Aufgaben und Lösungen aus Zweiten Juristischen Staatsprüfungen in Bayern im Öffentlichen Recht: aktualisiert und publiziert in den Bayerischen Verwaltungsblättern (BayVBl.) 2014/2015
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Über dieses E-Book
aktualisiert und publiziert in den Bayerischen Verwaltungsblättern (BayVBl.)
2014/2015
Das E-Book enthält vier Prüfungsaufgaben mit Lösungen zum Öffentlichen Recht in Bayern zur Vorbereitung auf das Zweite Examen.
Alle Lösungshinweise wurden vor der Publikation im jeweiligen Heft der Bayerischen Verwaltungsblätter (BayVBl.) nochmals überprüft und gegebenenfalls bearbeitet. Die Lösungen sind somit auf dem Stand der Erstpublikation in den BayVBl.
Die Reihenfolge der Aufgaben und Lösungen entspricht der zeitlichen Reihenfolge des Erscheinens in den Bayerischen Verwaltungsblättern.
Studenten und Referendaren in Bayern steht damit eine unverzichtbare Sammlung freigegebener und veröffentlichter Examensklausuren zur Verfügung. Ob im Klausurenkurs in AG-Gruppen oder bei der individuellen Vorbereitung - wer diese Klausuren durchgearbeitet hat, kann wesentlich entspannter in die Prüfung gehen.
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Buchvorschau
Aufgaben und Lösungen aus Zweiten Juristischen Staatsprüfungen in Bayern im Öffentlichen Recht - Richard Boorberg Verlag
Aufgaben und Lösungen aus Zweiten Juristischen Staatsprüfungen in Bayern im Öffentlichen Recht
aktualisiert und publiziert in den Bayerischen Verwaltungsblättern (BayVBl.)
2014/2015
Alle Lösungshinweise wurden vor der Publikation im jeweiligen Heft der Bayerischen Verwaltungsblätter nochmals überprüft und gegebenenfalls überarbeitet. Die Lösungen sind somit auf dem Stand der Erstpublikation in den Bayerischen Verwaltungsblättern.
Die Reihenfolge der Aufgaben und Lösungen entspricht der zeitlichen Reihenfolge des Erscheinens in den Bayerischen Verwaltungsblättern.
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.
E-ISBN 978-3-415-05591-9
© Richard Boorberg Verlag
E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Levelingstr. 6a | 81673 München
Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresden
www.boorberg.de
Inhaltsverzeichnis
Aufgabe 10 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2009/2
Lösungsskizze zur Aufgabe 10 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2009/2
Aufgabe 8 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2009/2
Lösungsskizze zur Aufgabe 8 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2009/2
Aufgabe 9 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2010/1
Lösungsskizze zur Aufgabe 9 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2010/1
Aufgabe 8 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2010/2
Lösungsskizze zur Aufgabe 8 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2010/2
Aufgabe 10 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2009/2
(Arbeitszeit: 5 Stunden)
Auszug aus den Akten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München Az. M 27 K 09.246
wegen Erhebung eines Erschließungsbeitrags
erhebe ich unter Vorlage einer Vollmacht (Anlage 1) namens und im Auftrag der Kläger
Klage
gegen die Stadt Bad Tölz und beantrage:
Der Bescheid der Stadt Bad Tölz vom 2. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Bad Tölz – Wolfratshausen vom 14. August 2009 wird aufgehoben.
Begründung:
Unter dem 2. Juni 2009 erließ die Stadt Bad Tölz gegenüber den Klägern einen Erschließungsbeitragsbescheid über 4 500,– € für deren Grundstück Flurstück Nr. 140 der Gemarkung Gaißach (Anlage 2). Der Beitragserhebung ging der Erlass des Bebauungsplans „Westlich der B 13" durch die Beklagte im Jahr 2005 voraus, gegen dessen Wirksamkeit keine Bedenken bestehen. Das vorgenannte Grundstück der Kläger liegt nicht in dessen Geltungsbereich, sondern schließt unmittelbar an der östlichen Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans an. Östlich wird das Grundstück von der Bundesstraße B 13 begrenzt. Westlich der Bundesstraße ist es das einzige Grundstück, das zur Gemeinde Gaißach gehört. Es ragt wie ein Keil in das Gebiet der Stadt Bad Tölz. Ansonsten befindet sich das Gebiet der Gemeinde Gaißach östlich der Bundesstraße B 13.
Das klägerische Grundstück ist unbebaut und hat eine Größe von ca. 2 000 m². Im Sommer halten die Kläger dort drei Pferde. Die Kläger betreiben im Ortsteil Moosen der Gemeinde Gaißach einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb auf einer Fläche von insgesamt 15 ha.
Am 20. März 2007 haben die Stadt Bad Tölz und die Gemeinde Gaißach vereinbart, dass die Stadt Bad Tölz berechtigt sein soll, für das Grundstück der Kläger einen Erschließungsbeitrag zu erheben, weil das Grundstück durch die im oben genannten Bebauungsplan festgesetzte Gaißacher Straße mit erschlossen wird.
Gegen den Erschließungsbeitragsbescheid vom 2. Juni 2009 haben die Kläger Widerspruch erhoben (Anlage 3). Der Widerspruch wurde, nachdem die Beklagte die Abhilfe abgelehnt hat, mit Bescheid des Landratsamtes Bad Tölz – Wolfratshausen vom 14. August 2009 zurückgewiesen (Anlage 4). Gleichzeitig ist der zu zahlende Erschließungsbeitrag vom Landratsamt von 4 500,– € auf 5 250,– € erhöht worden.
Die Klage ist erfolgreich, weil die Beitragserhebung aus mehreren Gründen rechtswidrig ist.
Zum einen kann es nicht rechtmäßig sein, dass Miteigentümer – das betreffende Grundstück Flurstück Nr. 140 steht im Miteigentum der Kläger – nur einen Bescheid gemeinsam erhalten. Wenn schon beide zur Zahlung verpflichtet sind, muss auch jeder dazu eigens herangezogen werden. Zum anderen durfte der Widerspruch nicht als verfristet zurückgewiesen werden. Unabhängig von der Frage, ob angesichts der Neufassung des Art. 15 AGVwGO seit 1. Juli 2007 überhaupt noch ein Vorverfahren durchgeführt werden musste, und unabhängig von der im angefochtenen Bescheid enthaltenen alternativen Rechtsbehelfsbelehrung, hätte mit Blick auf die besondere Situation der Kläger, die diese auch dargelegt haben, Nachsicht gewährt werden können, wie es etwa auch im Rahmen des Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG praktiziert wird.
Jedenfalls ist der Beitragsbescheid inhaltlich rechtswidrig. Zutreffend ist zwar, dass nach § 127 BauGB Erschließungsbeiträge erhoben werden müssen. Allerdings darf das eine Gemeinde selbstverständlich nur auf ihrem Gemeindegebiet. Allenfalls im Rahmen des § 203 Abs. 1 BauGB kann eine Aufgabe, die nach dem Baugesetzbuch einer Gemeinde obliegt, auf eine andere Gemeinde übertragen werden. Notwendig für eine entsprechende Aufgabenübertragung ist allerdings der Erlass einer Rechtsverordnung, die es vorliegend nicht gibt. Angesichts der bundesrechtlichen Regelung des § 203 Abs. 1 BauGB, die sich speziell auf Aufgaben nach dem Baugesetzbuch bezieht, dürften etwaige landesrechtliche Regelungen mit vergleichbarem Regelungsinhalt ausgeschlossen sein.
Darüber hinaus ist das Grundstück unbebaut und wegen seiner Lage außerhalb des Bebauungsplans auch dauerhaft nicht bebaubar. § 133 BauGB ist deshalb nicht einschlägig.
Für die Kläger überhaupt nicht nachvollziehbar ist schließlich die Verschlechterung durch den Widerspruchsbescheid. Zwar waren sie zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, dennoch fühlen sie sich – so haben sie es mir gegenüber geäußert – in einer Weise bestraft, die mit ihrem Verständnis vom Rechtsstaat nicht vereinbar ist, zumal ihnen die Möglichkeit Widerspruch zu erheben nach der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich eingeräumt wurde.
Marion Glaser-May
Rechtsanwältin
Bei Anlage 1 handelt es sich um eine ordnungsgemäße Prozessvollmacht für Rechtsanwältin Marion Glaser-May.
Anlage 2 (auszugsweise):
Hannelore und Hans Holzer
(…) Gaißach
Sehr geehrte Frau Holzer, sehr geehrter Herr Holzer,
als Miteigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. 140, Gemarkung Gaißach, das an der neu errichteten Gaißacher Straße liegt, werden Sie jetzt, worüber Sie wie alle anderen betroffenen Eigentümer schon im Februar 2009 informiert worden sind, auf Grundlage der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen durch die Stadt Bad Tölz vom 2. Oktober 2006 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 4 500,– € herangezogen.
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand und dessen Verteilung errechnen sich wie folgt:
(…)
Zur Erhebung des Erschließungsbeitrags für Ihr oben genanntes Grundstück sind wir aufgrund einer Vereinbarung mit der Gemeinde Gaißach vom 20. März 2007 berechtigt, die Sie gerne bei uns einsehen dürfen.
Den festgesetzten Betrag überweisen Sie bitte innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheids auf nachfolgendes Konto der