Das neue Bauvertragsrecht nach BGB kompakt: Baurecht für Architekten und Ingenieure nach neuem Recht
Von Falk Würfele und Alexander Muchowski
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Buchvorschau
Das neue Bauvertragsrecht nach BGB kompakt - Falk Würfele
Falk Würfele und Alexander Muchowski
Das neue Bauvertragsrecht nach BGB kompaktBaurecht für Architekten und Ingenieure nach neuem Recht
../images/463643_1_De_BookFrontmatter_Figa_HTML.pngFalk Würfele
Rechtsanwalt in Düsseldorf, Honorarprofessor an der Universität Siegen, Düsseldorf, Deutschland
Alexander Muchowski
Dortmund, Deutschland
ISBN 978-3-658-21554-5e-ISBN 978-3-658-21555-2
https://doi.org/10.1007/978-3-658-21555-2
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© Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH, ein Teil von Springer Nature 2018
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Lektorat: Karina Danulat
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Vorwort
Seit dem 01.01.2018 gilt das neue Bauvertragsrecht nach den §§ 650a ff. BGB. In dem vorliegenden Buch stellen wir Ihnen die Neuregelungen in vier Kapiteln vor.
Kap. 1 : Systematik des Baurechts
Kap. 2 : Der Bauvertrag
Kap. 3 : Der Verbraucherbauvertrag
Kap. 4 : Der Architektenvertrag
Für Anregungen und Kritik sind wir offen und dankbar.
Wir wünschen dem Nutzer des Buches viel Erfolg und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
die Autoren
../images/463643_1_De_BookFrontmatter_Fig1_HTML.gifProf. Dr. iur. Falk Wür
Rechtsanwalt
../images/463643_1_De_BookFrontmatter_Fig2_HTML.gifDipl.-Ing. Alexander Muchowski
Inhaltsverzeichnis
1 Systematik des Baurechts 1
2 Bauvertragsrecht 5
2.1 Leistungsbeschreibung und Vertragstypen 5
2.2 Vergütung und Zahlung 8
2.3 Nachträge 16
2.3.1 Mengenänderungen 18
2.3.2 Leistungsmodifikationen 20
2.3.3 Bauzeitverzögerungen 30
2.4 Fertigstellung und Abnahme 31
2.5 Gewährleistung 32
2.6 Kündigung 36
2.7 Sicherheiten 41
2.7.1 Sicherungsrechte für den Auftragnehmer 41
2.7.2 Sicherungsrechte für Auftraggeber 44
Literatur 48
3 Der Verbraucherbauvertrag 49
4 Der Architektenvertrag 55
Literatur 59
Anhang61
© Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH, ein Teil von Springer Nature 2018
Falk Würfele und Alexander MuchowskiDas neue Bauvertragsrecht nach BGB kompakthttps://doi.org/10.1007/978-3-658-21555-2_1
1. Systematik des Baurechts
Falk Würfele¹ und Alexander Muchowski²
(1)
Rechtsanwalt in Düsseldorf, Honorarprofessor an der Universität Siegen, Düsseldorf, Deutschland
(2)
Dortmund, Deutschland
Das Baurecht besteht aus dem sog. „Öffentlichen Baurecht und dem sog. „Privaten Baurecht
.
Die Neuregelungen des BGB zum 01.01.2018 gehören zum Privaten Baurecht.
Bis zum 31.12.2017 bestanden keine eigenen Vorschriften im BGB für den Bauvertrag. Bis zum 31.12.2017 wurden die Vorschriften über den Werkvertrag auf den Bauvertrag analog angewendet.
Seit Inkrafttreten des neuen Bauvertragsrechts zum 01.01.2018 gilt die folgende Anwendungsregel:
1.
§§ 650a ff. BGB (Bauvertragsrecht)
2.
§§ 631 ff. BGB (Werkvertragsrecht)
3.
§§ BGB (andere BGB Vorschriften)
Zuerst wird seit dem 01.01.2018 geprüft, ob der zu prüfende Sachverhalt unter die §§ 650a ff. BGB fällt. Ergänzend werden die §§ 631 ff. (Werkvertragsrecht) herangezogen. Als weiteres gelten die übrigen Vorschriften des BGB. Die rechtliche Prüfung eines Sachverhalts erfolgt in einem Kaskadensystem.
Für den Fall, dass die Anwendung der VOB/B vereinbart wurde, gilt die in Abb. 1.1 dargestellte Prüfungsreihenfolge:
../images/463643_1_De_1_Chapter/463643_1_De_1_Fig1_HTML.pngAbb. 1.1
Anwendungsreihenfolge BGB und VOB/B
Die wichtigsten neuen Vorschriften im Bauvertragsrecht nach BGB sind die §§ 650b und 650c BGB (Nachträge), die Zustandsfeststellung nach Kündigung (§ 650g BGB) und der Verbraucherbauvertrag (§§ 650i ff. BGB) sowie der Architekten- und Ingenieurvertrag (§§ 650p ff. BGB).
Das „Öffentliche Baurecht gehört zum öffentlichen Recht und befasst sich mit dem Verhältnis der Bürger zum Staat – also z. B. des Architekten gegenüber der Architektenkammer, des Bauherren gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde bezüglich der Baugenehmigung. Bei den Rechtsanwälten sind die „Fachanwälte für Öffentliches Recht
die richtigen Ansprechpartner.
Das Vergaberecht gehört auch zum öffentlichen Baurecht, bildet allerdings eine Spezialmaterie. Im Vergaberecht ist das öffentliche Beschaffungsrecht geregelt. Hintergrund ist, dass der Staat als „Einkäufer eine große wirtschaftliche Macht besitzt. Daher muss der Staat beim Einkauf von Leistungen und Materialien bestimmte Regeln einhalten. Ein Vergabeverfahren muss insbesondere transparent und fair sein und darf keinen Unternehmer unsachgemäß bevorzugen. Die Kriterien der Vergabe müssen vor der Vergabe allen Bietern bekannt gemacht worden sein. Das Bauvergaberecht ist überwiegend im GWB, VgV und der VOB/A geregelt. Bei den Rechtsanwälten sind die „Fachanwälte für Vergaberecht
die richtigen Ansprechpartner.
Das „Private Baurecht gehört zum „Zivilrecht
oder auch „Privatrecht" genannt. Es regelt die Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander – also z. B. des Bauherren zum Bauunternehmer (Bauvertrag) oder des Architekten zum Bauherrn (Architektenvertrag).
Bei den Rechtsanwälten sind die „Fachanwälte für Privates Bau- und Architektenrecht" die richtigen Ansprechpartner.
Baurecht unterteilt sich in:
Öffentliches Baurecht:
Verhältnis Staat (z. B. Baubehörde) zu Bürger (z. B. Bauherr)
Privates Baurecht:
Verhältnis: Bürger (z. B. Bauherr) zu Bürger (z. B. Bauunternehmen, Architekt)
Das Private Baurecht wird weiter in Privates Bauvertragsrecht und Privates Architekten- und Ingenieurrecht unterteilt.
Privates Baurecht unterteilt sich in:
Privates Bauvertragsrecht:
Bauverträge, Subunternehmerverträge, etc.
Privates Architekten- und Ingenieurrecht:
Architektenverträge, Ingenieurverträge, Generalplanerverträge. etc.
Neben dem Bauvertragsrecht spielen bei der Realisierung von Bauprojekten viele andere Vertragstypen eine Rolle, z. B. Bankverträge, Bürgschaftsverträge (für z. B. die Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsbürgschaften), Gesellschaftsverträge (für die Projektgesellschaft) oder Kaufverträge (für Grundstücke und Baumaterialien, etc).
Die BGB-Baurechtsreform 2018 betrifft nur das Private Baurecht – also nur den Bereich der Bauverträge und der Architekten- und Ingenieurverträge.
In diesem Teil wird das gesamte Bauvertragsrecht in seinen Grundzügen unter Berücksichtigung der Baurechtsreform 2018 dargestellt.
Es wird oft noch unterschieden zwischen BGB-Bauverträgen und VOB/B Bauverträgen. Die Allgemeine Geschäftsbedingung der VOB/B enthält Regelungen für den Bauvertrag, die in der Regel als sinnvoll angesehen werden. Dabei besteht ein VOB/B-Bauvertrag bzw. wird ein Bauvertrag VOB/B-Bauvertrag genannt, wenn die VOB/B durch Vereinbarung in den Vertrag einbezogen wird.
Die Bezeichnung VOB/B-Bauvertrag ist irreführend. Die Regelungen der VOB/B sind nur allgemeine Geschäftsbedingungen. Das bedeutet, die VOB/B findet nur dann Anwendung, wenn sie zwischen den Parteien eines Bauvertrags vereinbart wurde, aber daneben ist das BGB selbstverständlich immer noch anwendbar – jedenfalls in den sog. zwingenden Teilen des BGB und in den Teilen des BGB, die nicht durch die VOB/B geändert wurden.
Daraus ergibt sich folgende Anwendungsreihenfolge der Vorschriften:
Das Bauvertragsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber (z. B. Bauherr) und dem Bauunternehmer oder z. B. zwischen dem Generalunternehmer und den Subunternehmern.
Die Kenntnis des Bauvertragsrechts ist für den Architekten und Ingenieur besonders wichtig, damit er während der Planung und Bauüberwachung den Auftraggeber bei der Durchführung der Baumaßnahme entsprechend unterstützen kann. Es ist in der Regel die Pflicht des Architekten die Rechnungen des Bauunternehmers zu prüfen. Eine Rechnungsprüfung kann nur sinnvoll erfolgen, wenn der Architekt prüfen kann, ob die Rechnung tatsächlich, rechnerisch und rechtlich richtig ist. Hierfür muss er den Bauvertrag kennen und rechtlich bewerten können WIE und WAS der Bauunternehmer abrechnen kann. Der Architekt muss wissen, wie er einen Nachtrag prüfen kann, welche Gewährleistungsfristen gelten, etc.
Der Bauvertrag beinhaltet in der Regel mindestens die folgenden Themen:
Vertragsschluss
Leistungsbeschreibung
Vergütung
Nachträge
Fertigstellung und Abnahme
Gewährleistung
Kündigung
Sicherheiten
Nachfolgend werden die Grundzüge der Regelungen in einem Bauvertrag unter Berücksichtigung der Baurechtsreform 2018 vorgestellt.
© Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH, ein Teil von Springer Nature 2018
Falk Würfele und Alexander MuchowskiDas neue Bauvertragsrecht nach BGB kompakthttps://doi.org/10.1007/978-3-658-21555-2_2
2. Bauvertragsrecht
Falk Würfele¹ und Alexander Muchowski²
(1)
Rechtsanwalt in Düsseldorf, Honorarprofessor an der Universität Siegen, Düsseldorf, Deutschland
(2)
Dortmund, Deutschland
Am Anfang eines Bauvertrags steht die Leistungsbeschreibung. Der Architekt und der Ingenieur haben auf Basis der Anforderungen des Bauherrn das gewünschte Bauwerk geplant. Die Planung und die Art und Weise der Beschreibung der Bauleistung haben Einfluss auf den anzuwendenden Vertragstypus: Einheitspreisvertrag oder Pauschalpreisvertrag.
2.1 Leistungsbeschreibung und Vertragstypen
In der Regel verpflichtet sich der Architekt in einem Architektenvertrag mit dem Bauherrn die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 gemäß Anlage 10 der HOAI in der Fassung von 2013 zu erbringen.
Der Architekt sollte bereits vor Erstellung der Ausführungsplanung und auf jeden Fall VOR Erstellung der Leistungsbeschreibung wissen, auf Basis welchen Vertragstyps der Bauherr die Bauleistung an den Bauunternehmer vergeben will.
Für einen Globalpauschalpreisvertrag wird der Architekt eine funktionale Leistungsbeschreibung erstellen müssen und für einen Detailpauschalpreisvertrag wird ein detailliertes Leistungsverzeichnis erforderlich sein. Bei einem Einheitspreisvertrag kommen noch die Massen- und Mengenangaben hinzu; das heißt vom Globalpauschalpreisvertrag auf der einen Seite bis zum Einheitspreisvertrag auf der anderen Seite der möglichen Leistungsbeschreibungen nimmt der Detaillierungsgrad der Planung zu.
In Abb. 2.1 werden die Leistungsphasen in 3 Gruppen unterteilt.
../images/463643_1_De_2_Chapter/463643_1_De_2_Fig1_HTML.pngAbb. 2.1
Einteilung Leistungsphase der HOAI