Entdecken Sie Millionen von E-Books, Hörbüchern und vieles mehr mit einer kostenlosen Testversion

Nur $11.99/Monat nach der Testphase. Jederzeit kündbar.

Das Recht der Ingenieure
Das Recht der Ingenieure
Das Recht der Ingenieure
eBook407 Seiten3 Stunden

Das Recht der Ingenieure

Bewertung: 0 von 5 Sternen

()

Vorschau lesen

Über dieses E-Book

Welche Rechte haben Ingenieure?
Das Werk schlüsselt alle wichtigen Verbindungen zwischen Ingenieuren und dem Recht auf. Der Autor macht deutlich, dass Ingenieure zur Ausübung ihres Berufs dessen rechtliche Rahmenbedingungen kennen müssen. Er zeigt, wie Ingenieure das Recht in der Praxis als Gestaltungsmittel nutzen können.

Kennen Sie die juristischen Fachbegriffe?
Zunächst erläutert der Autor allgemeine Rechtsbegriffe, um zu zeigen, dass Ingenieure als Rechtspersönlichkeiten an der Gestaltung unserer Rechtsordnung teilhaben. Es ist ihm wichtig, dass die Ingenieure die juristische Fachsprache kennen und in der Lage sind, diese auch anzuwenden.

Suchen Sie eine anschauliche Darstellung zum Ingenieurrecht?
Im Weiteren gibt er einen Überblick über das öffentliche und private Ingenieurrecht. Die rechtlichen Aspekte verschiedener Tätigkeitsfelder von Ingenieuren runden das Werk ab. Zahlreiche Schaubilder, Übersichten und kurze Beispiele veranschaulichen die Materie.

Hier finden angehende und erfahrene Ingenieure Antworten!
Das Buch richtet sich sowohl an Studierende der Ingenieurwissenschaften als auch an Personen, die die Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" führen dürfen. Es hilft selbständigen, angestellten oder angehenden Ingenieuren, die anstehenden Herausforderungen besser zu bewältigen.
SpracheDeutsch
Erscheinungsdatum31. März 2017
ISBN9783415059580
Das Recht der Ingenieure

Ähnlich wie Das Recht der Ingenieure

Ähnliche E-Books

Recht für Sie

Mehr anzeigen

Ähnliche Artikel

Rezensionen für Das Recht der Ingenieure

Bewertung: 0 von 5 Sternen
0 Bewertungen

0 Bewertungen0 Rezensionen

Wie hat es Ihnen gefallen?

Zum Bewerten, tippen

Die Rezension muss mindestens 10 Wörter umfassen

    Buchvorschau

    Das Recht der Ingenieure - Willi Vock

    Das Recht der Ingenieure

    Prof. Dr. jur. habil. Willi Vock, Rechtsanwalt

    3., vollständig überarbeitete Auflage, 2017

    Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

    3., vollständig überarbeitete Auflage, 2017

    Print ISBN 978-3-415-05934-4

    E-ISBN 978-3-415-05958-0

    © 2010 Richard Boorberg Verlag

    E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara

    Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

    Titelfoto: BillionPhotos.com – Fotolia

    Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart

    Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresden

    www.boorberg.de

    Inhaltsverzeichnis

    Abkürzungsverzeichnis

    Fachliche Begriffe

    Vorwort

    1. Einführung

    1.1 Juristische Fachsprache, Begriffe, Rechtsquellen

    1.1.1 Juristische Fachsprache

    1.1.2 Begriff Recht

    1.1.2.1 Objektives und subjektives Recht

    1.1.2.2 Öffentliches und privates Recht

    1.1.2.3 Materielles und formelles Recht

    1.1.2.4 Rechtsnormen und Vertragsnormen

    1.1.2.5 Rechtsquellen

    1.1.2.6 Verhältnis des nationalen Rechts zum EU-Recht

    1.2 Ingenieur als Rechtspersönlichkeit

    1.3 Ingenieurrecht als Recht sui generis

    1.4 Gestaltungsmittel des Ingenieurs

    1.4.1 Gestaltungsrechte

    1.4.2 Rücktritt

    1.4.3 Kündigung

    1.4.4 Ausschluss der Gestaltungsrechte

    1.4.5 Abwehrrechte

    2. Grundbegriffe und Methoden des Ingenieurrechts

    2.1 Öffentliches Ingenieurrecht

    2.1.1 Berufsrecht des Ingenieurs (Studium, Berufsbezeichnung)

    2.1.1.1 Ingenieurstudium

    2.1.1.2 Berufsordnung

    2.1.2 Ingenieurverwaltungsrecht

    2.1.2.1 Struktur des Ingenieurverwaltungsrechts

    2.1.2.2 Prinzipien des Ingenieurverwaltungsrechts

    2.1.2.3 Aufbau der Verwaltung

    2.1.2.4 Tätigkeitsbereiche der Verwaltung

    2.1.2.5 Verwaltungsakt – Begriffsbestimmung

    2.1.3 Ingenieurstraf- und -bußgeldrecht

    2.1.3.1 Ingenieurstrafrecht

    2.1.3.2 Ingenieurbußgeldrecht

    2.2 Privates Ingenieurrecht

    2.2.1 Ingenieurvertragsrecht (Grundbegriffe)

    2.2.1.1 Vertragsfreiheit

    2.2.1.2 Zustandekommen von Verträgen

    2.2.1.3 Beendigung von Verträgen

    2.2.2 Ingenieurhaftungsrecht

    2.2.2.1 Vertragliches Haftungsrecht

    2.2.2.2 Außervertragliches Haftungsrecht

    3. Tätigkeitsfelder für Ingenieure

    3.1 Ingenieure als Angestellte

    3.1.1 Begriff des Arbeitnehmers (angestellter Ingenieur)

    3.1.2 Tarifvertragsrecht

    3.1.3 Arbeitsvertrag

    3.1.4 Rechte und Pflichten der angestellten Ingenieure

    3.1.4.1 Rechte der angestellten Ingenieure

    3.1.4.2 Pflichten der angestellten Ingenieure

    3.1.5 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    3.1.6 Kündigungsschutz für die angestellten Ingenieure

    3.1.7 Arbeitsgerichtliches Verfahren

    3.2 Ingenieure als Beamte

    3.3 Ingenieure als Selbständige

    3.3.1 Einzelunternehmer

    3.3.2 Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    3.3.3 GmbH

    3.4 Ingenieure als Sachverständige

    3.4.1 Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gem. § 36 GewO

    3.4.2 Zertifizierte Sachverständige (ISO 17024)

    3.4.3 Staatlich anerkannte Sachverständige

    3.4.4 Sonstige Sachverständige

    3.4.5 Sachverständige als öffentliche Amtsträger

    3.5 Ingenieure als Beauftragte

    3.6 Ingenieure als Erfinder

    3.7 Ingenieure als Patentanwälte

    3.8 Fortbildungspflicht

    Literaturverzeichnis

    Sachregister

    Abkürzungsverzeichnis

    Fachliche Begriffe

    Vorwort

    Ingenieure tragen in erheblichem Maße nicht nur schlechthin zu Innovatio- nen bei, sondern sie sind letztlich sowohl volkswirtschaftlich als auch be- triebswirtschaftlich ein ganz entscheidender Faktor zur Sicherung des Wohl- standes. Sie setzen sich so mit der Natur auseinander, dass nicht die Umverteilung vorhandener Wirtschaftsgüter im Mittelpunkt steht, sondern deren Mehrung durch aktive und kreative Tätigkeiten. Ingenieure sind ganz entscheidend verbunden mit Technik und/oder Technologie, ob im Maschi- nenbau, in der Elektronik, in der Computerindustrie, im Fahrzeugbau oder z.B. im Bauwesen. Entscheidendes Kriterium für die Ingenieure sind tech- nisch/technologische Regelprinzipien. Diese Regelprinzipien existieren nicht im luftleeren Raum. Technik/Technologie bedürfen, wenn sie gesell- schaftlich wirksam sein sollen, einer sozialen Umsetzung. Dazu brauchen die Ingenieure das Recht.

    Mit dem vorliegenden Buch wird versucht, die Verbindung zwischen den Ingenieuren und Recht aufzuzeigen. „Das Recht der Ingenieure soll ver- deutlichen, dass die Ingenieure zur Verwirklichung ihrer eigentlichen Beru- fung auch das Recht, ihr Recht benötigen. Das Recht ist weder eine „graue Verhandlungsmasse noch eine Horrorvision, sondern selbst ein aktives, lebendes Element, dessen sich die Ingenieure bedienen sollen. Recht als Gestaltungsmittel, Mittel zur Erreichung der Ziele. Das soll der rote Faden sein.

    Gerichtet ist das vorliegende Buch sowohl an Studierende der Ingenieur- wissenschaften, ob im Direkt- oder Fernstudium und/oder im berufsbeglei- tenden Studium, als auch an Ingenieure, die die Berufsbezeichnung „Inge- nieur/Ingenieurin" nach einem erfolgreichen Studium oder nach Verleihung durch die zuständige Behörde führen dürfen. Insoweit soll das Buch selb- ständigen, angestellten oder arbeitslosen Ingenieuren auch helfen, die je- weils vor ihnen stehenden Herausforderungen zu bewältigen.

    Um diese Zielstellung zu erreichen, werden im Kapitel 1 allgemeine Rechtsbegriffe unter der Spezifikation der Ingenieure dargelegt, um zu ver- deutlichen, dass die Ingenieure als Rechtspersönlichkeiten teilhaben an der Gestaltung unserer Rechtsordnung. Hierzu ist auch notwendig, dass die In- genieure die juristische Fachsprache kennen sowie in der Lage und Willens sind, diese auch anzuwenden.

    Im 2. Kapitel wird ein Überblick über das öffentliche und private Ingenieur- recht vermittelt und im 3. Kapitel eine nicht abschließende Übersicht über Tätigkeitsfelder von Ingenieuren.

    1. Einführung

    1.1 Juristische Fachsprache, Begriffe, Rechtsquellen

    1.1.1 Juristische Fachsprache

    Wie für jede Fachdisziplin, gibt es auch für das Recht eine Fachsprache, die juristische Fachsprache. Sofern und soweit sich Ingenieure im rechtlich erheblichen Maße betätigen, sollten sie auch die juristische Fachsprache nicht nur kennen, sondern auch beherrschen.

    Nur dadurch sind sie in der Lage, einerseits an der Schaffung von juristischen Regelwerken und anderen Rechtsakten selbst aktiv teilzuhaben und andererseits juristisch exakt darauf zu reagieren (z. B. Berufzugangsregelungen für öffentlich bestellte Ingenieure sowie Anträge zur Bestellung).

    Die juristische Fachsprache, die von Ingenieuren nicht nur verstanden, sondern auch aktiv angewendet werden soll, ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

    Juristische Fachausdrücke sind für eine klare und kurze Ausdrucksweise unvermeidbar. Ihre Anwendung wird jedoch dadurch erschwert, dass sie abstrakt und ihre inhaltliche Bedeutung mit der allgemeinen Sprache oftmals nicht übereinstimmt.

    Beispiel: „Leihe ist nach § 598 BGB die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung. Wenn der Ingenieur nach einem Verkehrsunfall einen Ersatz für seinen beschädigten Pkw benötigt, dann „leiht er sich jedoch keinen Pkw, sondern er „mietet einen Pkw. „Miete ist die entgeltliche Gebrauchsüberlassung (§ 535 Abs. 2 BGB). Wenn der Ingenieur 1.000€ benötigt, dann leiht er sich diesen Geldbetrag nicht, sondern schließt einen Gelddarlehensvertrag nach § 488 BGB ab. Danach ist er verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.

    Die juristische Fachsprache ist weiterhin durch Präzision, Verständlichkeit und Effizienz gekennzeichnet. „Mit klaren und eindeutigen Regeln sind die Sachverhalte umfassend zu bestimmen. Dabei soll die Fachsprache für die jeweiligen Adressaten verständlich und wirtschaftlich sein."¹

    Verständlichkeit

    Die geschriebene und gesprochene Sprache ist nicht nur ein Medium des Denkens schlechthin, sondern sie ist das einzige Arbeitsmittel des Rechts. Recht beruht auf Sprache und Sprache braucht wiederum Regeln (z. B. Rechtschreiberegeln). Dabei geht das Wort der Zahl vor², wie z. B. gem. Art. 9 Abs. 1 Scheckgesetz³:

    „Ist die Schecksumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe."

    Grundsätzlich werden in Rechtsvorschriften (Fließtext) die Zahlen null bis zwölf nicht in Ziffernform, sondern in Worten ausgeschrieben und ab 13 in Ziffern angegeben (vgl. z. B. § 828 Abs. 1 BGB: „Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, … bzw. § 828 Abs. 3 BGB: „Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, ….

    Die Schreibweise von Zahlen wird vor allem in DIN-Vorschriften geregelt.

    Die Einheitlichkeit der juristischen Fachsprache wird durch den Gesetzgeber (Legislative) gewährleistet. An seine Gesetzessprache ist die Sprache von Exekutive (Behördensprache) und Judikative (Gerichtssprache) gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Daher sind an die Gesetzessprache hohe Anforderungen zu stellen, um die Einheitlichkeit der juristischen Fachsprache nicht nur in den drei Gewalten, sondern auch bei den Rechtsanwendern zu sichern. Das scheint bei gegenwärtig 4387 Gesetzen und Verordnungen mit 83044 Einzelvorschriften sowie EU-Recht, Landesrecht und Kommunalrecht eine scheinbar unlösbare Aufgabe zu sein.

    Nach dem Handbuch der Rechtsförmlichkeit soll für das Formulieren von Rechtsvorschriften gelten:

    „Nur wer genau weiß, was er vermitteln will, kann sich kurz und verständlich ausdrücken! Klarer Inhalt und gute Sprache gehen Hand in Hand!"

    Nach diesen goldenen Regeln soll auch dieses Buch verfasst werden.

    Bei der Arbeit mit diesen beachten Sie den exakten Umgang mit den Rechtsvorschriften.

    Nennen Sie immer erst den Paragrafen und dann das Gesetz (z. B. § 11 BGB);

    bei mehreren Paragrafen dürfen §§ 11 f. BGB für §§ 11 und 12 BGB und §§ 11 ff. BGB für § 11 und mehrere direkt darauf folgende gebraucht werden;

    als Abkürzungen dürfen „Art. für „Artikel, „Abs. für „Absatz, „S. für „Satz, „Nr. für „Nummer sowie „Buchst. oder „lit. für „Buchstabe" verwendet werden, also z. B. § 8 Abs. 1 S. 1 BGB; diese Abkürzungen werden von den Gerichten gebraucht;

    als Abkürzungen dürfen auch die Absätze in römischen und die Sätze in arabischen Ziffern bezeichnet werden, also z. B. § 8 I 1 BGB; diese Abkürzungen sind in juristischen Fachzeitschriften (wie z. B. NJW anzutreffen).

    1.1.2 Begriff Recht

    Eine umfassende Definition des Rechts gibt es nicht. Im Allgemeinen versteht man unter „Recht" die vom Staat gesetzte und sanktionierte allgemeinverbindliche Ordnung, die neben anderen Regelungsmitteln auf das soziale Verhalten der Rechtssubjekte ausgerichtet ist, Wertmaßstäbe zum Ausdruck bringt und letztlich mit staatlichem Zwang durchsetzbar ist. Recht⁶ ist insoweit an den Staat gebunden; ohne einen Staat gibt es kein Recht, wie auch umgekehrt der Staat das Recht zwingend braucht, um existieren zu können. Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist beispielsweise der Staatsaufbau geregelt sowie das Zusammenwirken von Bund und Ländern. Daraus ergibt sich weiter, dass der Staat nicht nur Recht schafft, sondern sich selbst rechtliche Regelungen gibt, an die auch er gebunden ist. Das wird auch mit dem Rechtsstaatsprinzip beschrieben und sehr deutlich in Art. 20 Abs. 3 GG fixiert:

    In dieser Verfassungsnorm werden nicht nur für die drei Gewalten (Legislative, Exekutive und Judikative) die Bindungen aufgezeigt, sondern auch der Unterschied zwischen Gesetz und Recht.

    Exekutive und Judikative sind an Gesetz und Recht gebunden. „Gesetz ist dabei das „geschriebene, „gesetzte Recht („Gesetzesrecht), in Anlehnung an Marx der in parlamentarischer Sprache „erhobene Wille", der nach einem gesetzlich geregelten Verfahren in bestimmten Verkündungsblättern bekannt gemacht wird, also z. B. für innerstaatliches Recht der Bundesrepublik im Bundesgesetzblatt Teil I. Die Bekanntmachung eines Rechtsakts ist (immer) Voraussetzung für dessen Wirksamkeit.

    Neben dem (Gesetzes)Recht, also dem vom Staat gesetzten Recht, gibt es aber auch noch das Vertragsrecht. Im Unterschied zu dem vom Staat gesetzten Recht wird das Vertragsrecht von den Beteiligten des Vertrages freiwillig bestimmt. Dieses Recht ist folglich nicht allgemeinverbindlich, sondern grundsätzlich nur (freiwillig) verbindlich für die Vertragsparteien. Gemeinsam ist, dass auch dieses Recht mit Hilfe des Staates durchgesetzt werden

    Gefällt Ihnen die Vorschau?
    Seite 1 von 1