Aufgaben und Lösungen aus Ersten Juristischen Staatsprüfungen in Bayern im Öffentlichen Recht: aktualisiert und publiziert in den Bayerischen Verwaltungsblättern (BayVBl.) 2014/2015
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Über dieses E-Book
aktualisiert und publiziert in den Bayerischen Verwaltungsblättern (BayVBl.)
2014/2015
Das E-Book enthält vier Prüfungsaufgaben mit Lösungen zum Öffentlichen Recht in Bayern zur Vorbereitung auf das Erste Examen.
Alle Lösungshinweise wurden vor der Publikation im jeweiligen Heft der Bayerischen Verwaltungsblätter (BayVBl.) nochmals überprüft und gegebenenfalls bearbeitet. Die Lösungen sind somit auf dem Stand der Erstpublikation in den BayVBl.
Die Reihenfolge der Aufgaben und Lösungen entspricht der zeitlichen Reihenfolge des Erscheinens in den Bayerischen Verwaltungsblättern.
Studenten und Referendaren in Bayern steht damit eine unverzichtbare Sammlung freigegebener und veröffentlichter Examensklausuren zur Verfügung. Ob im Klausurenkurs in AG-Gruppen oder bei der individuellen Vorbereitung - wer diese Klausuren durchgearbeitet hat, kann wesentlich entspannter in die Prüfung gehen.
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Buchvorschau
Aufgaben und Lösungen aus Ersten Juristischen Staatsprüfungen in Bayern im Öffentlichen Recht - Richard Boorberg Verlag
Aufgaben und Lösungen aus Ersten Juristischen Staatsprüfungen in Bayern im Öffentlichen Recht
aktualisiert und publiziert in den Bayerischen Verwaltungsblättern (BayVBl.)
2014/2015
Alle Lösungshinweise wurden vor der Publikation im jeweiligen Heft der Bayerischen Verwaltungsblätter nochmals überprüft und gegebenenfalls überarbeitet. Die Lösungen sind somit auf dem Stand der Erstpublikation in den Bayerischen Verwaltungsblättern.
Die Reihenfolge der Aufgaben und Lösungen entspricht der zeitlichen Reihenfolge des Erscheinens in den Bayerischen Verwaltungsblättern.
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detailierte bibliografische Angaben sind im Internet unter www.dnb.de abrufbar.
E-ISBN 978-3-415-05585-8
© Richard Boorberg Verlag
E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Levelingstr. 6a | 81673 München
Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresden
www.boorberg.de
Inhalt
Aufgabe 5 der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2011/1
Lösungsskizze zur Aufgabe 5 der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2011/1
Aufgabe 6 der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2011/2
Lösungsskizze zur Aufgabe 6 der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2011/2
Aufgabe 6 der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2011/1
Lösungsskizze zur Aufgabe 6 der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2011/1
Aufgabe 5 der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2012/1
Lösungsskizze zur Aufgabe 5 der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2012/1
Aufgabe 5 der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2011/1
(Arbeitszeit: 5 Stunden)
Die Bundesregierung möchte die Integration von Ausländern verbessern. Sie plant daher unter anderem neue Pflichten für Einbürgerungsbewerber, insbesondere die Einführung von verpflichtenden Sprachkursen mit Abschlusstests.
Der Gesetzentwurf ist umstritten. Nach langer Debatte beschließt der Bundestag Mitte 2010 den durch die Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf mit knapper Mehrheit. Der Bundesrat, der ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt wird, ruft den Vermittlungsausschuss an.
Der Vermittlungsausschuss findet nach langer Verhandlung einen Kompromiss. Der vom Bundestag beschlossene Gesetzentwurf soll akzeptiert werden. Im Gegenzug – so der Vorschlag des Vermittlungsausschusses – sollen auch „positive Signale gesetzt werden, um Ausländern zu zeigen, dass Integration „keine Einbahnstraße
sei und der Gesetzgeber bereit sei, den „vielfältigen Besonderheiten der in Deutschland lebenden Kulturen Rechnung zu tragen. Der Vermittlungsausschuss schlägt daher – erstmals – vor, das bislang geltende und nur unter einem engen Erlaubnisvorbehalt stehende Verbot des Schächtens aufzugeben. „Völlig freigegeben
werden soll das Schächten aber nicht, weil befürchtet wird, dass gerade in kleinen Gemeinden Konflikte dadurch entstehen könnten, dass Schächtungen den vor Ort dominierenden Moral- und Wertvorstellungen widersprechen. Immerhin hielten Teile der Öffentlichkeit das Schächten für eine „unverantwortbare und brutale Tötungsmethode, die mit den „hiesigen gesellschaftlich-ethischen Werten
unvereinbar sei.
Der Vorschlag des Vermittlungsausschusses enthält daher – erstmals – folgende neue Fassung (n. F.) des bisherigen § 4 a des Tierschutzgesetzes (TierSchG):
„(1) Das Schlachten von warmblütigen Tieren ohne Betäubung (Schächten) durch sachkundige Personen ist gestattet.
(2) (…) [verfassungsrechtlich unbedenkliche Bestimmungen zur erforderlichen Sachkunde und zu Bußgeldtatbeständen für Abs. 3].
(3) Die Landesregierung kann das Schächten durch Rechtsverordnung für das gesamte Gebiet oder für Teile des Gebietes einer Gemeinde mit bis zu 5.000 Einwohnern verbieten, wenn dies im Einzelfall nach den örtlichen ethischen Anschauungen für ein gedeihliches Miteinander der in der Gemeinde lebenden Menschen unerlässlich ist".
Obwohl die in § 4 a TierSchG n. F. enthaltenen Regelungen weder Bestandteil des durch die Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurfes waren noch im Gesetzgebungsverfahren bislang thematisiert worden sind, stößt der vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagene Kompromiss bei Bundestag und Bundesrat Ende 2010 auf Zustimmung. Der Bundestag fasst über den Gesetzentwurf und § 4 a TierSchG n. F. daher einen Beschluss nach Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG. Der Bundesrat stimmt ebenfalls zu. Nach Gegenzeichnung, Ausfertigung und Verkündung treten der Gesetzentwurf und § 4 a TierSchG n. F. in Kraft.
In der bayerischen Gemeinde Kuhberg (4 500 Einwohner) beabsichtigt der spanische Staatsangehörige und Metzger Miguel Mendez, der selbst katholischen Glaubens ist, künftig (auch) zu schächten, um für muslimische und jüdische Kunden attraktiv zu werden. Diese kaufen bislang bei einem ausschließlich schächtenden muslimischen Konkurrenten in der Gemeinde ein. Als die Pläne von Miguel Mendez bekannt werden, protestiert eine große Zahl der Einwohner von Kuhberg. Das Schächten sei eine „ethisch unvertretbare Tötungsmethode" und dürfe in Kuhberg nicht länger toleriert, geschweige denn noch häufiger vorgenommen werden.
Als Reaktion auf die anhaltenden hitzigen Debatten in Kuhberg erlässt die Bayerische Staatsregierung die Bayerische Schächtverordnung (SchächtVO), nach deren § 1 das „Schächten warmblütiger Tiere im Gebiet der Gemeinde Kuhberg verboten" ist. Verstöße können nach § 2 SchächtVO mit einem Bußgeld geahndet werden.
Miguel Mendez, der sich rechtmäßig in Deutschland aufhält, möchte sich mit dem Verbot in § 1 SchächtVO nicht abfinden. Er wendet sich ohne Erfolg an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und an das Bundesverwaltungsgericht. Sodann erhebt er form- und fristgerecht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Er macht unter anderem geltend, dass § 1 SchächtVO verfassungswidrig sei, weil § 4 a TierSchG n. F. Art. 80 GG nicht beachte. Art. 80 GG lasse die Verwendung von unbestimmten Begriffen nicht zu. Zudem sei vollkommen unklar, was etwa für ein „gedeihliches Miteinander „unerlässlich
sei; solche unbestimmten Begriffe kenne die deutsche Rechtsordnung bislang nicht. Außerdem beschränke § 1 SchächtVO die Berufsausübung unverhältnismäßig, zumal gerade typischerweise muslimische Metzger, die ausschließlich schächten, von dem Verbot betroffen seien. Ferner sei § 4 a TierSchG n. F. schon formell verfassungswidrig, da dieser auf einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses (Art. 77 GG) beruhe; dies sei mit Art. 76 Abs. 1 GG unvereinbar.
Vermerk für die Bearbeiter:
In einem Gutachten, das auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen eingeht, sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde von Miguel Mendez zu prüfen.
Es ist davon auszugehen, dass dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für § 4 a TierSchG n. F. zusteht.
Auf andere Vorschriften des TierSchG als die hier abgedruckte (fiktive) Norm des § 4 a TierSchG n. F. ist nicht einzugehen.
Art. 3 GG und Art. 4 GG bleiben bei der Bearbeitung außer Betracht.
Schächten ist das im Islam und im Judentum verbreitete Schlachten warmblütiger Tiere ohne vorherige Betäubung; die schächtende Person muss nicht diesen Religionen angehören. Bei der Bearbeitung ist – ungeachtet religionswissenschaftlicher Streitigkeiten – das vorgenannte Verständnis zugrunde zu legen. Ferner ist zu unterstellen, dass wissenschaftlich nicht eindeutig geklärt ist, dass sachgerechtes Schlachten mit vorheriger Betäubung Tieren weniger Qualen bereitet als ohne vorherige Betäubung.
Lösungsskizze zur Aufgabe 5 der Ersten Juristischen
Staatsprüfung 2011/1
(Text s. BayVBl. 2014, 31)
Die nachfolgenden unverbindlichen Hinweise zur Lösung behandeln die nach Auffassung des Erstellers maßgeblichen Probleme der Aufgabe. Sie stellen keine „Musterlösung" dar und schließen andere vertretbare, folgerichtig begründete Ansichten selbstverständlich nicht aus. Der Inhalt und der Umfang der Lösungshinweise, die Ausführlichkeit und die Detailgenauigkeit der Darlegungen sowie die wiedergegebene Rechtsprechung und Literatur enthalten insbesondere keinen vom Prüfungsausschuss vorgegebenen Maßstab für die Leistungsanforderung und -bewertung.
Vorbemerkung:
Der Schwierigkeitsgrad der Klausur ist, soweit sie staatsorganisationsrechtliche Probleme (Vermittlungsausschuss, Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) beinhaltet, hoch. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in den letzten Jahren in mehreren Entscheidungen¹ zu den Kompetenzen des Vermittlungsausschusses und auch jüngst wieder zu den Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG Stellung genommen². Der Sachverhalt enthält zudem zahlreiche Hinweise.
A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
I. Zuständigkeit des BVerfG
Die Zuständigkeit des BVerfG folgt aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 13 Nr. 8 a, §§ 90 ff. BVerfGG.
II. Beschwerdefähigkeit
Miguel Mendez (M) ist als natürliche Person Grundrechtsträger und damit beschwerdefähig i. S. d. § 90 Abs. 1 BVerfGG.
III. Beschwerdegegenstand
Tauglicher Beschwerdegegenstand kann jeder Akt der öffentlichen Gewalt sein, d. h. jede Maßnahme der Exekutive, Legislative oder Judikative (§ 90 Abs. 1 BVerfGG).
Hier wendet sich M gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes