Arbeitszimmer: Diese Kosten sind steuerlich absetzbar
Von Wolters Kluwer Steuertipps (Editor)
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Die gute Nachricht: Wer keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung hat als sein häusliches Arbeitszimmer, kann die Kosten für das Arbeitszimmer als Werbungskosten angeben, und zwar maximal 1.250,00 € jährlich. Von dieser Möglichkeit, das Arbeitszimmer als Werbungskosten anzugeben, profitieren in erster Linie Lehrer und Außendienstmitarbeiter, denen aufgrund ihrer Tätigkeit meist kein anderer Arbeitsplatz als ihr Arbeitszimmer zur Verfügung steht.
Wenn jemand dagegen neben dem heimischen Arbeitszimmer noch einen anderen Arbeitsplatz hat, sind die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sich dort der Mittelpunkt der Tätigkeit befindet. Wir sagen Ihnen, was das genau bedeutet.
In unserem Beitrag über Arbeitszimmer erfahren Sie alles, was Sie rund um beruflich genutzte Räume wissen müssen, beispielsweise
- wie Sie Ihr Arbeitszimmer als außerhäuslichen Raum gestalten und so die Kosten unbegrenzt absetzen können,
- welche Kosten des Arbeitszimmer Sie während der Elternzeit oder bei Aus- und Fortbildung geltend machen können,
- welche Kosten neben Abschreibungen, Miete und Reinigungskosten in Hinblick auf Arbeitszimmer noch abzugsfähig sind,
- wie und ab wann Sie das Arbeitszimmer in der Steuererklärung geltend machen.
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Arbeitszimmer - Wolters Kluwer Steuertipps
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Alternative Streitbeilegung (Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)
Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Inhaltsübersicht
1 Wann Kosten des heimischen Arbeitsplatzes steuerlich anerkannt werden
1.1 Grundsatz: kein Abzug möglich
1.2 In diesen Fällen ist der Arbeitsplatz zu Hause steuerlich abziehbar
1.3 Überblick: Das hat sich ab 2023 geändert
2 Das Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten Berufstätigkeit
2.1 Wann ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten Berufstätigkeit?
2.1.1 Ausschließliche Heimarbeit (»Homeoffice«)
2.1.2 Teilweise Tätigkeit außer Haus (»Außendienst«)
2.1.3 Wenn Sie mehrere Tätigkeiten ausüben
2.2 Welche Voraussetzungen muss das häusliche Arbeitszimmer erfüllen?
2.2.1 Es muss ein »Arbeitszimmer« vorliegen
2.2.2 Fast ausschließliche berufliche Nutzung
2.2.3 Abtrennung von den übrigen Räumen
2.2.4 Einrichtung als Arbeitsraum
2.2.5 Ausreichende Wohnungsgröße
2.2.6 Archiv ist kein eigenes Arbeitszimmer
2.3 Wahlrecht: Einzelnachweis oder Jahrespauschale
2.4 Option 1: Jahrespauschale von 1.260,– € statt Einzelnachweis
2.5 Option 2: Einzelnachweis der Arbeitszimmerkosten
2.5.1 So funktioniert der Einzelnachweis
2.5.2 Wann die Arbeitszimmerkosten aufgeteilt werden müssen
2.5.3 Diese Kosten sind abziehbar
2.5.4 Arbeitszimmerkosten vor Aufnahme der Berufstätigkeit bzw. vor Einzug
2.5.5 Besonderheiten bei Ehepartnern
2.5.6 Nachträgliche Errichtung des Arbeitszimmers
3 Alle anderen Fälle: Es gilt die Tagespauschale
3.1 So funktioniert die Tagespauschale
3.2 Welche Arbeitsplätze zu Hause sind begünstigt?
3.3 Berufliche Tätigkeit »überwiegend« zu Hause
3.4 Wenn Sie auch an Ihrer ersten Tätigkeitsstätte arbeiten
3.5 Wenn Sie auch auswärts arbeiten
3.6 Doppelte Haushaltsführung schließt Tagespauschale aus
3.7 Welche Nachweise Sie erbringen müssen
4 Sonderfall: Es liegt »kein anderer Arbeitsplatz« vor
4.1 Das ändert sich ab 2023
4.2 So funktioniert die Tagespauschale
4.3 Wann liegt »dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz« vor?
4.3.1 Was ist ein »anderer Arbeitsplatz«?
4.3.2 Was bedeutet »dauerhaft«?
4.4 Welche Arbeitsplätze zu Hause sind begünstigt?
4.5 Wenn Sie auch an Ihrer ersten Tätigkeitsstätte arbeiten
4.6 Wenn Sie auch auswärts arbeiten
4.7 Wenn Sie mehrere Tätigkeiten ausüben
4.8 Doppelte Haushaltsführung schließt Tagespauschale aus
4.9 Welche Nachweise Sie erbringen müssen
5 Für welche Räume das Abzugsverbot nicht gilt
5.1 Außerhäusliches Arbeitszimmer
5.1.1 Wann ist ein Arbeitszimmer »häuslich«, wann »außerhäuslich«?
5.1.2 Einzelfälle
5.1.3 Auf einen Blick: häuslich oder außerhäuslich?
5.2 Häusliche »Betriebsstätte«
5.3 Vermietung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber
5.4 Lagerraum
5.5 Ausstellungsraum
5.6 Werkstatt
5.7 Dienstzimmer im Wohnhaus
6 Der heimische Arbeitsplatz in besonderen Fällen
6.1 Arbeitslosigkeit und Elternzeit
6.2 Ausbildung
6.3 Fortbildung
6.4 Änderungen im Jahr, mehrere Nutzer, mehrere Arbeitszimmer
6.4.1 Änderung der Abzugsvoraussetzungen im Laufe des Jahres
6.4.2 Mehrere Personen nutzen separate Arbeitszimmer
6.4.3 Mehrere Personen nutzen gemeinsam ein Arbeitszimmer
6.4.4 Eine Person nutzt mehrere Arbeitszimmer
6.4.5 Mehrere Betätigungen in einem Arbeitszimmer
6.5 Beschäftigung des Ehepartners im Arbeitszimmer
6.6 Photovoltaikanlage
7 Das Arbeitszimmer in der Steuererklärung
7.1 Welche Nachweise das Finanzamt sehen will
7.2 Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Arbeitszimmerkosten nicht zusätzlich abziehbar
7.3 Welche Kosten zusätzlich zu den Pauschalen abgezogen werden dürfen
7.4 Wenn Sie das Arbeitszimmer verkaufen
Arbeitszimmer: Diese Kosten sind steuerlich absetzbar
1 Wann Kosten des heimischen Arbeitsplatzes steuerlich anerkannt werden
Ab dem Jahr 2023 haben sich die Regelungen rund um das häusliche Arbeitszimmer und den Arbeitsplatz zu Hause grundlegend geändert. In diesem Beitrag finden Sie ausschließlich die ab 2023 geltende Rechtslage.
1.1 Grundsatz: kein Abzug möglich
Ein häusliches Arbeitszimmer ist für viele Angestellte, Beamte und Lehrer kaum noch wegzudenken. Denn darin erledigen sie berufliche Aufgaben, bewahren berufliche Unterlagen und Arbeitsmittel auf, bilden sich beruflich weiter oder üben eine Nebentätigkeit aus.
Nicht jeder, der ein häusliches Arbeitszimmer beruflich nutzt, soll jedoch die Kosten steuerlich geltend machen können. Deshalb sind grundsätzlich die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ebenso wie die Kosten der Ausstattung nicht abziehbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG).
1.2 In diesen Fällen ist der Arbeitsplatz zu Hause steuerlich abziehbar
Das Gesetz sieht inzwischen so viele Ausnahmeregelungen vor, dass letztlich das Abzugsverbot für den heimischen Arbeitsplatz ins Leere geht.
Denn ab 2023 sind nicht nur die Kosten für einen Arbeitsraum abziehbar, der die strengen Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllt. Vielmehr ist jetzt jeder Arbeitsplatz in den eigenen vier Wänden begünstigt, also auch die Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer und auch der Schreibtisch im Flur oder auf einer offenen Galerie. Selbst für das Arbeiten am Küchen- oder Esstisch sind nun Kosten abzugsfähig.
Vier Fälle sind zu unterscheiden:
Es liegt ein häusliches Arbeitszimmer vor und es bildet den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit.
Alle anderen Fälle des häuslichen Arbeitens (z.B. es liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor; das Arbeitszimmer ist nicht Mittelpunkt).
Sonderfall: Es liegt kein anderer Arbeitsplatz vor als der Arbeitsplatz zu Hause.
Es handelt sich um einen Raum, für den das Abzugsverbot nicht gilt.
1.3 Überblick: Das hat sich ab 2023 geändert
Ist das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, kann man seit dem Jahr 2023
entweder – wie vorher auch – die nachgewiesenen Kosten des Arbeitszimmers ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag abziehen
oder – das ist neu – ohne Nachweis der Aufwendungen eine Jahrespauschale von 1.260,– € ansetzen.
Stellt das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar oder erfüllt der genutzte Raum nicht die Voraussetzungen eines Arbeitszimmers, kann für jeden Tag, an dem überwiegend zu Hause gearbeitet und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wurde, eine – neue – Tagespauschale von 6,– € angesetzt werden. Hier ist der Abzug gedeckelt auf einen Höchstbetrag von 1.260,– € jährlich. Damit kann die neue Tagespauschale für maximal 210 Arbeitstage pro Jahr geltend gemacht werden.
Steht kein anderer Arbeitsplatz als der zu Hause zur Verfügung, darf die Tagespauschale auch dann angesetzt werden, wenn an diesem Tag die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht und zu Hause nicht überwiegend gearbeitet wurde. Wichtig: Ab 2023 spielt für diese Fälle der bisherige Höchstbetrag von 1.250,– € keine Rolle mehr.
Vom Prinzip her ähnelt die neue Tagespauschale der aufgrund der Corona-Pandemie eingeführten bisherigen Homeoffice-Pauschale, weicht aber in einigen Punkten deutlich von ihr ab:
Zum einen wurden bei der neuen Tagespauschale deren Anwendungsbereich erheblich erweitert und die abzugsfähigen Beträge erhöht.
Zum anderen ist die Tagespauschale bei
