Klausuren zu nichtigen und anfechtbaren Willenserklärungen
Von Roy Dörnhofer
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Über dieses E-Book
In der juristischen Ausbildung wird man bereits ganz am Anfang mit der Rechtsgeschäftslehre konfrontiert, die keine einfache Materie darstellt. Zum einen ist sie sehr umfangreich, und zum anderen enthält sich eine Vielzahl an Problemen und vor allem Meinungsstreite in der Rechtsprechung und Literatur. Für den Erfolg im Studium und Examen sind hier fundierte Kenntnisse erforderlich. Insofern soll dieses Buch eine Hilfe bei der intensiven Vorbereitung auf die Prüfungen sein.
In den folgenden Fällen werden die Willensmängel bei der Abgabe von Willenserklärungen behandelt, wobei sich der Hauptteil mit der Anfechtung wegen Irrtums, Täuschung und Drohung beschäftigt, also mit den unbewussten Willensmängeln und dem Sonderfall der Drohung. In einem weiteren Teil werden sodann die bewussten Willensmängel mit den Vorschriften der §§ 116 bis 118 BGB dargestellt, also Fallgestaltungen, bei denen ein bewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung vorliegt.
Des Weiteren finden sich Aufbauschemata für eine leichte Einordnung der Probleme im juristischen Gutachten. Am Ende sind vertiefende Ausführungen zu besonderen Problemen dargestellt, die immer wieder in Prüfungsarbeiten abgefragt werden.
Roy Dörnhofer
Roy Dörnhofer hat in Bayern beide Staatsexamina abgelegt und war dann in den neuen Bundesländern als Richter und Staatsanwalt tätig. Er war unter anderem als Richter am Landgericht im Rahmen einer Abordnung in einem Zivilsenat bei einem Oberlandesgericht beschäftigt.
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Klausuren zu nichtigen und anfechtbaren Willenserklärungen - Roy Dörnhofer
Vorwort
In der juristischen Ausbildung wird man bereits ganz am Anfang mit der Rechtsgeschäftslehre konfrontiert, die keine einfache Materie darstellt. Zum einen ist sie sehr umfangreich, und zum anderen enthält sich eine Vielzahl an Problemen und vor allem Meinungsstreite in der Rechtsprechung und Literatur. Für den Erfolg im Studium und Examen sind hier fundierte Kenntnisse erforderlich. Insofern soll dieses Buch eine Hilfe bei der intensiven Vorbereitung auf die Prüfungen sein.
In den folgenden Fällen werden die Willensmängel bei der Abgabe von Willenserklärungen behandelt, wobei sich der Hauptteil mit der Anfechtung wegen Irrtums, Täuschung und Drohung beschäftigt, also mit den unbewussten Willensmängeln und dem Sonderfall der Drohung. In einem weiteren Teil werden sodann die bewussten Willensmängel mit den Vorschriften der §§ 116 bis 118 BGB dargestellt, also Fallgestaltungen, bei denen ein bewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung vorliegt.
Des Weiteren finden sich Aufbauschemata für eine leichte Einordnung der Probleme im juristischen Gutachten. Am Ende sind vertiefende Ausführungen zu besonderen Problemen dargestellt, die immer wieder in Prüfungsarbeiten abgefragt werden.
Manch einer mag versucht sein, die Materie des BGB AT als einfach anzusehen, sodass es sich auch bei den Fallgestaltungen der Willensmängel nur um einfache Sachverhalte mit kurzen Lösungen handele. Hier muss darauf hingewiesen werden, dass die Fälle zum großen Teil eine Vielzahl an bereichsübergreifenden Problemen enthalten, die sich vom Allgemeinen Teil über das Schuldrecht bis in das Sachenrecht erstrecken. Dabei finden sich gegebenenfalls auch sehr schwierige Detailfragen zu Rechtsproblemen, wie etwa der Anfechtung einer ausgeübten Innenvollmacht oder dem Konkurrenzverhältnis des Anfechtungsrechts zu den Gewährleistungsvorschriften des Kaufrechts. All diese Themen sind durchaus examensrelevant und stellen hohe Anforderungen an den Prüfling.
Was den Bereich des Anfechtungsrechts in diesem Buch betrifft, soll vorab eine Klarstellung über die rechtliche Behandlung dieser Fälle erfolgen. Es ist durchaus vertretbar, die Problematik der Anfechtung in einer Klausur bereits unter dem Gliederungspunkt der Anspruchsentstehung zu behandeln und die Nichtigkeit der jeweiligen Willenserklärung aufgrund einer wirksamen Anfechtung festzustellen. Immerhin gehen die Vorschriften der §§ 119 ff. BGB davon aus, dass die Willenserklärung anzufechten ist, nicht aber der Vertrag. In den Lösungen zu den Sachverhalten aus diesem Buch wird die Anfechtung aber jeweils unter dem Prüfungspunkt des Anspruchsuntergangs, also der rechtsvernichtenden Einwendung, dargestellt, da die Vorschrift des § 142 I BGB die rückwirkende Nichtigkeit eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts, und damit eines Vertrags, festschreibt. Diese Vorgehensweise wird noch einmal tiefer im Buch weiter unten dargestellt.
Sämtliche Lösungsvorschläge sind im Stil des Gutachtens ausformuliert und enthalten Überschriften zu jedem Prüfungspunkt, sodass dem Leser das Gerüst der Anspruchsprüfung immer vor Augen bleibt. Jeder Lösung ist des Weiteren eine Gliederung vorangestellt, um den „roten Faden" des Aufbaus zu verdeutlichen. Auf diese Weise lässt sich das theoretische Wissen leicht in den Klausuraufbau einordnen. Die Vielzahl der Literaturangaben soll eine Nacharbeit und Vertiefung der entsprechenden Probleme leichter machen.
Vorab sei noch auf ein weit verbreitetes Problem hingewiesen: Man muss immer wieder feststellen, dass viele Juristen und Juristinnen in der Ausbildung das Gesetz nicht durchlesen, wenn sie einen Fall bearbeiten. Es ist nur allzu leicht, eine Ausrede zu finden, wie etwa, dass man gerade keinen Gesetzestext zur Hand habe oder dergleichen. Oft lösen sich viele Probleme jedoch sehr schnell, wenn man einfach nur einmal den Gesetzestext durchliest und die verschiedenen Tatbestandsmerkmale prüft. Deshalb sollen die wichtigsten Normen vorab an dieser Stelle genannt werden, die man sich unbedingt im Detail ansehen sollte:
§ 116 Geheimer Vorbehalt
Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
§ 117 Scheingeschäft
(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 118 Mangel der Ernstlichkeit
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
§ 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
§ 121 Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
§ 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).
§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
§ 124 Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
§ 142 Wirkung der Anfechtung
(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.
§ 143 Anfechtungserklärung
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.
(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.
(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.
§ 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.
(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
Viel Erfolg bei der Durcharbeit!
Kommentare und Lehrbücher
Bamberger/Roth, BGB, 5. Auflage, 2023
Boemke/Ulrici, BGB AT, 2. Auflage, 2014
Bork, BGB AT, 4. Auflage, 2016
Brox/Walker, BGB AT, 45. Auflage, 2021
Flume, BGB AT, 4. Auflage, 1992
Grüneberg, BGB, 82. Auflage, 2023
HK-BGB, 11. Auflage, 2022
Huber/Faust, Schuldrechtsmodernisierung, 2002
Hübner, BGB AT, 2. Auflage, 1996
Jauernig, BGB, 18. Auflage, 2021
Köhler, BGB AT, 46. Auflage, 2022
Larenz/Wolf, BGB AT, 9. Auflage, 2004
Leipold, BGB I, Einführung und Allgemeiner Teil, 10. Auflage, 2019
Looschelders, Schuldrecht BT, 16. Auflage, 2021
Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, 2002
Medicus/Petersen, BGB AT, 11. Auflage, 2016
Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 28. Auflage, 2021
Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage, 2006
Schack, BGB AT, 15. Auflage, 2016
Stadler, BGB AT, 20. Auflage, 2020
Schwab/Löhnig, Einführung in das Zivilrecht, 20. Auflage, 2016
Zerres, Bürgerliches Recht: Eine Einführung in das Zivilrecht und die Grundzüge des Zivilprozessrechts, 9. Auflage, 2019
A. Schemata zu Ansprüchen und zur Anfechtung
Probleme der Anfechtung müssen in einem Gutachten nach einem gewissen Schema und in einer bestimmten Reihenfolge geprüft werden, um eine logische und für den Korrektor nachvollziehbare Lösung zu erstellen. Dabei sind Schemata natürlich nicht der allein richtige Aufbau, sondern diese können und müssen gelegentlich abgeändert werden. In einer Prüfungsarbeit kommt es entscheidend auch darauf an, dass der jeweilige Bearbeiter die Schwerpunkte der eingebauten Probleme erkennt und in der entsprechenden Ausführlichkeit behandelt. Es wäre deshalb ein Fehler, jedes kleine Detail des Prüfungsschemas in jedem Fall in aller Breite darzustellen. Dennoch geben sie gerade für die jüngeren Juristen einen guten Anhaltspunkt für den Einstieg in ein Gutachten und sind daher sehr wichtig. Im Folgenden sollen die Probleme der Anfechtung bei einem Vertragsschluss behandelt werden. Vorab findet sich noch der Prüfungsaufbau für die Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Rechtsgeschäft.
I. Durchsetzung eines Anspruchs aus einem Rechtsgeschäft
Ansprüche aus dem Schuldrecht sind in einem dreistufigen Verfahren zu prüfen, und zwar danach, ob der Anspruch entstanden, untergegangen und durchsetzbar ist.
Die Anspruchsgrundlagen für die typischen Verträge können im Inhaltsverzeichnis des BGB im Buch „Schuldrecht" unschwer gefunden werden. So ist der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in § 433 II BGB geregelt, derjenige auf Zahlung des Werklohns in § 631 I BGB und derjenige der Miete in § 535 II BGB etc.
1. Anspruch entstanden
Willenserklärungen sowie Zugang, §§ 130 ff. BGB
Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB
Auslegung von Willenserklärungen, §§ 133, 157 BGB
Zustandekommen des Vertrags, §§ 145 ff. BGB
Kein Dissens, §§ 154, 155 BGB
Eintritt einer Bedingung, §§ 158 ff. BGB
Keine rechtshindernden Einwendungen, §§ 104 ff., 116 ff., 125, 134, 138, 311b BGB, anfängliche Unmöglichkeit nach § 275 I BGB
Fälligkeit des Anspruchs, § 271 BGB
2. Anspruch untergegangen
Anfechtung, §§ 119 ff., 142 I BGB
Unmöglichkeit, §§ 275 I, 326 I BGB
Erfüllung, §§ 362 ff. BGB
Hinterlegung, §§ 372 ff. BGB
Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB
Erlass, § 397 BGB
Rücktritt, §§ 346 ff. BGB
Widerruf nach Verbraucherrecht, §§ 355 ff. BGB
Minderung, §§ 441 III, 638 III BGB
Aufhebungsvertrag, § 311 I BGB
Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 III BGB
Verwirkung, § 242 BGB
3. Anspruch durchsetzbar
Einreden, wie etwa Verjährung, Zurückbehaltungsrechte, §§ 214, 273, 320 BGB
Unmöglichkeit als Einrede, § 275 II, III BGB
Sofern für eine Lösung mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen, sollten diese in einem Gutachten in der folgenden Reihenfolge geprüft werden:
1. Ansprüche aus Vertrag
a) Vertragliche Primäransprüche
Das sind die Hauptleistungspflichten, wie etwa die Pflicht zur Zahlung der Miete, des Kaufpreises und des Werklohns.
b) Vertragliche Sekundäransprüche
Hier sind die Ansprüche bei Leistungsstörungen gemeint, also etwa der Schadensersatz nach §§ 280 ff., 311a II, 284 BGB, die Rückgewähr der Leistungen nach einem Rücktritt oder das Surrogat gem. § 285 BGB.
2. Vertragsähnliche Ansprüche
Schadensersatz bei Anfechtung, § 122 I BGB
Schadensersatz bei fehlender Vertretungsmacht, § 179 BGB
Schadensersatz aus culpa in contrahendo, §§ 311 II, 241 II, 280 I BGB
3. Gesetzliche Ansprüche
a) Aus GoA
Schadensersatz bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag, § 678 BGB
Aufwendungsersatzanspruch bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB
Herausgabe des Erlangten bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 681 S. 2, 667 BGB
Wertersatz bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 684 S. 1 BGB; §§ 687 II S. 2, 684 S. 1 BGB
b) Dingliche Ansprüche
Anspruch des Eigentümers, Nießbrauchers, Pfandgläubigers, §§ 985, 1065, 1227 BGB
Anspruch des Besitzers bei verbotene Eigenmacht, §§ 861, 862 BGB
Anspruch des früheren Besitzers, §§ 1007 I, II BGB
Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, §§ 1004, 1312, 1065, 1227 BGB
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, §§ 987 ff. BGB
c) Ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff. BGB
d) Unerlaubte Handlung, §§ 823 ff. BGB, §§ 7, 18 StVG
II. Gutachterliche Darstellung der Anfechtung
Prüfungspunkte
1. Auslegung
Eine Willenserklärung muss vorrangig ausgelegt werden.
2. Zulässigkeit
Nicht zulässig ist die Anfechtung z.B. bei einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben oder einem Rechtsschein.
3. Anfechtungsgrund
a) Inhaltsirrtum
b) Erklärungsirrtum
c) Eigenschaftsirrtum
aa) Eigenschaften
bb) Verkehrswesentlich
cc) Kausalität/Erheblichkeit
dd) Ausgeschlossen: durch Gewährleistungsvorschriften
d) Fehlerhafte Übermittlung
aa) Erklärungsbote
bb) Unbewusst falsch übermittelt
e) Arglistige Täuschung
aa) Täuschung
bb) Rechtswidrigkeit der Täuschung
cc) Irrtum
dd) Doppelte Kausalität
ee) Arglist
ff) Kein Ausschluss durch § 123 II BGB
f) Drohung
aa) Drohung
bb) Kausalität zwischen Drohung und Willenserklärung
cc) Widerrechtlichkeit der Drohung
dd) Subjektive Voraussetzung
4. Anfechtungserklärung
a) Richtiger Anfechtungsgegner
b) Anfechtungswille
5. Anfechtungsfrist
a) Die Frist des § 121 BGB
b) Die Frist des § 124 BGB
6. Ausschlussgründe
a) Bestätigung
b) Treu und Glauben
Einzelheiten zum Schema
Die Anfechtung sollte im Gutachten unter dem Punkt Anspruch weggefallen
geprüft werden. Hier geht es um ein unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung, während die § 116-118 BGB das bewusste Auseinanderfallen regeln.
Das Anfechtungsrecht ist vererblich, aber nicht abtretbar oder verpfändbar (Medicus, BGB AT, Rn. 714).
In einer Klausur oder Hausarbeit bietet es sich an, die Anfechtung nach einer Willenseinigung als eigenen Punkt zu prüfen, weil bis zur ex-tunc-Wirkung ein wirksamer Vertrag gegeben ist und ansonsten auch ein zu verschachtelter Aufbau nötig wäre.
1. Auslegung
Eine Willenserklärung muss vorrangig ausgelegt werden. Sofern sich nach einer Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet die Erklärung mit dem tatsächlichen Willen des Erklärenden deckt, bedarf es keiner Anfechtung mehr. Hier sind insbesondere die Fälle der unschädlichen Falschbezeichnung (falsa demonstratio non nocet) zu nennen.
2. Zulässigkeit
Eine Anfechtung ist nicht zulässig bei einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben oder einem Rechtsschein (wie z.B. die Duldungs- oder Anscheinsvollmacht).
Falls speziellere Normen für eine Anfechtung bestehen, müssen diese vorrangig angewendet werden, wie etwa bei der