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Mit Handwerkern und Haushaltshilfen Steuern sparen
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eBook152 Seiten1 Stunde

Mit Handwerkern und Haushaltshilfen Steuern sparen

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Über dieses E-Book

Wetten? Auch Sie haben Aufwendungen für haushaltsnahe Hilfen und Handwerker in Haus und Garten!
Fast jeder Steuerzahler nimmt in seinem Privathaushalt die Dienste eines Unternehmens in Anspruch oder leistet sich eine angestellte Haushaltshilfe. Oft sind diese Kosten in den Nebenkosten einer Mietwohnung oder im Hausgeld für eine Eigentumswohnung enthalten. An diesen Kosten beteiligt sich der Staat mit bestimmten Steuerabzugsbeträgen! Dieses Steuerbonbon sollten Sie auf jeden Fall mitnehmen.
In diesem Beitrag lesen Sie,

- welche Steuerabzugsbeträge Sie für welche Arbeiten bekommen können,
- welche Regeln bei 450 €-Hilfen und sozialversicherungspflichtigen Angestellten gelten,
- was zu beachten ist, damit Sie die Förderung für Handwerkerleistungen und Dienste sonstiger Unternehmen nicht aus formalen Gründen verlieren,
- was gilt, wenn Sie Mieter, Wohnungseigentümer oder Heimbewohner sind und
- wie Sie die Steuerabzugsbeträge optimieren können.
SpracheDeutsch
Erscheinungsdatum1. Juni 2018
ISBN9783868172140
Mit Handwerkern und Haushaltshilfen Steuern sparen

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    Buchvorschau

    Mit Handwerkern und Haushaltshilfen Steuern sparen - Akademische Arbeitsgemeinschaft

    cover.jpg

    © 2023 by Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlagsgesellschaft mbH

    Postfach 10 01 61 · 68001 Mannheim

    Telefon 0621/8626262

    info@akademische.de

    www.akademische.de

    Das Werk einschließlich seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. Das gilt insbesondere für die Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung sowie Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

    Alle Angaben wurden nach genauen Recherchen sorgfältig verfasst; eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist jedoch ausgeschlossen.

    Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit verwenden wir allgemein die grammatisch männliche Form. Selbstverständlich meinen wir aber bei Personenbezeichnungen immer alle Menschen unabhängig von ihrer jeweiligen geschlechtlichen Identität.

    Alternative Streitbeilegung (Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)

    Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

    Inhaltsübersicht

    1   Grundlagen und Höhe der steuerlichen Förderung

    1.1   So hoch sind die Steuerermäßigungen

    1.2   Umfang der begünstigten Aufwendungen

    1.2.1   Haushaltsnahe Hilfen und Handwerkerleistungen

    1.2.2   Nur für Arbeitskosten gibt es den Steuerbonus

    1.2.3   Keine steuerliche Doppelberücksichtigung

    1.2.4   Maßnahmen der öffentlichen Hand können begünstigt sein

    1.2.5   Versicherungsleistungen und Schadenersatz müssen Sie anrechnen

    1.3   Wer kann die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen?

    1.4   Wann gibt es die Steuerermäßigung?

    1.4.1   Grundsätzlich im Jahr der Zahlung

    1.4.2   Steuern sparen bereits während des Jahres

    2   Voraussetzungen für die steuerliche Förderung

    2.1   Erforderliche Nachweise

    2.2   Keine Barzahlung

    2.3   Tätigkeit im Haushalt

    2.3.1   Zentrale Voraussetzung für den Steuerbonus

    2.3.2   Was als Haushalt gilt

    2.3.3   »Im« Haushalt erbrachte Leistungen

    2.3.4   Die räumlich-funktionale Auslegung des Begriffs »im Haushalt«

    2.3.5   Umzug und vorübergehender Leerstand

    2.3.6   Entsorgungsleistungen

    3   Handwerkerleistungen

    3.1   Voraussetzungen für den Handwerker-Steuerbonus

    3.2   Welche Leistungen begünstigt sind

    3.3   Mess-, Kontroll- und Gutachtertätigkeiten

    3.4   Neubaumaßnahmen sind nicht begünstigt

    3.5   Keinen Steuerbonus für öffentlich geförderte Maßnahmen

    4   Haushaltsnahe Hilfen

    4.1   Haushaltsnahe Dienstleistungen

    4.1.1   Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind begünstigt

    4.1.2   Was nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählt

    4.1.3   Au-pair-Kraft

    4.2   Pflege- und Betreuungsleistungen

    4.3   Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Privathaushalt

    4.3.1   Begünstigt sind »haushaltsnahe« Beschäftigungsverhältnisse

    4.3.2   Als Arbeitgeber haben Sie umfangreiche Pflichten

    4.3.3   Diese Aufwendungen sind begünstigt

    5   Minijob im Privathaushalt

    5.1   Was ist ein Minijob im Privathaushalt?

    5.2   Haushaltsscheck erleichtert Ihre Pflichten als Arbeitgeber

    5.3   Welche Aufwendungen begünstigt sind

    6   Die Höchstbeträge gelten haushaltsbezogen

    6.1   Ganzjährig gemeinsamer Haushalt

    6.1.1   Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner

    6.1.2   Alleinstehende mit gemeinsamem Haushalt

    6.2   Gemeinsamer Haushalt besteht nicht das ganze Jahr

    7   Andere Steuerregeln haben Vorrang

    7.1   Werbungskosten oder Betriebsausgaben

    7.2   Sonderausgaben

    7.3   Außergewöhnliche Belastungen

    7.3.1   Welche Aufwendungen betroffen sein können

    7.3.2   Besonderheiten bei Pflegekosten

    8   Mieter, Wohnungseigentümer und Heimbewohner

    8.1   Mieter und Wohnungseigentümer

    8.1.1   Erforderliche Nachweise

    8.1.2   In welchem Jahr die Aufwendungen berücksichtigt werden

    8.1.3   Was bei einer Dienst- oder Werkswohnung gilt

    8.2   Heimbewohner

    8.2.1   Mit eigenem Haushalt im Heim

    8.2.2   Ohne eigenen Haushalt im Heim

    8.2.3   Abzug von Heimkosten als außergewöhnliche Belastung

    Mit Handwerkern und Haushaltshilfen Steuern sparen

    1   Grundlagen und Höhe der steuerlichen Förderung

    Vom Steuerbonus für haushaltsnahe Hilfen und Handwerkerleistungen profitieren auch Sie! Fast jeder nimmt in seinem Privathaushalt die Dienste eines Unternehmens in Anspruch oder leistet sich eine angestellte Hilfe – z.B. für die Reinigung der Wohnung oder die Versorgung im Pflegefall.

    1.1   So hoch sind die Steuerermäßigungen

    Begünstigt sind nur Arbeitskosten, nicht aber Kosten für Material!

    Die Steuerermäßigungen können Sie nebeneinander beanspruchen.

    Die Höchstbeträge gelten haushaltsbezogen: Leben zwei Alleinstehende ganzjährig in einem Haushalt zusammen, können die Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden.

    Voraussetzungen für die Steuerermäßigung:

    Die Leistungen müssen im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Erfreulicherweise legt der BFH den Begriff des Haushalts insoweit räumlich-funktional aus.

    Für die Aufwendungen muss eine Rechnung vorliegen und die Zahlung erfolgt auf das Konto des Erbringers der Leistung. Bei Barzahlung gibt es keine Steuerermäßigung!

    Die Steuerermäßigung erhalten Sie auf Antrag. Dazu machen Sie in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen die entprechenden Angaben.

    Die erforderlichen Nachweise (Rechnung und Beleg der Bank über die unbare Zahlung) brauchen Sie der Steuererklärung nicht beizufügen. Sie müssen die Nachweise aufbewahren und nur auf Verlangen des Finanzamts einreichen. Als Mieter oder Wohnungseigentümer der von Ihnen bewohnten Wohnung genügt für in den Nebenkosten enthaltene begünstigte Aufwendungen als Nachweis die Jahresabrechnung oder eine Bescheinigung des Vermieters/Verwalters, die die erforderlichen Angaben enthalten. Das gilt entsprechend für Heimbewohner.

    Im Steuerbescheid wird die Steuerermäßigung nicht bei den steuerpflichtigen Einkünften, sondern bei der Berechnung der Steuer direkt von Ihrer tariflichen Einkommensteuer abgezogen und ggf. entsprechend auch bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags sowie der Kirchensteuer steuermindernd berücksichtigt.

    Gesetzliche Grundlage für die Steuerermäßigungen ist § 35a EStG.

    Wie die Finanzämter im Einzelnen das Gesetz anwenden sollen, regelt die Finanzverwaltung in einem umfangreichen BMF-Schreiben (zuletzt aktualisiert mit BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl. 2016 I S. 1213 – das sog. Anwendungsschreiben zu § 35a EStG). Das aktuelle BMF-Schreiben samt Anlagen finden Sie bei uns im Internet unter www.steuertipps.de/service/checklisten.

    In der Anlage 1 zum BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung begünstigte und nicht begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen beispielhaft aufgelistet. Dazu sollten Sie wissen: Hierbei handelt es sich um keine abschließende Aufzählung. Es können also auch Arbeiten begünstigt sein, die nicht genannt sind.

    Bei Handwerkerleistungen sollten Sie prüfen, ob es sich hierbei um eine energetische Sanierungsmaßnahme an selbst genutztem Wohneigentum nach § 35c EStG handelt: Diese nach dem 31.12.2019 begonnene Maßnahme muss von einem Fachunternehmen durchgeführt worden sein und bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Hierzu benötigen Sie eine z.B. vom Fachunternehmen ausgestellte Bescheinigung. Zudem muss das Gebäude bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre sein.

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Sie für die Aufwendungen dieser Maßnahme alternativ zum Handwerker-Steuerbonus nach § 35a EStG in der Anlage Energetische Maßnahmen der Steuererklärung den Steuerbonus nach § 35c EStG beantragen. Meist ist dies günstiger, da hier die gesamten Aufwendungen (Arbeits- und Materialkosten) begünstigt sind.

    Nehmen Sie für eine energetische Maßnahme die Steuerermäßigung nach § 35c EStG in Anspruch, können Sie für die Aufwendungen dieser Maßnahme nicht zusätzlich den Handwerker-Steuerbonus nach § 35a EStG beanspruchen. Die nachfolgenden Ausführungen in diesem Beitrag betreffen ausschließlich die Steuerermäßigung/den Steuerbonus nach § 35a EStG.

    Den Steuerbonus nach § 35a EStG erhalten Sie grundsätzlich für das Jahr, in dem Sie die Leistung bezahlen. Müssen Sie für das betreffende Jahr keine Einkommensteuer zahlen oder ist Ihre zu zahlende Einkommensteuer niedriger als die Steuerermäßigung – sog. Anrechnungsüberhang –, gehen Sie (insoweit) leider leer aus: Es gibt weder eine Steuererstattung in Form einer negativen Einkommensteuer, noch haben Sie die Möglichkeit, nicht ausgenutzte Ermäßigungsbeträge in andere Jahre vor- oder rückzutragen (BFH-Urteil vom 29.1.2009, VI R 44/08, BStBl. 2009 II S. 411).

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