Asylrecht
Von André Weiße
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Über dieses E-Book
Die Broschüre erläutert die grundlegenden Bestimmungen des Asylgesetzes. Dadurch können die Polizeivollzugsbeamten ihre Praxisaufgaben besser bewältigen und entsprechende Folgemaßnahmen durchführen. Die vierte Auflage gibt einen umfassenden Überblick über die neuen, aktuell geltenden Rechtsvorschriften.
Behandelte Themen
Der Verfasser behandelt zunächst das Asylverfahren einschließlich
• Begriffsbestimmungen
• asylberechtigten Personen
• subsidiär schutzberechtigten Personen
• Einreisen aus bzw. über EU-Staaten, sichere Drittstaaten oder sichere Herkunftsstaaten
• Zuständigkeitsregelungen
• Eurodac-Datenbank
Ein Schaubild zur möglichen Historie eines Asylbewerbers und Hinweise zur Flughafenregelung verdeutlichen wichtige Problemfelder.
Asylverfahren – Schritt-für-Schritt behandelt
Ausführlich geht der Autor auf einzelne Bereiche des Asylverfahrens ein, wie z.B.
• Aufgaben und Zuständigkeit der Polizei
• Vorliegen und Fehlen von Straftatbeständen
• Weiterleitung zur zuständigen Aufnahmeeinrichtung
• Minderjährige Asylbewerber unter 16 Jahren ohne Begleitung
Die Aufenthaltsgestattung wird ebenso behandelt wie die Anerkennung als Asylberechtigter, die Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten sowie Sanktionen nach dem Asylgesetz.
Zahlreiche Fallbeispiele und ein Überblick über die wichtigsten asylverfahrensrechtlichen Vorschriften runden das Buch ab. Ein abschließendes Kapitel erläutert den Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Entwicklungen im Asylrecht
Auch im Jahr 2016 war das Asylrecht in den Medien und in der Politik ein beständiges Thema. So wurden allein im Jahr 2015 beim BAMF 476.649 formelle Asylanträge gestellt. Das waren 273.815 Anträge mehr als im Vorjahr. Nicht berücksichtigt sind diejenigen Personen, die sich bereits monatelang in Deutschland als Asylsuchende aufhielten, einen solchen formellen Asylantrag wegen Terminnot aber noch nicht stellen konnten.
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Buchvorschau
Asylrecht - André Weiße
Stichwortverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
I. Das Asylverfahren
1. Allgemeines
Vor allem die stark steigenden Zahlen von Flüchtlingen nach Europa und die zunehmenden Asylbewerberzahlen in Deutschland sowie auch medienwirksame Aktionen wie Hungerstreiks von Asylbewerbern haben das Asylrecht wieder mehr in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt.
Aber nicht nur im nationalen Asylrecht oder im europäischen Flüchtlingsrecht ist der Gedanke an den Schutz verfolgter Personen und des Gewährens von Asyl in einem sicheren Staat verankert, sondern auch in der AEMR, oft auch UN-Menschenrechtscharta genannt, die am 10.12.1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündet worden ist.
Hier heißt es u. a. in Art. 14 AEMR:
Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass jeder Mensch zwar das Recht hat, in einem anderen Land um Asyl zu ersuchen, jedoch sich nicht auf ein Recht berufen kann, dieses Asyl auch zu bekommen. Allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen (z. Zt. 193) bleibt es selbst überlassen, dieses Asylrecht auch ersuchenden Personen tatsächlich zu gewähren. Die jeweiligen Regelungen zur Gewährung von Asyl ergeben sich regelmäßig aus den nationalen Rechtsvorschriften. In Deutschland ergibt sich dieses Recht auf Asyl für politisch verfolgte Personen bereits aus Art. 16 a Abs. 1 GG.
Neben der AEMR wird auch in dem Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (GFK) eine Regelung über den Umgang mit Flüchtlingen gegeben. Diese Flüchtlingskonvention wurde am 28.07.1951 während einer Sonderkonferenz der Vereinten Nationen in Genf verabschiedet. Dieser am 22.04.1954 in Kraft getretenen Konvention sind 145 Staaten beigetreten.
In der GFK wird unter anderem definiert, was unter dem Begriff Flüchtling zu verstehen ist. Diese Definition bzw. eine Aufzählung der Eigenschaft als Flüchtling ist in § 3 AsylG verankert.
Demnach ist ein Ausländer dann als Flüchtling zu beurteilen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet; wobei das Herkunftsland in diesem Sinne der Staat ist, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Wesentliche Inhalte der Genfer Flüchtlingskonvention waren und sind u. a.:
Verbot unterschiedlicher Behandlung, d. h. Schutz vor Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion und Herkunftsland (Art. 3 GFK),
Gleichstellung von Flüchtlingen mit den eigenen Staatsbürgern in Bezug auf die Religionsfreiheit (Art. 4 GFK),
gerichtlicher Schutz der Flüchtlinge (Art. 16 GFK),
Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge (Art. 28 GFK),
Voraussetzung für die Straffreiheit bei illegaler Einreise (Art. 31 GFK),
Schutz vor Ausweisung bzw. Schutz vor Zurückführung in Staaten, in denen dem Flüchtling Folter oder schwere Menschenrechtsverletzungen drohen (Art. 33 GFK).
Die GFK bezieht sich jedoch nur auf Personen, die „… infolge von Ereignissen, die vor dem 01.01.1951 eingetreten sind …" (Kap. I, Art. 1, Buchstabe A, Punkt 2 GFK), Flüchtlinge i. S. d. Verordnung geworden sind. Die Regelung über den Umgang mit Flüchtlingen aufgrund späterer Ereignisse wird von der GFK nicht erfasst. Aus diesem Grund wurde am 31.01.1967 das Protokoll über die Rechtstellung der Flüchtlinge geschlossen, das am 04.10.1967 in Kraft getreten ist. Durch dieses Protokoll, dem 146 Staaten beigetreten sind, wurden die bisherigen zeitlichen Einschränkungen der GFK aufgehoben.
2. Entwicklung der monatlichen Asylantragzahlen seit Januar 2015
Quelle: www.bamf.de
3. Die zehn zugangsstärksten Herkunftsländer von Januar bis Dezember 2016
Quelle: www.bamf.de
4. Begriffsbestimmungen
Asylbewerber
Personen, die aus unterschiedlichen Gründen ihre Heimat verlassen, um in Deutschland usw. einen Antrag auf Asyl zu stellen. Nach Stellung eines Asylantrags prüft das BAMF jeden Antrag individuell. Hierbei werden neben den Verhältnissen im Herkunftsland auch die Schilderungen und Beweise der Asylsuchenden berücksichtigt. Neben der Prüfung des Rechts auf Asyl wird auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geprüft.
Asylberechtigter
Asylberechtigt sind Personen, die politisch verfolgt werden. Ihnen steht das Recht auf Asyl gem. Art. 16 a Abs. 1 GG zu. Eine politische Verfolgung liegt vor, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer Überzeugung verfolgt wird und mit Sanktionen rechnen muss sowie so stark von der Gesellschaft geächtet und ausgegrenzt wird, dass hierdurch ihre Menschenwürde verletzt wird. Diese Verfolgung muss i. d. R. vom Staat selbst ausgehen. Im Ausnahmefall wird auch die Verfolgung durch Bevölkerungsgruppen anerkannt, wenn dies indirekt dem Staat angelastet werden muss. Das Recht auf Asyl entfällt, wenn betreffende Personen z. B. aus oder über sichere(n) Herkunftsstaaten bzw. Drittstaaten einreisen oder lediglich aus wirtschaftlichen Motiven um Asyl ersuchen.
Asylbewerber mit Duldung
Wird Personen kein Asyl gewährt und auch nicht die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt, müssen sie Deutschland wieder verlassen und i. d. R. in ihr Herkunftsland zurückkehren. Können diese Personen jedoch aus gesundheitlichen Gründen oder wegen fehlender Passpapiere nicht abgeschoben werden, erhalten diese Personen eine Duldung, bis keine Abschiebehindernisse mehr entgegenstehen.
Asylantrag
Schriftlicher, mündlicher oder in sonstiger Weise hervorgebrachter Antrag eines Ausländers vor dem BAMF, mit dem er Schutz vor politischer Verfolgung sucht.
Asylbegehren, auch Asylnachsuche
Schutzbegehren des Ausländers um Asyl bei der Polizei (Landespolizei oder Bundespolizei = Grenzbehörde) oder der Ausländerbehörde.
Flüchtling
Der Begriff des Flüchtlings wird weiter gefasst als der des Asylberechtigten mit der hier erforderlichen politischen Verfolgung. Als Flüchtling werden auch Menschen bezeichnet, die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Heimatland mit Gefahren bedroht sind. Diese Gefahr muss nicht – wie beim Asylberechtigten – vom Staat ausgehen, sondern kann auch von anderen sozialen Gruppen erfolgen. Der Flüchtlingsstatus wird betreffenden Ausländern ggf. zusätzlich zum Status als Asylberechtigten zuerkannt.
Kontingentflüchtling
Dies sind Flüchtlinge, die im Rahmen internationaler humanitärer Hilfsaktionen vorübergehend in Deutschland oder anderen Mitgliedstaaten aufgenommen werden. Die maßgebliche Entscheidung, welche Personengruppe betroffen ist und in welchem Umfang die Aufnahme nach Deutschland erfolgt, trifft das Innenministerium.
Subsidiär schutzberechtigte Personen
Werden Personen weder als Asylberechtigte noch als Flüchtlinge anerkannt, können diese zumindest einen vorübergehenden Schutz in Deutschland genießen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Dies wird auch subsidiärer Schutz genannt. Gründe für das Zuerkennen des subsidiären Schutzes sind z. B. Gefahr von Todesstrafe, Folter, erniedrigende Behandlung oder Gefahr für Leib und Leben im Herkunftsland aufgrund von Bürgerkrieg usw. Während des Abschiebeverbotes in das Herkunftsland genießt der betreffende Ausländer den subsidiären Schutz.
5. Asylberechtigte Personen
Im Vergleich zu vielen anderen Staaten kann Deutschland seit Jahren eine starke Wirtschaft und einen stabilen Arbeitsmarkt vorweisen. Eine OECD-Studie aus dem Jahr 2014 hat ergeben, dass Deutschland nach den USA das zweitbeliebteste Einwanderungsland weltweit ist. Dies liegt nicht nur an der europäischen Freizügigkeit, die anderen EU- oder EFTA-Staatlern den freien Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt ermöglicht und dazu führt, dass