Ihr Recht als Programmierer: Juristische Tipps für Angestellte, Selbstständige und Freelancer
Von Michael Rohrlich
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Buchvorschau
Ihr Recht als Programmierer - Michael Rohrlich
2016
1 Rahmenbedingungen
„IT-Spezialisten haben eine wachsende Bedeutung für den Unternehmenserfolg in allen Branchen, so die Aussage des IT-Branchenverbands Bitkom. Dieser hat gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit im Juli 2016 eine entsprechende Statistik vorgelegt. Danach gibt es bundesweit derzeit rund 687 000 fest angestellte Informatiker. Bei der Bundesagentur für Arbeit nennt sich diese Berufsgruppe offiziell „Informatiker und kaufmännische Assistenten mit dem Schwerpunkt Informationsverarbeitung oder Wirtschaftsinformatik
. Zwar sind darunter nicht ausschließlich Programmierer, aber die Zahl belegt deutlich, dass es sich um eine durchaus relevante Berufsgruppe handelt.
So unterschiedlich die einzelnen Programmiersprachen und die Einsatzzwecke von Software auch sein können, die Erschaffer lassen sich im Wesentlichen in zwei Gruppen einteilen: Angestellte (also Arbeitnehmer) und Selbstständige. Für letztgenannte existieren diverse Synonyme, wie beispielsweise Freiberufler, (Einzel-)Unternehmer oder auf „Neudeutsch" auch Freelancer. Bei Lichte betrachtet beschreiben aber all diese Begrifflichkeiten letztlich das Gleiche, nämlich eine auf Basis eines Dienst- bzw. Werkvertrags handelnde Person in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit, die nicht in einem Unternehmen fest angestellt ist.
Zwar unterscheiden sich die Ergebnisse der Arbeitsleistungen von Arbeitnehmern und Freelancern nicht, die faktischen Rahmenbedingungen ihrer Beschäftigung allerdings sehr wohl. Auf den ersten Blick mag es keinen nennenswerten Unterschied ausmachen, ob man 1 000 Euro als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger verdient. Die praktischen Auswirkungen sind jedoch so zahlreich wie bedeutsam.
1.1 Angestellter
Aus Sicht eines Programmierers liegt ein nicht ganz unerheblicher Unterschied in der potenziellen Haftung, der er ausgesetzt ist. Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ist eine etwaige Verantwortlichkeit des Programmierers für Fehler vergleichsweise eindeutig geregelt. Generell kann jeder Arbeitnehmer auf Unterlassen, Schadensersatz oder auch auf Schmerzensgeld verklagt werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Insofern werden angestellte Programmierer natürlich nicht anders behandelt als die anderen (angestellten) Mitarbeiter auch.
Es muss zunächst ein Verstoß gegen rechtliche Pflichten des Programmierers vorliegen. Dadurch muss es zu einer kausalen Verursachung eines Schadens kommen. Das bedeutet, dass der eingetretene Schaden durch den konkreten Pflichtverstoß verursacht worden sein muss. Aber selbst dann, wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann eine Haftung des Arbeitnehmers ganz oder zumindest teilweise ausgeschlossen sein. Denn es muss zusätzlich Vorsatz oder zumindest Fahrlässigkeit im Spiel gewesen sein.
Es muss zunächst zwischen dem Innenverhältnis und dem Außenverhältnis differenziert werden. Das Außenverhältnis ist das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und einem anderen Vertragspartner, also z. B. einem Kunden. Im Unterschied dazu beschreibt das Innenverhältnis das eigentliche Angestelltenverhältnis zwischen dem Programmierer und seinem Arbeitgeber. Im Außenverhältnis haftet immer der Arbeitgeber gegenüber dem Dritten, auf dessen Seite ein Schaden entstanden ist. Im Innenverhältnis muss dann ermittelt werden, wie hoch der Verschuldensanteil des angestellten Programmierers ist.
Im Verhältnis Arbeitgeber – Arbeitnehmer gilt eine so genannte „Haftungsquart". Danach muss, wie der Name schon vermuten lässt, zwischen vier Verschuldensgraden differenziert werden:
Vorsatz: Bei einer vorsätzlichen (also mit voller Absicht durchgeführten) Handlung ist der Programmierer gegenüber seinem Arbeitgeber in vollem Umfang schadensersatzpflichtig.
Grobe Fahrlässigkeit: Bei grober Fahrlässigkeit gilt unter dem Strich nichts anderes als bei einer Vorsatztat.
Normale Fahrlässigkeit: Bei „normaler" Fahrlässigkeit wird die Regulierung des Schadens unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zwischen Arbeitgeber und Angestelltem geteilt.
Leichte Fahrlässigkeit: Bei nur leichter Fahrlässigkeit entfällt die Haftung des Angestellten komplett.
Merke: Diese Haftungsquart gilt prinzipiell auch dann, wenn der Schaden nicht einem Dritten, sondern dem Arbeitgeber selbst entstanden ist.
In der Praxis kommt es also ganz entscheidend auf die Bestimmung des Grades der Fahrlässigkeit an.