Grundzüge der Sicherungsübereignung
Von Roy Dörnhofer
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Das Sachenrecht ist ein beliebtes Prüfungsthema in der juristischen Ausbildung. Immer wieder bildet diese recht schwierige Materie die Grundlage für Klausuren und Hausarbeiten. Als Jurist in der Ausbildung muss man deshalb die Grundzüge der Sicherungsübereignung kennen, wenn man keine Wissenslücken aufweisen will.
In den nachfolgenden Ausführungen werden die theoretischen Grundlagen verständlich erklärt und anschließend anhand von ausführlich im Gutachtenstil gelösten Übungsfällen vertieft. Dadurch wird - anders als in vielen anderen Darstellungen der Problematik - gewährleistet, dass der Leser sieht, wo man die entsprechenden Punkte in einem Gutachten erörtern muss. Allzu oft machen Studierende die Erfahrung, dass sie ihr theoretisches Wissen im Ernstfall nicht an der richtigen Stelle in der Klausur oder Hausarbeit behandeln. Des Weiteren sind zahlreiche Literaturangaben und Nachweise aus der Rechtsprechung angeführt, um ein Nachschlagen etwa für eine Hausarbeit zu erleichtern.
Wer sich das Bürgerliche Gesetzbuch anschaut, wird zur Sicherungsübereignung nichts finden. Die nachfolgend dargestellten Grundsätze sind von der Rechtsprechung und Literatur im Laufe der Zeit aufgrund der wirtschaftlichen Notwendigkeit eines besitzlosen Pfandrechts entwickelt worden. Auch der größte Überflieger kann sich die Lösung nicht aus dem Gesetz ableiten, sondern muss sich die Theorie einprägen und anhand von Fällen einüben. Diese Tatsache stellt sogleich die Daseinsberechtigung für dieses Buchs dar.
Roy Dörnhofer
Roy Dörnhofer hat in Bayern beide Staatsexamina abgelegt und war dann in den neuen Bundesländern als Richter und Staatsanwalt tätig. Er war unter anderem als Richter am Landgericht im Rahmen einer Abordnung in einem Zivilsenat bei einem Oberlandesgericht beschäftigt.
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Buchvorschau
Grundzüge der Sicherungsübereignung - Roy Dörnhofer
Vorbemerkungen
Das Sachenrecht ist ein beliebtes Prüfungsthema in der juristischen Ausbildung. Immer wieder bildet diese recht schwierige Materie die Grundlage für Klausuren und Hausarbeiten. Als Jurist in der Ausbildung muss man deshalb die Grundzüge der Sicherungsübereignung kennen, wenn man keine Wissenslücken aufweisen will.
In den nachfolgenden Ausführungen werden die theoretischen Grundlagen verständlich erklärt und anschließend anhand von ausführlich im Gutachtenstil gelösten Übungsfällen vertieft. Dadurch wird - anders als in vielen anderen Darstellungen der Problematik - gewährleistet, dass der Leser sieht, wo man die entsprechenden Punkte in einem Gutachten erörtern muss. Allzu oft machen Studierende die Erfahrung, dass sie ihr theoretisches Wissen im Ernstfall nicht an der richtigen Stelle in der Klausur oder Hausarbeit behandeln. Des Weiteren sind zahlreiche Literaturangaben und Nachweise aus der Rechtsprechung angeführt, um ein Nachschlagen etwa für eine Hausarbeit zu erleichtern.
Wer sich das Bürgerliche Gesetzbuch anschaut, wird zur Sicherungsübereignung nichts finden. Die nachfolgend dargestellten Grundsätze sind von der Rechtsprechung und Literatur im Laufe der Zeit aufgrund der wirtschaftlichen Notwendigkeit eines besitzlosen Pfandrechts entwickelt worden. Auch der größte Überflieger kann sich die Lösung nicht aus dem Gesetz ableiten, sondern muss sich die Theorie einprägen und anhand von Fällen einüben. Diese Tatsache stellt sogleich die Daseinsberechtigung für dieses Buchs dar.
A. Einführung und Grundlagen der Sicherungsübereignung
Zur allgemeinen Einführung soll erklärt werden, was denn überhaupt eine Sicherungsübereignung ist, wie sie konstruiert wird und welche Rolle sie im richtigen Leben spielt. Sodann werden einzelne Probleme dargestellt, die für die Prüfungen im juristischen Studium von großer Relevanz sind.
Vorab erscheint es angebracht, diejenigen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu nennen, die für das Verständnis dieses Sicherungsrechts von maßgeblicher Bedeutung sind. Man sollte sich diese Regelungen einmal durchgelesen haben, zumal es sich nur um wenige Regelungen handelt.
§ 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
§ 185 Verfügung eines Nichtberechtigten
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
§ 868 Mittelbarer Besitz
Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).
§ 929 Einigung und Übergabe
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
§ 930 Besitzkonstitut
Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.
§ 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem