Existenzgründung: Rechtliche Grundlagen für Softwareentwickler und Webdesigner
Von Michael Rohrlich
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Buchvorschau
Existenzgründung - Michael Rohrlich
2017
1 Grundlagen der Selbstständigkeit
In Deutschland besteht Gewerbefreiheit, das heißt, jeder darf grundsätzlich ein Gewerbe betreiben. Je nach Art des Gewerbes müssen unter Umständen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, aber im Regelfall genügt ein simpler Antrag bei der örtlich zuständigen Gemeinde.
Eine gewerbliche Tätigkeit hat folgende Voraussetzungen:
planmäßig
Absicht auf Gewinnerzielung
auf Dauer angelegt
selbstständig
Ausnahmen bilden die Land- und Forstwirtschaft sowie freie Berufe. Aber was genau sind freie Berufe? Diese erfordern regelmäßig eine besondere berufliche Qualifikation oder eine schöpferische Begabung und haben die fachlich unabhängige Erbringung von „Dienstleistungen höherer Art" im Interesse des jeweiligen Auftraggebers bzw. auch der Allgemeinheit zum Inhalt. Konkreter wird das Steuerrecht, denn hier wird zwischen so genannten Katalogberufen, ähnlichen Berufen und Tätigkeitsberufen unterschieden. Katalogberufe sind u. a. die folgenden:
Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten (medizinische Berufe)
Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Volkswirte, Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (Rechts- bzw. Steuerberatung)
Ingenieure, Architekten, Handelschemiker (technische Berufe)
Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher (Medienbranche)
Die „ähnlichen Berufe" zu bestimmen, ist nicht ganz so einfach, weil diese von Seiten des Gesetzgebers nicht ausdrücklich genannt werden. Die Rechtsprechung nennt hingegen beispielsweise die häusliche Kranken- und Altenpflege (medizinischen Berufe), Unternehmensberater (rechts- und wirtschaftsberatende Berufe) oder auch EDV-Berater (technisch-wissenschaftliche Berufe).
Aber auch bei einem Tätigkeitsberuf, wenn also eine
wissenschaftliche,
künstlerische,
schriftstellerische,
unterrichtende oder
erzieherische
Tätigkeit besteht, die kein Katalogberuf und auch kein „ähnlicher Beruf" ist, kann eine Einordnung als Freiberufler erfolgen. Dies gilt etwa bei medizinischen oder juristischen Sachverständigen, bei Schriftstellern oder bei künstlerischen Tätigkeiten von Malern, Bildhauern, Musikern, Komponisten, Sängern oder Tänzern.
Arbeiten von Grafikern, Modezeichnern oder Werbefotografen, den so genannten Gebrauchskünstlern, müssen einen gewissen kreativen Gestaltungsspielraum aufweisen. Sie dürfen nicht nur das Ergebnis einer reinen Auftragsarbeit nach vom Auftraggeber festgelegten Kriterien sein.
Wer letztlich als Freiberufler eingestuft wird, muss lediglich dem für ihn zuständigen Finanzamt die Aufnahme seiner Tätigkeit mitteilen. Für alle anderen, „normalen" Gewerbetreibenden gelten die folgenden Minimalanforderungen:
Erstellung eines Businessplans über die nächsten drei bis fünf Jahre
ggf. Gründung eines Unternehmens
Anmeldung des Gewerbes
Information des Finanzamts
ggf. Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Im Unterschied zu den freien Berufen muss ein normaler Gewerbetreibender nicht nur das Finanzamt, sondern auch das zuständige Gewerbeaufsichtsamt informieren, und zwar bei
Beginn einer gewerblichen Tätigkeit,
Übernahme eines bestehenden Gewerbebetriebs,
Verlegung des Betriebssitzes,
Gründung einer neuen Filiale oder auch bei
Veränderung bzw. Ausweitung der gewerblichen Tätigkeit.
Natürlich kann an dieser Stelle nicht umfassend für jede Branche aufgelistet werden, was im Einzelnen zu beachten ist. Aber die genannten Punkte dienen auf jeden Fall als Orientierungshilfe. Wichtig ist darüber hinaus ein reger Austausch mit Finanzamt und Gewerbeaufsicht, die helfen im Zweifel durch kompetente Beratung weiter. Alternativ kann selbstverständlich auch der Gang zum Anwalt angetreten werden. Eine Beratung gerade für die Startphase eines neuen Unternehmens kann sich später als sehr wertvoll erweisen, da man dadurch bestimmte Fehler vermeiden kann.
1.1 Den richtigen Unternehmensnamen
finden
Heutzutage muss bei der Auswahl des Namens für das eigene Unternehmen primär die Webtauglichkeit beachtet werden. Folglich ist die Namensfindung auch immer zugleich eine Domainfindung. Generell sind bei der Suche nach der perfekten Unternehmensbezeichnung die Bereiche Namensrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht zu berücksichtigen. Ein guter, erster Eindruck lässt sich schon anhand einer einfachen Suche bei Google und Co. gewinnen. Die Ergebnisse zeigen gleich, wie weit eine Bezeichnung eventuell schon verbreitet ist bzw. wie oft sie von Dritten genutzt wird. Auch etwaige Markenbezeichnungen tauchen auf diese Weise auf. Letztlich gibt es in puncto Marken allerdings noch spezielle Recherchemöglichkeiten, nämlich in den Datenbanken der Patent- und Markenämter:
Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
World Intellectual Property Organization (WIPO)
Deren Datenbestände werden für jedermann online kostenfrei bereitgestellt. Allerdings dürfte es juristischen Laien schwerfallen, die Suchergebnisse richtig einzuordnen. Hierfür bedarf es schon spezieller Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Markenrechts.
Namensrecht
Das Namensrecht ist in Deutschland in § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert. Es schützt gleichermaßen Namen von Menschen und von Unternehmen bzw. Institutionen (also Städte, Gemeinden, Bundesländer o. ä.). Auch Künstlernamen und Pseudonyme sind grundsätzlich von dem Schutz des § 12 BGB umfasst. Jeder Mensch erhält sein Namensrecht mit Geburt bzw. im Falle einer Namensänderung (z. B. bei einer Hochzeit). Für Unternehmen entsteht es mit Aufnahme ihrer Tätigkeit.
Das Namensrecht wirkt in zwei Richtungen, sodass sich aus einem Anspruch ein Recht auf die Nutzung einer Domain, und umgekehrt genauso ein Namensrecht aufgrund der Nutzung einer Domain ergeben kann. Die möglichen Ansprüche aus § 12 BGB sind insbesondere auf Unterlassung, Beseitigung sowie Schadensersatz gerichtet. Aber Achtung: Einen direkten Übertragungsanspruch bezüglich einer Domain gibt es nicht, da die jeweilige Domainverwaltungsstelle (wie etwa die Denic e.G.) zwingend zu beteiligen ist.
Es gibt zwei Fallgruppen von Namensrechtsverletzungen, nämlich die Namensanmaßung und die Namensleugnung. Praktisch relevant ist lediglich die erstgenannte. Diese liegt dann vor, wenn sich jemand einen Domainnamen sichert, ohne dass ihm ein entsprechendes Namensrecht zusteht. Ganz einfach ausgedrückt: Peter Schmitz sichert