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Crime Scene Internet: Ein Streifzug durch das Computer- und Internetstrafrecht
Crime Scene Internet: Ein Streifzug durch das Computer- und Internetstrafrecht
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eBook114 Seiten1 Stunde

Crime Scene Internet: Ein Streifzug durch das Computer- und Internetstrafrecht

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Über dieses E-Book

Der neudeutsche Ausdruck "Cybercrime" umfasst die Bereiche des Computer- und des Internetstrafrechts. Diese wiederum bestehen aus vielen verschiedenen Einzeltatbeständen, von denen nicht alle jedem geläufig sind. Dabei spielen sie heutzutage im World Wide Web eine immer größer werdende Rolle, sodass jeder zumindest ihre Grundlagen kennen sollte. Insbesondere die besonders "gefährdeten" Berufsgruppen wie beispielsweise Netzwerkadministratoren oder Webprogrammierer stoßen in ihrem beruflichen Alltag mit den Mitteln des technisch Machbaren bisweilen an die Grenzen des juristisch Erlaubten. Versuchen etwa Administratoren die Sicherheit des eigenen Netzwerks vor Angriffen von außerhalb zu testen, bedienen sie sich regelmäßig der gleichen Softwaretools wie Hacker, deren Eindringen in Netzwerke eher selten etwas mit ehrbaren Tests zu tun hat. Neben den bekannten Straftaten, wie z. B. Computerbetrug oder der so genannte "Hackerparagraf", werden auch die weniger verbreiteten, aber nicht weniger wichtigen Straftatbestände behandelt. Denn nicht nur im Strafgesetzbuch finden sich entsprechende Vorschriften, sondern auch im Urheberrechtsgesetz, im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder auch im Bundesdatenschutzgesetz.
SpracheDeutsch
Herausgeberentwickler.press
Erscheinungsdatum17. Dez. 2015
ISBN9783868026818
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    Buchvorschau

    Crime Scene Internet - Michael Rohrlich

    2015

    1 Grundlagen

    Vor dem Einstig in die einzelnen Straftatbestände müssen die Grundlagen gelegt werden. Es gilt, Begriffe zu erläutern und auch Statistikwerte zu beleuchten. Außerdem muss bestimmtes strafrechtliches Basiswissen bekannt sein, um die jeweiligen Delikte, ihre Voraussetzungen und die darin angedrohten Sanktionen besser zu verstehen. Ebenso ist das Verständnis für die Details der damit einhergehenden Ermittlungsarbeit von Vorteil.

    1.1 Begrifflichkeiten

    Unter „Cybercrime oder auf Deutsch auch „IuK-Kriminalität versteht man Straftaten, die unter Ausnutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnik oder gegen diese begangen werden. Das beinhaltet

    alle Straftaten, bei denen Elemente der EDV in den Tatbestandsmerkmalen enthalten sind (Computerkriminalität) oder bei denen die Internet- und Kommunikationstechnik zur Planung, Vorbereitung oder Ausführung einer Tat eingesetzt wird/wurde,

    Straftaten im Zusammenhang mit Datennetzen, wie z. B. dem Internet und

    Fälle der Bedrohung von Informationstechnik. Dies schließt alle widerrechtlichen Handlungen gegen die Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität von elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeicherten oder übermittelten Daten (Hacking, Computersabotage, Datenveränderung, Missbrauch von Telekommunikationsmitteln etc.) ein.

    (Quelle: BKA, http://www.bka.de/DE/ThemenABisZ/Deliktsbereiche/InternetKriminalitaet/internetKriminalitaet__node.html?__nnn=true)

    Egal, für welchen Begriff man sich entscheidet, es geht unter dem Strich um Tatbestände, wie beispielsweise

    Computerbetrug,

    Computersabotage,

    Einsatz von Viren, DDoS-Attacken etc.,

    Hacking,

    Phishing,

    Skimming,

    Scamming,

    Cyber-Grooming,

    Cyberstalking,

    Wardriving

    und noch einige mehr.

    Bereits Ende November 2001 wurde die Cybercrimekonvention des Europarates von insgesamt 31 Mitgliedsstaaten (von Albanien über Deutschland, Österreich und der Schweiz bis hin zu Zypern) unterzeichnet. Darin werden insgesamt drei Deliktkategorien unterschieden:

    Straftaten gegen die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Verfügbarkeit von Computerdaten und -systemen

    Computerbezogene Straftaten

    Inhaltsbezogene Straftaten

    Es lassen sich wohl noch weitere Möglichkeiten der Kategorisierung finden. Letztlich handelt es sich hierbei jedoch um Einteilungen, die nicht von praktischem, sondern eher von theoretischem, wissenschaftlichem Nutzen sind.

    1.2 Kriminalstatistik

    Statistikwerte zu analysieren ist sicherlich nicht immer unbedingt spannend. Allerdings hilft es dabei, den Bereich Cybercrime besser einordnen zu können. Zudem zeigen die Zahlen der aktuellen offiziellen Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS), dass der Sektor Cybercrime immer mehr an Bedeutung gewinnt.

    Im Jahre 2014 hat die PKS insgesamt über sechs Millionen Straftaten verzeichnet. Im Jahr davor waren es noch ca. 5,9 Millionen, was einer Steigerung von rund zwei Prozent entspricht. Die Computerkriminalität im weiteren Sinne hatte 2014 einen Anteil von knapp 75 000 Straftaten. Fälle des Computer- bzw. Internetstrafrechts im engeren Sinne gab es im selben Zeitraum knapp 50 000. Exemplarisch lassen sich folgende, typische Einzelstraftaten betrachten:

    Computerbetrug: ca. 22 000 Fälle

    Betrug mit Zugangsberechtigungen zu Kommunikationsdiensten: über zwei Millionen Fälle

    Fälschung beweiserheblicher Daten bzw. Täuschung im Rechtsverkehr bei der Datenverarbeitung: ca. 8 000 Fälle

    Datenveränderung/Computersabotage: ca. 5 500 Fälle

    Ausspähen/Abfangen von Daten: knapp 12 000 Fälle

    Die Zahl der insgesamt aufgeklärten Fälle ist 2014 im Vergleich zum Jahr davor um etwa 2,7 Prozent angestiegen, auf etwa 3,3 Millionen Fälle.

    Natürlich finden sich in der jährlichen PKS noch sehr viel mehr Zahlen und Fakten, was allerdings hier den Rahmen sprengen würde und zudem auch wenig zielführend ist. Die gesamte PKS kann als PDF-Datei beispielsweise von der Internetseite des Bundesinnenministeriums heruntergeladen werden (http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/05/pks-und-pmk-2014.html).

    1.3 Checklisten Hausdurchsuchung

    Wie verhält man sich eigentlich im Falle einer Hausdurchsuchung? Was dürfen Ermittlungsbeamte und was nicht? Worüber muss der Betroffene aufgeklärt werden? Antworten auf diese Fragen liefert die folgende Checkliste:

    Fragen: Die durchsuchenden Beamten sollten gefragt werden, gegen wen genau sich die Durchsuchung richtet, welchen Grund diese hat und auf welcher rechtlichen Grundlage sie erfolgt. Gibt es also einen richterlichen Beschluss oder besteht „Gefahr in Verzug"? Grundsätzlich dürfen nur die Räumlichkeiten und Sachen des Beschuldigten durchsucht werden, auch eine Mitnahme von Gegenständen darf nur bei solchen des Beschuldigten erfolgen. Das ist beispielsweise bei Wohngemeinschaften wichtig oder wenn mehrere Familienmitglieder unter einem Dach leben.

    Beschluss: Bei Vorliegen eines richterlichen Beschlusses sollte dieser genau durchgelesen und auf offensichtliche Fehler kontrolliert werden.

    Uhrzeit: Findet die Durchsuchung zu einer „normalen Uhrzeit statt, also in den Sommermonaten zwischen 4 und 21 Uhr bzw. im Winter zwischen 6 und 21 Uhr? Oder erfolgt sie zur „Unzeit? Falls ja, ist dies im Durchsuchungsbeschluss so angeordnet (der so genannte „Nacht- und Nebelbeschluss")?

    Schweigen: Generell sollten keine Angaben zur Sache gemacht werden, auch kein „Smalltalk" mit den Beamten! Dies gilt für den Betroffenen selbst sowie für andere Anwesende.

    Anwalt: Kontaktieren Sie, wenn möglich, einen Rechtsanwalt. Bitten Sie (nach Rücksprache mit dem Anwalt) die Beamten, solange mit der Durchsuchung zu warten, bis dieser eintrifft. Es besteht allerdings keine Wartepflicht, die Beamten können auch ohne den Anwalt mit ihrer Arbeit beginnen.

    Name und Nummer: Lassen Sie sich den Namen und die Dienstnummer, gegebenenfalls auch eine Visitenkarte des Einsatzleiters geben.

    Belehrung: Wird gegen Sie als Beschuldigter ermittelt, muss man Sie nach Maßgabe des § 136 Strafprozessordnung (StPO) darüber korrekt belehren (Details in einer separaten Checkliste, s. u.).

    Anwesenheit: Machen Sie von Ihrem Recht auf Anwesenheit bei der Durchsuchung Gebrauch. Im Zweifel sollen die Beamten dann Zimmer für Zimmer mit Ihnen gemeinsam durchsuchen und nicht alle Beamte parallel in verschiedenen Räumen.

    Zeugen: Ziehen Sie, wenn möglich, andere Personen als Zeugen hinzu, also z. B. Nachbarn, Familie, Freunde.

    Mitwirkung: Sie haben keinerlei Mitwirkungspflicht, allerdings ein Recht dazu. Wenn Sie z. B. zur Herausgabe von Passwörtern oder Zugangskennungen gebeten werden, so sollten Sie dieser Bitte nachkommen, sofern Sie nichts zu verbergen haben. Dadurch geht alles schneller und Sie bekommen im Zweifel auch Computer etc. schneller wieder, die die

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