Rechnungen und Umsatzsteuer: Ausstellung, Pflichtangaben und Sonderformen
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Gerade zum Thema Rechnungen hat sich durch Entscheidungen des EuGH einiges getan. In unserem Beitrag "Was Sie über Rechnungen wissen sollten" erfahren Sie alles über die Pflichtangaben in einer Rechnung, welche Sonderformen von Rechnungen es gibt, wie Sie Rechnungen berichtigen und vieles mehr.
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Rechnungen und Umsatzsteuer - Akademische Arbeitsgemeinschaft
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Alle Angaben wurden nach genauen Recherchen sorgfältig verfasst; eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist jedoch ausgeschlossen.
Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit verwenden wir allgemein die grammatisch männliche Form. Selbstverständlich meinen wir aber bei Personenbezeichnungen immer alle Menschen unabhängig von ihrer jeweiligen geschlechtlichen Identität.
Alternative Streitbeilegung (Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)
Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Inhaltsübersicht
1 Grundlegende Informationen
2 Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung
2.1 Leistungen an Unternehmer und juristische Personen
2.2 Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
3 Diese Dokumente gelten als Rechnung
4 Übermittlung von Rechnungen
4.1 Rechnung per Papier
4.2 Die elektronische Rechnung
5 Pflichtangaben in einer Rechnung
5.1 Die Angaben müssen vollständig sein
5.2 Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
5.3 Name und Anschrift des Leistungsempfängers
5.4 Ihre Steuer- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
5.5 Ausstellungsdatum der Rechnung
5.6 Fortlaufende Rechnungsnummer
5.7 Bezeichnung der Lieferung oder der erbrachten Dienstleistung
5.8 Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
5.9 Entgelt aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen
5.10 Steuersatz, Steuerbetrag und Hinweis auf Steuerbefreiung
5.11 Hinweise in Ihrer Rechnung auf Sonderregelungen
5.12 Musterrechnung
6 Sonderformen der Rechnung
6.1 Kleinbetragsrechnungen
6.2 Verträge als Rechnung
6.3 Abrechnung durch Gutschrift
6.4 Anzahlungs- und Endrechnungen
7 Nebenkosten richtig abrechnen
8 Wann Sie eine Rechnung berichtigen müssen
8.1 Probleme aufgrund einer nicht korrekten Rechnung
8.2 Sie weisen zu viel Umsatzsteuer aus
8.3 Kein oder zu niedriger Steuerausweis
8.4 Ihre Rechnung enthält formelle Fehler
8.5 Unberechtigter Steuerausweis – hier gelten strenge Regeln
9 Aufbewahrungspflichten
Rechnungen: Was Sie als Unternehmer beachten müssen
1 Grundlegende Informationen
Die Rechnung ist ein Kernelement des Umsatzsteuerrechts. Denn sie dient in der »Unternehmerkette« als wichtiger Nachweis für den Vorsteuerabzug. Daher müssen Sie nach dem UStG dem Leistungsempfänger eine Rechnung ausstellen, wenn Sie als Selbstständiger eine Lieferung ausführen oder eine Dienstleistung erbringen. Natürlich können Sie zum Ausstellen einer Rechnung auch durch einen Vertrag verpflichtet sein. Besteht keine Verpflichtung, sind Sie berechtigt, eine Rechnung auszustellen (§ 14 Abs. 2 UStG).
Nach dem UStG müssen Sie eine Rechnung ausstellen:
bei Leistungen innerhalb der »Unternehmerkette«, also wenn Sie Leistungen an andere Unternehmer für deren Unternehmen erbringen. Ist Ihr Kunde eine juristische Person, ist stets eine Rechnung auszustellen, auch wenn diese kein Unternehmer ist oder die Leistung für einen außerunternehmerischen Bereich bezieht. Keine Rechnung brauchen Sie von Gesetzes wegen auszustellen, wenn Ihre Leistung nach § 4 Nr. 8–28 UStG steuerfrei ist.
unabhängig vom Empfänger Ihrer Leistungen, wenn es sich um grundstücksbezogene Werklieferungen und sonstige Leistungen handelt. Bei reinen Lieferungen besteht keine Verpflichtung.
!
Tipp: Halten Sie die Rechnungsvorschriften unbedingt ein – auch um Ihre Kunden nicht zu verärgern. Denn unvollständige Angaben können Ihren Kunden den Vorsteuerabzug kosten. Und da es sich bei der Vorsteuer um bares Geld handelt, haben zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer wenig Verständnis für Rechnungsmängel.
Bei einem Anspruch auf Erteilung einer Rechnung sprechen Juristen von einer zivilrechtlichen Nebenpflicht, die sich aus § 242 BGB ergibt (Leistung nach Treu und Glauben). Bei Rechnungs-Streitigkeiten sind daher die Zivil- und nicht etwa die Finanzgerichte zuständig.
Beachten Sie: Hat der Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG, kann er das von ihm geschuldete Entgelt grundsätzlich zurückhalten, bis der Leistende ihm die Rechnung erteilt.
Dieser Grundsatz ist allerdings dann eingeschränkt, wenn ernstlich zweifelhaft ist, ob für die Leistung Umsatzsteuer anfällt. Dann kann eine Rechnung nur in zwei Fällen verlangt (und das Entgelt zurückbehalten) werden:
Das zuständige Finanzamt hat den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen oder
der Leistungsempfänger hat das für die Umsatzsteuerfestsetzung des leistenden Unternehmers zuständige Finanzamt erfolgreich auf Feststellung verklagt, dass der betreffende Umsatz steuerbar und steuerpflichtig ist (BGH-Urteil vom 26.6.2014, VII ZR 247/13, DStRE 2014 S. 1887).
Und auch als Kleinunternehmer sind Sie bei steuerpflichtigen Umsätzen zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet. Allerdings dürfen Sie die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG).
Wenn Sie als Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sollten Sie umgekehrt Ihre Eingangsrechnungen stets auf Vollständigkeit überprüfen. Denn aufgrund der umfangreichen formalen Vorschriften nehmen Außenprüfer des Finanzamts Rechnungen sehr gerne und genau unter die Lupe. Bei unvollständigen Rechnungsangaben kann Ihnen der Vorsteuerabzug nachträglich aberkannt werden. Worauf Sie als Rechnungsempfänger achten sollten, um Ihren Vorsteuerabzug nicht zu gefährden, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Vorsteuerabzug.
2 Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung
2.1 Leistungen an Unternehmer und juristische Personen
Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Leistungsausführung eine Rechnung auszustellen, wenn:
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