Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzen
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Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Fortbildung oder Weiterbildung dürfen Sie steuermindernd als Werbungskosten geltend machen – und zwar unbegrenzt, denn einen Höchstbetrag gibt es hier nicht.
Die Möglichkeiten, sich fortzubilden, sind unbegrenzt: Allgemeinbildende Schule, Bildungsreise, Lehrgang, Fluglizenz, Jagdschein, Persönlichkeitsbildung, Sprachkurs und Fernstudium – alles ist möglich. Aber nicht alles stellt auch eine steuerlich relevante Fortbildung dar. Denn Fortbildung ist aus steuerlicher Sicht jede beruflich veranlasste Bildungsmaßnahme nach Abschluss der ersten Ausbildung.
Ist die erstmalige Ausbildung noch nicht abgeschlossen, liegt eine Berufsausbildung vor. Deren Kosten gehören zu den Sonderausgaben und sind im Gegensatz zu den Fortbildungskosten nur begrenzt bis zu 6.000,– € absetzbar. Privat veranlasste Weiterbildungen wirken sich steuerlich gar nicht aus, deren Kosten können Sie also nicht absetzen.
Für Sie ist also wichtig zu wissen, ob Ihre Bildungsmaßnahme steuerlich als beruflich veranlasste Fortbildung anerkannt wird. In dem Kapitel "Fortbildungen von A-Z" werden Sie sicher fündig. Spannend wird es bei den abzugsfähigen Kosten. Insbesondere bei dem wichtigen Kostenfaktor Reisekosten hängt viel davon ab, ob die Bildungsmaßnahme eine berufliche Auswärtstätigkeit darstellt oder ob es sich bei der Bildungseinrichtung um die erste Tätigkeitsstätte handelt.
Lesen Sie, welche Aufwendungen Sie rund um eine Fortbildung oder Weiterbildung in Ihrer Steuererklärung noch geltend machen können und welche Leistungen (z.B. vom Arbeitgeber) Ihre abzugsfähigen Fortbildungskosten mindern.
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Fort- und Weiterbildung - Akademische Arbeitsgemeinschaft
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Alle Angaben wurden nach genauen Recherchen sorgfältig verfasst; eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist jedoch ausgeschlossen.
Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit verwenden wir allgemein die grammatisch männliche Form. Selbstverständlich meinen wir aber bei Personenbezeichnungen immer alle Menschen unabhängig von ihrer jeweiligen geschlechtlichen Identität.
Alternative Streitbeilegung (Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)
Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Inhaltsübersicht
1 Wann liegt eine Fortbildung vor?
1.1 Fortbildung oder Berufsausbildung? Ein Unterschied mit Folgen
1.2 Voraussetzungen einer Fortbildung
2 Einzelfälle: Fortbildungen von A–Z
3 Diese Fortbildungskosten können Sie absetzen
3.1 Reisekosten
3.1.1 Wo liegt die erste Tätigkeitsstätte bei einer Fortbildung?
3.1.2 Fahrtkosten
3.1.3 Verpflegungskosten
3.1.4 Übernachtungskosten
3.1.5 Unfallkosten
3.1.6 Sonstige Kosten
3.2 Arbeitsmittel
3.3 Arbeitszimmer
3.4 Doppelte Haushaltsführung
3.5 Teilnahmegebühren
3.6 Darlehen
3.7 Rückzahlung von Ausbildungsbezügen und anderen Leistungen, Vertragsstrafe
3.8 Urlaubsverzicht
4 Welche Leistungen Ihre abzugsfähigen Fortbildungskosten mindern
4.1 Wenn der Arbeitgeber Fortbildungskosten übernimmt
4.2 Leistungen der Arbeitsagentur
4.3 Wenn Eltern Bildungskosten tragen
4.4 Stipendien
4.5 Meisterbonus
5 Wann Sie Ihre Fortbildungskosten geltend machen können
Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzen
1 Wann liegt eine Fortbildung vor?
Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Fortbildung dürfen Sie steuermindernd als Werbungskosten geltend machen – und zwar unbegrenzt, denn einen Höchstbetrag gibt es hier nicht.
Fortbildung ist aus steuerlicher Sicht jede beruflich veranlasste Bildungsmaßnahme nach Abschluss der ersten Ausbildung.
Ist die erstmalige Ausbildung noch nicht abgeschlossen, liegt eine Berufsausbildung vor. Deren Kosten gehören zu den Sonderausgaben und sind im Gegensatz zu den Fortbildungskosten nur begrenzt bis zu 6.000,– € absetzbar.
1.1 Fortbildung oder Berufsausbildung? Ein Unterschied mit Folgen
Je nachdem, ob es sich um eine Fortbildung oder eine erstmalige Berufsausbildung handelt, ergeben sich also unterschiedliche steuerliche Folgen:
1.2 Voraussetzungen einer Fortbildung
Eine Fortbildung muss zwingend die beiden folgenden Kriterien erfüllen: Die Bildungsmaßnahme
darf keine erstmalige Berufsausbildung und kein Erststudium sein (§ 12 Nr. 5 EStG).
muss beruflich veranlasst sein. Private Motive dürfen nur eine untergeordnete Rolle spielen
Erforderlich ist ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der geplanten bzw. angestrebten beruflichen Tätigkeit (BFH-Beschluss vom 10.2.2005, VI B 33/04, BFH/NV 2005 S. 1056).
Ein beruflicher Anlass liegt zum Beispiel vor, wenn Sie
im ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleiben oder Ihre beruflichen Kenntnisse erweitern wollen;
einen neuen Beruf erlernen wollen;
höhere Einkünfte erzielen oder aktuelle Einkünfte sichern wollen.
Nicht anerkannt werden hingegen Bildungsmaßnahmen, die zwar auch der beruflichen Tätigkeit nützen könnten, aber erheblich privat veranlasst sind.
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Tipp: Auch in Jahren, in denen Sie keine eigenen Einkünfte beziehen, können Bildungsmaßnahmen steuerlich anerkannt werden. Üben Sie also gerade keinen Beruf aus, können Sie sich trotzdem fortbilden und die entsprechenden Kosten abziehen.
Die Fortbildung muss dann aber in einem konkreten Zusammenhang mit einer künftigen Berufstätigkeit stehen. Sie müssen beabsichtigen, mit dem erlernten Wissen eine Berufstätigkeit auszuüben. Feststehen muss lediglich die Art der Berufstätigkeit. Einen konkreten Arbeitsvertrag brauchen Sie nicht (H 9.2 LStH »Erziehungsurlaub/Elternzeit«).
Eine Fortbildung wird deshalb auch in den folgenden Fällen anerkannt:
Sie unterbrechen Ihre Berufstätigkeit, zum