StPO - Strafprozessordnung - Aktueller Stand: 1. Februar 2015: E-Book
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Aktueller Stand: 1. Februar 2015 (die jüngsten Änderungen durch das 49. Strafrechtsänderungsgesetz sind enthalten).
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Buchvorschau
StPO - Strafprozessordnung - Aktueller Stand - Deutscher Gesetzgeber
StPO
Strafprozessordnung
E-Book
Aktueller Stand: 1. Februar 2015
Impressum:
Titel: StPO - Strafprozessordnung - E-Book - Aktueller Stand: 1. Februar 2015
ISBN: 978-3-943571-12-7
Medium: E-Book
Autor: Deutscher Gesetzgeber
Verleger / Herausgeber:
Marc Einecker - Verlag für juristische E-Books
Wackersteinstr. 8
D-72793 Pfullingen
Tel.: 0179-2302178
Im Internet: www.jura-ebook.de
E-Mail: kontakt@jura-ebook.de
Strafprozessordnung (StPO)
Aktueller Stand: 1. Februar 2015
Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht
Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 6a
Zweiter Abschnitt - Gerichtsstand
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 10a
§ 11
§ 11a
§ 12
§ 13
§ 13a
§ 14
§ 15
§ 16
§§ 17 und 18 - (weggefallen)
§ 19
§ 20
§ 21
Dritter Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 26a
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
Vierter Abschnitt - Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten
§ 33
§ 33a
§ 34
§ 34a
§ 35
§ 35a
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 41a
Fünfter Abschnitt - Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
Sechster Abschnitt - Zeugen
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
§ 52
§ 53
§ 53a
§ 54
§ 55
§ 56
§ 57
§ 58
§ 58a
§ 58b
§ 59
§ 60
§ 61
§ 62
§ 63
§ 64
§ 65
§ 66
§ 67
§ 68
§ 68a
§ 68b
§ 69
§ 70
§ 71
Siebenter Abschnitt - Sachverständige und Augenschein
§ 72
§ 73
§ 74
§ 75
§ 76
§ 77
§ 78
§ 79
§ 80
§ 80a
§ 81
§ 81a
§ 81b
§ 81c
§ 81d
§ 81e
§ 81f
§ 81g
§ 81h
§ 82
§ 83
§ 84
§ 85
§ 86
§ 87
§ 88
§ 89
§ 90
§ 91
§ 92
§ 93
Achter Abschnitt - Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
§ 94
§ 95
§ 96
§ 97
§ 98
§ 98a
§ 98b
§ 98c
§ 99
§ 100
§ 100a
§ 100b
§ 100c
§ 100d
§ 100e
§ 100f
§ 100g
§ 100h
§ 100i
§ 100j
§ 101
§ 102
§ 103
§ 104
§ 105
§ 106
§ 107
§ 108
§ 109
§ 110
§ 110a
§ 110b
§ 110c
§ 110d - (weggefallen)
§ 110e - (weggefallen)
§ 111
§ 111a
§ 111b
§ 111c
§ 111d
§ 111e
§ 111f
§ 111g
§ 111h
§ 111i
§ 111k
§ 111l
§ 111m
§ 111n
§ 111o
§ 111p
Neunter Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme
§ 112
§ 112a
§ 113
§ 114
§ 114a
§ 114b
§ 114c
§ 114d
§ 114e
§ 115
§ 115a
§ 116
§ 116a
§ 116b
§ 117
§ 118
§ 118a
§ 118b
§ 119
§ 119a
§ 120
§ 121
§ 122
§ 122a
§ 123
§ 124
§ 125
§ 126
§ 126a
§ 127
§ 127a
§ 127b
§ 128
§ 129
§ 130
9a. Abschnitt - Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
§ 131
§ 131a
§ 131b
§ 131c
§ 132
9b. Abschnitt - Vorläufiges Berufsverbot
§ 132a
Zehnter Abschnitt - Vernehmung des Beschuldigten
§ 133
§ 134
§ 135
§ 136
§ 136a
Elfter Abschnitt - Verteidigung
§ 137
§ 138
§ 138a
§ 138b
§ 138c
§ 138d
§ 139
§ 140
§ 141
§ 142
§ 143
§ 144
§ 145
§ 145a
§ 146
§ 146a
§ 147
§ 148
§ 148a
§ 149
§ 150
Zweites Buch - Verfahren im ersten Rechtszug
Erster Abschnitt - Öffentliche Klage
§ 151
§ 152
§ 152a
§ 153
§ 153a
§ 153b
§ 153c
§ 153d
§ 153e
§ 153f
§ 154
§ 154a
§ 154b
§ 154c
§ 154d
§ 154e
§ 154f
§ 155
§ 155a
§ 155b
§ 156
§ 157
Zweiter Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage
§ 158
§ 159
§ 160
§ 160a
§ 160b
§ 161
§ 161a
§ 162
§ 163
§ 163a
§ 163b
§ 163c
§ 163d
§ 163e
§ 163f
§ 164
§ 165
§ 166
§ 167
§ 168
§ 168a
§ 168b
§ 168c
§ 168d
§ 168e
§ 169
§ 169a
§ 170
§ 171
§ 172
§ 173
§ 174
§ 175
§ 176
§ 177
Dritter Abschnitt
§§ 178 bis 197 - (weggefallen)
Vierter Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 198
§ 199
§ 200
§ 201
§ 202
§ 202a
§ 203
§ 204
§ 205
§ 206
§ 206a
§ 206b
§ 207
§ 208
§ 209
§ 209a
§ 210
§ 211
Fünfter Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung
§ 212
§§ 212a und 212b - (weggefallen)
§ 213
§ 214
§ 215
§ 216
§ 217
§ 218
§ 219
§ 220
§ 221
§ 222
§ 222a
§ 222b
§ 223
§ 224
§ 225
§ 225a
Sechster Abschnitt - Hauptverhandlung
§ 226
§ 227
§ 228
§ 229
§ 230
§ 231
§ 231a
§ 231b
§ 231c
§ 232
§ 233
§ 234
§ 234a
§ 235
§ 236
§ 237
§ 238
§ 239
§ 240
§ 241
§ 241a
§ 242
§ 243
§ 244
§ 245
§ 246
§ 246a
§ 247
§ 247a
§ 248
§ 249
§ 250
§ 251
§ 252
§ 253
§ 254
§ 255
§ 255a
§ 256
§ 257
§ 257a
§ 257b
§ 257c
§ 258
§ 259
§ 260
§ 261
§ 262
§ 263
§ 264
§ 265
§ 265a
§ 266
§ 267
§ 268
§ 268a
§ 268b
§ 268c
§ 268d
§ 269
§ 270
§ 271
§ 272
§ 273
§ 274
§ 275
Siebenter Abschnitt - Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
§ 275a
Achter Abschnitt - Verfahren gegen Abwesende
§ 276
§§ 277 bis 284 - (weggefallen)
§ 285
§ 286
§ 287
§ 288
§ 289
§ 290
§ 291
§ 292
§ 293
§ 294
§ 295
Drittes Buch - Rechtsmittel
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 296
§ 297
§ 298
§ 299
§ 300
§ 301
§ 302
§ 303
Zweiter Abschnitt - Beschwerde
§ 304
§ 305
§ 305a
§ 306
§ 307
§ 308
§ 309
§ 310
§ 311
§ 311a
Dritter Abschnitt - Berufung
§ 312
§ 313
§ 314
§ 315
§ 316
§ 317
§ 318
§ 319
§ 320
§ 321
§ 322
§ 322a
§ 323
§ 324
§ 325
§ 326
§ 327
§ 328
§ 329
§ 330
§ 331
§ 332
Vierter Abschnitt - Revision
§ 333
§ 334
§ 335
§ 336
§ 337
§ 338
§ 339
§ 340
§ 341
§ 342
§ 343
§ 344
§ 345
§ 346
§ 347
§ 348
§ 349
§ 350
§ 351
§ 352
§ 353
§ 354
§ 354a
§ 355
§ 356
§ 356a
§ 357
§ 358
Viertes Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
§ 359
§ 360
§ 361
§ 362
§ 363
§ 364
§ 364a
§ 364b
§ 365
§ 366
§ 367
§ 368
§ 369
§ 370
§ 371
§ 372
§ 373
§ 373a
Fünftes Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Erster Abschnitt - Privatklage
§ 374
§ 375
§ 376
§ 377
§ 378
§ 379
§ 379a
§ 380
§ 381
§ 382
§ 383
§ 384
§ 385
§ 386
§ 387
§ 388
§ 389
§ 390
§ 391
§ 392
§ 393
§ 394
Zweiter Abschnitt - Nebenklage
§ 395
§ 396
§ 397
§ 397a
§ 398
§ 399
§ 400
§ 401
§ 402
Dritter Abschnitt - Entschädigung des Verletzten
§ 403
§ 404
§ 405
§ 406
§ 406a
§ 406b
§ 406c
Vierter Abschnitt - Sonstige Befugnisse des Verletzten
§ 406d
§ 406e
§ 406f
§ 406g
§ 406h
Sechstes Buch - Besondere Arten des Verfahrens
Erster Abschnitt - Verfahren bei Strafbefehlen
§ 407
§ 408
§ 408a
§ 408b
§ 409
§ 410
§ 411
§ 412
Zweiter Abschnitt - Sicherungsverfahren
§ 413
§ 414
§ 415
§ 416
2a. Abschnitt - Beschleunigtes Verfahren
§ 417
§ 418
§ 419
§ 420
§§ 421 bis 429 - (weggefallen)
Dritter Abschnitt - Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen
§ 430
§ 431
§ 432
§ 433
§ 434
§ 435
§ 436
§ 437
§ 438
§ 439
§ 440
§ 441
§ 442
§ 443
Vierter Abschnitt - Verfahren bei Festsetzung von Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
§ 444
§§ 445 bis 448 - (weggefallen)
Siebentes Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Erster Abschnitt - Strafvollstreckung
§ 449
§ 450
§ 450a
§ 451
§ 452
§ 453
§ 453a
§ 453b
§ 453c
§ 454
§ 454a
§ 454b
§ 455
§ 455a
§ 456
§ 456a
§ 456b
§ 456c
§ 457
§ 458
§ 459
§ 459a
§ 459b
§ 459c
§ 459d
§ 459e
§ 459f
§ 459g
§ 459h
§ 459i
§ 460
§ 461
§ 462
§ 462a
§ 463
§ 463a
§ 463b
§ 463c
§ 463d
Zweiter Abschnitt - Kosten des Verfahrens
§ 464
§ 464a
§ 464b
§ 464c
§ 464d
§ 465
§ 466
§ 467
§ 467a
§ 468
§ 469
§ 470
§ 471
§ 472
§ 472a
§ 472b
§ 473
§ 473a
Achtes Buch - Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
Erster Abschnitt - Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
§ 474
§ 475
§ 476
§ 477
§ 478
§ 479
§ 480
§ 481
§ 482
Zweiter Abschnitt - Dateiregelungen
§ 483
§ 484
§ 485
§ 486
§ 487
§ 488
§ 489
§ 490
§ 491
Dritter Abschnitt - Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
§ 492
§ 493
§ 494
§ 495
Erstes Buch - Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
§ 1
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
§ 2
(1) Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem Gericht anhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit beiwohnt. Zusammenhängende Strafsachen, von denen einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören würden, können verbunden bei der Strafkammer anhängig gemacht werden, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt.
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.
§ 3
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.
§ 4
(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.
(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
§ 5
Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend.
§ 6
Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
§ 6a
Die Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 74 Abs. 2, §§ 74a, 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes) prüft das Gericht bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten beachten. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.
Zweiter Abschnitt - Gerichtsstand
§ 7
(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.
(2) Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz 1 zuständige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 8
(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.
(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
§ 9
Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.
§ 10
(1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
§ 10a
Ist für eine Straftat, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.
§ 11
(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz.
(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.
§ 11a
Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.
§ 12
(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.
§ 13
(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist.
(2) Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.
(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.
§ 13a
Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.
§ 14
Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.
§ 15
Ist das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert oder ist von der Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das zunächst obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung dem gleichstehenden Gericht eines anderen Bezirks zu übertragen.
§ 16
Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.
§§ 17 und 18 - (weggefallen)
§ 19
Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht.
§ 20
Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig.
§ 21
Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.
Dritter Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
§ 22
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,
1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
2. wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;
3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4. wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist;
5. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.
§ 23
(1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszug kraft Gesetzes ausgeschlossen.
(2) Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. Ist die angefochtene Entscheidung in einem höheren Rechtszug ergangen, so ist auch der Richter ausgeschlossen, der an der ihr zugrunde liegenden Entscheidung in einem unteren Rechtszug mitgewirkt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Mitwirkung bei Entscheidungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens.
§ 24
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.
§ 25
(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.
(2) Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn
1. die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und
2. die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.
§ 26
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. § 257a findet keine Anwendung.
(2) Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Abs. 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
§ 26a
(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn
1. die Ablehnung verspätet ist,
2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben wird oder
3. durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.
(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.
§ 27
(1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
(2) Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die Strafkammer in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung.
(3) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das zunächst obere Gericht.
§ 28
(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.
§ 29
(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
(2) Wird ein Richter während der Hauptverhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung (§§ 26a, 27) eine Unterbrechung der Hauptverhandlung erfordern, so kann diese so lange fortgesetzt werden, bis eine Entscheidung über die Ablehnung ohne Verzögerung der Hauptverhandlung möglich ist; über die Ablehnung ist spätestens bis zum Beginn des übernächsten Verhandlungstages und stets vor Beginn der Schlußvorträge zu entscheiden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt und muß die Hauptverhandlung nicht deshalb ausgesetzt werden, so ist ihr nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegender Teil zu wiederholen; dies gilt nicht für solche Handlungen, die keinen Aufschub gestatten. Nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs dürfen Entscheidungen, die auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen können, unter Mitwirkung des Abgelehnten nur getroffen werden, wenn sie keinen Aufschub gestatten.
§ 30
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
§ 31
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechend.
(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei der großen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. Ist der Protokollführer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder Ausschließung.
§ 32
(weggefallen)
Vierter Abschnitt - Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten
§ 33
(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.
(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.
(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden.
(4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. Vorschriften, welche die Anhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berührt.
§ 33a
Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der