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Wechsel der Parteien im BGB
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eBook122 Seiten1 Stunde

Wechsel der Parteien im BGB

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Über dieses E-Book

Die aus einem Schuldverhältnis herrührenden Rechte und Pflichten können auf andere Personen übergehen, und zwar durch einen Wechsel des Gläubigers oder des Schuldners.  Zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den letzten Jahren (BGH, Urteil vom 12.4.2012 - VII ZR 13/11 zur Schuldübernahme; BGH, Urteil vom 1.2.2012 - VIII ZR 307/10 zur Vertragsübernahme) geben Anlass, die befreiende Schuldübernahme näher zu betrachten.  Diese von Studierenden eher stiefmütterlich behandelte Materie verdient eine nähere Erörterung, sodass man für die Prüfung an der Universität oder im Staatsexamen gerüstet ist.  Von ganz zentraler Bedeutung für die juristische Ausbildung ist zudem die Abtretung von Forderungen.  Dieser Bereich gehört zum absoluten Pflichtprogramm, weshalb man solide Grundkenntnisse benötigt und keinesfalls auf Lücke lernen sollte.  Sie wird deshalb als Teil der Auswechslung des Gläubigers in diesem Buch erläutert.

Dabei werden Anhaltspunkte für eine Abgrenzung von anderen Beteiligungen Dritter auf der Schuldnerseite sowie Auslegungshilfen bei den gängigen Arten der Schuldsicherung gegeben.  Die Schuldübernahme und die ihr verwandten Konstellationen - wie z.B. die Vertragsübernahme, der Schuldbeitritt und die Bürgschaft - gehören zum Pflichtstoff der Universitätsausbildung und haben durchaus Examensrelevanz.  Insbesondere bei den oft in Klausuren geprüften Bürgschaftsfällen stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Parteien nicht etwa ein anderes Sicherungsmittel vereinbart haben.

Dieses eBook stellt die Materie in komprimierter Form dar, da man in Lehrbüchern zu diesem Thema oft nur eine recht grobe Skizzierung findet, die der Bedeutung in den Klausuren und Hausarbeiten nicht gerecht wird.  Um die Sache verständlich zu machen, sind kleinere Beispiele eingefügt und am Ende der Darstellung vier vollständig ausformulierte Übungsfälle angehängt.  Dadurch wird deutlich, wie konkret die Materie im Gutachten zu erörtern ist.

SpracheDeutsch
HerausgeberRoy Dörnhofer
Erscheinungsdatum2. Nov. 2018
ISBN9781393991670
Wechsel der Parteien im BGB
Autor

Roy Dörnhofer

Roy Dörnhofer hat in Bayern beide Staatsexamina abgelegt und war dann in den neuen Bundesländern als Richter und Staatsanwalt tätig.  Er war unter anderem als Richter am Landgericht im Rahmen einer Abordnung in einem Zivilsenat bei einem Oberlandesgericht beschäftigt.

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    Buchvorschau

    Wechsel der Parteien im BGB - Roy Dörnhofer

    Allgemeine Vorbemerkungen

    Die aus einem Schuldverhältnis herrührenden Rechte und Pflichten können auf andere Personen übergehen, und zwar durch einen Wechsel des Gläubigers oder des Schuldners.  Zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den letzten Jahren (BGH, Urteil vom 12.4.2012 - VII ZR 13/11 zur Schuldübernahme; BGH, Urteil vom 1.2.2012 - VIII ZR 307/10 zur Vertragsübernahme) geben Anlass, die befreiende Schuldübernahme näher zu betrachten.  Diese von Studierenden eher stiefmütterlich behandelte Materie verdient eine nähere Erörterung, sodass man für die Prüfung an der Universität oder im Staatsexamen gerüstet ist.  Von ganz zentraler Bedeutung für die juristische Ausbildung ist zudem die Abtretung von Forderungen.  Dieser Bereich gehört zum absoluten Pflichtprogramm, weshalb man solide Grundkenntnisse benötigt und keinesfalls auf Lücke lernen sollte.  Sie wird deshalb als Teil der Auswechslung des Gläubigers in diesem Buch erläutert.

    Dabei werden Anhaltspunkte für eine Abgrenzung von anderen Beteiligungen Dritter auf der Schuldnerseite sowie Auslegungshilfen bei den gängigen Arten der Schuldsicherung gegeben.  Die Schuldübernahme und die ihr verwandten Konstellationen - wie z.B. die Vertragsübernahme, der Schuldbeitritt und die Bürgschaft - gehören zum Pflichtstoff der Universitätsausbildung und haben durchaus Examensrelevanz.  Insbesondere bei den oft in Klausuren geprüften Bürgschaftsfällen stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Parteien nicht etwa ein anderes Sicherungsmittel vereinbart haben.

    Dieses eBook stellt die Materie in komprimierter Form dar, da man in Lehrbüchern zu diesem Thema oft nur eine recht grobe Skizzierung findet, die der Bedeutung in den Klausuren und Hausarbeiten nicht gerecht wird.  Um die Sache verständlich zu machen, sind kleinere Beispiele eingefügt und am Ende der Darstellung vier vollständig ausformulierte Übungsfälle angehängt.  Dadurch wird deutlich, wie konkret die Materie im Gutachten zu erörtern ist.

    Vorab sollen die äußerst wichtigen Vorschriften für diesen Teilbereich des Schuldrechts aufgelistet werden, damit man sich als Leser mit ihnen vertraut macht:

    § 329 BGB Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme

    Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.

    § 414 BGB Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer

    Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

    § 415 BGB Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer

    (1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.

    (2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

    (3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.

    § 398 BGB Abtretung

    Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

    A. Schuldübernahme, §§ 414, 415 BGB

    Bei der befreienden Schuldübernahme handelt es sich um das Gegenstück zur Forderungsabtretung nach §§ 398 ff. BGB.  Ein Dritter übernimmt hier die Schuld des ursprünglichen Schuldners, ohne dass er aber zur Vertragspartei wird (das Gesetz bezeichnet die Parteien als Schuldner, Dritter und Gläubiger).

    Ähnlich der Abtretung führt der Übernahmevertrag zu einer Änderung der Forderung und stellt somit eine abstrakte Verfügung über diese dar.  Zu beachten ist dabei, dass dieser Verfügung ein schuldrechtlicher Vertrag entweder zwischen dem alten Schuldner und dem Dritten oder dem Dritten und dem Gläubiger zugrunde liegt, der einen Rechtsgrund für die Verfügung darstellt, sodass eine Kondiktion der Übernahmeverpflichtung im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung erfolgen kann (Grigoleit/Herresthal Jura 2002, 393, 397).

    Nach der umstrittenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht es den Parteien frei, den Verpflichtungs- und Verfügungsvertrag zu einem einheitlichen Geschäft gem. § 139 BGB zu verbinden, sodass beide vom selben Mangel betroffen und deshalb nichtig sein können (BGHZ 31, 321, 323; a.A. Jauernig/Stürner, BGB, 16. Auflage, 2015, § 417 Rn. 3).  Ebenso ist es möglich, dass beide Geschäfte infolge

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