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AGB-Recht
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eBook142 Seiten1 Stunde

AGB-Recht

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Über dieses E-Book

In diesem eBook lernt man:

- was Allgemeine Geschäftsbedingungen sind

- wie man sie im Gutachten prüft

- das zugrunde liegende Prüfungsschema

- die Folgen von unzulässigen Klauseln

- Sonderfälle im Recht der AGB

- die Anwendung der Theorie in mehreren gutachterlich gelösten Fällen

SpracheDeutsch
HerausgeberRoy Dörnhofer
Erscheinungsdatum1. Dez. 2023
ISBN9798223665687
AGB-Recht
Autor

Roy Dörnhofer

Roy Dörnhofer hat in Bayern beide Staatsexamina abgelegt und war dann in den neuen Bundesländern als Richter und Staatsanwalt tätig.  Er war unter anderem als Richter am Landgericht im Rahmen einer Abordnung in einem Zivilsenat bei einem Oberlandesgericht beschäftigt.

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    Buchvorschau

    AGB-Recht - Roy Dörnhofer

    Vorbemerkung

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ein enorm wichtiges Mittel zur Vertragsgestaltung im Wirtschaftsverkehr.  Sie dienen der Rationalisierung des Geschäftsverkehrs.  Wer heutzutage einen Vertrag (insbesondere mit einem Unternehmer) schließt, wird regelmäßig das Kleingedruckte akzeptieren müssen, damit es überhaupt zum Vertragsschluss kommt.  Hier hat der Gesetzgeber erkannt, dass gerade Unternehmen ihre Position ausnutzen und einseitig Vertragsbedingungen stellen, die den Verbraucher benachteiligen.  Deshalb wurde in diesem Bereich ein gesetzlich vorgegebener Schutz geschaffen, um dem Ungleichgewicht entgegenzutreten.

    In den nachfolgenden Ausführungen werden die theoretischen Grundlagen verständlich erklärt und anschließend anhand von ausführlich im Gutachtenstil gelösten Übungsfällen vertieft.  Dadurch wird - anders als in vielen anderen Darstellungen der Problematik - gewährleistet, dass der Leser sieht, wo man die entsprechenden Punkte in einem Gutachten erörtern muss.  Allzu oft machen Studierende die Erfahrung, dass sie ihr theoretisches Wissen im Ernstfall nicht an der richtigen Stelle in der Klausur oder Hausarbeit behandeln.  Des Weiteren sind zahlreiche Literaturangaben und Nachweise aus der Rechtsprechung angeführt, um ein Nachschlagen etwa für eine Hausarbeit zu erleichtern.

    A. Grundlegendes zum AGB-Recht

    Zur allgemeinen Einführung soll erklärt werden, was denn überhaupt Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, wie sie in Verträge einbezogen werden und was für Probleme sich dabei regelmäßig in juristischen Prüfungsarbeiten stellen.  Dabei sollte man das nachfolgend angegebene Prüfungsschema im Auge behalten, um eine logische Prüfungsreihenfolge einzuhalten.

    Sinn und Zweck der Regelungen zum AGB-Recht ist nicht nur der Schutz von Verbrauchern, denn die einschlägigen Normen sind auch anwendbar, wenn Unternehmer untereinander AGB vereinbaren oder auch, wenn Privatpersonen diese in den Vertrag einbeziehen. Insofern bedarf es auch keines wirtschaftlichen Gefälles zwischen dem Verwender und der anderen Partei. Es geht vielmehr darum, dass die einseitige vertragliche Gestaltungsmacht eingeschränkt werden soll. Denn in vielen Fällen besteht bei Verwendung von AGB keine vollwertige Privatautonomie für den Gegner des Verwenders. Auch wird man als Vertragspartei keine anderen Bedingungen finden, wenn man zu einem anderen Anbieter geht, der oft genau dieselben Regelungen zur Vertragsgrundlage machen wird (man denke an den Abschluss eines Mietvertrags über eine Wohnung). Aus all diesen Gründen ist es erforderlich, das es gesetzliche Vorschriften gibt, welche die Verwendung von AGB kontrollieren und ggfls. einschränken.

    Vorab erscheint es angebracht, diejenigen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu nennen, die für das Verständnis der Problematik von maßgeblicher Bedeutung sind.  Man sollte sich diese acht Regelungen einmal durchgelesen haben, zumal es sich nur um wenige Normen handelt.  Hier findet sich enorm viel an Information direkt im Gesetz.  Erfahrungsgemäß liest kaum jemand jemals die Vorschriften durch und übersieht oft, dass das konkrete Prüfungsproblem ausdrücklich im Gesetz geregelt wird.  Gerade die (zugegebenermaßen sehr langen Normen des § 308 BGB und § 309 BGB) enthalten alles, was man zur Lösung der Inhaltskontrolle benötigt.  Insofern sollte man sich durchaus einmal die Zeit nehmen, sich einen Überblick über die wenigen und höchst ausführlichen Normen des AGB-Rechts zu verschaffen.

    Noch vor der Schuldrechtsreform vom 1.1.2002 war das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) im Einzelnen festgeschrieben und wurde erst mit der Reform in die §§ 305 ff. BGB übernommen, wobei sich inhaltlich einige Änderungen ergaben.

    § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag

    (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

    (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

    1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und

    2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

    und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

    (3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

    § 305b Vorrang der Individualabrede

    Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

    § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln

    (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

    (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

    § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit

    (1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

    (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

    (3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

    § 307 Inhaltskontrolle

    (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

    (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

    1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

    2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

    (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

    § 308

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