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50 effektive Mahnbriefe: Mit vielen strategischen Tipps. So kommen Sie schnell an Ihr Geld
50 effektive Mahnbriefe: Mit vielen strategischen Tipps. So kommen Sie schnell an Ihr Geld
50 effektive Mahnbriefe: Mit vielen strategischen Tipps. So kommen Sie schnell an Ihr Geld
eBook201 Seiten1 Stunde

50 effektive Mahnbriefe: Mit vielen strategischen Tipps. So kommen Sie schnell an Ihr Geld

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Über dieses E-Book

Dieser Fachratgeber erläutert praxisnah den erfolgreichen Umgang mit nicht zahlenden Kunden/Geschäftspartnern.

Bei der Forderungseinziehung sollte besonderes Augenmerk auf die Aspekte Taktik, Psychologie und Strategie gelegt werden. Denn wer etwas durchsetzen will braucht Strategie und
Konsequenz.

Neben den 50 fertig formulierten Mahnbrief-Mustern enthält das Buch deshalb auch noch viele taktische, psychologische und strategische Tipps.
SpracheDeutsch
Herausgebertredition
Erscheinungsdatum21. Feb. 2020
ISBN9783347024526
50 effektive Mahnbriefe: Mit vielen strategischen Tipps. So kommen Sie schnell an Ihr Geld

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    Buchvorschau

    50 effektive Mahnbriefe - Thomas Wedel

    So machen Sie Ihre Außenstände zu Geld

    Dieser Ratgeber vermittelt das für eine effektive Forderungseinziehung notwendige rechtliche und strategische Know-how.

    Die umfangreiche Sammlung an praxisbewährten Musterbriefen eignet sich als zeitsparende Arbeitshilfe für Ihre Mahnkorrespondenz. Wählen Sie dazu für Ihren konkreten Einzelfall den am besten geeigneten Mahnbrief aus – von der 1. bis zur 3. Mahnstufe.

    Zu diesem Thema biete ich zudem einen staatlich zugelassenen Fernlehrgang an, mit anschließender Möglichkeit, den Abschluss zum/zur Fachmann/Fachfrau für Forderungsmanagement (FUW) zu erwerben. Nähere Informationen unter: www.ra-dr-wedel.de

    Ich wünsche Ihnen viel Erfolg beim Einziehen Ihrer Außenstände.

    Dr. Thomas Wedel

    Rechtliche Grundlagen

    Anspruch und Fälligkeit

    Schuldnerverzug

    Durchsetzbarkeit der Forderung

    Beweisbarkeit

    Das neue Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

    Anspruch und Fälligkeit

    § 194 BGB definiert, was ein Anspruch ist: Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen.

    Ein Geldanspruch bzw. eine Geldforderung entsteht entweder kraft Gesetzes (z. B. Unterhaltsanspruch von Kindern gegen ihre Eltern), zumeist jedoch aus vertraglichen Vereinbarungen, beispielsweise aus einem Kaufvertrag.

    Im bürgerlichen Recht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, das heißt es steht – von Ausnahmefällen abgesehen – jedermann frei, ob und zu welchen Bedingungen er einen Vertrag abschließen will.

    Hierzu und zu weiteren Absicherungsmöglichkeiten bzw. -maßnahmen, wie vorteilhaften Klauseln und Besicherung, vergleichen Sie bitte die Ausführungen in Kapitel 5.

    Wichtig: Grundvoraussetzung für das Vorliegen einer später auch rechtlich problemlos durchsetzbaren Forderung ist zunächst, dass ein voll wirksamer Anspruch vorliegt, das heißt der Inhalt der zu erbringenden Leistung muss bestimmt bzw. zumindest eindeutig bestimmbar sein und es dürfen keine Mängel bei Vertragsabschluss vorliegen, wie fehlende Rechts- oder Geschäftsfähigkeit (z. B. wegen Minderjährigkeit), Sittenwidrigkeit des Vertrags, wirksame Anfechtung (z. B. wegen Willensmängeln oder wegen arglistiger Täuschung) oder Verstoß gegen Formvorschriften.

    Praxis-Tipp:

    Verträge, bei denen man – wie es in der Regel der Fall ist selbst vorleisten muss, etwa bei der Warenlieferung, sollten grundsätzlich nur mit zahlungsfähigen und zahlungswilligen Personen abgeschlossen werden. Gegebenenfalls ist eine Bonitätsprüfung vorzunehmen.

    Zu Leistungsverweigerungsrechten wie Mängeleinrede oder Einrede der Verjährung finden Sie später in diesem Kapitel noch genauere Informationen.

    Fälligkeit

    Weiterhin ist zu beachten, dass der Gläubiger vom Schuldner Zahlung erst dann verlangen kann, wenn der Anspruch fällig geworden ist.

    Hierzu bestimmt § 271 BGB grundsätzlich, dass der Gläubiger die Leistung sofort verlangen und der Schuldner sie sofort bewirken kann, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist.

    Im Normalfall greift diese Bestimmung jedoch nicht, da vertragliche Vereinbarungen oder besondere gesetzliche Vorschriften über die Leistungszeit vorgehen.

    Zum Leistungs- bzw. Zahlungsort ist in erster Linie die getroffene Vereinbarung maßgebend. Im Zweifel hat der Schuldner gemäß § 270 BGB Geld auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. Die Art der Übermittlung wird, wenn Parteiabreden fehlen, vom Schuldner bestimmt.

    Zur Schuldtilgung durch Überweisung ist der Schuldner dann berechtigt, wenn der Gläubiger sein Konto durch Aufdruck auf Briefen, Rechnungen oder dergleichen bekannt gegeben oder in der Vergangenheit vorgenommene Überweisungen widerspruchslos hingenommen hat. Ob ein Gläubiger zur Entgegennahme eines Schecks verpflichtet ist, ist eine Frage der Auslegung im Einzelfall.

    Wichtig: Für die Frage der Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Leistungserfolgs, sondern darauf an, wann der Schuldner das zur Übermittlung des Geldes seinerseits Erforderliche getan hat.

    Wird die Zahlung zum Beispiel durch Überweisung vorgenommen, ist Rechtzeitigkeit zu bejahen, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei dem Geldinstitut eingegangen ist und das Konto gedeckt war.

    Schuldnerverzug

    Der Schuldnerverzug ist seit 01.01.2002 gesetzlich neu geregelt in den § 280, 286 ff. BGB. § 286 BGB lautet nun wie folgt:

    § 286 Verzug des Schuldners

    (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

    (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

    1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

    2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,

    3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

    4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

    (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

    (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

    (5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

    Voraussetzungen des Schuldnerverzugs

    Voll wirksamer Anspruch

    Die Voraussetzung der Vollwirksamkeit ist zwar in § 286 BGB nicht ausdrücklich erwähnt. Es versteht sich jedoch begrifflich von selbst, dass der Schuldner dem Gläubiger seine Leistung nur dann „rechtswidrig" vorenthält, wenn er zur Erbringung der Leistung von Rechts wegen verpflichtet ist.

    Der Anspruch muss voll wirksam entstanden und durchsetzbar sein, das heißt es dürfen keine Mängel bei Vertragsabschluss vorliegen und ihm insbesondere keine dauernden oder aufschiebenden Einreden entgegenstehen (z. B. Verjährungseinrede, Mängeleinrede).

    Steht dem Anspruch beispielsweise die Einrede der Verjährung entgegen, kommt der Schuldner, selbst wenn er sich zunächst nicht auf die Einrede beruft, nicht in Verzug.

    Fälligkeit des Anspruchs

    Die Erteilung einer Rechnung ist grundsätzlich keine Fälligkeitsvoraussetzung, außer wenn der Schuldner erst aus der Rechnung ersehen kann, welchen Betrag er zu zahlen hat, was allerdings nicht selten der Fall sein wird.

    Mit Sonderregelungen kann die Fälligkeit auch bis zum Zugang einer Rechnung hinausgeschoben werden.

    Die Fälligkeit wird insbesondere durch eine vertragliche Bestimmung der Leistungszeit festgelegt, zum Beispiel durch die Benennung eines kalendermäßig bestimmten Termins. Für ein Entnehmen der Leistungszeit aus

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