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Fallsammlung Strafrecht AT
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eBook329 Seiten6 Stunden

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Über dieses E-Book

Mit diesem E-Book werden Studenten und Studentinnen der Rechtswissenschaft in die Lage versetzt, den Einstieg in das Strafrecht leicht zu vollziehen und Fälle mit Erfolg zu bearbeiten. Es geht dabei nicht um die abstrakte Darstellung der Materie, sondern vielmehr um die konkrete Anwendung des Wissens in der Fallbearbeitung. Nur wer die Technik des Gutachtens gemeistert hat, kann eine gute Klausur schreiben. Natürlich sind darüber hinaus auch die wichtigsten inhaltlichen Probleme des Allgemeinen Teils des Strafrechts dargestellt. Auch diese dürfen nicht vernachlässigt werden.

 

In meinem eigenen Staatsexamen hatte ich in der strafrechtlichen Klausur 14 Punkte erreicht, ohne jemals ein privates Repetitorium besucht zu haben. Dazu war lediglich erforderlich, eine ordentliche Einführung zum Thema und die allgemein erhältliche Literatur zum Besonderen Teil durchzuarbeiten und dann viele Klausuren zu lösen, um die Umsetzung des Wissens in ein Gutachten praktizieren zu können. Ich bin deshalb fest davon überzeugt, dass jeder ebenso erfolgreich sein kann, der sich meiner Ansicht anschließt und das Lösen von Fällen in den Vordergrund des Lernens stellt. Gerade Anfängerklausuren haben für den Fortgang der Ausbildung einen ganz hervorragenden Wert. Auf diesem Grundwissen kann man dann ohne Probleme Detailwissen aufbauen. Hier ist es nicht anders als im Allgemeinen Teil des BGB. Viele meinen, sie hätten dieses vermeintlich leichte Gebiet verstanden und werden dann im Examen eines besseren belehrt.

 

Für den Einstieg in das Rechtsgebiet ist die Kenntnis von Aufbauschemata unerlässlich. Erst so kann man einzelne Probleme an der richtigen Stelle im Gutachten einbauen. Die Erläuterung der Technik des Gutachtens und die Schemata sind den Fällen vorangestellt, um sogleich einen guten Überblick zu erhalten. Die Fälle selbst werden sodann nach dem jeweiligen Prüfungspunkt unterteilt, wodurch ein leichtes Auffinden ermöglicht wird, wenn man z.B. Probleme der Rechtswidrigkeit im Einzelnen bearbeiten oder wiederholen will. Dabei wurde Wert gelegt auf das Erstellen von kurzen und leicht erfassbaren Sachverhalten, um ein Abschrecken von überwältigend erscheinenden Fällen zu vermeiden. Erfahrungsgemäß bringt es gerade am Anfang mehr, wenn die Klausuren überschaubar sind und nicht mit zu vielen Details überfrachtet werden. Letztlich macht eine Bearbeitung dann auch mehr Spaß ...

 

 

SpracheDeutsch
HerausgeberRoy Dörnhofer
Erscheinungsdatum19. Feb. 2023
ISBN9781393797401
Fallsammlung Strafrecht AT
Autor

Roy Dörnhofer

Roy Dörnhofer hat in Bayern beide Staatsexamina abgelegt und war dann in den neuen Bundesländern als Richter und Staatsanwalt tätig.  Er war unter anderem als Richter am Landgericht im Rahmen einer Abordnung in einem Zivilsenat bei einem Oberlandesgericht beschäftigt.

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    Buchvorschau

    Fallsammlung Strafrecht AT - Roy Dörnhofer

    Allgemeine Vorbemerkungen

    Mit diesem E-Book werden Studenten und Studentinnen der Rechtswissenschaft in die Lage versetzt, den Einstieg in das Strafrecht leicht zu vollziehen und Fälle mit Erfolg zu bearbeiten. Es geht dabei nicht um die abstrakte Darstellung der Materie, sondern vielmehr um die konkrete Anwendung des Wissens in der Fallbearbeitung. Nur wer die Technik des Gutachtens gemeistert hat, kann eine gute Klausur schreiben. Natürlich sind darüber hinaus auch die wichtigsten inhaltlichen Probleme des Allgemeinen Teils des Strafrechts dargestellt. Auch diese dürfen nicht vernachlässigt werden.

    In meinem eigenen Staatsexamen hatte ich in der strafrechtlichen Klausur 14 Punkte erreicht, ohne jemals ein privates Repetitorium besucht zu haben. Dazu war lediglich erforderlich, eine ordentliche Einführung zum Thema und die allgemein erhältliche Literatur zum Besonderen Teil durchzuarbeiten und dann viele Klausuren zu lösen, um die Umsetzung des Wissens in ein Gutachten praktizieren zu können. Ich bin deshalb fest davon überzeugt, dass jeder ebenso erfolgreich sein kann, der sich meiner Ansicht anschließt und das Lösen von Fällen in den Vordergrund des Lernens stellt. Gerade Anfängerklausuren haben für den Fortgang der Ausbildung einen ganz hervorragenden Wert. Auf diesem Grundwissen kann man dann ohne Probleme Detailwissen aufbauen. Hier ist es nicht anders als im Allgemeinen Teil des BGB. Viele meinen, sie hätten dieses vermeintlich leichte Gebiet verstanden und werden dann im Examen eines Besseren belehrt.

    Für den Einstieg in das Rechtsgebiet ist die Kenntnis von Aufbauschemata unerlässlich. Erst so kann man einzelne Probleme an der richtigen Stelle im Gutachten einbauen. Die Erläuterung der Technik des Gutachtens und die Schemata sind den Fällen vorangestellt, um sogleich einen guten Überblick zu erhalten. Die Fälle selbst werden sodann nach dem jeweiligen Prüfungspunkt unterteilt, wodurch ein leichtes Auffinden ermöglicht wird, wenn man z.B. Probleme der Rechtswidrigkeit im Einzelnen bearbeiten oder wiederholen will. Dabei wurde Wert gelegt auf das Erstellen von kurzen und leicht erfassbaren Sachverhalten, um ein Abschrecken von überwältigend erscheinenden Fällen zu vermeiden. Erfahrungsgemäß bringt es gerade am Anfang mehr, wenn die Klausuren überschaubar sind und nicht mit zu vielen Details überfrachtet werden. Letztlich macht eine Bearbeitung dann auch mehr Spaß.

    An dieser Stelle sei gleich mit einer weit verbreiteten Behauptung aufgeräumt. Manch einer wird schon an der einen oder anderen Stelle gelesen haben, dass man im Jurastudium nicht viel auswendig lernen muss. Es reiche angeblich aus, wenn man das jeweilige System verstanden habe. Meist sind das dann Leute, deren Examen 30 Jahre zurückliegt und die sich vielleicht gar nicht mehr an die Realität erinnern. Das Gesetz selbst muss man nicht auswendig können. Es gibt in allen drei Bereichen (Zivilrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht) aber sehr viele Definitionen und Meinungsstreite, die man schlichtweg auswendig lernen muss. Gerade im Strafrecht finden sich enorm viele Definitionen, die vom Prüfer als Wissen vorausgesetzt werden, die sich aber keinesfalls aus dem Gesetz ergeben. Das wird dem Leser deutlich, wenn er die hier folgenden Fälle durcharbeitet. Legaldefinitionen gibt es nur sehr wenige, weshalb man auf die Formulierungen der Rechtsprechung und des juristischen Schrifttums angewiesen ist. Wer nicht ohne längeres Nachdenken z.B. die „Wegnahme" beim Diebstahl definieren kann, wird in der Prüfung Probleme haben.

    Noch viel intensiver sind die gerade im Strafrecht oft vorhandenen Meinungsstreite. Wer glaubt, er könne sich die Argumente und Sichtweisen aus dem Gesetz ableiten, wird hoffnungslos verloren sein. Ganz besonders hier gilt, dass man einfach pauken muss, um sich jedenfalls die Streite in den wesentlichen Grundzügen zu verinnerlichen. Beinahe witzig ist es, wenn manch ein privates Repetitorium in seinen Skripten behauptet, man müsse nichts auswendig lernen, aber dann Karteikartensätze mit Definitionen und Meinungsstreiten verkauft. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

    Die Darstellung des Stoffes orientiert sich an der Prüfungsrelevanz. Dadurch wird gewährleistet, dass man im Ernstfall auf das jeweilige Problem gut vorbereitet wird. Zudem sind zahlreiche Einzelprobleme dargelegt und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt, sodass sich das E-Book auch für Examenskandidaten zum Wiederholen und Vertiefen eignet. Auch sind viele weiterführende Hinweise hinsichtlich der Fallbearbeitung und des materiellen Rechts gegeben, die im konkreten Fall zwar nicht einschlägig sind, aber dennoch von Nutzen sein können. Die vielfachen Literatur- und Rechtsprechungshinweise machen eine Nacharbeit unschwer möglich, falls eine tiefer gehende Darstellung - wie etwa in einer Hausarbeit - nötig ist. Dabei sind gängige Bücher und Kommentar herangezogen worden, die man unschwer in der Bibliothek auffinden kann.

    Am Ende des Buchs sind sodann brandneue Entscheidungen der Gerichte zu Fragen des Allgemeinen Teils mit der Fundstelle benannt, sodass man sie bei Bedarf nachschlagen kann. Eine intensive Auseinandersetzung mit der neuesten Rechtsprechung bietet sich allerdings eher gegen Ende der Ausbildung zur Examensvorbereitung an.

    Vorab soll ein kurzer Überblick über den Aufbau des Strafgesetzbuchs gegeben werden. Dieses Gesetz als Kernstrafrecht ist für den Einstieg im Rahmen der universitären Ausbildung von größter Bedeutung, da das Nebenstrafrecht in anderen Gesetzen (wie z.B. der Abgabenordung oder dem Betäubungsmittelgesetz) eher vernachlässigt werden kann. Beim Ordnungswidrigkeiten handelt es sich um sozialethisch missbilligtes Verhalten, welches vom Unwertgehalt her mit einer Straftat nicht verglichen werden kann und in diesem Buch nicht behandelt wird.

    In den Vorschriften der §§ 1 bis 79b StGB sind die allgemeinen Regeln enthalten, die auch für den Besonderen Teil der §§ 80 bis 358 StGB Geltung haben. Im Allgemeinen Teil werden die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die generellen Aussagen zu den Rechtsfolgen einer Straftat behandelt. Der Besondere Teil ist dabei nach den jeweils Geschützen Rechtsgütern unterteilt. Beim Allgemeinen und Besonderen Teil des StGB geht es um das materielle Strafrecht, während das formelle Strafrecht in der Strafprozessordnung geregelt ist.

    Sofern man die Strafbarkeit einer Person nach dem StGB prüfen will, muss man zunächst ermitteln, ob das StGB überhaupt angewendet werden kann, was insbesondere bei Taten mit internationalem Bezug problematisch sein kann. Dazu finden sich Regeln des Strafanwendungsrecht in den Vorschriften der der §§ 3 bis 9 StGB.

    A. Technik des Gutachtens

    I. Allgemeine Erläuterungen

    Bevor man sich auf das materielle Strafrecht stürzt, muss man sich zunächst einmal mit dem Gutachtenstil vertraut machen. Wie in den anderen Bereichen des Zivilrechts und des Öffentlichen Rechts müssen Studenten und Studentinnen in den Prüfungen an der Universität oder im Staatsexamen regelmäßig Gutachten über die Rechtslage eines Sachverhalts erstellen. Insofern muss man sich die allgemein anerkannten Regeln eines solchen juristischen Gutachtens erst einmal einprägen, um dann die Lösung in die richtige Form gießen zu können.

    Der Stil des Gutachtens stellt eine ganz besondere Form der Lösung von Fallen dar, die sich mit dem Aufbau des Gutachtens beschäftigt. Zu Beginn des Gutachtens muss als Ausgangspunkt immer ein Straftatbestand des Besondern Teils herangezogen werden, der dann genauer zu untersuchen ist. Dabei wird im Ausgangspunkt eine These aufgestellt, die dann durch die Subsumtion entweder bestätigt oder verworfen wird. Daraus wird auch gleich ersichtlich, dass die Prüfung eines jeden Tatbestands mit einem Ergebnis zu versehen ist. Auch am Anfang des strafrechtlichen Studiums können Prüfungsarbeiten nicht ausschließlich aus dem Allgemeinen Teil erstellt werden, weshalb man einige wenige Straftatbestände des Besonderen Teils kennen muss. Das sind insbesondere die Vorschriften über die Körperverletzung, Tötung, Diebstahl und Raub. Es empfiehlt sich somit, auch am Anfang bereits Grundkenntnisse der wichtigsten Tatbestände zu erlangen.

    Ganz anders als der Gutachtenstil wäre der Stil des Urteils, der im Referendariat und in der Praxis von den Gerichten praktiziert wird. Dort wird das Ergebnis vorweggenommen und sodann die Begründung gegeben, wobei also kein Konjunktiv bei den Formulierungen benutzt wird. Oft finden sich in derartigen Begründungen Formulierungen wie „Der A hat sich nicht der Körperverletzung strafbar gemacht, weil …". Es kann aber auch schon am Anfang zulässig sein, völlig Unproblematisches im Urteilsstil abzuhandeln. Das trifft oft für die Rechtswidrigkeit und die Schuld zu, wenn sich nur Probleme im objektiven oder subjektiven Tatbestand finden. Es wäre dann nicht nur überflüssig, sondern sogar eine falsche Schwerpunktsetzung, wenn man die unproblematischen Stellen ausführlich im Gutachtenstil löst.

    Dieser Stil des Gutachtens scheint am Anfang des Studiums noch sehr fremd. Er wird sich aber mit zunehmender Bearbeitung von Fällen ganz von selbst bei jedem einstellen. Man muss nur viele Klausuren lösen. Wichtig ist auch, dass man etwaige Kraftausdrücke vermeidet und auch keine Ausrufezeichen oder Fragezeichen im Gutachten verwendet. Solche Formalien sind durchaus wichtig, selbst wenn sie sich lediglich im Unterbewusstsein des Korrektors auswirken. Niemals darf man in der Ich-Form schreiben, es muss vielmehr ein sachlicher Stil eingehalten werden, der möglichst kurze und prägnante Sätze enthält.

    Ein ganz wichtiger Gesichtspunkt beim Erstellen eines Gutachtens ist die Lesbarkeit. Damit ist nicht nur die Handschrift gemeint, sondern ganz besonders die Übersichtlichkeit. Auf keinen Fall sollte man einen reinen Fließtext abliefern, der keine Absätze enthält. Zwingend sollte man zumindest nach objektivem und subjektivem Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld gliedern und entsprechende Absätze einfügen. Dabei empfiehlt es sich auch, jedenfalls diese Grobpunkte mit einer Überschrift zu versehen. Das macht das Lesen leichter und wird den Korrektor oder die Korrektorin erfreuen. Hier bieten sich als Aufbauhilfe die sogleich folgenden Schemata an.

    Sofern der Sachverhalt verschiedene Tatkomplexe aufweist, ist dementsprechend auch das Gutachten so zu unterteilen. Das wäre etwa der Fall, wenn sich das Geschehen an verschiedenen Zeitpunkten abspielt oder etwa mehrere Tatorte genannt sind. Dann sollte man dies zudem durch entsprechende Überschriften deutlich machen, sodass der Korrektor erkennen kann, welcher konkrete Handlungsabschnitt gerade geprüft wird.

    In jedem Handlungsabschnitt können mehrere Täter vorhanden sein. Dann sollte man bei einer Anstiftung oder Beihilfe immer zuerst die Haupttat prüfen, da diese Voraussetzung für die Strafbarkeit der Anstifter und Gehilfen ist. Bei einer mittelbaren Täterschaft sollte zuerst das als Werkzeug Handelnde wegen seiner größeren Nähe zur Tat zuerst geprüft werden und im Anschluss die Täterschaft des Hintermannes. Zwei oder mehrere Mittäter können oft gemeinsam geprüft werden.

    Hier noch ein Wort zum Klausurtyp: Es gibt verschiedene Typen von Prüfungsarbeiten. Gerade wenn mehrere Täter vorhanden sind, kommt man in einer Klausur schnell in Zeitnot. Insbesondere im Strafrecht muss man sehr viel Schreibarbeit leisten und darf sich nicht allzu lang mit Detailproblemen aufhalten. Sofern also der Typ Klausur vorliegt, in welchem zahlreiche Personen und Delikte zu prüfen sind, kann und muss man sich nicht mit allen möglichen Einzelheiten vertieft auseinandersetzen. Sofern aber eine Klausur gestellt wird, die offenbar nur wenige Probleme enthält, wird regelmäßig eine intensive Auseinandersetzung mit dem Schwerpunktproblem erwartet, was oft bestimmte Meinungsstreite sind.

    Des Weiteren empfiehlt es sich vom Grundsatz her, mit dem schwereren Delikt zu beginnen, falls mehrere in Betracht kommen. So wäre z.B. zuerst der Mord gem. § 211 StGB zu prüfen, bevor man eine Sachbeschädigung anspricht. Letztlich geht es hier auch um die richtige Schwerpunktsetzung, sodass man sich auf das Wesentliche konzentrieren und dieses ausführlicher behandeln sollte.

    Wenn sich zu einem bestimmten Problem verschiedene Meinungen finden, sind diese darzustellen. Eine andere Frage ist, ob man diesen Streit dann auch durch eine eigene Stellungnahme entscheiden muss. Das wäre nur erforderlich, wenn es für die Lösung des Falls erheblich ist. Kommen alle Meinungen zum selben Ergebnis, aber mit unterschiedlicher Begründung, wird man keine Entscheidung treffen müssen. Anders aber, wenn sich ein anderes Ergebnis ergeben würde. Selbstverständlich darf man einen Meinungsstreit nicht derart offen lassen, dass man etwa sagt, es könne offen bleiben, ob der Tatbestand erfüllt ist, da jedenfalls keine Schuld gegeben ist; das wäre in der universitären Ausbildung im Strafrecht fatal.

    Abschließend soll noch kurz zum Ernstfall, nämlich der Klausur als Prüfungsarbeit Stellung genommen werden. Selbstverständlich muss man in einer Klausur zuerst den Sachverhalt sorgfältig durchlesen, und zwar mindestens zweimal, um auch nichts zu übersehen. Es ist allzu einfach, sich an eine ähnlich gelagerte Konstellation zu erinnern und dann den Sachverhalt schon vom Tatsächlichen her falsch zu interpretieren. Deshalb sollte man sich an dieser Stelle in der Prüfung Zeit lassen.

    Ganz wichtig ist sodann die Fallfrage am Ende des Sachverhalts. Durch sie wird der Umfang der Prüfung vorgegeben. Oft sind nicht alle Beteiligten zu prüfen, sondern nur die Strafbarkeit einzelner Personen oder gar nur bestimmte Delikte. Selbstverständlich sind auch die gelegentlich am Ende angegebenen Hinweise zu beachten, wie etwa, dass etwaige Strafanträge gestellt wurden.

    Danach muss man sich eine Gliederung erstellen, in der die jeweiligen Normen und ihre Voraussetzungen stichpunktartig niedergeschrieben werden. Was die Zeiteinteilung bei dem Durchlesen und dem Erstellen einer Gliederung angeht, kann man keine festen Größen vorgeben, denn jeder Bearbeiter hat sein eigenes Tempo. Hier kommt es sehr darauf an, dass man an der Universität möglichst viele Klausuren schreibt, um ein Gespür dafür zu bekommen, wann man mit der Ausformulierung der Gliederung beginnen muss, um die Klausur auch beenden zu können.

    Innerhalb der ausformulierten Lösung muss man den oder die Schwerpunkte der Arbeit ausführlich behandeln und kann Nebensächlichkeiten kurz abhandeln. Gerade dies zu erkennen, ist eine der Hauptanforderungen an den Prüfling. Keinesfalls sollte man hier den Sachverhalt langatmig wiederholen oder gar einzelne Normen abschreiben, denn all das ist dem Korrektor bekannt und verschwendet nur Zeit, ohne irgendwelche Punkte zu bringen. Wie auch in allen anderen Rechtsgebieten ist das einmal gefundene Ergebnis der Prüfung nicht maßgeblich. Vielmehr kommt es auf eine nachvollziehbare Begründung an.

    II. Beispielsfall zum Gutachtenstil

    Die vorstehende Theorie soll anhand eines einfachen Beispiels noch einmal näher dargestellt werden:

    Man nehme an, der A nimmt in einem Supermarkt eine Dose Bohnen vom Regal und steckt sie in seine Tasche und verlässt das Gebäude.

    Lösung:

    Der Einstieg in die Prüfung eines Diebstahls nach § 242 StGB muss mit einem Obersatz beginnen. Es handelt sich also um einen Satz am Anfang der Lösung. Dadurch wird sozusagen der „Fahrplan" dargestellt, also aufgezeigt, was im Folgenden konkret zu prüfen ist. Insofern wird dem Leser auch sofort klar, worum es geht.

    Hier ist auf eine sorgfältige Vorgehensweise aufmerksam zu machen. Wann immer man Vorschriften zitiert, muss dies ganz genau erfolgen, also nach Absatz, Satz und ggfls. Nummer oder Alternative. Es ist dabei allgemein üblich, entweder „§ 243 Abs. 1 S. 1 StGB oder „§ 243 I 1 StGB zu schreiben. In diesem Buch wird der Einfachheit halber die letzte Vorgehensweise vorgezogen. Denken Sie auch immer daran, dass die Zeit für die Bearbeitung eines Falls in der Klausur nur beschränkt zur Verfügung steht und man deshalb den schnellsten Weg zum Niederschreiben einer Norm finden sollte. Das dürfte also die hier verwendete Weise sein.

    Der Obersatz ist sodann im Konjunktiv zu formulieren, da zu dieser Zeit das Ergebnis der Prüfung noch unklar ist:

    „Der A könnte sich eines Diebstahls der Dose nach § 242 I StGB strafbar gemacht haben, als er sie in die Tasche steckte und das Gebäude verließ."

    Es bietet sich hier an, den Sachverhalt genauso wiederzugeben, wie er geschildert wurde. Unschön wäre etwa die Formulierung, in welcher bereits eine gewisse rechtliche Wertung enthalten ist, wie etwa „… indem der A die Dose weggenommen hat." Derartige Wertungen sollte man vermeiden.

    Bei diesem konkreten Delikt ist nun das Aufbauschema des vorsätzlichen Begehungsdelikts anzuwenden, weshalb also mit dem Tatbestand begonnen wird und sodann die übrigen Prüfungsunkte zu untersuchen sind.

    1. Tatbestand

    a) Objektiver Tatbestand

    Hier muss jedes einzelne Tatbestandsmerkmal geprüft werden.

    Das erste Tatbestandsmerkmal beim Diebstahl wäre eine fremde bewegliche Sache. Der Eingangssatz könnte etwa derart lauten:

    „Bei der Dose müsste es sich für den A um eine fremde bewegliche Sache gehandelt haben."

    Auch dieses Merkmal muss zunächst abstrakt definiert werden.

    „Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht herrenlos ist oder im Alleineigentum des Täters steht."

    Sodann muss der Sachverhalt unter diese Definition subsumiert werden.

    „Da die Dose dem A nicht

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