Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung
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In unserem Beitrag erhalten Sie Antworten auf diese Fragen und erfahren alle Einzelheiten zum steuerlichen Abzug Ihrer Versicherungsbeiträge Damit können Sie die Berechnung der als Sonderausgaben abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen im Steuerbescheid nachvollziehen und ggf. Fehler des Finanzamts erkennen.
Mit dem Bürgerentlastungsgesetz sind ab 2010 die Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung für viele erstmals in voller Höhe absetzbar. Absetzbar bei Ihnen können auch die Beiträge der Kinder sein.
In unserem Beitrag erfahren Sie zum Beispiel auch
- was Altersvorsorgeaufwendungen und was sonstige Vorsorgeaufwendungen sind;
- wie die Günstigerprüfung funktioniert;
- wie die alte und die neue Berechnungsmethode funktioniert;
- für wen eine private Rürup-Rente bzw. Basis-Rente steuerlich interessant ist.
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Buchvorschau
Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung - Akademische Arbeitsgemeinschaft
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Alle Angaben wurden nach genauen Recherchen sorgfältig verfasst; eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist jedoch ausgeschlossen.
Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit verwenden wir allgemein die grammatisch männliche Form. Selbstverständlich meinen wir aber bei Personenbezeichnungen immer alle Menschen unabhängig von ihrer jeweiligen geschlechtlichen Identität.
Alternative Streitbeilegung (Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)
Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Inhaltsübersicht
1 Berücksichtigung in der Steuererklärung
1.1 Überblick
1.1.1 Es gibt Altersvorsorge- und sonstige Vorsorgeaufwendungen
1.1.2 Beiträge für eine Riester-Rente werden extra berücksichtigt
1.1.3 Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge
1.2 Vorsorgeaufwendungen werden in der Anlage Vorsorgeaufwand berücksichtigt
2 Grundsätzliches zum Abzug von Versicherungsbeiträgen
2.1 Beiträge sind im Jahr der Zahlung abzugsfähig
2.2 Welche Beiträge akzeptiert das Finanzamt?
2.3 Beitragserstattungen mindern die abzugsfähigen Beiträge
2.4 Kein Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen
2.5 Beiträge an Versicherungen im Ausland
2.6 Begrenzter Abzug ist verfassungsgemäß
3 Vorsorgeaufwendungen: So viel ist absetzbar
3.1 Berechnung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen im Überblick
3.2 Berechnung der Altersvorsorgeaufwendungen
3.2.1 Seit 2023 sind die Beiträge zu 100 % absetzbar
3.2.2 Der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen
3.2.3 Details zur Berechnung bei Angestellten
3.2.4 Nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer (Beamte)
3.2.5 Doppelter Höchstbetrag bei Verheirateten
3.2.6 Rentner und Pensionäre
3.2.7 Selbstständige
3.2.8 Rentenversicherungsbeiträge bei einem Minijob
3.2.9 Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen
3.3 Berechnung der sonstigen Vorsorgeaufwendungen
3.3.1 Begünstigt absetzbar: Beiträge für eine Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung
3.3.2 Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen
4 Altersvorsorgeaufwendungen
4.1 Was sind Altersvorsorgeaufwendungen?
4.2 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
4.2.1 In der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesene Pflichtbeiträge
4.2.2 Welche Beiträge sind absetzbar?
4.3 Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse
4.4 Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen
4.5 Beiträge zu einer Rürup-Rente (Basisrente)
4.5.1 Wer kann eine Rürup-Rente abschließen?
4.5.2 Was ist eine Rürup-Rente? – Die Grundvoraussetzungen
4.5.3 Die Basisrente-Alter
4.5.4 Die Basisrente-Erwerbsminderung
4.5.5 Der Vertrag muss zertifiziert sein
4.5.6 Anbieter übermittelt Beitragsdaten ans Finanzamt
4.5.7 Wie hoch sind die Rürup-Beiträge absetzbar?
4.5.8 Wie wird die Rürup-Rente später versteuert?
4.5.9 Für wen rechnet sich steuerlich eine Rürup-Rente?
4.5.10 Produktinformationsblatt sorgt für mehr Transparenz
5 Sonstige Vorsorgeaufwendungen
5.1 Was sind sonstige Vorsorgeaufwendungen?
5.1.1 Begünstigt und nicht begünstigt absetzbare Beiträge
5.1.2 Nicht als Vorsorgeaufwendungen absetzbare Beiträge
5.2 Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen
5.2.1 Nur Beiträge zur Basisabsicherung sind begünstigt
5.2.2 Sie sind gesetzlich krankenversichert
5.2.3 Sie sind privat krankenversichert
5.2.4 Datenübermittlung an das Finanzamt
5.2.5 Welche Beiträge akzeptiert das Finanzamt?
5.2.6 Abzug von Beiträgen bei Ehepartnern
5.2.7 Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen als Steuersparmodell
5.3 Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen
5.3.1 Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
5.3.2 Beiträge zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen
5.4 Unfall- und Haftpflichtversicherungen
5.4.1 Beiträge zu Unfallversicherungen
5.4.2 Beiträge zu Haftpflichtversicherungen
5.5 Risikolebensversicherungen
5.6 Renten- und Lebensversicherungen
5.6.1 Begünstigt sind nur noch Altverträge
5.6.2 Wann Lebensversicherungen steuerlich anerkannt werden
Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung
1 Berücksichtigung in der Steuererklärung
1.1 Überblick
1.1.1 Es gibt Altersvorsorge- und sonstige Vorsorgeaufwendungen
Als Vorsorgeaufwendungen abziehbar sind Ausgaben für die Zukunftsvorsorge. Das sind vor allem Beiträge
zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung,
zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen,
Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen,
Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie
Lebensversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen.
Die Vorsorgeaufwendungen werden unterteilt in
Altersvorsorgeaufwendungen und
sonstige Vorsorgeaufwendungen.
Alle Einzelheiten zu den absetzbaren Versicherungsbeiträgen lesen Sie in den Kapiteln »Altersvorsorgeaufwendungen« und »Sonstige Vorsorgeaufwendungen«.
Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen sind getrennt jeweils bis zu eigenen Höchstbeträgen absetzbar. Ausnahme: Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung sind in voller Höhe absetzbar, selbst wenn sie über dem Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen liegen. Im Kapitel »Vorsorgeaufwendungen: So viel ist absetzbar« erfahren Sie, bis zu welcher Höhe die Vorsorgeaufwendungen insgesamt Ihre Steuerlast mindern.
Die Berechnung der steuerlich abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen wurde bzw. wird auch »neue Berechnungsmethode« genannt. Denn in den Steuererklärungen für die Jahre 2004 bis 2019 gab es eine sog. Günstigerprüfung: Das Finanzamt prüfte von sich aus, ob die Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen nach altem Recht 2004 günstiger ist als nach neuem Recht. War das der Fall, wurden im Steuerbescheid die absetzbaren Vorsorgeaufwendungen nach dieser alten Berechnungsmethode ermittelt. Danach waren Altersvorsorge- und sonstige Vorsorgeaufwendungen gemeinsam bis zum sog. Vorsorgehöchstbetrag absetzbar. Für die Jahre 2011 bis 2019 allerdings wurde der Vorwegabzug – und damit auch der maximal abzugsfähige Vorsorgehöchstbetrag – jedes Jahr geringer.
Für die Jahre ab 2020 gibt es keine Günstigerprüfung mehr (§ 10 Abs. 4a Satz 1 EStG): Angewandt vom Finanzamt wird immer nur noch die nachfolgend in diesem Beitrag dargestellte »neue« Berechnungsmethode.
In diesem Beitrag beschriebene Regelungen für Ehepartner gelten für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entsprechend (§ 2 Abs. 8 EStG).
1.1.2 Beiträge für eine Riester-Rente werden extra berücksichtigt
Wer fürs Alter vorsorgen will, kann dies auch über eine private Riester-Rente tun. Ist hier der Sonderausgabenabzug günstiger, sind die Beiträge zusätzlich zu den Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben nach § 10a EStG abzugsfähig.
In einen Riester-Vertrag eingezahlte Altersvorsorgebeiträge haben also keinen Einfluss auf die Höhe der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen. Ihre Beiträge für eine Riester-Rente werden in der Steuererklärung in der Anlage AV berücksichtigt.
1.1.3 Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge
Vom Arbeitgeber steuerfrei einbezahlte Beiträge für Ihre betriebliche Altersvorsorge werden in der Steuererklärung nicht berücksichtigt. Das gilt zum Beispiel für nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreie Beiträge für eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds.
Soweit Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge nicht steuerfrei sind, können Sie diese als Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung ansetzen – vorausgesetzt, der Versicherungsvertrag erfüllt die Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug als Altersvorsorgeaufwendungen oder als sonstige Vorsorgeaufwendungen.
1.2 Vorsorgeaufwendungen werden in der Anlage Vorsorgeaufwand berücksichtigt
In der Steuererklärung werden Ihre Versicherungsbeiträge im Formular Anlage Vorsorgeaufwand berücksichtigt. Auch Ehepartner mit Zusammenveranlagung füllen eine gemeinsame Anlage Vorsorgeaufwand aus.
Für Steuererklärungen auf Papiervordrucken gilt: Zeilen mit Abfragen, in denen sog. eDaten berücksichtigt werden, die im Regelfall bereits dem Finanzamt elektronisch gemeldet wurden (z.B von Ihrem Arbeitgeber, Ihrer Krankenversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung), brauchen Sie grundsätzlich nicht mehr auszufüllen. Diese Zeilen sind optisch hervorgehoben und am Zeilenende mit einem aav_edaten.jpg -Logo versehen. Machen Sie in diesen Zeilen keine Angaben, gelten die elektronisch übermittelten eDaten als von Ihnen erklärte Daten (§ 150 Abs. 7 Satz 2 AO).
In die mit aav_edaten.jpg gekennzeichneten Zeilen/Bereiche müssen Sie nur dann die zutreffenden Daten vollständig eintragen, wenn
Sie von den gemeldeten eDaten abweichen möchten, z.B. weil die gemeldeten Beiträge Ihrer Auffassung nach zu niedrig sind;
ausnahmsweise Ihr Arbeitgeber keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung ans Finanzamt übermittelt und Ihnen stattdessen eine »Besondere Lohnsteuerbescheinigung« ausgehändigt hat oder Ihre Versicherung die Daten nicht elektronisch übermittelt und stattdessen eine »Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt« über die geleisteten Beiträge an Sie versandt hat.
Zudem können Sie einen Eintrag vornehmen, wenn Ihnen bekannt ist, dass die übermittelten eDaten nicht zutreffend sind.
Prüfen Sie deshalb die gemeldeten eDaten, am besten vor Abgabe der Steuererklärung! Welche eDaten gemeldet wurden, können Sie den Ihnen zugesandten Mitteilungen der meldepflichtigen Stellen (Arbeitgeber, Krankenkassen, Versicherungen und Behörden) entnehmen, so vor allem der Lohnsteuerbescheinigung, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten. Als Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung können Sie von Ihrem Rentenversicherungsträger eine »Information über die Meldung an die Finanzverwaltung« anfordern, der Sie u.a. die gemeldeten Angaben zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entnehmen können. Für die Folgejahre wird Ihnen diese Bescheinigung dann automatisch zugesandt.
Wer die mit aav_edaten.jpg gekennzeichneten Zeilen nicht auszufüllen braucht und auch in allen anderen (nicht mit aav_edaten.jpg gekennzeichneten) Zeilen/Bereichen keine Eintragungen vornehmen muss bzw. möchte, braucht die Anlage Vorsorgeaufwand nicht abzugeben.
Nachfolgend ist das amtliche Formular Anlage Vorsorgeaufwand abgebildet – versehen mit Hinweisen, wo in den »Steuertipps« Sie zu den Eintragungsfeldern entsprechende Erläuterungen finden. Eine kurze und kompakte Ausfüllhilfe finden Sie im unmittelbaren Anschluss.
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Tipp: In die Eingabefelder der Anlage Vorsorgeaufwand einzutragende Beträge dürfen Sie zu Ihren Gunsten auf volle Euro-Beträge auf- oder abrunden.
Zeilen 4 bis 10
Unter »Beiträge zur Altersvorsorge« werden Ihre Altersvorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Dazu gehören Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, landwirtschaftlichen Alterskasse, an berufsständische Versorgungseinrichtungen oder für eine private Rürup- bzw. Basisrente.
In Zeile 5 tragen Sie Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse oder eine berufsständische Versorgungseinrichtung ein, wenn
Sie kein Arbeitnehmer sind (und deshalb keine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt wurde) oder
Ihr Arbeitgeber die Beiträge nicht in der Lohnsteuerbescheinigung unter Nr. 23a/b ausweist, z.B. weil Sie die gesamten Beiträge direkt an die Einrichtung zahlen (sog. Selbstzahler). In diesem Fall tragen Sie Ihre eigenen Beiträge ein, also den Gesamtbeitrag vermindert um den in der Lohnsteuerbescheinigung unter Nr. 22b ausgewiesenen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss.
In Zeile 6 tragen Sie nicht in einer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ein. Dazu gehören auch von Ihnen zusätzlich gezahlte freiwillige Beiträge z.B. zur Abmilderung/Vermeidung von Rentenkürzungen bei vorzeitigem Beginn der Altersrente. In diese Zeile tragen auch Selbstständige ihre gezahlten Pflichtbeiträge ein.
In Zeile 10 brauchen Sie den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung für einen geringfügig entlohnten Minijob (2023: 520-Euro-Job) nur anzugeben, wenn dies für Sie steuerlich günstiger ist. Das ist der Fall, wenn Sie für den Minijob eigene Rentenversicherungsbeiträge zahlen.
Zeilen 11 bis 22
Unter »Beiträge zur inländischen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung« finden Sie die Eingabefelder für Beiträge an gesetzliche Krankenkassen. Angaben zu den begünstigt absetzbaren Beiträgen zur Basisabsicherung werden in den Zeilen 11 bis 21 berücksichtigt.
Arbeitnehmer, die ausnahmsweise (in Zeile 11 enthaltene) Krankenversicherungsbeiträge zahlen, aus denen sich kein Anspruch auf Krankengeld ergibt, tragen die entsprechenden Beiträge in Zeile 12 ein. Dann berücksichtigt das Finanzamt diese Beiträge zu 100 % – und nicht nur zu 96 % – als begünstigt absetzbare Beiträge zur Basisabsicherung.
Beiträge zur Basisabsicherung, die nicht in einer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen sind, z.B bei Rentnern oder bei freiwillig gesetzlich versicherten Selbstzahlern, werden in den Zeilen 16 bis 21 berücksichtigt. Da für diese Beiträge oft kein Anspruch auf Krankengeld besteht, müssen Sie nur dann (in Zeile 16 und ggf. 19 enthaltene) Beiträge in Zeile 17 und ggf. 20 eintragen, wenn Sie daraus einen Anspruch auf Krankengeld haben.
In Zeile 22 geben Sie Beiträge an gesetzliche Krankenkassen für Wahlleistungen oder Zusatzversicherungen (abzüglich erstatteter Beiträge) an, die nicht zur Basisabsicherung