RechtsABC für Immobilienmakler: Einführung mit Beispielen und Formularen
Von Rudolf Geser
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Über dieses E-Book
Diese Einführung gibt einen kompakten Überblick über alle gesetzlichen Bestimmungen, die Immobilienmakler im Rahmen ihrer Tätigkeit beachten müssen – von der Gewerbezulassung über die Betriebsprüfung bis hin zur Makler- und Bauträgerverordnung. Das RechtsABC klärt Zweifelsfälle und hilft Immobilienmaklern mit einer Fülle an Informationen in ihrer täglichen Praxis.
Anschaulich
Die knappen und klaren Erläuterungen helfen, die Anforderungen rasch zu verstehen und problemlos einzuhalten. Das Buch ist auch für Fachkundige zur Vertiefung des Wissens sehr geeignet.
Für die Praxis
Praxisbezogene Beispiele sowie Hinweise auf entsprechende Formulare sind dabei eine wertvolle Unterstützung. Hervorgehobene Stichwörter am Rand der Erläuterungen sowie ein detailliertes Sachregister führen schnell zur gewünschten Regelung.
Neu in der 10. Auflage
Neu aufgenommen wurden Erläuterungen zur Verbraucherwiderrufsbelehrung und zu den Pflichten, die mit der Energieeinsparverordnung auf die Makler zukommen, sowie die Änderungen im Wohnungsvermittlungsgesetz (Einführung der Textform) und das Bestellerprinzip.
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Buchvorschau
RechtsABC für Immobilienmakler - Rudolf Geser
RechtsABC für
Immobilienmakler
Eine Einführung in die wichtigsten
Rechtsvorschriften mit praktischen Beispielen
und Formularen
Rudolf Geser
10., überarbeitete Auflage, 2016
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.
10. Auflage, 2016
Print ISBN 978-3-415-05709-8
E-ISBN 978-3-415-05716-6
© 1987 Richard Boorberg Verlag
E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Titelfoto: © highwaystarz – Fotolia
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Levelingstraße 6a |
81673 München
Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresden
www.boorberg.de
Vorwort
Im Rahmen der Gewerbefreiheit ist die Zulassung zum Beruf des Immobilienmaklers grundsätzlich jedermann möglich. Der Nachweis einer speziellen Sachkunde oder Fachkenntnis ist dabei nicht erforderlich. Ob dies letztendlich für den Gewerbetreibenden einen Vorteil bedeutet, muss dahingestellt bleiben, denn die Ausübung dieser Tätigkeit ist an eine Vielzahl gesetzlicher Vorschriften und eine kaum noch überblickbare Rechtsprechung gebunden. Hinzu kommt, dass einige dieser gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa die Makler- und Bauträgerverordnung, so schwer verständlich und verwirrend aufgebaut sind, dass ihre ordnungsgemäße Einhaltung sogar dem »juristischen Fachmann« Schwierigkeiten bereiten kann.
Diese Einführung soll durch ihren systematischen Aufbau nicht nur einen Überblick über alle zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen verschaffen, sondern durch die jeweiligen Erläuterungen auch für deren Verständnis und Einhaltung Sorge tragen. Bei den jeweiligen Ausführungen wurde deshalb auf eine möglichst einfache und verständliche Beschreibung Wert gelegt. Beispiele, praxisbezogene Angaben sowie Hinweise auf entsprechende Formulare geben dabei eine wertvolle Hilfestellung. Ein ausführliches Sachregister sowie die Angabe von Stichwörtern zu den einzelnen Erläuterungen gewährleisten ein rasches Auffinden der jeweiligen Bestimmungen.
Die Tätigkeit des Immobilienmaklers ist zweifellos ein interessanter, abwechslungsreicher und vielseitiger Beruf. Letztlich durchsetzen wird sich jedoch nur, wer zielstrebig und seriös seinen Aufgaben und den gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt.
Aufgrund meiner langjährigen Tätigkeit als Betriebsprüfer bei der Gewerbebehörde der Landeshauptstadt München sind mir die meisten Probleme, Fehler und Verstöße von Maklerbetrieben bekannt. In den seltensten Fällen resultieren diese aus einem vorsätzlichen, rechtswidrigen Handeln des Gewerbetreibenden, sondern vielmehr aus einer Unkenntnis der Vielzahl gesetzlicher Vorschriften, die gerade den Anfänger vor nicht unbeträchtliche Probleme stellen.
Mit dieser Einführung hoffe ich, nicht nur zu einer Klärung dieser Probleme beitragen zu können, sondern die zukünftigen oder bereits tätigen Immobilienmakler in die Lage zu versetzen, ihren Beruf ordnungsgemäß und ohne Konflikte mit Kunden und Behörden ausüben zu können.
Auch zu dieser, überarbeiteten, Auflage bin ich – wie bei den Vorauflagen – für praxisnahe Hinweise oder Anregungen dankbar.
Hinweise zur 10. Auflage
Mit der 10. Auflage dieses Ratgebers für Immobilienmakler wurden wesentliche Änderungen im Bereich des Maklerrechts aufgenommen. Die wichtigsten betreffen die Widerrufsbelehrung für Verbraucher, die Pflichten, die mit der Energieeinsparverordnung auf die Makler zukommen, das Wohnungsvermittlungsgesetz mit der neu eingeführten Vorschrift der Textform beim Abschluss von Mietverträgen über Wohnungen sowie die Einführung des sogenannten Bestellerprinzips.
In der Vergangenheit genügte es, wenn der Immobilienvermittler bei der Wohnungsvermittlung auf seinen Provisionsanspruch in seinem Exposé hinwies, oder ein vertragliches Verhältnis durch beiderseitiges zustimmendes Verhalten (stillschweigend) zustande kam, also wenn davon auszugehen war, dass die zu erwartende Leistung ohne Provision unterbleiben würde. Ein schriftlich geschlossenes Vertragsverhältnis war nicht notwendig. Mit der Einführung des Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 1. Juni 2015 hat sich dies geändert, der Vermittlungsvertrag bedarf nunmehr der Textform. Damit hat der Gesetzgeber auf die veränderten Anforderungen, die sich aus dem elektronischen Geschäftsverkehr ergeben, reagiert. Nunmehr hat der Wohnungsvermittler nur noch Anspruch auf seine Provision, wenn das Vertragsverhältnis in Textform abgeschlossen wurde.
Mit der Einführung des sogenannten Bestellerprinzips, welches im Gesetzestext zwar so nicht bezeichnet, in der Praxis aber so genannt wird, wurde festgelegt, dass derjenige die Maklerprovision bezahlt, der den Immobilienvermittler mit der Wohnungs- beziehungsweise Mietersuche beauftragt. Für die Vermittlung von Wohnungen an Mieter hat der Gesetzgeber jedoch so enge Voraussetzungen aufgestellt, dass damit de facto der Ausschluss des Wohnungssuchenden von einer Verpflichtung zur Provisionszahlung bewirkt wurde. Vergleichen Sie hierzu die Ausführungen zu § 2 Wohnungsvermittlungsgesetz Seite 64.
Die Einführung des Bestellerprinzips wird einen nicht unerheblichen Rückgang bei den Aufträgen für die Vermittlung von Mietwohnungen, und damit Umsatzrückgang für den Makler, bedeuten. Insbesondere leistungsschwache Gelegenheitsmakler, denen es zuweilen an Professionalität und Sachkunde fehlt, werden sich vom Markt zurückziehen müssen. Allerdings bietet sich durch diese Marktbereinigung wiederum leistungsfähigen und kompetenten Immobilienvermittlern die Möglichkeit, sich durch Qualität und Spezialisierung von der Konkurrenz abzuheben.
Mit attraktiveren Konditionen, also etwa einer geringeren Vermittlungsgebühr bei Vermietungen, sowie mit verbesserten Serviceangeboten und neuen Geschäftsmodellen, kann der Makler versuchen, dem negativen Trend entgegenzusteuern.
Mit den für Immobilienmakler ebenfalls wesentlichen Ausführungen zu den Pflichtangaben nach der Energieeinsparverordnung (EnEV), wonach dieser verpflichtet ist, bei der Insertion in kommerziellen Medien, bestimmte Energiekennwerte anzugeben, sowie dem Widerrufsrecht bei ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln getätigten Immobiliengeschäften (Fernabsatzverträge) wurden zwei für den Immobilienvermittler wichtige gesetzliche Regelungen neu in diesen Ratgeber aufgenommen. Vergleichen Sie hierzu die Ausführungen in Abschnitt VII.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
I. Behördliche Erlaubnis (§ 34c GewO)
II. Anzeige der gewerblichen Tätigkeit (§ 14 GewO)
III. Weitere Verpflichtungen des Maklers
1. Pflichtmitteilungen des Immobilienmaklers an seine Kunden
2. Pflichtangaben auf der Homepage im Internet von Immobilienmaklern
3. Auskunft und Nachschau (§ 29 GewO)
IV. Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
1. Anwendungsbereich (§ 1)
2. Sicherheitsleistung, Versicherung (§ 2)
3. Besondere Sicherungspflichten für Bauträger (§ 3)
4. Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers (§ 4)
5. Hilfspersonal (§ 5)
6. Getrennte Vermögensverwaltung (§ 6)
7. Ausnahmevorschrift (§ 7)
8. Rechnungslegung (§ 8)
9. Anzeigepflicht (§ 9)
10. Buchführungspflicht (§ 10)
11. Informationspflicht und Werbung (§ 11)
12. Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen (§ 12)
13. Inseratensammlung (§ 13)
14. Aufbewahrung (§ 14)
15. Prüfung (§ 16)
16. Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten (§ 17)
17. Ordnungswidrigkeiten (§ 18)
18. Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung (§ 19)
19. Besondere Hinweise zur MaBV
V. Besonderheiten des Wohnungsvermittlungsgesetzes (WoVG)
1. Anwendungsbereich (§ 1)
2. Anspruchsvoraussetzungen, Ausnahmen, Vorschüsse (§ 2)
3. Entgelt (§ 3)
4. Vereinbarung bei Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen (§ 4)
5. Abstands- und Ablösezahlungen (§ 4 a)
6. Rückforderung zu Unrecht gezahlter Entgelte (§ 5)
7. Vermittlungsauftrag, Werbung (§ 6)
8. Ausnahmen bei nicht gewerbsmäßiger Tätigkeit (§ 7)
9. Ordnungswidrigkeiten (§ 8)
VI. Maklerprovision
1. Allgemeine Beschränkungen
2. Rechtliche Grundlagen des Anspruchs auf Maklerprovision
VII. Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
VIII. Pflichtangaben nach der Energieeinsparverordnung (EnEV)
IX. Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV)
1. Grundvorschriften (§ 1)
2. Leistungen (§ 5)
X. Wichtige Entscheidungen zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
XI. Geldwäsche
XII. Geschäftsbedingungen des Immobilienmaklers
XIII. Häufigste Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften und ihre Vermeidung
XIV. Schrifttum
XV. Anhang
Anhang 1
Gewerbeordnung (GewO)
Anhang 2
Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV)
Anhang 3
Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVG)
Anhang 4
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Anhang 5
Handelsgesetzbuch (HGB)
Anhang 6
Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954 – WiStG)
Anhang 7
Preisangabenverordnung (PAngV)
Anhang 8
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Anhang 9
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz – UKlaG)
Anhang 10
Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung – DL-InfoV)
Anhang 11
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GWG)
Anhang 12
Wettbewerbsregeln für Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständige
Anhang 13
Gebührenstruktur im Freistaat Bayern
Anhang 14
Muster – Übersicht
Anhang 15
Formularhinweise
Sachregister
Abkürzungsverzeichnis
I.
Behördliche Erlaubnis (§ 34c GewO)
Beginn der Tätigkeit
Vor dem Beginn der gewerblichen Tätigkeit als Immobilienmakler stehen die Einholung einer Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) sowie (dazu unter II.) die Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 GewO.¹
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Erlaubniserteilung ist § 34c GewO. Nach dieser Vorschrift benötigt derjenige eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, der gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist.
Gewerbsmäßigkeit
Voraussetzung für eine Erlaubnispflicht ist, dass die beabsichtigte Tätigkeit auch gewerbsmäßig ausgeübt wird. Gewerbsmäßig bedeutet, dass sowohl Gewinnerzielungsabsicht als auch Fortsetzungsabsicht besteht und die Tätigkeit selbstständig, d. h. in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und eigene Gefahr betrieben wird.
Da die Absicht, einen Gewinn zu erzielen, bereits ausreicht, ist es für die Gewerbsmäßigkeit nicht entscheidend, dass auch tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.
Die nur einmalige Vermittlung eines Objekts begründet dann keine Erlaubnispflicht, wenn nicht beabsichtigt ist, weitere Vermittlungen zu tätigen (fehlende Fortsetzungsabsicht).
Personen, die sich in einem Anstellungsverhältnis bei einem Immobilienvermittlungsunternehmen befinden, bedürfen dann einer Erlaubnis, wenn sie sich neben ihrer Angestelltentätigkeit noch selbstständig in diesem Gewerbe betätigen.
Vermittlung
Unter Vermittlung ist jede auf den Abschluss eines Vertrages abzielende Tätigkeit zu verstehen, d. h. mit Interessenten Verhandlungen über zu vermittelnde Immobilien führen und über Einzelheiten informieren. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn eine solche Tätigkeit erfolglos bleibt oder nur der Vorbereitung des Vertragsabschlusses dient. Voraussetzung ist jedoch, dass die Vermittlung sowohl objekt- als auch leistungsbezogen erfolgt. Eine Vermittlung liegt z. B. dann nicht vor, wenn sich der »Vermittler« jeglicher Verhandlungen und Informationen über das zu ermittelnde Objekt (z. B. Lage und Größe des Grundstücks) enthält.
Eine Vermittlung liegt auch dann nicht vor, wenn der Gewerbetreibende im eigenen Namen Verträge abschließt, da es hier an einem Dritten fehlt, der einen entsprechenden Auftrag erteilt. Ebenso liegt keine Vermittlung vor, wenn der Vertreter des Gewerbetreibenden lediglich in dessen Namen einen Vertrag abschließt, worin sich der Vertretene seinerseits zur Vermittlung verpflichtet.
Nachweis der Gelegenheit
Unter dem Nachweis der Gelegenheit versteht man, dass der Immobilienmakler dem Auftraggeber einen bisher unbekannten Interessenten oder ein Objekt und den künftigen Vertragspartner benennt, so dass der Auftraggeber von sich aus Vertragsverhandlungen aufnehmen kann.
Wie bei der Vermittlung liegt kein Nachweis vor, wenn der Immobilienmakler in eigenem Namen Verträge abschließt oder als Vertreter eines anderen Immobilienmaklers lediglich in dessen Namen einen Vertrag abschließt, worin sich der Vertretene seinerseits zum Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge verpflichtet.
Handelsvertreter nach § 84 Abs. 1 HGB
Da Vermittlung auch betreibt, wer Verträge auf Grund einer ihm von einer Vertragspartei (z. B. Grundstückseigentümer) erteilten Vollmacht auf deren Namen selbst abschließt, bedarf auch ein selbstständiger Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB)² einer Erlaubnis, soweit er Immobilien vermittelt.
»Freie Mitarbeiter«
»Freie Mitarbeiter« sind keine Arbeitnehmer des betreffenden Maklers, sondern selbstständige Gewerbetreibende, die in der Regel als sogenannte Unter- oder Zubringervermittler tätig werden. Sie unterliegen deshalb ebenfalls der Erlaubnispflicht.
Hausverwalter
Hausverwalter, die selbstständig Verträge über die von ihnen verwalteten Wohnräume vermitteln, bedürfen ebenfalls einer Erlaubnis. Dies gilt selbstverständlich auch für den Fall, dass sie Wohnungen außerhalb ihres Wohnungsbestandes vermitteln. Eine Erlaubnispflicht ist jedoch dann nicht gegeben, wenn die Vermittlungstätigkeit über die von ihnen verwalteten Wohnräume lediglich als unbedeutender Annex ihrer Tätigkeit anzusehen ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn von dem Hausverwalter jährlich insgesamt nur 2 bis 3 Wohnungen vermittelt werden. Zu beachten ist allerdings, dass Hausverwaltern nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVG)³ ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nicht zusteht, soweit es sich um die von ihnen verwalteten Wohnungen handelt.
Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes
Hier ist zu unterscheiden, ob dem Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) nur die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder auch die Verwaltung des Sondereigentums (Wohnung), einschließlich deren Vermittlung, vom Wohnungseigentümer übertragen wurde.
Obliegt ihm lediglich die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, benötigt er in jedem Fall eine Erlaubnis, wenn er sich über seine Verwaltertätigkeit hinaus gewerbsmäßig als Immobilienmakler betätigt.
Wurde ihm jedoch zusätzlich die Verwaltung des Sondereigentums (Wohnung), einschließlich deren Vermittlung übertragen, benötigt er hierfür nur dann eine Erlaubnis, wenn diese Tätigkeit nicht mehr als unbedeutender Annex seiner Verwaltertätigkeit angesehen werden kann, d. h. es sich um mehr als 2 oder 3 Wohnungsvermittlungen im Jahr handelt.
Das Verbot der Provisionsforderung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVG trifft nur dann zu, wenn dem Verwalter vom Wohnungseigentümer zusätzlich auch die Verwaltung des Sondereigentums (Wohnung), einschließlich deren Vermittlung, übertragen worden ist. Obliegt dem Verwalter nur die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, nicht jedoch die Verwaltung des Sondereigentums, findet § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVG keine Anwendung.
Verträge über Grundstücke
Dies sind Verträge über Verkauf, Belastung, Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Wohnungseigentum. Zu Verträgen dieser Art zählen auch die Verträge über die Vermittlung von Hypotheken und Grundschulden sowie über das sogenannte Immobilien-Leasing.
Grundstücksgleiche Rechte
Dies sind Rechte, die den Vorschriften über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht).
Verträge über gewerbliche Räume oder Wohnräume
Hierzu gehören alle Arten von Raumüberlassung einschließlich Pacht und Untermiete (Wohnungs- und Zimmervermittlung). Nicht unter diese Vorschrift fällt die Vermittlung oder der Nachweis von vorübergehend benützten Ferienwohnungen.
Ausnahmen v. d. Erlaubnispflicht
Die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 34c GewO sind in Abs. 5 des § 34c GewO ausgeführt. Keiner Erlaubnis bedürfen demnach:
Organe d. staatl. Wohnungspolitik u. gemeinnützige Wohnungsunternehmen
Organe der staatlichen Wohnungspolitik und gemeinnützige Wohnungsunternehmen, die nach den §§ 1, 16, 28 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) anerkannt wurden.
Kreditinstitute Bausparkassen Sparkassen
Kreditinstitute, denen eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) erteilt wurde. Da Bausparkassen Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Gesetzes über Bausparkassen (BSpkG) ebenfalls einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG bedürfen, findet § 34c GewO auf sie keine Anwendung. Nebenberufliche Zweigstellenleiter, z. B. von Sparkassen, unterliegen in der Regel ebenfalls nicht der Erlaubnispflicht. Sie sind meist soweit in die Organisation der Sparkasse eingegliedert, dass ihre Tätigkeit nicht als selbstständige Gewerbetätigkeit angesehen werden kann.
Teilzeitnutzung von Wohngebäuden
Immobilienmakler, die Verträge über die Teilzeit-Wohnrechtenutzung im Sinne des § 481 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nachweisen oder vermitteln.
Unter Teilzeitnutzung versteht man dabei das Recht, gegen Zahlung eines Gesamtpreises, für die Dauer von mindestens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils für einen bestimmten Zeitraum des Jahres zu Erholungs- und Wohnzwecken zu nutzen.
Bei diesem auch als Time-Sharing bekannten Modell wird dem Erwerber in der Regel nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Nutzung einer Anlage (Zimmer, Appartement oder dgl.) eingeräumt. Da der Erwerber somit kaum mehr Rechte als ein Urlauber erwirbt, der jährlich in einem Hotel seiner Wahl ein Zimmer mietet, fallen die Veräußerer dieser Teilzeitnutzungsrechte nicht unter die Bestimmungen des § 34c GewO.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für Immobilienmakler aus Staaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Seit Inkrafttreten der Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie (DLRLUmsV) am 18.3.2010 sind Immobilienmakler, die von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus vorübergehend selbstständig gewerbsmäßig in Deutschland tätig werden, von der Verpflichtung zur Einholung einer Erlaubnis nach § 34c GewO befreit.
Niederlassungsbegriff
Eine Niederlassung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn eine selbstständige gewerbsmäßige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus, auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung in stabiler und kontinuierlicher Weise von dieser aus, tatsächlich ausgeübt wird.
Vorübergehend tätig werden
Als Anhaltspunkt für die Begriffsbestimmung »vorübergehend« ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 30. November 1995 (C-55/94) heranzuziehen, wonach der vorübergehende Charakter der fraglichen Tätigkeit nicht nur unter Berücksichtigung der Dauer der Leistung, sondern auch ihrer Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr oder Kontinuität zu beurteilen ist. Der vorübergehende Charakter der Leistung schließt dabei nicht die Möglichkeit für den Dienstleistungserbringer aus, sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer bestimmten Infrastruktur (einschließlich eines Büros) auszustatten,