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Arbeitszimmer: Diese Kosten sind steuerlich absetzbar
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Arbeitszimmer: Diese Kosten sind steuerlich absetzbar
eBook177 Seiten1 Stunde

Arbeitszimmer: Diese Kosten sind steuerlich absetzbar

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Über dieses E-Book

Viele Angestellte, Beamte und Lehrer nutzen für ihre berufliche Tätigkeit ein häusliches Arbeitszimmer. Die Kosten für solch ein Arbeitszimmer sind oft, aber nicht immer steuerlich absetzbar.
Die gute Nachricht: Wer keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung hat als sein häusliches Arbeitszimmer, kann die Kosten für das Arbeitszimmer als Werbungskosten angeben, und zwar maximal 1.250,00 € jährlich. Von dieser Möglichkeit, das Arbeitszimmer als Werbungskosten anzugeben, profitieren in erster Linie Lehrer und Außendienstmitarbeiter, denen aufgrund ihrer Tätigkeit meist kein anderer Arbeitsplatz als ihr Arbeitszimmer zur Verfügung steht.
Wenn jemand dagegen neben dem heimischen Arbeitszimmer noch einen anderen Arbeitsplatz hat, sind die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sich dort der Mittelpunkt der Tätigkeit befindet. Wir sagen Ihnen, was das genau bedeutet.
In unserem Beitrag über Arbeitszimmer erfahren Sie alles, was Sie rund um beruflich genutzte Räume wissen müssen, beispielsweise

- wie Sie Ihr Arbeitszimmer als außerhäuslichen Raum gestalten und so die Kosten unbegrenzt absetzen können,
- welche Kosten des Arbeitszimmer Sie während der Elternzeit oder bei Aus- und Fortbildung geltend machen können,
- welche Kosten neben Abschreibungen, Miete und Reinigungskosten in Hinblick auf Arbeitszimmer noch abzugsfähig sind,
- wie und ab wann Sie das Arbeitszimmer in der Steuererklärung geltend machen.
SpracheDeutsch
Erscheinungsdatum1. März 2023
ISBN9783868172041
Arbeitszimmer: Diese Kosten sind steuerlich absetzbar

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    Buchvorschau

    Arbeitszimmer - Akademische Arbeitsgemeinschaft

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    © 2023 by Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlagsgesellschaft mbH

    Postfach 10 01 61 · 68001 Mannheim

    Telefon 0621/8626262

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    www.akademische.de

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    Alle Angaben wurden nach genauen Recherchen sorgfältig verfasst; eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist jedoch ausgeschlossen.

    Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit verwenden wir allgemein die grammatisch männliche Form. Selbstverständlich meinen wir aber bei Personenbezeichnungen immer alle Menschen unabhängig von ihrer jeweiligen geschlechtlichen Identität.

    Alternative Streitbeilegung (Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)

    Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

    Inhaltsübersicht

    1   Wann Arbeitszimmerkosten steuerlich anerkannt werden

    1.1   Grundsatz: kein Abzug möglich

    1.2   Kein anderer Arbeitsplatz verfügbar

    1.2.1   Nur begrenzter Abzug bis 1.250,– €

    1.2.2   Was ist ein anderer Arbeitsplatz?

    1.2.3   Wenn Sie mehrere Tätigkeiten ausüben

    1.3   Mittelpunkt der gesamten Berufstätigkeit

    1.3.1   Ausschließliche Heimarbeit

    1.3.2   Teilweise Tätigkeit außer Haus (»Außendienst«)

    1.3.3   Wenn Sie mehrere Tätigkeiten ausüben

    1.4   Für welche Räume das Abzugsverbot nicht gilt

    1.4.1   Außerhäusliches Arbeitszimmer

    1.4.2   Häusliche »Betriebsstätte«

    1.4.3   Vermietung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber

    1.4.4   Lagerraum

    1.4.5   Ausstellungsraum

    1.4.6   Werkstatt

    1.4.7   Dienstzimmer im Wohnhaus

    1.5   Für diese Räume gelten Besonderheiten

    1.5.1   Homeoffice

    1.5.2   Archiv

    1.5.3   Poolarbeitsplatz

    1.5.4   Betriebsstätte und Arbeitszimmer bei Selbstständigen

    1.6   Sonderregelungen für die Zeit der Corona-Pandemie

    2   Häuslich oder außerhäuslich – ein Unterschied mit Folgen

    2.1   Wann ist ein Arbeitszimmer »häuslich«, wann »außerhäuslich«?

    2.2   Einzelfälle

    2.2.1   Arbeitszimmer und Privatwohnung befinden sich im selben Haus

    2.2.2   Das Arbeitszimmer befindet sich außerhalb des Hauses

    2.2.3   Das Arbeitszimmer befindet sich in einem Anbau oder in der Garage

    2.3   Auf einen Blick: häuslich oder außerhäuslich?

    3   Welche Voraussetzungen muss das häusliche Arbeitszimmer erfüllen?

    3.1   Es muss ein »Arbeitszimmer« vorliegen

    3.2   Fast ausschließliche berufliche Nutzung

    3.2.1   Wann Sie Ihr Arbeitszimmer beruflich und wann privat nutzen

    3.2.2   Ganz oder gar nicht: Keine Aufteilung der Kosten nach zeitlicher Nutzung

    3.3   Abtrennung von den übrigen Räumen

    3.4   Einrichtung als Arbeitsraum

    3.5   Ausreichende Wohnungsgröße

    4   Das Arbeitszimmer in besonderen Fällen

    4.1   Arbeitslosigkeit und Elternzeit

    4.2   Ausbildung und Fortbildung

    4.3   Änderungen im Jahr, mehrere Nutzer, mehrere Arbeitszimmer

    4.3.1   Nutzung nur für einen Teil des Jahres

    4.3.2   Änderung der Abzugsvoraussetzungen im Laufe des Jahres

    4.3.3   Mehrere Personen nutzen separate Arbeitszimmer

    4.3.4   Mehrere Personen nutzen gemeinsam ein Arbeitszimmer

    4.3.5   Eine Person nutzt mehrere Arbeitszimmer

    4.3.6   Mehrere Betätigungen in einem Arbeitszimmer

    4.4   Beschäftigung des Ehepartners im Arbeitszimmer

    4.5   Photovoltaikanlage

    5   Welche Aufwendungen abzugsfähig sind

    5.1   Wann Arbeitszimmerkosten aufgeteilt werden müssen

    5.1.1   Direkt zuordenbare Kosten: Keine Aufteilung nötig

    5.1.2   Anteilig abziehbare Kosten: So funktioniert die Aufteilung

    5.2   Die einzelnen Kosten

    5.2.1   Ausstattung des Arbeitszimmers

    5.2.2   Renovierung des Arbeitszimmers

    5.2.3   Renovierungs- und Instandhaltungskosten des Hauses

    5.2.4   Bad, Flur und Küche

    5.2.5   Hausratversicherung

    5.2.6   Miete und Nebenkosten

    5.2.7   Reinigungskosten

    5.2.8   Umzugskosten

    5.2.9   Gartenerneuerung

    5.2.10   Abschreibungen

    5.2.11   Betriebskosten

    5.2.12   Schuldzinsen

    5.3   Besonderheiten bei Ehepartnern

    5.3.1   Arbeitszimmer im gemeinsamen Haus

    5.3.2   Arbeitszimmer im Haus, das einem Ehepartner alleine gehört

    5.4   Arbeitszimmerkosten vor Aufnahme der Berufstätigkeit bzw. vor Einzug

    5.5   Nachträgliche Errichtung des Arbeitszimmers

    6   Das Arbeitszimmer in der Steuererklärung

    6.1   Die Kosten gehören in die Anlage N

    6.2   Fragebogen zum Arbeitszimmer

    6.3   Ortsbesichtigung durch das Finanzamt

    6.4   Wenn Sie das Arbeitszimmer verkaufen

    7   Homeoffice-Pauschale: Kosten absetzen auch ohne Arbeitszimmer

    7.1   Das sind die Voraussetzungen für die Homeoffice-Pauschale

    7.2   Welche Kosten sind mit der Homeoffice-Pauschale abgegolten?

    7.3   Welche Kosten können zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale abgesetzt werden?

    7.4   Wie können die Arbeitstage zu Hause nachgewiesen werden?

    7.5   Wenn mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden: Wie sind die Kosten aufzuteilen?

    7.6   Was passiert, wenn Sie schon ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer nutzen?

    7.7   Wenn die ganze Familie zu Hause arbeitet: Gibt es die Pauschale für jeden?

    7.8   Wenn das Arbeitszimmer bisher nicht anerkannt wurde: Was gilt nun?

    7.9   Homeoffice-Pauschale bei doppelter Haushaltsführung

    7.10   Ist das Monats-/Jahresticket trotz Homeoffice-Pauschale absetzbar?

    7.11   Lohnt sich die Homeoffice-Pauschale steuerlich?

    7.12   Achtung Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Die Homeoffice-Pauschale wirkt sich evtl. gar nicht aus

    8   Neuregelung ab 2023: Jahrespauschale und Tagespauschale

    8.1   Überblick: Das ändert sich ab 2023

    8.2   Wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten Berufstätigkeit ist

    8.2.1   Wann ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten Berufstätigkeit?

    8.2.2   Alternative 1: Unbegrenzter Abzug nachgewiesener Kosten

    8.2.3   Alternative 2: Jahrespauschale von 1.260,– € statt Einzelnachweis

    8.3   Kein anderer Arbeitsplatz verfügbar: Es gilt die neue Tagespauschale

    8.3.1   Das ändert sich ab 2023

    8.3.2   Wann liegt »kein anderer Arbeitsplatz« vor?

    8.3.3   Welche Arbeitsplätze zu Hause sind begünstigt?

    8.3.4   Wenn Sie auch an Ihrer ersten Tätigkeitsstätte arbeiten

    8.3.5   Wenn Sie auch auswärts arbeiten

    8.3.6   Doppelte Haushaltsführung schließt Tagespauschale aus

    8.3.7   Welche Nachweise Sie erbringen müssen

    8.4   Alle anderen Arbeitsplätze in der Wohnung: Es gilt die neue Tagespauschale

    8.4.1   Das ändert sich ab 2023

    8.4.2   Welche Arbeitsplätze zu Hause sind begünstigt?

    8.4.3   Berufliche Tätigkeit »überwiegend« zu Hause

    8.4.4   Wenn Sie auch an Ihrer ersten Tätigkeitsstätte arbeiten

    8.4.5   Wenn Sie auch auswärts arbeiten

    8.4.6   Doppelte Haushaltsführung schließt Tagespauschale aus

    8.4.7   Welche Nachweise Sie erbringen müssen

    8.5   Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Arbeitszimmerkosten nicht zusätzlich abziehbar

    8.6   Welche Kosten zusätzlich zu den Pauschalen abgezogen werden dürfen

    Arbeitszimmer: Diese Kosten sind steuerlich absetzbar

    1   Wann Arbeitszimmerkosten steuerlich anerkannt werden

    1.1   Grundsatz: kein Abzug möglich

    Ein häusliches Arbeitszimmer ist für viele Angestellte, Beamte und Lehrer kaum noch wegzudenken. Denn darin erledigen sie berufliche Aufgaben, bewahren berufliche Unterlagen und Arbeitsmittel auf, bilden sich beruflich weiter oder üben eine Nebentätigkeit aus.

    Nicht jeder, der ein häusliches Arbeitszimmer beruflich nutzt, soll jedoch die Kosten steuerlich geltend machen können. Deshalb sind grundsätzlich die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ebenso wie die Kosten der Ausstattung nicht abziehbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG).

    Dank einiger gesetzlicher Ausnahmeregelungen und einer Vielzahl an Finanzgerichts- und BFH-Urteilen können aber doch sehr viele Arbeitnehmer die Kosten für ein Arbeitszimmer geltend machen.

    In diesen Fällen ist ein Arbeitszimmer steuerlich abziehbar

    Für die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübte berufliche oder betriebliche Tätigkeit steht Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

    Das häusliche Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung.

    Für den Raum gilt die Abzugsbeschränkung nicht.

    Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, muss für jeden beruflich genutzten Raum gesondert überprüft werden.

    Wichtig: Es spielt keine Rolle, ob ein Arbeitszimmer für Ihre Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit genügt es, dass Sie das Arbeitszimmer nutzen, um darin Einkünfte zu erzielen (BFH-Urteil vom 8.3.2017, IX R 52/14, BFH/NV 2017 S. 1017; BFH-Urteil vom 3.4.2019, VI R 46/17, BFH/NV 2019 S. 6).

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    Tipp: Verwehrt Ihnen das Finanzamt den Abzug von Arbeitszimmerkosten, machen Sie zumindest die Kosten der im Arbeitszimmer beruflich genutzten Gegenstände wie Schreibtisch, Sessel, Büromöbel, Computer usw. als Arbeitsmittel geltend.

    1.2   Kein anderer Arbeitsplatz verfügbar

    Steht Ihnen für Ihre berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Sie die Kosten begrenzt bis zu 1.250,– € geltend machen.

    1.2.1   Nur begrenzter Abzug bis 1.250,– €

    Steht einem Angestellten für einen bestimmten beruflichen Tätigkeitsbereich bei seinem Arbeitgeber kein Arbeitsplatz zur Verfügung, sodass er die Arbeit in seinem häuslichen Arbeitszimmer ausführen muss, kann er dessen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.250,– € pro Jahr als Werbungskosten absetzen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2, 3 EStG).

    Die 1.250,– € sind ein Höchstbetrag. Anders als bei einer Pauschale bedeutet das, dass Sie nur Ihre tatsächlichen Arbeitszimmerkosten abziehen können, insbesondere wenn diese unterhalb des Höchstbetrags liegen.

    1.2.2   Was ist ein anderer Arbeitsplatz?

    Das gilt grundsätzlich

    Den meisten Angestellten und Beamten steht für ihre berufliche Tätigkeit ein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung. Das kann ein Schreibtisch in einem Großraumbüro sein, aber auch ein komplett eingerichtetes eigenes Büro. In diesen Fällen können Sie die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer normalerweise nicht steuerlich geltend machen.

    Ein »anderer Arbeitsplatz« ist grundsätzlich jeder Büroarbeitsplatz; d.h. jeder Arbeitsplatz, an dem Schreibarbeiten, das Studium von Fachliteratur, Telefonate und andere büromäßige Arbeiten erledigt werden können. Weitere Anforderungen, zum Beispiel an die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes, werden nicht

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