Steuererklärung für Studenten
Von Caroline Benzel
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Buchvorschau
Steuererklärung für Studenten - Caroline Benzel
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Inhaltsverzeichnis
Vorwort
1. Steuererklärung: Freiwillig oder verpflichtend. Ein Überblick.
2. Erst- oder Zweitstudium. Der steuerliche Unterschied.
2.1 Studienkosten im Bachelor-Studium
2.2 Studienkosten im Zweit- oder Master-Studium
2.3 Studienkosten im Dualen Studium
2.4 Wann akzeptiert das Finanzamt die Erstausbildung?
3. Der Unterschied zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben.
3.1 Ausfüllhilfe Steuererklärung: Wo werden die Werbungskosten eingetragen?
3.2 Ausfüllhilfe Steuererklärung: Wo werden die Sonderausgaben eingetragen?
4. Welche Studienkosten Sie geltend machen können
4.1 Was sind Werbungskosten im Studium?
4.2 A – Z der Studienkosten
5. Der arbeitende Student: Was muss versteuert werden?
5.1 Studenten mit Mini-Jobs
5.2 Studenten, die mehr als 450 Euro im Monat verdienen
5.3 Selbständige Studenten: Freiberufler oder Gewerbetreibende?
5.4 Studenten und der Mindestlohn
6. Steuerfreie Einnahmen von Studenten
6.1 Unterhalt der Eltern
6.2 BAföG
6.3 Stipendien
7. Kindergeld und Studium
7.1 Anspruch auf Kindergeld
7.2 Mehraktige Ausbildung
8. Sozialabgaben während des Studiums
8.1 Werkstudenten
8.2 Kurzfristige Beschäftigung
8.3 Arbeitszeit über 20 Wochenstunden
8.4 Duale Studiengänge
8.5 Steuerbegünstigte Tätigkeiten
9. Wie muss ich meine Studienkosten belegen?
10. Abgabe der Steuererklärung
10.1 Fristen für die Abgabe der Steuererklärung
10.2 Der Steuerbescheid
10.3 Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen
10.4 Wenn Sie bereits eine Steuererklärung abgegeben haben
11. Steuererklärung nach dem Berufsstart
12. Wer hilft mir bei der Steuererklärung?
13. Steuer-Lexikon
14. Anhang: Verpflegungs- und Unterkunftspauschalen im Ausland
1. Steuererklärung: Freiwillig oder verpflichtend - Ein Überblick
Für die meisten Menschen ist die Abgabe der Steuererklärung eine lästige Pflicht. Doch anders als häufig angenommen, sind viele Steuerzahler nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Angestellte, die neben dem Arbeitslohn keine weiteren Einnahmen haben, müssen meistens gar keine Steuererklärung abgeben. Das Problem bei der Sache: Wer auf die Abgabe der Steuererklärung verzichtet, verschenkt bares Geld. Denn gerade die Menschen, die keine Steuererklärung abgeben müssen, würden vom Finanzamt meistens Geld zurückbekommen.
Das gilt in besonderem Maß auch für Studenten. Die meisten Studenten müssen keine Steuererklärung abgeben, bekommen also auch keine Aufforderung vom Finanzamt. Das scheint eine praktische Zeitersparnis zu sein, die aber sehr viel Geld kosten kann.
Hintergrund: Derzeit sind mehrere Klagen beim Bundesverfassungsgericht anhängig, die wahrscheinlich dazu führen, dass alle Studenten ihre Studienkosten als vorgezogene Werbungskosten steuermindernd geltend machen können. Das bedeutet, dass Studenten in den ersten Jahren der Berufstätigkeit ihre Studienkosten als Verlust eintragen können. Dadurch sind Rückzahlungen in Höhe von tausenden von Euro möglich. (Die Aktenzeichen beim Bundesverfassungsgericht lauten: 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14 u.a)
Nach jetziger Rechtslage können nur Studenten, die bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, oder ein Zweit- oder Masterstudium absolvieren, die Studienkosten als Werbungskosten angeben. Trotzdem empfehlen Steuerberater auch Studenten im Erststudium, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben und ihre Studienkosten als Werbungskosten zu deklarieren. Falls das Bundesverfassungsgericht zu Gunsten der Studierenden entscheidet, muss das Finanzamt zahlen.
Natürlich gibt es auch Studenten, die verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben. Das gilt beispielsweise für alle Studenten, die selbständig oder freiberuflich arbeiten oder Mieteinnahmen haben. Selbständige und Freiberufler müssen auch dann eine Steuererklärung abgeben, wenn sie unter dem jährlichen Grundfreibetrag bleiben.
2. Erst- oder Zweitstudium. Der steuerliche Unterschied.
Nach derzeitiger Rechtslage macht es steuerlich gesehen einen großen Unterschied, ob Sie vor dem Studium bereits eine Berufsausbildung gemacht haben. Ein Medizinstudent, der ausgebildeter Krankenpfleger ist, kann die gesamten Kosten seines Medizinstudiums in den ersten Jahren seiner Berufstätigkeit als Verlustvortrag geltend machen und wird deshalb kaum oder nur wenig Einkommensteuer bezahlen. Aufgrund der Berufsausbildung gilt das Medizinstudium steuerlich gesehen als Zweitausbildung. Medizinstudenten, die direkt nach dem Abitur ihr Studium begonnen haben, können dagegen keine Verluste beim Berufsstart geltend machen – jedenfalls nach derzeitiger Gesetzeslage.
Es ist zu erwarten, dass sich diese Praxis nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts grundlegend ändern wird und auch frühere Studienkosten anerkannt werden (Die Aktenzeichen beim Bundesverfassungsgericht lauten: 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14 u.a).
2.1 Studienkosten im Bachelor-Studium
Den meisten Studenten bringt ein Bachelor-Studium derzeit keine großen steuerlichen Erleichterungen. Denn die Kosten für eine Erstausbildung zählt der Fiskus steuerlich zur privaten Lebensführung. Das gilt auch für Studiengänge, die mit dem Staatsexamen abgeschlossen werden. Auch diese Abschlüsse zählen zur Erstausbildung. Die Studienkosten für eine Erstausbildung können Studenten