Aufgaben und Lösungen aus der Ersten Juristischen Staatsprüfung in Bayern im Öffentlichen Recht: aktualisiert und publiziert in den Bayerischen Verwaltungsblättern 2016/2017
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Über dieses E-Book
aktualisiert und publiziert in den Bayerischen Verwaltungsblättern
2016/2017
Das E-Book enthält Prüfungsaufgaben mit Lösungen zum Öffentlichen Recht in Bayern zur Vorbereitung auf das Erste Staatsexamen, die in den »Bayerischen Verwaltungsblättern (BayVBl.)« 2016/2017 publiziert wurden.
Alle Lösungshinweise wurden vor der Publikation im jeweiligen Heft der »Bayerischen Verwaltungsblätter« nochmals überprüft und gegebenenfalls bearbeitet. Die Lösungen sind somit auf dem Stand der Erstpublikation in den »BayVBl.«. Die Reihenfolge der Aufgaben und Lösungen entspricht der zeitlichen Reihenfolge des Erscheinens in den »BayVBl.«.
Studierenden, Referendarinnen und Referendaren in Bayern steht damit eine unverzichtbare Sammlung freigegebener und veröffentlichter Examensklausuren zur Verfügung. Ob im Klausurenkurs, in AG-Gruppen oder bei der individuellen Vorbereitung – wer diese Klausuren durchgearbeitet hat, kann wesentlich entspannter in die Prüfung gehen.
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Buchvorschau
Aufgaben und Lösungen aus der Ersten Juristischen Staatsprüfung in Bayern im Öffentlichen Recht - Richard Boorberg Verlag
Aufgaben und Lösungen aus
Ersten Juristischen Staatsprüfungen in Bayern im Öffentlichen Recht
aktualisiert und publiziert in den
Bayerischen Verwaltungsblättern (BayVBl.)
2016/2017
Boorberg LogoAlle Lösungshinweise wurden vor der Publikation im jeweiligen Heft der Bayerischen Verwaltungsblätter nochmals überprüft und gegebenenfalls überarbeitet. Die Lösungen sind somit auf dem Stand der Erstpublikation in den Bayerischen Verwaltungsblättern.
Die Reihenfolge der Aufgaben und Lösungen entspricht der zeitlichen Reihenfolge des Erscheinens in den Bayerischen Verwaltungsblättern.
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detailierte bibliografische Angaben sind im Internet
unter www.dnb.de abrufbar.
ISBN 978-3-415-06444-7
© Richard Boorberg Verlag
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Levelingstr. 6a | 81673 München
Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresden
www.boorberg.de
Inhaltsverzeichnis
Aufgabe 6 des Probeexamens 2015/I der Juristischen Fakultät
der Universität Passau
Lösungsskizze zur Aufgabe 6 des Probeexamens 2015/I der
Juristischen Fakultät der Universität Passau
Aufgabe 5 der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2013/1
Lösungsskizze zur Aufgabe 5 der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2013/1
Aufgabe 5 der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2013/2
Lösungsskizze zur Aufgabe 5 der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2013/2
Aufgabe 6 der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2013/2
Lösungsskizze zur Aufgabe 6 der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2013/2
Klausur für das Examinatorium an der Ludwig-Maximilians-Universität
München im Fachgebiet: Öffentliches Recht
Lösungsskizze zur Klausur für das Examinatorium an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Fachgebiet: Öffentliches Recht
Aufgabe 6 der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2013/1
Lösungsskizze zur Aufgabe 6 der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2013/1
Aufgabe 6 des Probeexamens 2015/I der Juristischen Fakultät der Universität Passau
¹
(Arbeitszeit: 5 Stunden)
Der Passauer Rechtsanwalt Rudi hat heute einen Prozess mit mündlicher Verhandlung. Zu diesem Zweck begibt er sich zum Landgericht Passau. Vor den Augen eines Justizwachtmeisters nimmt Rudi beim Betreten des Justizgebäudes sein zuvor verliehenes Taschenmesser von einem Bekannten zurück, um in einer Pause des heutigen Verfahrens eine anständige „Brotzeit machen zu können. Rudi will dabei seine Privilegierung als Rechtsanwalt nutzen, denn im Landgericht Passau besteht (wie andernorts auch) die Praxis, Rechtsanwälte wegen ihrer beruflichen Stellung ähnlich wie Justizangehörige beim Einlass ins Gerichtsgebäude im Unterschied zu anderen „Besuchern
grundsätzlich nicht zu kontrollieren. Als Rudi nun aber das Landgericht betritt, wird er nach zwei Jahren ohne Kontrolle ausnahmsweise doch aufgefordert, sich einer elektronischen „Scankontrolle" zu unterziehen und metallische Gegenstände zuvor abzulegen. Nach der Weigerung des Rudi wird er durch den Justizwachtmeister, der den Vorgang am Eingang des Justizgebäudes beobachtet hat, direkt aufgefordert, das Taschenmesser herauszugeben. Als Rudi auch dieser Aufforderung nicht nachkommen will, findet eine Durchsuchung des Rudi durch den Justizwachtmeister statt, wobei ihm das Taschenmesser sofort abgenommen wird. Das Taschenmesser wird dann allerdings nicht vom Gericht einbehalten, sondern Rudi nach der Verhandlung bei Verlassen des Gerichtsgebäudes wieder ausgehändigt.
Rudi ist empört über derartige Einlasskontrollen bei Gericht und bezieht sich dabei auch auf sein Recht aus § 3 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Er beschließt daher, sich gegen die Abnahme des Taschenmessers zu wehren. Er ist der Meinung, dass derartige Einlasskontrollen seine körperliche Unversehrtheit sowie seine allgemeine Handlungsfreiheit verletzten. Außerdem liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, da nicht alle Personen, die den Sitzungsaal betreten wollten, durchsucht wurden. Des Weiteren sei auch seine Berufsfreiheit durch derartige Einlasskontrollen beeinträchtigt. Mit dieser Begründung ruft Rudi das zuständige Verwaltungsgericht Regensburg an. Dieses weist jedoch seine Klage als unbegründet ab, lässt aber die Berufung dagegen zu. Zur Begründung seiner Entscheidung führt es aus, dass das Hausrecht des Gerichtspräsidenten die nötige Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in die Rechte der von solchen Ordnungsmaßnahmen betroffenen Personen bilde. Der Präsident des Landgerichts habe nämlich auf Grund seines gewohnheitsrechtlich anerkannten Hausrechts die Befugnis, zum Zwecke der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gerichtsgebäude zu ergreifen. Diese Befugnis werde auch nicht durch das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder wegen des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Sitzungen beschränkt. Andere Grundrechtseingriffe seien in Bezug auf Rudi schon gar nicht ersichtlich bzw. jedenfalls gerechtfertigt.
Dieses Urteil möchte Rudi nicht akzeptieren und fragt sich nun, wie er weiter vorgehen kann und welche Erfolgsaussichten er dabei hat.
Vermerk für die Bearbeiter:
In einem Gutachten, das auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen eingeht, ist die Frage des Rudi betreffend die Erfolgsaussichten des möglichen Rechtsbehelfes zu erörtern.
Es wird auf § 3 BRAO hingewiesen, der wie folgt lautet:
§ 3 Recht zur Beratung und Vertretung
(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.
(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.
(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.
1 Verfasser ist Prof. Dr. Urs Kramer, Universität Passau.
Lösungsskizze zur Aufgabe 6 des Probeexamens 2015/I der Juristischen Fakultät der Universität Passau
¹
Vorbemerkung:
Es handelt sich um eine für die Erste Juristische Staatsprüfung in Bayern konzipierte Klausur von gehobenem Schwierigkeitsgrad, die im Examensklausurenkurs der Universität Passau zur Bearbeitung ausgegeben worden ist.
Die Problematik (gerichtliche Einlasskontrollen) ist aktuell und wird weiterhin aktuell bleiben. Die Zulässigkeit/die Sachurteilsvoraussetzungen von erst- und zweitinstanziellen Verfahren durfte(n) keine besonderen Schwierigkeiten bereiten; es handelt sich überwiegend um gängige Fragen (etwa um die nach der Statthaftigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage), die mit präzisem Arbeiten und den von der Universität vermittelten Kenntnissen bewältigt werden mussten.
Im materiellrechtlichen Teil ist die Klausur teilweise von gehobenem Schwierigkeitsgrad. Hausrecht sowie „Entschließungs- und „Auswahlermessen
sind zwar ebenso wie die Grundrechte aus Art. 2, 3, 12 und 14 GG Gegenstand des akademischen Unterrichtes. Die Anwendung im konkreten Fall – vor allem, was die Frage nach dem Hausrecht als tauglicher Schranke des Art. 2 Abs. 1 GG angeht – ist allerdings teilweise sehr schwierig; insbesondere können Ausführungen zur Bedeutung des § 3 Abs. 2 BRAO und zum Erfordernis einer speziellen Ermächtigungsgrundlage nur von besseren Kandidatinnen und Kandidaten erwartet werden.
Zum Fall: OVG Münster, B.v. 23.09.2013 – 4 A 1778/12; Riemer, DVBI. 2013, 1619 f.; ferner VG Augsburg, B.v. 06.02.2013 – Au 4 E 13.153.
Ein möglicher Rechtsbehelf des R hat Erfolg, wenn seine Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen und er begründet ist.
A. Sachentscheidungsvoraussetzungen
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 5 GVG wird die Eröffnung des Rechtsweges in Rechtsmittelverfahren, wie sie hier in Rede stehen, nicht mehr geprüft.
Anmerkung: Obwohl der Aufbau einer Klausur generell nicht begründet wird, ist eine kurze Erwähnung hier angebracht, um dem Korrektor das eigene Verständnis von Rechtsmittelverfahren zu zeigen.
II. Als statthafter Rechtsbehelf (und dem R vom Verwaltungsgericht „gewiesener" Weg) kommt hier nur das Rechtsmittel der Berufung nach § 124 Abs. 1 VwGO in Betracht.
1. Dazu musste R sich gegen ein Endurteil, ein Teilurteil nach § 110 VwGO oder ein Zwischenurteil nach §§ 109 und 111 VwGO richten. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht (VG) die Klage des R als unbegründet abgewiesen. Das stellt ein Endurteil nach § 107 VwGO i. S. d. § 124 Abs. 1 VwGO dar.
2. Das VG hat die Berufung außerdem nach § 124 Abs. 2 VwGO zugelassen. Damit kann er direkt gegen das Urteil des VG nach § 124 Abs. 1 und 2 VwGO Berufung einlegen (und muss nicht über den Weg eines Antrages auf Zulassung derselben durch den VGH nach § 124a VwGO ausweichen).
III. Sachlich zuständig für Berufungen gegen Urteile des VG ist das Oberverwaltungsgericht (OVG) nach § 46 Nr. 1 VwGO, das in Bayern laut § 184 VwGO als Verwaltungsgerichtshof (VGH) bezeichnet wird. Örtlich zuständig ist nach Art. 1 Abs. 1 AGVwGO der BayVGH als Berufungsgericht.
IV. R ist berufungsberechtigt nach § 124 Abs. 1 VwGO, wenn er Beteiligter i. S. d. § 63 VwGO ist. R ist Kläger (§ 63 Nr. 1 VwGO) des vorinstanzlichen Verfahrens und damit berufungsberechtigt.
V. R als Berufungskläger musste außerdem durch das Urteil des VG beschwert sein. Das VG hat die Klage des R als unbegründet abgewiesen, womit das Urteil von seinem ursprünglichen Antrag abweicht (→ formelle Beschwer). Damit ist der R durch das Urteil des VG beschwert.
VI. Die Beteiligtenfähigkeit des Berufungsklägers R folgt aus § 61 Nr. 1 Fall 1 VwGO, seine Prozessfähigkeit aus § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO².
Für den beklagten Freistaat Bayern (als Rechtsträger des handelnden Gerichtspräsidenten; siehe dazu unten B. II. 1.) folgt die Beteiligtenfähigkeit aus § 61 Nr. 1 Fall 2 VwGO (der Staat ist – auch ohne entsprechende Verfassungsnorm – eine Gebietskörperschaft). Der Freistaat ist dabei aber nicht prozessfähig und muss sich daher vor dem VGH nach § 62 Abs. 3 VwGO (Art. 47 Abs. 3 BV, § 36 Abs. 1 Satz 2 VwGO), Art. 16 Satz 1, 2 AGVwGO i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 1 LABV durch die Landesanwaltschaft vertreten lassen.
VII. Ordnungsgemäßheit der Berufung: R musste die Vorgaben des § 124a Abs. 2 und 3 VwGO zu den Fristen für die Einlegung und die Begründung der Berufung, zum bestimmten Antrag und zum „Adressaten" der einzelnen Schritte einhalten.
1. Die Einlegungsfrist beträgt nach § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO einen Monat ab der Zustellung des vollständigen Urteils (samt der Entscheidungsgründe) des VG. „Einlegungsort" ist dabei das VG.
Anmerkung: Die Einlegung beim VG dient dem Zweck, dass dieses überwachen kann, ob sein Urteil in Rechtskraft erwachst (und vollstreckt werden kann), und es nach einer Einlegung die gesamten Akten des Vorprozesses zusammen mit der Berufung dem VGH zuleitet. Bei der getrennt davon nachgereichten Begründung (vgl. zu der insoweit anderen Frist A. VII. 2.) besteht dieses Erfordernis nicht mehr, so dass sie direkt beim Berufungsgericht einzulegen ist³.
2. Die (verlängerbare; vgl. § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO) Berufungsbegründungsfrist betragt laut § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO zwei Monate ab der Zustellung des vollständigen Urteils. „Einlegungsort" ist hier – je nach dem Zeitpunkt der Begründung – das VG oder der VGH (→ § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO).
3. Die Form bei der Einlegung und Begründung bestimmt sich nach § 124a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 4 VwGO.
4. Für die Einlegung und die Begründung ist der Rechtsmittelführer nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nur mit einem Rechtsanwalt postulationsfähig, das heißt in der Lage, vor einem Gericht rechtswirksame Handlungen vorzunehmen. R ist hier aber selbst ein Rechtsanwalt i. S. d. § 67 Abs. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO, weshalb er die notwendigen Rechtshandlungen selbst vornehmen kann und damit postulationsfähig ist. Der Staat als Rechtsmittelgegner und juristische Person des öffentlichen Rechts kann sich gemäß § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO durch die dort genannten Personen vertreten lassen und ist damit durch diese postulationsfähig.
VIII. Ein Ausschluss der Berufung etwa durch Verzicht, Zurücknahme oder Verwirkung ist nicht ersichtlich. Damit liegt auch das nötige Rechtsschutzbedürfnis vor. Zwischenergebnis: Die Sachentscheidungsvoraussetzungen für das Rechtsmittel der Berufung liegen bei R vor.
B. Begründetheit der Berufung des R
Die Berufung des im Vorprozess unterlegenen Klägers R ist begründet, wenn das Urteil des VG falsch ist, also die Klage des R zu Unrecht abgewiesen wurde, das heißt, wenn ihre Sachentscheidungs- und Begründetheitsvoraussetzungen gegeben waren.
Anmerkung: Dieser Obersatz passt auf alle Rechtsmittel (außer auf die Sondersituation der Verfahrensfehler gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 bzw. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die im Bedarfsfall noch entsprechend im Obersatz zu ergänzen ist). Die Gründe für die Klageabweisung sind dabei „gleichwertig", so dass die Sachentscheidungsvoraussetzungen zu prüfen sind, obwohl das VG sie als gegeben angesehen hat. Der VGH konnte das Urteil auch mangels deren Vorliegens letztlich bestätigen.
I. Sachentscheidungsvoraussetzungen der erstinstanzlichen Klage des R
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 5 GVG prüft das Rechtsmittelgericht auch an dieser Stelle nicht die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges.
2. Gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 5 GVG prüft das Rechtsmittelgericht auch nicht die sachliche und örtliche Zuständigkeit des VG.
Anmerkung: Vgl. zu 1. und 2. schon die Anmerkung oben bei A. II. Punkt 1. kann nach den Ausführungen oben auch weggelassen werden, „ergänzt" aber den hier neuen Punkt 2.
3. Als statthafte Klageart