Firmenwagen: Steuerliche Vorteile ausschöpfen
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Nutzen Sie den Firmenwagen auch für private Fahrten oder für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen Sie dafür einen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern, den sogenannten Nutzungswert. Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Nutzungswertes gibt es zwei Alternativen:
- die Pauschalmethode, auch Listenpreis- bzw. 1 %-Regelung genannt; oder
- die Nachweismethode. Bedingung hierfür: Sie führen ein Fahrtenbuch.Handelt es sich bei dem Firmenwagen um ein Elektrofahrzeug oder ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug, gelten zu Ihrem Vorteil Besonderheiten bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Nutzungswertes.
Ist die vom Arbeitgeber angewandte Methode für Sie nachteilig, können Sie in der Steuererklärung zur günstigeren Methode wechseln und dadurch Ihren steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn verringern. Wie das geht, erfahren Sie in unserem Beitrag. Ein Wechsel von der Pauschal- zur Nachweismethode ist aber nur möglich, wenn Sie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. Dazu müssen Sie bestimmte Formalien beachten.
Für Fahrten zur ersten Tätigkeitstätte gilt bei der Pauschalmethode die 0,03 %-Regelung. Statt dieser Pauschalbewertung können Sie – auch ohne Fahrtenbuch – zur Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten wechseln. Dazu müssen Sie die Fahrten mit Datumsangabe notieren. Das ist günstiger für Sie, wenn Sie an weniger als 180 Tagen im Jahr mit dem Firmenwagen an Ihren Arbeitsplatz fahren.
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Buchvorschau
Firmenwagen - Akademische Arbeitsgemeinschaft
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Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit verwenden wir allgemein die grammatisch männliche Form. Selbstverständlich meinen wir aber bei Personenbezeichnungen immer alle Menschen unabhängig von ihrer jeweiligen geschlechtlichen Identität.
Alternative Streitbeilegung (Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)
Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Inhaltsübersicht
1 Die Pauschalmethode: Listenpreis-Regelung
1.1 Nutzungswert für Privatfahrten: Die 1 %-Regelung
1.1.1 Der Listenpreis ist maßgebend
1.1.2 Kürzung des Listenpreises bei Elektrofahrzeugen
1.1.3 Beim Ansatz des Listenpreises kennt das Finanzamt kein Pardon
1.1.4 Was alles mit der 1 %-Regelung abgegolten ist
1.1.5 Muss immer der volle Wert versteuert werden?
1.1.6 Firmenwagenwechsel
1.1.7 Keine 1 %-Regelung für Transportfahrzeug/Werkstattwagen
1.1.8 Möglichkeit zur Privatnutzung reicht bereits aus
1.1.9 Keine 1 %-Regelung bei Privatnutzungsverbot
1.2 Nutzungswert für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte
1.2.1 Bewertung und Besteuerung kann unterschiedlich erfolgen
1.2.2 Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?
1.2.3 Pauschalbewertung: Die 0,03 %-Regelung
1.2.4 Einzelbewertung: Fahrten notieren und Steuern sparen
1.2.5 Firmenwagen wird nur für eine Teilstrecke genutzt (park and ride)
1.3 Nutzungswert bei doppelter Haushaltsführung
1.4 Fahrten bei beruflicher Auswärtstätigkeit
1.4.1 Grundsätzlich keine steuerliche Auswirkung
1.4.2 Ausnahmefall 1: Fahrten zu einem Sammelpunkt
1.4.3 Ausnahmefall 2: Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet
1.5 Sonderfälle
1.5.1 Der Firmenwagen wird auch von Kollegen genutzt
1.5.2 Firmenwagen aus einem Fahrzeugpool
1.5.3 Ihnen stehen mehrere Firmenwagen zur Verfügung
1.5.4 Nutzungswert höher als Gesamtkosten (sog. »Kosten-Deckelung«)
1.5.5 Arbeitgeber erstattet Kosten für Ihr eigenes Fahrzeug
1.5.6 Firmenwagen mit Fahrer
2 Die Nachweismethode: Fahrtenbuch und Belege
2.1 Nachweis der Gesamtkosten
2.2 Daran führt leider kein Weg vorbei: das Fahrtenbuch
2.2.1 Der Zweck des Fahrtenbuchs
2.2.2 Das Fahrtenbuch muss »ordnungsgemäß« geführt sein
2.2.3 Aufzeichnungserleichterungen in bestimmten Fällen
2.2.4 Elektronische Fahrtenbücher
2.2.5 Bei Nichtanerkennung gilt die Pauschalmethode
2.3 Versteuerung bei der Nachweismethode
2.4 Wann lohnt sich die Mühe, ein Fahrtenbuch zu führen?
2.5 So korrigieren Sie den Nutzungswert in der Steuererklärung
3 Pauschalversteuerung Fahrten zur Arbeit
3.1 So funktioniert die Pauschalversteuerung
3.2 Wann ist die Pauschalversteuerung günstiger?
4 Sie leisten Zuzahlungen für den Firmenwagen
4.1 Sie zahlen ein pauschales Nutzungsentgelt
4.2 Sie tragen (einzelne) Fahrzeugkosten
4.2.1 Pauschalmethode (1 %-Regelung)
4.2.2 Fahrtenbuch- bzw. Nachweismethode
4.2.3 Anrechnung in der Gehaltsabrechnung oder erst in der Steuererklärung
4.3 Sie zahlen einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten
5 Sonstiges
5.1 Firmenwagen und Sozialversicherung
5.2 Leasingfahrzeuge
5.3 Firmenwagenbesitzer mit Behinderung
5.4 Firmenwagen durch Gehaltsumwandlung
5.5 Unfallkosten
5.6 Fahrtkosten bei anderen Einkünften
5.7 Garagengeld vom Arbeitgeber
Firmenwagen: Steuerliche Vorteile ausschöpfen
Einführung
Für Außendienstmitarbeiter gang und gäbe, für qualifizierte Fachleute ein interessantes Extra zum Gehalt und für immer mehr besser verdienende Angestellte eine Alternative zur Gehaltserhöhung: der Dienst- oder Firmenwagen.
Nutzen Sie das Firmenauto kostenlos für berufliche Fahrten bei Auswärtstätigkeit, spielt das steuerlich für Sie keine Rolle: Sie brauchen nichts zu versteuern und können hierfür auch keine Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen.
Meist aber wird der Firmenwagen nicht nur für dienstliche Fahrten zur Verfügung gestellt, sondern er darf auch für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden. Dafür müssen Sie einen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern, den sogenannten Nutzungswert.
Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Nutzungswertes gibt es zwei Alternativen:
die Pauschalmethode, auch Listenpreis- bzw. 1 %-Regelung genannt,
oder
die Nachweismethode. Bedingung hierfür: Sie führen ein Fahrtenbuch.
Vom Finanzamt wird nur eine dieser beiden Methoden akzeptiert. Eine Schätzung der privaten Nutzung des Firmenwagens ist nicht möglich (BFH-Beschluss vom 21.12.2006, VI B 20/06, BFH/NV 2007 S. 716). Das bedeutet: Führen Sie kein Fahrtenbuch, kommt zwingend die 1 %-Regelung zur Anwendung. Welche Methode der Arbeitgeber in der monatlichen Lohnabrechnung anwendet, muss er in Abstimmung mit Ihnen für jedes Kalenderjahr festlegen. Während des Jahres darf bei demselben Wagen die Methode nicht gewechselt werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 Satz 1 LStR 2015; BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 35/12, BStBl. 2014 II S. 643).
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Tipp: Ist die vom Arbeitgeber angewandte Methode für Sie nachteilig, können Sie in der Steuererklärung zur günstigeren Methode wechseln und dadurch Ihren steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn verringern.
1 Die Pauschalmethode: Listenpreis-Regelung
Die einfachere und deshalb vor allem bei Arbeitgebern beliebtere Methode ist die 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2ff. EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG):
Der Nutzungswert nach der Pauschalmethode beträgt
für Privatfahrten: monatlich 1 % des Listenpreises und
zusätzlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte:
pauschal monatlich 0,03 % oder
nach Einzelbewertung pro Fahrt 0,002 %
des Listenpreises pro Entfernungskilometer;
zusätzlich für die zweite und jede weitere wöchentliche Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung: 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer.
Mit unserem Firmenwagen-Rechner unter www.steuertipps.de können Sie berechnen, wie viel das Finanzamt für einen Firmenwagen kassiert, wenn der Nutzungswert pauschal nach der 1 %-Methode ermittelt wird. So können Sie gut gerüstet in die nächste Gehaltsverhandlung gehen und wissen, wie groß der finanzielle Vorteil eines Firmenwagens tatsächlich ist.
Bei der Pauschalmethode errechnet sich der steuerpflichtige geldwerte Vorteil aus dem Listenpreis für das überlassene Firmenfahrzeug. Diese 1 %-Regelung ist verfassungsgemäß (BFH-Urteil vom 24.2.2000, III R 59/98, BStBl. 2000 II S. 273; BFH-Urteil vom 13.12.2012, VI R 51/11, BStBl. 2013 II S. 385).
Der Brutto-Neuwagen-Listenpreis gilt unvermindert
auch für vom Arbeitgeber gebraucht angeschaffte Firmenfahrzeuge;
obwohl der Kraftfahrzeughandel beim Neuwagenkauf mittlerweile regelmäßig Rabatte einräumt. Der Gesetzgeber unterliegt diesbezüglich keinem Anpassungszwang. Denn die 1 %-Regelung bezweckt, den beim Arbeitnehmer entstandenen Vorteil der Nutzung eines betriebsbereiten Fahrzeugs zu bewerten. Dieser Vorteil umfasst nicht nur das Zur-Verfügung-Stellen des Fahrzeugs, sondern auch die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur- und Wartungskosten sowie insbesondere der Treibstoffkosten (BFH-Urteil vom 13.12.2012, VI R 51/11, BStBl. 2013 II S. 385).
Überlässt der Arbeitgeber Ihnen ein Elektrofahrzeug zur privaten Nutzung, wird zu Ihren Gunsten der Listenpreis gekürzt. Dieser niedrigere