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Schadensrecht
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eBook119 Seiten1 Stunde

Schadensrecht

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Über dieses E-Book

Dieses E-Book soll dem Studenten der Rechtswissenschaft eine solide Basis vermitteln, auf welcher er/sie schadensrechtliche Fälle mit Erfolg bearbeiten kann.  Das dafür nötige Wissen wird ohne Umschweife in komprimierter Form zusammengestellt.  Der oft nur stiefmütterlich in Lehrbüchern behandelten Materie soll deshalb eine zusammenhängende und nachvollziehbare Darstellung gegenübergestellt werden.  Da auch im ersten Staatsexamen das Zivilprozessrecht in den Grundzügen bekannt sein muss, wurden am Ende des E-Books Ausführungen zu den prozessualen Besonderheiten eines Schadensfalls gemacht.

Die Darstellung des Stoffes orientiert sich an der Prüfungsreihenfolge der einzelnen Probleme in einem Gutachten und kann deshalb für den Einstieg in die Materie verwendet werden.  Zudem sind zahlreiche Einzelprobleme dargelegt und die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt, sodass sich das E-Book auch für Examenskandidaten zum Wiederholen und Vertiefen eignet.  Die vielfachen Literatur- und Rechtsprechungshinweise machen eine Nacharbeit unschwer möglich, falls eine tiefer gehende Darstellung - wie etwa in einer Hausarbeit - nötig ist.

SpracheDeutsch
HerausgeberRoy Dörnhofer
Erscheinungsdatum5. Aug. 2021
ISBN9781393958390
Schadensrecht
Autor

Roy Dörnhofer

Roy Dörnhofer hat in Bayern beide Staatsexamina abgelegt und war dann in den neuen Bundesländern als Richter und Staatsanwalt tätig.  Er war unter anderem als Richter am Landgericht im Rahmen einer Abordnung in einem Zivilsenat bei einem Oberlandesgericht beschäftigt.

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    Buchvorschau

    Schadensrecht - Roy Dörnhofer

    Allgemeine Vorbemerkungen

    Dieses E-Book soll dem Studenten der Rechtswissenschaft eine solide Basis vermitteln, auf welcher er/sie schadensrechtliche Fälle mit Erfolg bearbeiten kann.  Das dafür nötige Wissen wird ohne Umschweife in komprimierter Form zusammengestellt.  Der oft nur stiefmütterlich in Lehrbüchern behandelten Materie soll deshalb eine zusammenhängende und nachvollziehbare Darstellung gegenübergestellt werden.  Da auch im ersten Staatsexamen das Zivilprozessrecht in den Grundzügen bekannt sein muss, wurden am Ende des E-Books Ausführungen zu den prozessualen Besonderheiten eines Schadensfalls gemacht.

    Die Darstellung des Stoffes orientiert sich an der Prüfungsreihenfolge der einzelnen Probleme in einem Gutachten und kann deshalb für den Einstieg in die Materie verwendet werden.  Zudem sind zahlreiche Einzelprobleme dargelegt und die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt, sodass sich das E-Book auch für Examenskandidaten zum Wiederholen und Vertiefen eignet.  Die vielfachen Literatur- und Rechtsprechungshinweise machen eine Nacharbeit unschwer möglich, falls eine tiefer gehende Darstellung - wie etwa in einer Hausarbeit - nötig ist.

    Das Schadensrecht nach §§ 249 ff. BGB

    Der häufig in Prüfungsaufgaben zu findende Bearbeitervermerk, dass Ansprüche auf Schadensersatz zu prüfen seien, macht es erforderlich, dass man sich mit dem Schadensrecht vertraut macht.  Dabei geht es in der folgenden Darstellung nicht um die Haftungsbegründung, sondern die Haftungsausfüllung.  Insbesondere in Examensklausuren werden von den Prüflingen Kenntnisse in diesem Bereich erwartet.

    Im Rahmen des haftungsausfüllenden Tatbestandes sind der Schaden sowie die haftungsausfüllende Zurechnung zu prüfen.

    I. Grundsätzliches zum Schadensrecht

    Zunächst müssen einige grundsätzliche Fragen geklärt werden, bevor die Einzelheiten des Schadensersatzes näher betrachtet werden können.

    1. Haftungsausfüllung

    Die Vorschriften der §§ 249 ff. BGB enthalten keine eigenen Anspruchsgrundlagen für den Schadensersatz, sondern regeln lediglich die Art, den Inhalt und den Umfang der Ersatzleistung (Jauernig/Teichmann, BGB, 16. Auflage, 2015, Vor §§ 249-253 Rn. 1).  Denknotwendig muss deshalb vor einer Prüfung dieser Regelungen festgestellt werden, ob überhaupt eine Ersatzpflicht dem Grunde nach besteht.  Eine solche Pflicht kann sich aus Vertrag (z.B. §§ 280 ff. BGB), Delikt (§§ 823 ff. BGB) oder auch Gefährdungshaftung (z.B. § 7 StVG) ergeben.  Für alle diese Anspruchsgrundlagen gelten die §§ 249 ff. BGB gleichermaßen (Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Auflage, 2021, Vorb. v. § 249 Rn. 4).  In einer Klausur muss demnach zuerst ermittelt werden, dass der Schuldner zum Schadensersatz verpflichtet ist, etwa wegen unerlaubter Handlung nach § 823 I BGB, und erst dann kann in einem weiteren Schritt geprüft werden, ob der dem Geschädigten entstandene Schaden auch ersatzfähig ist.

    Das Schadensrecht bezweckt mit der im Vordergrund stehenden Ausgleichsfunktion, die Nachteile für den Anspruchsteller wieder auszugleichen.  Eine Besonderheit besteht im Rahmen des Schmerzensgelds, welchem zudem eine Genugtuungsfunktion zukommt.  Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung gem. §§ 7 I, 1 AGG ist auch eine Abschreckung bezweckt und somit eine Präventionswirkung.

    2. Totalreparation

    Im Rahmen des Schadensersatzes gilt der Grundsatz der Totalreparation (Alles-oder-Nichts-Prinzip), also umfasst der Anspruch alle Folgen des Schadens, ohne dass es auf die Form des Verschuldens oder die Vermögensverhältnisse der Beteiligten ankommt (Jauernig/Teichmann, BGB, 16. Auflage, 2015, Vor §§ 249-253 Rn. 2).

    Beispiel: Wenn der Schädiger den Geschädigten bewusst oder vielleicht nur leicht fahrlässig verletzt, muss er in beiden Fällen sämtliche Schadensfolgen ersetzen, wobei es keine Rolle spielt, ob der Schadensersatz seine finanziellen Verhältnisse weit übersteigt.  Eine Ausnahme gilt aber z.B. im Arbeitsrecht beim innerbetrieblichen Schadensausgleich, bei welchem zwischen einfacher, mittlerer und grober Fahrlässigkeit/Vorsatz unterschieden wird.

    Beispiel: Falls der durch eine Körperverletzung Geschädigte einen wichtigen Geschäftstermin und damit ein gewinnbringendes Geschäft versäumt, ist es unerheblich, ob sich das Verschulden des Schädigers auf diese Folge erstreckt.

    3. Identitätserfordernis

    Darüber hinaus hat im Grundsatz nur der Geschädigte einen Anspruch auf Schadensersatz, nicht aber ein mittelbar Geschädigter.  Verletzter und Geschädigter müssen somit dieselbe Person sein (Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, 5. Auflage, 2009, Rn. 623; Joussen, Schuldrecht I, Allgemeiner Teil, 2. Auflage, 2013, Rn. 1041).

    Beispiel: Sofern also ein Arbeitnehmer von einem Dritten am Körper verletzt wird und der Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber während der Heilung nicht nachgehen kann, steht dem Arbeitgeber kein Schadensersatz gegen den Dritten zu (abgesehen von der Legalzession nach § 6 EntgFG, die später behandelt wird).

    Eine Ausnahme wäre etwa im Fall einer Drittschadensliquidation gegeben, bei welcher der Schaden eines Dritten zu der Anspruchsgrundlage des Gläubigers gezogen wird oder beim gesetzlichen Forderungsübergang nach Leistung eines Sozialversicherungsträgers, sowie bei den Beerdigungskosten nach § 844 I BGB.

    4. Spezialregelungen

    Vorab soll noch auf eine Besonderheit hingewiesen werden.  Es finden sich einige gesetzliche Regelungen, die als Spezialregelungen zu den §§ 249 ff. BGB anzusehen sind und somit abweichende Regelungen zu diesem Schadensrecht enthalten.  Dazu gehören etwa die prüfungsrelevanten Vorschriften der §§ 842 ff. BGB im Recht der unerlaubten Handlungen sowie die §§ 10 ff. StVG bei der straßenverkehrsrechtlichen Haftung.

    5. Abdingbarkeit

    Die Regelungen der §§ 249 ff. BGB können von den Parteien ausgeschlossen oder abgeändert werden, und zwar vor und nach dem Schadensereignis (Schellhammer, Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen, 9. Auflage, 2014, Rn. 1257).  Natürlich sind hier gewisse Grenzen durch die Vorschriften der §§ 138 (Sittenwidrigkeit), 242 (Treu und Glauben), 305 ff. (Allgemeine Geschäftsbedingungen) BGB gesetzt.

    6. Aufbau im Gutachten

    Die im Folgenden dargestellten Einzelprobleme können ein Prüfungsschema für die Behandlung eines schadensrechtlichen Falls geben und sollten auch in der angegebenen Reihenfolge im Gutachten erörtert werden.  Natürlich ist der Aufbau nicht zwingend, da sich ein solcher im Gesetz selbst nicht findet.  Es bietet sich aber an, die einzelnen Punkte aus Gründen der Logik nacheinander abzuhandeln.  Selbstverständlich ist nicht jeder Unterpunkt in jedem Fall zu erörtern, es soll vielmehr ein gedanklicher Leitfaden sein, anhand dessen man die

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