Altbauten und wie können diese mitversichert werden?

    Altbauten sind bereits bestehende Gebäude wie z.B. Nachbargebäude, an denen unmittelbar eine nach § 1 Nr. 1 ABN versicherte Bauleistung ausgeführt wird.

    Wichtig sind hierbei vor allem 2 Fragen:

    Wird durch die aktuelle Maßnahme in die tragende Konstruktion des bereits bestehenden Objekts eingegriffen oder nicht ?

    Handelt es sich bei dem Altbau um ein denkmalgeschütztes Objekt ?

    Hier sind für die Versicherung der Neubauleistung und die Mitversicherung des Altbaus folgende Informationen wichtig:

    Ist im Schadenfall die denkmalgeschützte Substanz gefährdet ?

    Müssen bei der Schadenbehebung spezielle (ursprüngliche) Materialien verwendet werden ?

    Ist die Materialbeschaffung möglich ? Wenn ja, zu welchen Bezugskosten ?

    Behördliche Auflagen beim Wiederaufbau ?

    usw.

    In der Regel werden derartige Baumaßnahmen im Vorfeld durch den Versicherer besichtigt.

    Besteht über die nachfolgenden Klauseln eine Ersatzpflicht ?

    Besteht über die nachfolgenden Klauseln eine Ersatzpflicht ?

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