Krankheitskosten: So werden sie in der Steuererklärung berücksichtigt
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Nur ein Arzt oder Heilpraktiker kann entscheiden, ob eine bestimmte Maßnahme dazu dient, Ihre Gesundheit wiederherzustellen oder Ihnen hilft, besser mit Ihrer Erkrankung zu leben. Weder der Finanzbeamte noch ein Finanzrichter sind qualifiziert, zu beurteilen, ob eine Maßnahme medizinisch notwendig oder doch dem "Wellness-Bereich" zuzuordnen ist. Weil Sie im Zweifel die Kosten nicht abziehen dürfen, müssen Sie sich immer die notwendigen Nachweise besorgen – und zwar bereits im Vorfeld der Maßnahme.
Krankheitskosten zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art. Diese sind zwar in voller Höhe abziehbar, wirken sich jedoch nur aus, soweit sie – zusammen mit anderen außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art – die sog. zumutbare Belastung überschreiten.
Zu den steuerbegünstigten Krankheitskosten zählen Aufwendungen für Maßnahmen, die nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes
- der Heilung einer bestimmten Krankheit dienen oder
- eine Krankheit erträglicher machen bzw. deren Folgen lindern sollen.Sind die Kosten offensichtlich krankheitsbedingt wie zum Beispiel ein Medikament gegen Bluthochdruck oder die Behandlung eines gebrochenen Beines, dann reicht die Verordnung des Medikamentes durch den behandelnden Arzt oder Heilpraktiker aus. Dies gilt auch für nicht rezeptpflichtige Medikamente.
Anders sieht die Sache zum Beispiel aus, wenn
- es um alternative Behandlungsmethoden geht, die wissenschaftlich (noch) nicht anerkannt sind,
- Sie Hilfsmittel benötigen, die auch von Gesunden genutzt werden (z. B. ein Massagegerät),
- Sie sich an einem Ort aufhalten müssen, an dem andere Wellness oder Urlaub machen, zum Beispiel in einem Sanatorium oder zur Klimatherapie am Toten Meer.Hier reicht dem Finanzbeamten eine Verordnung des behandelnden Arztes nicht aus. Letztlich soll hier nachgewiesen werden, dass der behandelnde Arzt die Maßnahme nicht nur deshalb verordnet, um das Vertrauensverhältnis zu seinem Patienten nicht zu gefährden. Deshalb will der Beamte ein Gutachten des Amtsarztes oder die ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (kurz: MDK) sehen.
Wichtig für Sie: Das amtsärztliche Attest wird durch eine Gesetzesänderung jetzt in viel mehr Fällen verlangt. Hier müssen Sie unbedingt Bescheid wissen, denn ohne amtsärztliches Attest erkennt das Finanzamt die Kosten dann nicht an.
Wir sagen Ihnen,
- wann ein amtsärztliches Attest zwingend erforderlich ist,
- was im amtsärztlichen Attest stehen muss und
- ob in besonderen Fällen auch ein nachträgliches amtsärztliches Attest ausreicht.Das Thema Krankheitskosten ist sehr vielschichtig und umfassend, die steuerliche Berücksichtigung hängt sehr vom jeweiligen Einzelfall ab. Neben dem richtigen Nachweis geht es deshalb vor allem um die Frage: Welche Kosten sind abziehbar und welche nicht? In diesem Kapitel finden Sie neue Rechtsprechung zu zahlreichen Einzelfällen. Auch die entsprechenden Gesetzesänderungen haben wir berücksichtigt.
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Buchvorschau
Krankheitskosten - Akademische Arbeitsgemeinschaft
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Alle Angaben wurden nach genauen Recherchen sorgfältig verfasst; eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist jedoch ausgeschlossen.
Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit verwenden wir allgemein die grammatisch männliche Form. Selbstverständlich meinen wir aber bei Personenbezeichnungen immer alle Menschen unabhängig von ihrer jeweiligen geschlechtlichen Identität.
Alternative Streitbeilegung (Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)
Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Inhaltsübersicht
1 Voraussetzungen und Nachweise
1.1 Nachweise: Ohne sie geht gar nichts
1.1.1 Voraussetzung: medizinische Notwendigkeit
1.1.2 Der Normalfall: Verordnung des behandelnden Arztes reicht aus
1.1.3 Wann ein amtsärztliches Attest erforderlich ist
1.1.4 Krankenhausbesuche: Bescheinigung des Krankenhausarztes notwendig
1.2 Wann Krankheitskosten außergewöhnliche Belastungen sind
1.2.1 Die Aufwendungen sind außergewöhnlich, zwangsläufig, notwendig und angemessen
1.2.2 Sie müssen finanziell belastet sein
1.2.3 Krankheitskosten für den Ehepartner und für Dritte
1.3 Krankheitskosten als Werbungskosten
2 Welche Kosten abziehbar sind und welche nicht
2.1 Medizinische Leistungen
2.1.1 Zur Heilkunde zugelassene Personen: Ärzte, Heilpraktiker & Co.
2.1.2 Wenn Sie auswärts einen Arzt aufsuchen
2.1.3 In welchen Fällen Probleme lauern
2.2 Therapeutische Maßnahmen
2.2.1 Arznei- und Verbandmittel
2.2.2 Heilmittel
2.2.3 Krankenhaus, Privatklinik, Sanatorium
2.2.4 Operationen
2.3 Medizinische Hilfsmittel
2.3.1 Medizinische Hilfsmittel im »engeren Sinne«
2.3.2 Medizinische Hilfsmittel im »weiteren Sinne«
2.3.3 Laufende Kosten
2.4 Krankheitsbedingte Heim- und Umzugskosten
2.5 Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand
2.5.1 Eigene Kosten und Kosten des Ehepartners
2.5.2 Kosten für Ihr Kind oder einen Angehörigen
2.5.3 Besuchsfahrten zu einer erkrankten Person
2.6 Was nicht abziehbar ist
2.6.1 Allgemeine Gesundheitsvorsorge (Wellness)
2.6.2 Diätlebensmittel
2.6.3 Trinkgelder
2.6.4 Fachliteratur
2.6.5 Selbsthilfegruppe
2.6.6 Kleidung und Möbel
2.6.7 Essen auf Rädern
2.7 Welche Steuervergünstigungen noch infrage kommen
3 Besonderheiten bei einzelnen Erkrankungen
3.1 Allergie
3.2 Übergewicht/Adipositas
3.3 Schwangerschaft, Geburt und unerfüllter Kinderwunsch
3.3.1 Schwangerschaft und Geburt
3.3.2 Unerfüllter Kinderwunsch
3.4 Nierenversagen: Dialyse
3.5 Suchterkrankungen
3.6 Mobbing
3.7 Lern- und Entwicklungsbegleitung eines Kindes
Krankheitskosten: So werden sie in der Steuererklärung berücksichtigt
1 Voraussetzungen und Nachweise
Die von Ihnen getragenen Krankheitskosten mindern nur dann Ihre Steuerlast, wenn die ergriffenen Maßnahmen medizinisch notwendig sind und Sie das auch durch wasserdichte Nachweise belegen können.
Krankheitskosten zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art. Diese sind zwar in voller Höhe abziehbar, wirken sich jedoch nur aus, soweit sie – zusammen mit anderen außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art – die sog. zumutbare Belastung überschreiten.
1.1 Nachweise: Ohne sie geht gar nichts
1.1.1 Voraussetzung: medizinische Notwendigkeit
Zu den steuerbegünstigten Krankheitskosten zählen Aufwendungen für Maßnahmen, die nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes
der Heilung einer bestimmten Krankheit dienen oder
eine Krankheit erträglicher machen bzw. deren Folgen lindern sollen.
Das bedeutet im Umkehrschluss: Allgemeine Gesundheitsvorsorge oder Ihr Wohlbefinden steigernde Maßnahmen zählen nicht zu den abziehbaren Krankheitskosten (Wellness). Dabei kann es sich durchaus um eine Maßnahme handeln – zum Beispiel eine Massage –, die unter bestimmten Umständen sehr wohl medizinisch notwendig ist und die Kosten deshalb abziehbar sind. Folglich brauchen Sie einen Nachweis, dass es sich um medizinisch notwendige Kosten handelt.
Nur ein Arzt oder Heilpraktiker kann entscheiden, ob eine bestimmte Maßnahme dazu dient, Ihre Gesundheit wiederherzustellen oder Ihnen hilft, besser mit Ihrer Erkrankung zu leben. Weder der Finanzbeamte noch ein Finanzrichter können beurteilen, ob eine Maßnahme medizinisch notwendig oder doch dem »Wellness-Bereich« zuzuordnen ist.
Besorgen Sie sich immer die notwendigen Nachweise – und zwar bereits im Vorfeld der Maßnahme.
Die Anforderungen an die Nachweise sind höchst unterschiedlich: Oft reicht die Verordnung des behandelnden Arztes. Manchmal muss es aber ein amtsärztliches Attest sein.
1.1.2 Der Normalfall: Verordnung des behandelnden Arztes reicht aus
Sind die Kosten offensichtlich krankheitsbedingt, zum Beispiel ein Medikament gegen Bluthochdruck oder die Behandlung eines gebrochenen Beins, reicht die Verordnung des Medikamentes durch den behandelnden Arzt oder Heilpraktiker aus (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV). Dies gilt auch für nicht rezeptpflichtige Medikamente (BFH-Urteil vom 6.4.1990, III R 60/88, BStBl. 1990 II S. 958).
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Beispiel
Bei einer andauernden Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch bestimmter Arznei-, Heil- und Hilfsmittel reicht die einmalige Vorlage