Aufgaben und Lösungen aus Ersten Juristischen Staatsprüfungen in Bayern im Öffentlichen Recht: aktualisiert und publiziert in den Bayerischen Verwaltungsblättern (BayVBl.) 2012
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Über dieses E-Book
aktualisiert und publiziert in den Bayerischen Verwaltungsblättern (BayVBl.)
2012
Das E-Book enthält vier Prüfungsaufgaben mit Lösungen zum Öffentlichen Recht in Bayern zur Vorbereitung auf das Erste Examen.
Alle Lösungshinweise wurden vor der Publikation im jeweiligen Heft der Bayerischen Verwaltungsblätter (BayVBl.) nochmals überprüft und gegebenenfalls bearbeitet. Die Lösungen sind somit auf dem Stand der Erstpublikation in den BayVBl.
Die Reihenfolge der Aufgaben und Lösungen entspricht der zeitlichen Reihenfolge des Erscheinens in den Bayerischen Verwaltungsblättern.
Studenten und Referendaren in Bayern steht damit eine unverzichtbare Sammlung freigegebener und veröffentlichter Examensklausuren zur Verfügung. Ob im Klausurenkurs in AG-Gruppen oder bei der individuellen Vorbereitung - wer diese Klausuren durchgearbeitet hat, kann wesentlich entspannter in die Prüfung gehen.
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Buchvorschau
Aufgaben und Lösungen aus Ersten Juristischen Staatsprüfungen in Bayern im Öffentlichen Recht - Richard Boorberg Verlag
Aufgaben und Lösungen aus Ersten Juristischen Staatsprüfungen in Bayern im Öffentlichen Recht
aktualisiert und publiziert in den Bayerischen Verwaltungsblättern (BayVBl.)
2012
Alle Lösungshinweise wurden vor der Publikation im jeweiligen Heft der Bayerischen Verwaltungsblätter nochmals überprüft und gegebenenfalls überarbeitet. Die Lösungen sind somit auf dem Stand der Erstpublikation in den Bayerischen Verwaltungsblättern.
Die Reihenfolge der Aufgaben und Lösungen entspricht der zeitlichen Reihenfolge des Erscheinens in den Bayerischen Verwaltungsblättern.
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detailierte bibliografische Angaben sind im Internet
unter www.dnb.de abrufbar.
ISBN 978-3-415-05315-1 (ePub)
© Richard Boorberg Verlag
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Levelingstr. 6a | 81673 München
Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresden
www.boorberg.de
Inhaltsverzeichnis
Cover
Titel
Impressum
Aufgabe 5 der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2009/1
(Schwerpunkt Baurecht)
Lösungsskizze zur Aufgabe 5 der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2009/1
Aufgabe 6 der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2009/1
(Schwerpunkt EU-Recht, Gaststättenrecht)
Lösungsskizze zur Aufgabe 6 der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2009/1
Aufgabe 5 der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2009/2
(Schwerpunkt Öffentliche Sicherheit und Ordnung)
Lösungsskizze zur Aufgabe 5 der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2009/2
Aufgabe 7 – Wahlfachgruppe 6 – der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2008/2
(Schwerpunkt Baurecht)
Lösungsskizze zur Aufgabe 7 – Wahlfachgruppe 6 – der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2008/2
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Aufgabe 5 der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2009/1
[1]
(Arbeitszeit: 5 Stunden)
Manfred Meier ist Eigentümer eines 60 000 m² großen Grundstücks in der kreisangehörigen Stadt Schönburg in der Oberpfalz, Landkreis Schwandorf. Auf dem Grundstück befand sich früher eine im Jahr 1919 errichtete und genehmigte Maschinenfabrik, bestehend aus zwei größeren Fabrikhallen, einem viergeschossigen Bürogebäude mit einer Höhe nach Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayBO von 15 m und einigen kleineren Gebäuden (Schuppen, Garagen). Das Fabrikgrundstück grenzt im Süden und im Osten an Grundstücke des Schönburger Ortsteils „Maienfeld", auf denen sich alleinstehende kleinere Wohnhäuser mit jeweils rund 80 m² Wohnfläche und Gärten (circa 400 m²) befinden. Im Westen und im Norden liegen unbebaute landwirtschaftlich genutzte Grundstücke.
Im Jahr 1995 wurde der Betrieb der Maschinenfabrik eingestellt. Manfred Meier veräußerte das Unternehmen ohne das Grundstück und die Betriebsgebäude an einen ausländischen Investor. Das Gewerbe wurde abgemeldet. Versuche, in den folgenden Jahren eine neue Nutzung für die Gebäude zu finden, schlugen fehl. Da die Bausubstanz der meisten Gebäude aufgrund des Alters und durch den Leerstand marode und nicht mehr sanierbar geworden war, wurden im Jahr 1999 die Gebäude der Maschinenfabrik mit Ausnahme des Bürogebäudes, das erst vor Kurzem saniert worden war, baurechtlich ordnungsgemäß abgerissen.
Mit der Stadt fanden in der Folgezeit Verhandlungen über den Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans statt, um auf dem Grundstück ein Einkaufszentrum und Wohngebäude zu errichten. Einigkeit bestand auch in der öffentlichen Diskussion darüber, dass eine weitere Nutzung des Grundstücks für einen emittierenden Industriebetrieb wegen der umliegenden Wohnbebauung nicht in Betracht komme. Letztlich scheiterte der Abschluss eines Durchführungsvertrages zum Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes aber im Jahr 2000 am kommunalpolitischen Widerstand der ortsansässigen Einzelhändler.
Im September 2008 vermietete Manfred Meier das Grundstück an die Compufit-GmbH. Diese möchte das Bürogebäude der ehemaligen Fabrik zum An- und Verkauf leergeschriebener Lasertoner- und Tintenbehälter für Computerdrucker nutzen. Diese sollen aus verschiedenen Sammelstellen angeliefert, sortiert und an Großabnehmer weiterveräußert werden. Manfred Meier beantragte deshalb am 22. 9. 2008 bei der Stadt Schönburg die Erteilung der Baugenehmigung für eine entsprechende Nutzungsänderung des Bürogebäudes.
Am 2. 10. 2008 fasste der Stadtrat formell ordnungsgemäß den Beschluss, das städtische Einvernehmen zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu verweigern. Mit Schreiben vom 7. 10. 2008 teilte das Landratsamt Schwandorf der Stadt Schönburg daraufhin mit, dass es beabsichtige, das städtische Einvernehmen zu ersetzen, und forderte die Stadt auf, innerhalb von zwei Monaten nochmals über die Erteilung des städtischen Einvernehmens zu entscheiden. Mit formell ordnungsgemäßem Beschluss des Stadtrats vom 3. 12. 2008 verweigerte die Stadt erneut die Erteilung des städtischen Einvernehmens. Die in Aussicht genommene Nutzungsänderung sei bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Das gesamte Gelände sei nunmehr als Außenbereich zu qualifizieren. Eine Prägung durch die im Süden und Osten angrenzende Bebauung sei nicht gegeben. Zwar hätten die Industriegebäude früher den Bebauungszusammenhang des Ortsteils abgeschlossen, so dass von einer Lage im Innenbereich auszugehen gewesen sei. Der Bebauungszusammenhang sei aber durch den Abriss der Fabrikhallen und kleineren Gebäude im Jahr 1999 beseitigt worden. Das Bürogebäude liege – was zutrifft – rund 150 m von den im Süden und Osten angrenzenden Wohngebäuden entfernt und sei zudem auf dem ehemaligen Fabrikgrundstück von untergeordneter Bedeutung; es überbaue nur 2 % der Grundstücksfläche. Schließlich bestehe ein Planungsbedürfnis. Durch die geplante neue Nutzung sei von einem verstärkten Verkehr mit Lkw auszugehen, die die Toner- und Tintenbehälter anlieferten und wieder abholten. Ohne Bebauungsplan könne keine neue Nutzung zugelassen werden.
Mit Bescheid vom Freitag, den 2. 1. 2009, erteilte das Landratsamt Schwandorf unter Ersetzung des städtischen Einvernehmens Manfred Meier die beantragte Baugenehmigung. Die Stadt Schönburg habe ihr Einvernehmen zu Unrecht verweigert. Manfred Meier könne sich auf Bestandsschutz berufen. Die in Aussicht genommene neue Nutzung sei zudem für die Anwohner weniger belastend als die frühere Nutzung als Maschinenfabrik. Eine Zweitausfertigung des Bescheids wurde an die Stadt Schönburg als Übergabeeinschreiben am selben Tag zur Post gegeben. In der im Übrigen ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden könne.
Am Freitag, den 6. 2. 2009, erhob die Stadt Schönburg gegen die Manfred Meier erteilte Baugenehmigung Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg. Das Einvernehmen sei zu Unrecht ersetzt worden. Zu dem Verfahren wurde Manfred Meier ordnungsgemäß beigeladen. Mit am 9. 3. 2009 verkündetem Urteil wurde der Klage stattgegeben und die Baugenehmigung vom 2. 1. 2009 aufgehoben. Die Berufung wurde nicht zugelassen.
Manfred Meier wendet sich noch am selben Tag an Rechtsanwalt Reitmeier und bittet um Auskunft, was er mit Erfolg gegen das Urteil vom 9. 3. 2009 unternehmen könne.
Vermerk für den Bearbeiter:
In einem Gutachten, das auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen eingeht, ist die Auskunft von Rechtsanwalt Reitmeier vorzubereiten. Es ist davon auszugehen, dass die von dem zu erwartenden verstärkten Verkehr mit Lkw ausgehenden Immissionen als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 BImSchG einzustufen wären.
Weitere Vorschriften des BImSchG sowie Ausführungs- und Übergangsbestimmungen zum Baurecht bleiben bei der Bearbeitung außer Betracht.
[1] Die Lösungsskizze wurde überarbeitet.
Lösungsskizze zur Aufgabe 5 der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2009/1
[1]
(Text s. BayVBl. 2012, 223)
Die nachfolgenden unverbindlichen Hinweise zur Lösung behandeln die nach Auffassung des Erstellers maßgeblichen Probleme der Aufgabe. Sie stellen keine „Musterlösung" dar und schließen andere vertretbare, folgerichtig begründete Ansichten selbstverständlich nicht aus. Der Inhalt und der Umfang der Lösungshinweise, die Ausführlichkeit und die Detailgenauigkeit der Darlegungen sowie die wiedergegebene Rechtsprechung und Literatur enthalten insbesondere keinen vom Prüfungsausschuss vorgegebenen Maßstab für die Leistungsanforderung und -bewertung.
Auskunft von Rechtsanwalt R
Da das Verwaltungsgericht Regensburg in seinem Urteil vom 9. 3. 2009 die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4, § 124 a Abs. 1 VwGO nicht zugelassen hat, kann M nur einen Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2, § 124 a Abs. 4 VwGO stellen. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit eines Zulassungsantrags
I. Keine Prüfung des Verwaltungsrechtswegs (§ 17 a Abs. 5 GVG)
Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs wird gemäß § 17 a Abs. 5 GVG von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr geprüft.
II. Zuständiges Gericht (§ 124 a Abs. 5 Satz 1 VwGO)
Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 1, § 184 VwGO i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO der BayVGH.
III. Statthaftigkeit (§ 124 Abs. 1, § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO)
Ein