Der Europäische Führerschein: Oder ohne MPU in die Freiheit !!!
Von Ulrich Bambor
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Über dieses E-Book
Er erleichtert die Mobilität in diesen Staaten.
Durch die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis in den Ländern entsteht die Möglichkeit, legal einen Führerschein auch außerhalb von Deutschland zu erwerben.
Was dabei zu beachten ist, lesen Sie in diesem Buch.
Ulrich Bambor
Rechtsanwalt Ulrich Bambor wurde am 28. Juli 1956 in Dortmund geboren. Das Studium der Rechtswissenschaft absolvierte er von 1977-1983 in Bochum. An diese Zeit schloss sich das Referendariat in Dortmund von 1984-1987 an. Seit April 1987 ist, Rechtsanwalt Bambor in Dortmund als Rechtsanwalt zugelassen. 1997 erwarb er den Titel des Fachanwaltes für Strafrecht und 2007 den Titel des Fachanwaltes für Verkehrsrecht. Rechtsanwalt Bambor ist verheiratet und hat eine Tochter.
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Rezensionen für Der Europäische Führerschein
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Buchvorschau
Der Europäische Führerschein - Ulrich Bambor
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Die Entscheidungen des Europäischen
Kapper
Halbritter
Kramer
Wiedemann und Funk
Möginger
Schwarz
Wierer
Scheffler
Grasser
Akyüz
Hofmann
Aykul
Französischer Staatsangehöriger I
Meyn
Zwischenfazit Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 22. September 2011
Entscheidungen der Verwaltungsgerichtein Deutschland
OVG Lüneburg vom 29. März 2016
Niedersächsisches OVG vom 20. März 2018 Bundesverwaltungsgericht
vom 24. Oktober 2019 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
vom 10. Juli 2020
Ausblick
Fundstellen für die verwerteten Gerichtsentscheidungen
Der Europäische Führerschein
Die Europäische Fahrerlaubnis
Oder: Ohne MPU
in die Freiheit!!!
Die Europäische Fahrerlaubnis erfreut sich zunehmender Beliebtheit.
Dies hat gute Gründe.
Es ist für eine Vielzahl von ehemaligen Führerscheininhabern leichter, in einem anderen Land der Europäischen Union eine Fahrerlaubnis und einen Führerschein erneut zu bekommen, als in Deutschland.
Statistisch wurde in Deutschland an jedem Kalendertag im Jahr 2005 fast 400 Mal mit sinkender Tendenz bis zum Jahre 2018 fast 250 Mal die Fahrerlaubnis entzogen.
Geschah dies wie so oft wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss oder der berauschenden Wirkung von Betäubungsmitteln, setzte die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine bestandene medizinisch-psychologische-Untersuchung (MPU) voraus.
Diese Untersuchung verlangt oft im medizinischen Teil einen sogenannten Abstinenznachweis. Der Verkehrsteilnehmer, welcher die Fahrerlaubnis wieder erwerben will, muss dann durch diesen Nachweis belegen, dass er über einen Zeitraum von 6 Monaten, häufiger sogar über einen Zeitraum von 12 Monaten, keinen Alkohol oder Betäubungsmittel konsumiert hat.
Dies fällt Vielen schwer!
Gerade diejenigen, die wegen Alkohol oder Betäubungsmitteln den Entzug der Fahrerlaubnis hinnehmen mussten, haben oft ein Problem, ganz auf Alkohol oder Betäubungsmittel zu verzichten.
Auch die psychologische Untersuchung ist jedenfalls ohne jede Vorbereitung, häufig nur schwierig zu bestehen, weil eine wirkliche Auseinandersetzung mit dem Alkohol - und/oder Betäubungsmittelproblem oft nicht stattgefunden hat. Dann kommt der Verkehrspsychologe sehr schnell zu dem Ergebnis, dass hier eine erhebliche Wiederholungsgefahr gegeben ist.
Die Strategie, um einen neuen Führerschein
zu bekommen
Zur Umgehung all dieser Probleme kommen immer mehr ehemalige Besitzer einer Fahrerlaubnis auf die Idee, in einem der anderen 25 EU-Staaten unter Aussparung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich, die Fahrerlaubnis wieder zu bekommen. Dabei nutzen sie aus, dass es außer in Deutschland und Österreich in keinem der anderen Länder der EU eine MPU gibt.
Die rechtliche Grundlage für die Anordnung der MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde ergibt sich aus § 13 FeV. Danach erfolgt die Anordnung dann, wenn der Verkehrsteilnehmer mit 1,6 Pro-mille oder mehr einmalig oder wegen Alkohol am Steuer mehrmalig aufgefallen ist.
Es reichen deshalb auch zwei Verstöße aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht gegen das sogenannte 0,5-Promille Gesetz aus, um die MPU anzuordnen.
Zweifel dürfen dabei zu Lasten des Verkehrsteilnehmers gewertet werden.
Der Abstinenznachweis
Es ist klug, möglichst frühzeitig durch ein Gespräch mit einem Verkehrspsychologen, welcher später mit der Durchführung der MPU beauftragt werden wird, zu klären, ob er einen Abstinenznachweis für erforderlich hält.
So kann während der laufenden Sperrfrist, in welcher eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf, die Abstinenz nachgewiesen werden. Dazu ist ein Vertrag mit einer Stelle, die dafür geeignet ist, abzuschließen.
Wer dies getan hat, wird in einem Zeitraum von 6 Monaten bzw. 12 Monaten viermal bzw. sechsmal gebeten, am nächsten Tag zur kontrollierten Abgabe einer Urinprobe zu erscheinen. Wenn sich dann in der Urinprobe keine Abbau-stoffe von konsumiertem Alkohol oder Betäubungsmittel befinden, die Urinprobe also wegen dieser Stoffe negativ ist, legt der Antragsteller diesen Nachweis im Rahmen der MPU dem Verkehrspsychologen vor.
Dieser wird darüber hinaus im Gespräch feststellen, inwieweit sich der Antragsteller mit seinem (Sucht) - Problem auseinandergesetzt hat, jedenfalls mit dem Problem, dass er Straßenverkehr und Alkohol bzw. Betäubungs-mittel nicht voneinander trennen konnte.
Der Antragsteller hat somit zwei nicht unerhebliche Hürden zu überwinden.
Die Vermeidungsstrategie
Wer all das nicht durchmachen will, geht ins Ausland, genauer in einen der 25 Staaten, welcher neben der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Europäischen Union gehört.
Dazu muss er die Domizilpflicht, auf die sogleich noch einzugehen sein wird, beachten und die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllen, die in dem anderen Staat gelten.
Diese „Flucht" aus Deutschland wird oft mit dem wenig schönen und auch irreführenden Begriff des „Führerschein-Tourismusses" umschrieben.
Die Domizilpflicht
Irreführend deshalb, weil es keineswegs ausreicht, wie bei einem Touristen üblich, für zwei oder drei Wochen in eines der anderen EU-Länder zu fahren und anschließend mit der Fahr-erlaubnis wieder zurückzukehren. Eine solche Verfahrensweise wäre deshalb nicht ausreichend, weil eine wesentliche Voraussetzung für die Er-teilung einer gültigen Fahrerlaubnis, nämlich die Domizilpflicht, nicht eingehalten worden wäre und die so erworbene Fahrerlaubnis deshalb in Deutschland nicht gültig wäre.
Hinter der Domizilpflicht verbirgt sich, dass sich der Antragsteller mindestens 185 Tage tatsächlich im Ausland im Sinne seines Lebens-mittelpunktes und nicht nur einer formalen An-meldung aufgehalten hat, bevor die neue Fahr-erlaubnis erteilt werden darf.
Die Sperrfrist
Eine weitere Voraussetzung, die unbedingt zu beachten ist, liegt darin, dass zu dem Zeitpunkt der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis im Ausland die Sperrfrist, welche in Deutschland regelmäßig in Verbindung mit der Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wird, abgelaufen ist.
Eine neue Fahrerlaubnis darf also im Ausland erst nach Ablauf der Sperrfrist erteilt werden. Erst dann darf mit dieser Fahrerlaubnis in Deutschland wieder gefahren werden.
Erstes Fazit
Wenn Sie im Ausland eine Fahrerlaubnis erwerben wollen, die in Deutschland gültig ist, haben Sie
-zunächst den Ablauf der von einem deutschen Gericht ausgesprochenen Sperre abzuwarten,
-sich mindestens 185 Tage im Ausland aufzuhalten und
-die örtlichen, im Ausland geltenden Voraussetzungen wegen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu beachten.
Dabei darf die in Deutschland festgesetzte Sperre wegen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durchaus genutzt werden, um das Wohnsitzerfordernis, also 185 Tage Aufenthalt im Ausland, zu erfüllen.
In diesem Zusammenhang kann nicht deutlich genug darauf hingewiesen werden, dass es sich hier nicht nur um eine lästige Formalie handelt, sondern tatsächlich der Lebensmittelpunkt in den Staat verlegt werden muss, in welchem die Fahrerlaubnis neu erworben wird.
Wer diese drei Voraussetzungen einhält und deshalb in dem anderen EU-Staat einen Führerschein erhalten hat, der darf in Deutschland am Straßenverkehr teilnehmen, ohne die medizinisch-psychologische Untersuchung durchgemacht zu haben.
Der große Widerstand deutscher Behörden
und Gerichte
Dies war und ist den deutschen Behörden ein Dorn im Auge
. Sie versuchten deshalb immer wieder, den § 28 FeV und dabei insbesondere die Regelung in Abs. 4 S. 1 Nr. 3 anzuwenden.
Danach dürfen Inhaber einer güFerner bitte ich Sie höflich, die anliegende Strafprozessvollmacht und die Mandats-bedingungen unterschrieben an mich zurückzusenden. ltigen EU-Fahrerlaubnis diese dann nicht in Deutschland benutzen, wenn ihnen zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden war.
Sie wollten nicht akzeptieren, dass diese Regelung europarechtswidrig ist.
Deswegen musste der Europäische Gerichtshof immer wieder klarstellen, dass jedenfalls dann, wenn die drei oben dargelegten Bedingungen eingehalten waren, der Führerscheininhaber in Deutschland am Straßenverkehr teilnehmen durfte.
Richtig Fahrt nahmen die Verfahren und die klarstellenden