Vorsicht Suchmaschine: Rechtliche Tipps für Google und Co.
Von Michael Rohrlich
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Buchvorschau
Vorsicht Suchmaschine - Michael Rohrlich
2015
1 Grundlagen
Will man den juristischen Rahmen der einzelnen Google-Angebote erfassen, so muss man sich zwangsläufig auch mit der dahinter stehenden Technik sowie mit der genauen Funktionsweise der jeweiligen Einzeldienste beschäftigen.
Übrigens: Google und das Verb „googeln haben inzwischen sogar Einzug in Wörterbücher bzw. in den Duden gefunden. „Googeln
wird dort als „mit Google im Internet suchen, recherchieren" definiert¹.
1.1 Einführung/Google-Dienste
Es gibt vermutlich nur wenige Internetnutzer, die tatsächlich alle von Google angebotenen Dienste aufzählen können, ohne nachlesen zu müssen. Google selbst gewährt natürlich einen umfassenden Überblick über seine diversen Angebote. Dazu zählen:
Die „normale" Websuche
Eine spezielle Bilder- bzw. Videosuche
Die Büchersuche Google Books
Die Nachrichtensuche Google News
Eine spezielle Suche nach wissenschaftlichen Artikeln mittels Google Scholar
Aktuelle und vergangene Suchbegriffe mithilfe von Google Trends
Der Browser Google Chrome
Google Toolbar (Ergänzung zu anderen Browsern)
Onlinelesezeichensammlung
Onlinewerbung (AdWords und AdSense)
E-Mail-Dienst Gmail
Google Kalender
Google Notizen
„Onlinefestplatte" Google Drive
Onlinedruckerlösung Google Cloud Print
Textverarbeitung Google Docs
Tabellenkalkulation Google Tabellen
Google Präsentationen (der „PowerPoint-Konkurrent")
Onlineumfragen mit Google Formulare
Tool für Grafiken und Diagramme namens Google Zeichnungen
Videoplattform YouTube
Facebook-Konkurrenz Google+
Kommunikationstool Google Hangouts
Karten- und Navigationsdienst Google Maps
Google Earth (die Welt in 3-D)
Bildbearbeitungssoftware und zugleich Onlinebilderplattform Picasa
Panoramio (spezielle Plattform für Fotos aus aller Welt)
Blogplattform Blogger
Google Sites (Tool zum Erstellen von Wikis)
Die Welt des Onlineeinkaufens über Google Shopping
Übersetzungssoftware für Texte, Websites und mehr
Mailinglisten und Diskussionsgruppen erstellen mithilfe von Google Groups
Handybetriebssystem Android sowie verschiedene Produkte speziell für Mobiltelefone
Vermutlich ist diese Aufzählung weder vollzählig noch aktuell. Denn Google wird nicht müde, mit schöner Regelmäßigkeit neue Dienste zu starten.
Um den Überblick nicht zu verlieren und insbesondere auch die Einstellungen des eigenen Google-Accounts stets im Blick behalten zu können, stellt Google ein spezielles Dashboard zur Verfügung². Darauf sind alle aktiven Google-Dienste mit den wichtigsten Daten aufgelistet. Außerdem finden sich hier Verweise auf die jeweiligen Unterseiten, auf denen man direkt die Einstellungen der jeweiligen Google-Dienste bearbeiten kann. Ein Blick auf das Dashboard lohnt sich also auf jeden Fall.
1.2 Juristischer Rahmen
Die Vielfalt an verschiedenen Google-Diensten ist natürlich auf der einen Seite positiv für die Anwender, auf der anderen Seite führt sie aber leider auch vermehrt zu juristischen Problemstellungen.
So sind beispielsweise von jedermann zu beachten:
Namensrecht
Urheberrecht
Allgemeine Haftungsregeln
Die Pflichten von Unternehmern sind im Vergleich dazu noch weitergehend, sie haben nämlich auch noch zusätzlich einzuhalten:
Telemedienrecht
Wettbewerbsrecht
Datenschutzrecht
Markenrecht
Selbstverständlich haben sich nicht nur die Anwender an geltendes Recht zu halten, auch Google selbst muss dies tun. Denn in manchen Fällen kommt eine Haftung von Google für einzelne Dienste bzw. für die durch die Nutzer eingestellten Inhalte (so genannter „User-generated Content") in Betracht.
1 http://www.duden.de/rechtschreibung/googeln
2 https://www.google.com/settings/dashboard
2 Die Suchmaschine
Die Google-Suche ist ganz klar die Nummer eins unter den Google-Diensten, schon allein aufgrund der Häufigkeit ihrer Nutzung. Eine nicht gerade geringe Anzahl von Ausflügen ins World Wide Web dürfte wohl bei www.google.de beginnen.
2.1 Grundlagen
Es entspricht inzwischen der herrschenden Meinung, dass Betreiber von Suchmaschinen für die Ergebnisse, die sie aufgrund von Suchanfragen zu Tage fördern, in gewissem Umfang auch verantwortlich sind. Dabei spielt es zunächst einmal keine Rolle, ob es sich bei diesen Rechtsverstößen um solche gegen das Marken-, das Urheber- oder das Wettbewerbsrecht handelt.
Jedenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem Suchmaschinenbetreiber von etwaigen Rechtsverstößen in den Suchergebnissen Kenntnis erlangen, müssen sie die jeweiligen Suchtreffer entfernen. Das gilt in gleichem Maße auch für die so genannte „Autocomplete-Funktion, mit deren Hilfe dem Nutzer schon bei der Eingabe im Suchfeld Vorschläge unterbreitet werden, wonach er suchen könnte. Gibt man beispielsweise „entwickler
ein, so erhält man nach einigen Buchstaben noch während der Eingabe bereits mehrere Vorschläge, u. a. natürlich auch „entwickler.press". Je nach Länge des Suchbegriffs kann diese automatische Vervollständigung schon sehr praktisch sein.
Bei der Entfernung von rechtswidrigen Einträgen der Autocomplete-Funktion wird Google und Co. jedoch eine angemessene Prüffrist einzuräumen sein, schon allein zur Verhinderung von missbräuchlichem Verhalten durch Nichtberechtigte.
Auch die inzwischen in den Suchergebnissen eingebettete Inhaltsvorschau mancher Webinhalte (die so genannten „Snippets") kann unter Umständen fremde Rechtspositionen verletzen. Die Anbieter, deren Inhalte im Rahmen dieser Snippets in den Google-Suchergebnissen auftauchen, haften übrigens nicht regelmäßig für den Kontext, in dem ihre Inhalte dargestellt werden. Denn sie haben kaum nennenswerten Einfluss auf die in aller Regel automatisiert vorgenommene Generierung der Snippets.
Eine Haftung von Google für „Snippet"-Inhalte kann nur dann bejaht werden, wenn diese Inhalte nicht automatisiert ausgelesen bzw. in