Recht auf Streife bei der Bundespolizei: Die wichtigsten Eingriffsnormen nach BPolG, AufenthG und StPO
Von Ingo Kolber, Jürgen Kreckel und Frank Niechziol
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Über dieses E-Book
Das Fachbuch erläutert die wichtigsten Befugnisse der Bundespolizei in übersichtlicher, prägnanter und kurzer Form. Alltägliche polizeiliche Situationen stehen dabei im Vordergrund. Einen Schwerpunkt legen die Autoren auf die Befugnisse, die das Grundrecht der Freiheit der Person einschränken.
Für alle polizeilichen Aufgaben
Die Verfasser behandeln Prävention und Repression sowie die Zuständigkeit der Bundespolizei und die allgemeinen Befugnisse der polizeilichen Generalklausel. Darüber hinaus stellen die Autoren die Verhältnismäßigkeit dar und geben eine Übersicht über die allgemeinen Rechtmäßigkeitsanforderungen. Ermessen und Ermessensfehler werden ebenso behandelt wie die Durchsuchung beim Verdächtigen und beim Unverdächtigen und die vorläufige Festnahme. Eigene Kapitel befassen sich mit der Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen mit unmittelbarem Zwang, der präventiven Zwangsanwendung, der körperlichen Gewalt sowie dem Schusswaffengebrauch.
Das ist neu:
Neu aufgenommen haben die Verfasser die Befugnis zur Festnahme von Störern bei einer Amtshandlung. Berücksichtigt wurden auch die aktuellen Entwicklungen zur Einrichtung der Bayerischen Grenzpolizei oder zur Zuständigkeit der Bundespolizei für die Abwehr von unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen).
Besonders interessant für:
Die Autoren vermitteln Berufsanfängerinnen und -anfängern, aber auch erfahrenen Polizistinnen und Polizisten die nötige Sicherheit im Umgang mit den komplexen Rechtsgrundlagen. Sie können sich so zur Vorbereitung auf den Einsatz einen raschen Überblick über die rechtlichen Möglichkeiten verschaffen, die zur Bewältigung der bevorstehenden Situation zur Verfügung stehen. Beim Nachbereiten von Einsätzen und Schreiben von Aktenvermerken sowie in der Ausbildung leistet das Buch ebenso wertvolle Dienste: Ohne langes Suchen in den Gesetzestexten kann die gesuchte Rechtsnorm rasch gefunden werden.
Aus dem Inhalt:
Örtliche Zuständigkeit
Nachbarhilfe und Nacheile – § 58 II, III BPolG
Eilzuständigkeit – § 65 I BPolG
Erhebung personenbezogener Daten – § 21 BPolG
Identitätsfeststellung – § 23 BPolG
Erkennungsdienstliche Maßnahmen – § 24 BPolG
Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen – § 26 BPolG
Platzverweisung – § 38 BPolG
Gewahrsam – §§ 39 ff. BPolG
Durchsuchung von Personen/Sachen – §§ 43, 44 BPolG
Betreten/Durchsuchung von Wohnungen – §§ 45, 46 BPolG
Sicherstellung – §§ 47 ff. BPolG
Einreiseverweigerung – Art. 14 SGK
Einreise- und Aufenthaltsverbot
Zurückschiebung – § 57 AufenthG
Abschiebung – § 58 AufenthG
Ausreiseuntersagungen gem. PassG, AufenthG und FreizügG/EU
Verhaltensstörer – § 17 BPolG
Zustandsstörer – § 18 BPolG
Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme – § 19 BPolG
Körperliche Untersuchung des Beschuldigten, Blutprobe – § 81a StPO
Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten – § 81b StPO
Körperliche Untersuchung von Zeugen, Blutprobe – § 81c StPO
Sicherstellung und Beschlagnahme – § 94 I und II StPO
Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung – §§ 111b ff. StPO
Durchsuchung beim Verdächtigen – § 102 StPO
Durchsuchung beim Unverdächtigen und Gebäudedurchsuchung – § 103 StPO
Bestands- und Zugangsdatenauskunft – § 100j StPO
Vorläufige Festnahme – § 127 II i.V.m. §§ 112 ff. StPO
Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren – § 127b StPO
Vernehmung des Beschuldigten – § 163a IV 1 i.V.m. § 136 StPO
Vernehmung von Zeugen – § 163 III i.V.m. § 52 III, § 55 II, § 81c III, § 136a StPO
Identitätsfeststellung – § 163b StPO
Festnahme von Störern – § 164 StPO
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Buchvorschau
Recht auf Streife bei der Bundespolizei - Ingo Kolber
Recht auf Streife bei der Bundespolizei
Die wichtigsten Eingriffsnormen nach
BPolG, AufenthG und StPO
Ingo Kolber
Erster Polizeihauptkommissar
Jürgen Kreckel
Erster Polizeihauptkommissar
Frank Niechziol
Leitender Polizeidirektor
5., aktualisierte Auflage, 2020
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.
5. Auflage, 2020
Print ISBN 978-3-415-06691-5
E-ISBN 978-3-415-06693-9
© 2010 Richard Boorberg Verlag
E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Titelfoto: © benjaminnolte – stock.adobe.com
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart
Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresden
www.boorberg.de
Vorwort zur 5. Auflage
Abermals möchten wir uns bei unseren Leserinnen und Lesern für die anerkennende und sehr freundliche Aufnahme der vierten Auflage unseres Praxisbuchs „Recht auf Streife bei der Bundespolizei" bedanken. Wir freuen uns, dass das Buch nunmehr bereits in der fünften Auflage erscheinen kann. Die bewährte Methodik und Struktur haben wir auch in der neuen Auflage beibehalten.
Inhaltlich orientiert sich das Buch grundsätzlich an der herrschenden Lehrmeinung innerhalb der Bundespolizei, gleichwohl handelt es sich um die private Auffassung der Autoren. Anpassungen waren z. B. durch die Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls und die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, erforderlich. Beide Richtlinien waren bis zur Drucklegung der vorgelegten neuen Auflage noch nicht in nationales Recht umgesetzt, so dass diese – insbesondere bei strafprozessualen Belehrungen – teilweise unmittelbar anzuwenden sind. Aufgrund vielfacher Hinweise aus der Praxis haben wir im strafprozessualen Teil die Befugnis zur „Festnahme von Störern bei einer Amtshandlung" als neue Nummer 7.16 aufgenommen.
Die aktuellen Entwicklungen zur Einrichtung der Bayerischen Grenzpolizei oder zur Zuständigkeit der Bundespolizei zur Abwehr von unbemannten Luftfahrzeugen (sogenannte Drohnen) haben wir als Exkurs im Abschnitt zum Bundespolizeigesetz berücksichtigt.
Das komplexe und dynamische Aufenthaltsrecht prägt eine wesentliche Kernaufgabe der Bundespolizei. Deswegen haben wir den Abschnitt zum Aufenthaltsrecht ebenfalls überarbeitet und aktualisiert.
Wie bereits in den vorhergehenden Auflagen erheben wir keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder auf eine wissenschaftliche Ausarbeitung in Form eines Kommentars. Unterschiedliche Rechtsauffassungen oder rechtswissenschaftliche Diskussionen werden bewusst nicht geführt, um den hauptsächlichen Zweck des Buches nicht zu verlieren.
Wiederum gilt ein besonderer Dank dem Richard Boorberg Verlag für die Geduld und Unterstützung bei der Erstellung des Buches. Wir wünschen allen Leserinnen und Lesern „gutes Gelingen" im täglichen Dienst und freuen uns über stets willkommene Hinweise und Anregungen.
Für die Zusammenarbeit mit Holger Winkelmann möchten wir uns herzlich bedanken. Für die neue Ausgabe konnten wir Ingo Kolber gewinnen und auf sein fundiertes Fachwissen zurückgreifen.
Lübeck, Gemünden am Main und Dresden im Oktober 2019
Ingo Kolber
Jürgen Kreckel
Frank Niechziol
Inhalt
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
1. Abgrenzung Prävention und Repression
2. Zuständigkeit der Bundespolizei
2.1 Sachliche Zuständigkeit
2.1.1 Präventive Aufgaben der Bundespolizei
2.1.1.1 Exkurs: Die Bayerische Grenzpolizei
2.1.1.2 Exkurs: Schutz privater Rechte
2.1.1.3 Exkurs: Verhütung von Straftaten
2.1.1.4 Exkurs: Zuständigkeit für die Abwehr von unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen)
2.1.2 Repressive Aufgaben der Bundespolizei
2.1.3 Aufgaben der Bundespolizei nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht
2.2 Örtliche Zuständigkeit
2.3 Nachbarhilfe und Nacheile – § 58 II, III BPolG
2.4 Eilzuständigkeit – § 65 I BPolG
3. Präventive Rechtsgrundlagen
3.1 Bundespolizeigesetz (BPolG)
3.1.1 Allgemeine Befugnisse (polizeiliche Generalklausel) – § 14 BPolG
3.1.2 Erhebung personenbezogener Daten – § 21 BPolG
3.1.3 Befragung – § 22 BPolG
3.1.4 Bestands- und Zugangsdatenauskunft – § 22a BPolG
3.1.5 Identitätsfeststellung – § 23 BPolG
3.1.6 Erkennungsdienstliche Maßnahmen – § 24 BPolG
3.1.7 Vorladung – § 25 BPolG
3.1.8 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen – § 26 BPolG
3.1.9 Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte – § 27 BPolG
3.1.10 Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte – § 27a BPolG
3.1.11 Gesprächsaufzeichnung – § 27c BPolG
3.1.12 Abgleich personenbezogener Daten – § 34 BPolG
3.1.13 Platzverweisung – § 38 BPolG
3.1.14 Gewahrsam – §§ 39 ff. BPolG
3.1.15 Durchsuchung von Personen – § 43 BPolG
3.1.16 Durchsuchung von Sachen – § 44 BPolG
3.1.17 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen – §§ 45, 46 BPolG
3.1.18 Sicherstellung – §§ 47 ff. BPolG
3.2 Ausländerrecht
3.2.1 Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen
3.2.2 Grundsatz der Passpflicht – § 3 I AufenthG
3.2.3 Grundsatz der Aufenthaltstitelpflicht – § 4 I AufenthG
3.2.4 Einreiseverweigerung – Art. 14 SGK
3.2.4.1 Zuständigkeit der Grenzbehörde für die Zurückweisung
3.2.4.2 Einreiseverweigerungsgründe
3.2.4.3 Voraussetzungen der Einreiseverweigerung
3.2.4.4 Visumerschleichung
3.2.4.5 Einreise- und Aufenthaltsverbot
3.2.4.6 Form- und Verfahrensvorschriften
3.2.5 Zurückschiebung – § 57 AufenthG
3.2.5.1 Zuständigkeit der Bundespolizei für die Zurückschiebung
3.2.5.2 Zurückschiebungsgründe
3.2.5.2.1 Zurückschiebung gem. § 57 I AufenthG wegen unerlaubter Einreise über eine Außengrenze
3.2.5.2.2 Zurückschiebung gem. § 57 II AufenthG aufgrund eines Rückübernahmeübereinkommens oder der Dublin-Bestimmungen
3.2.6 Abschiebung – § 58 AufenthG
3.2.6.1 Zuständigkeit der Bundespolizei für die Abschiebung (Grenzabschiebung)
3.2.6.2 Abschiebung nach § 58 I AufenthG
3.2.7 Vorläufige Gewahrsamnahme im Zusammenhang mit der Zurückschiebung und Abschiebung – § 2 XIV 3 oder § 62 V AufenthG
3.3 Ausreiseuntersagungen gem. PassG, AufenthG und FreizügG/EU
3.3.1 Zuständigkeit der Bundespolizei für die Ausreiseuntersagung
3.3.2 Wann ist jemand ausgereist?
3.3.3 Ausreiseuntersagungsgründe gegenüber deutschen Staatsangehörigen
3.3.3.1 Zwingende (obligatorische) Ausreiseuntersagung – § 10 I 1 PassG
3.3.3.2 Ermessensabhängige (fakultative) Ausreiseuntersagung – § 10 I 2 und 3 PassG
3.3.3.3 Strafbarkeit
3.3.4 Ausreiseuntersagungsgründe gegenüber Drittstaatsangehörigen und EU/EWR-Bürgern
3.3.4.1 Strafbarkeit
4. Adressat
4.1 Verhaltensstörer – § 17 BPolG
4.2 Zustandsstörer – § 18 BPolG
4.3 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme – § 19 BPolG
4.4 Inanspruchnahme nichtverantwortlicher Personen – § 20 BPolG
4.5 Adressatenregelung unmittelbar aus Standardbefugnissen – § 20 II BPolG
4.6 Auswahl der polizeipflichtigen Person
5. Allgemeine Rechtmäßigkeitsanforderungen
5.1 Bestimmtheit – § 37 I VwVfG
5.2 Möglichkeit – § 44 II Nr. 4 und 5 VwVfG/ § 15 I BPolG
5.2.1 Tatsächliche Möglichkeit – § 44 II Nr. 4 VwVfG
5.2.2 Rechtliche Möglichkeit – § 44 II Nr. 5 VwVfG
5.3 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
5.3.1 Geeignetheit – § 15 I BPolG
5.3.2 Erforderlichkeit – § 15 I BPolG
5.3.3 Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) – § 15 II BPolG
5.3.4 Übersicht der allgemeinen Rechtmäßigkeitsanforderungen
5.4 Ermessen und Ermessensfehler
5.4.1 Ermessensnichtgebrauch
5.4.2 Ermessensfehlgebrauch
5.4.3 Ermessensüberschreitung
6. Repression/Strafverfolgung
6.1 Das Legalitätsprinzip – Ermittlungs- und Verfolgungszwang der Polizei
6.2 Adressat repressiver Maßnahmen
6.3 Anordnungsbefugnis strafprozessualer Maßnahmen
7. Repressive Rechtsgrundlagen nach der Strafprozessordnung
7.1 Körperliche Untersuchung des Beschuldigten, Blutprobe – § 81a StPO
7.2 Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten – § 81b StPO
7.3 Körperliche Untersuchung von Zeugen, Blutprobe – § 81c StPO
7.4 Sicherstellung und Beschlagnahme – § 94 I und II StPO
7.5 Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung – §§ 111b ff. StPO
7.6 Durchsuchung beim Verdächtigen – § 102 StPO
7.7 Durchsuchung beim Unverdächtigen und Gebäudedurchsuchung – § 103 StPO
7.8 Bestands- und Zugangsdatenauskunft – § 100j StPO
7.9 Vorläufige Festnahme (durch jedermann) – § 127 I StPO
7.10 Vorläufige Festnahme – § 127 II i. V. m. §§ 112 ff. StPO
7.11 Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren – § 127b StPO
7.12 Sicherheitsleistung zur Abwendung der Festnahme – §§ 127a, 132 StPO
7.13 Vernehmung des Beschuldigten – § 163a IV 1 i. V. m. § 136 StPO
7.14 Vernehmung von Zeugen – § 163 III i. V. m. § 52 III, § 55 II, § 81c III, § 136a StPO
7.15 Identitätsfeststellung – § 163b StPO
7.16 Festnahme von Störern – § 164 StPO
8. Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen mittels unmittelbaren Zwangs (Vollstreckung)
8.1 Präventive Zwangsanwendung („OB")
8.1.1 Gestrecktes Verwaltungsvollstreckungsverfahren – § 6 I VwVG
8.1.2 Sofortiger Zwang – § 6 II VwVG
8.1.3 Übersicht des Verwaltungszwanges nach § 6 VwVG
8.2 Repressive Zwangsanwendung
8.3 Art und Weise der Zwangsanwendung („WIE")
8.3.1 Körperliche Gewalt
8.3.2 Hilfsmittel der körperlichen Gewalt/Fesselung
8.3.3 Schusswaffengebrauch
8.4 Checklisten zur Zulässigkeit des Verwaltungszwanges mit Formulierungshilfen
8.4.1 Gestrecktes Verwaltungsvollstreckungsverfahren – § 6 I VwVG
8.4.2 Sofortiger Zwang – § 6 II VwVG
8.4.3 Repressive Zwangsanwendung
9. Rechtsbehelfsbelehrungen
Stichwortverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
1. Abgrenzung Prävention und Repression
Polizeiliche Maßnahmen sind häufig mit Eingriffen in die Grund- und Menschenrechte einzelner Personen verbunden. Für diese Eingriffe ist immer eine Rechtsgrundlage (Befugnis) erforderlich. Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben stehen der BPOL vielfältige Befugnisse zur Gefahrenabwehr (Prävention) oder Strafverfolgung (Repression) zur Verfügung. Die Befugnisse zur Gefahrenabwehr ergeben sich in der Regel aus dem BPolG¹; die Befugnisse zur Strafverfolgung ergeben sich in der Regel aus der StPO². Der handelnde Polizeibeamte muss sich bereits vor einem Eingriff in die Grund- und Menschenrechte bewusst sein, ob sein Einschreiten der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung dient.
Ob die BPOL präventiv oder repressiv tätig wird, hängt von der Zielrichtung bzw. dem Zweck der Maßnahme ab.
Wird die BPOL primär tätig, um
–
Schaden von Personen oder Sachen abzuwehren,
–
einen bevorstehenden Rechtsbruch zu verhindern oder
–
einen bereits bestehenden Rechtsbruch zu beenden,
handeln die Polizeibeamten i. d. R. zur Gefahrenabwehr, also präventiv.
Bezweckt der Eingriff hingegen, einen bereits begangenen Rechtsbruch zu verfolgen, um die Strafverfolgung zu gewährleisten, d. h. handeln die Polizeibeamten zur Sicherstellung und Durchsetzung des staatlichen Sanktionsanspruchs, dann werden sie zur Strafverfolgung, also repressiv, tätig.
Im Idealfall sind die vielfältigen Maßnahmen den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zweifelsfrei zuzuordnen.
Auch sind Fälle denkbar, in denen sowohl präventive als auch repressive Maßnahmen der BPOL erforderlich sind, aber zunächst nur ein Zweck verfolgt werden kann. Ein Zusammentreffen von präventiven und repressiven Maßnahmen wird als Aufgabenkollision bezeichnet. Diese liegt z. B. bei einem Bahnbetriebsunfall vor, bei dem sich der zuerst am Unfallort eintreffende Polizeibeamte entscheiden muss, ob er den Verletzten versorgt oder aber die notwendigen strafprozessualen Maßnahmen durchführt. Die Entscheidung zum Vorrang der Maßnahme orientiert sich am Schwergewicht der Maßnahme und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In diesen Fällen ist eine Abwägung zwischen den zu schützenden Rechtsgütern (z. B. Recht auf Leben/körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 II 1 GG) gegenüber dem Strafverfolgungsanspruch des Staates gem. § 152 StPO erforderlich.
Ein Polizeieinsatz, bei dem sowohl präventive als auch repressive Maßnahmen ergriffen werden könnten, wird als Gemengelage bezeichnet. Die rechtliche Zuordnung polizeilicher Eingriffe ist in solchen