Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz: Ein rechtlicher Leitfaden für psychotherapeutisch tätige Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker
Von GBP e.v.
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Über dieses E-Book
Aus dem Inhalt:
- Berufsbezeichnung
- allgemein rechtliche Vorgaben für Werbung
- einzelne Werbemittel
- Tätigkeitsbeschreibungen
- Internet-Darstellung
- Flyer und andere Darstellungen der Arbeit in der Öffentlichkeit
- Gesetze im Bereich der Heilpraktiker-Werbung
sind nur einige Themen, die hier angesprochen werden. Praktische Beispiele veranschaulichen einen möglichen Aktionsrahmen.
Der rechtliche Leitfaden soll dazu anregen, den tatsächlich vorhandenen Handlungsspielraum für Heilpraktiker-Werbung auszuschöpfen und im öffentlichen Auftritt für mehr Rechtssicherheit zu sorgen.
GBP e.v.
Die Gesellschaft für Biodynamische Psychologie / Körperpsychotherapie e.V. (GBP e.V.) wurde im Juni 1994 von norddeutschen BiodynamikerInnen in Lübeck gegründet. Derzeit vertritt die GBP ca. 250 Mitglieder in ganz Deutschland. Sie ist als Verein Mitglied bei der Deutsche Gesellschaft für Körperpsychotherapie (DGK) und diese wiederum bei der European Association for Bodypsychotherapie (EABP) und in der European Association for Psychotherapie (EAP).
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Buchvorschau
Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz - GBP e.v.
verwendet.
1. Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde
1.1 Psychotherapie
Wer die Heilkunde betreibt, bedarf der Erlaubnis². Sie wird in Form der Approbation oder als Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HPG) erteilt. Die Ausübung einer heilkundlichen Tätigkeit ohne Erlaubnis ist strafbar³.
Nach dem Heilpraktikergesetz bezieht sich die Heilkunde auf die Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden⁴. Zum Schutz der Bevölkerung hat die Rechtsprechung⁵ schon seit langem den Heilkundebegriff weit ausgelegt und auf jegliche Tätigkeit ausgedehnt, bei der medizinisches Fachwissen erforderlich ist. Fraglos setzt die Psychotherapie medizinisches Fachwissen jedenfalls in einem Teilbereich voraus, so dass es sich um Heilkunde handelt⁶.
Wer Psychotherapie betreibt, muss also entweder über eine Approbation oder über eine Erlaubnis nach dem HPG verfügen. Die Approbation als Arzt, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut wird nach einer Ausbildung durch eine staatliche Prüfung erworben.
Nach einem Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis wird lediglich überprüft, ob die heilkundliche Tätigkeit Gesundheitsschäden verursachen kann. Es handelt sich also nicht um eine staatliche Prüfung, sondern lediglich um eine Überprüfung (Negativattest)⁷. Diese Überprüfung wird von dem vor Ort ansässigen Gesundheitsamt durchgeführt; die Zuständigkeit ist allerdings in einigen Bundesländern auf spezielle Gesundheitsämter übertragen.
Schon seit etwa 20 Jahren hat die Rechtsprechung für die Personen, die sich ausschließlich mit der Durchführung von Psychotherapie beschäftigen bzw. beschäftigen wollen, Besonderheiten im Hinblick auf die Heilpraktiker-Überprüfung festgelegt. Sie sind ursprünglich entstanden, weil der Gesetzgeber über lange Jahre kein spezifisches Gesetz für Psychotherapeuten schuf. Die Rechtsprechung hielt es damals nicht für angemessen, die Überprüfung mit sämtlichen Fächern Personen zuzumuten, die nur Psychotherapien durchführen wollten. Zu Beginn betraf diese Rechtsprechung nur Diplom-Psychologen, die durch ihr Studium schon eine gewisse einschlägige Vorbildung auf dem Gebiet der Psychotherapie erfahren hatten. Nach Meinung der Richter höherer Instanzen verfügten sie bereits über ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild und die Befähigung, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln⁸.
Deshalb wurde die Möglichkeit geschaffen, nur eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis zu beantragen. Es ist die auf die Durchführung von Psychotherapie beschränkte Heilkundeerlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Vereinfacht spricht man vom sog. „kleinen Heilpraktikerschein".
In Bezug auf die Überprüfung sollten die Behörden zunächst nach Aktenlage entscheiden, d.h. sie sollten feststellen, ob die akademische Vorbildung, aber auch die Ausbildung an einem psychotherapeutischen Institut⁹ zum Erwerb dieser eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis genügte. Eine schriftliche oder mündliche Überprüfung war dann nicht erforderlich. Es erging eine Entscheidung nach Aktenlage.
Diese Rechtsprechung wurde später auf andere akademische Psychotherapeuten übertragen, insbesondere auf Pädagogen, Sozialpädagogen und