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Ausländerrecht
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eBook1.926 Seiten10 Stunden

Ausländerrecht

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Über dieses E-Book

Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Asylgesetz (AsylG)
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland (Streitkräfteaufenthaltsgesetz - SkAufG)
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer
Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 118 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1962 über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in der Sozialen Sicherheit
Gesetz zu dem Vertrag vom 12. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens
Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
Verordnung über die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweisverordnung - AKNV)
Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)
Verordnung zu dem Abkommen vom 6. November 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen der deutschen Bundeswehr und Angehörigen des österreichischen Bundesheeres auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats (Verordnung zum deutsch-österreichischen Streitkräfteaufenthaltsabkommen)
Verordnung zu dem Abkommen vom 7. Juni 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über den vorübergehenden Aufenthalt von Mitgliedern der Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland und der Streitkräfte der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Hoheitsgebiet des jeweils anderen Staats für die Teilnahme an und die Durchführung von Übungs- und Ausbildungsvorhaben (Verordnung zum deutsch-schweizerischen Streitkräfteaufenthaltsabkommen)
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)
SpracheDeutsch
HerausgeberAtheneMediaRECHT
Erscheinungsdatum3. Sept. 2019
ISBN9783869923680
Ausländerrecht

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    Buchvorschau

    Ausländerrecht - AtheneMediaRECHT

    Ausländerrecht

    Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

    Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

    § 1 Leistungsberechtigte

    § 1a Anspruchseinschränkung

    § 2 Leistungen in besonderen Fällen

    § 3 Grundleistungen

    § 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt

    § 5 Arbeitsgelegenheiten

    § 5a Arbeitsgelegenheiten auf der Grundlage des Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen

    § 5b Sonstige Maßnahmen zur Integration

    § 6 Sonstige Leistungen

    § 6a Erstattung von Aufwendungen anderer

    § 6b Einsetzen der Leistungen

    § 7 Einkommen und Vermögen

    § 7a Sicherheitsleistung

    § 7b (weggefallen)

    § 8 Leistungen bei Verpflichtung Dritter

    § 8a Meldepflicht

    § 9 Verhältnis zu anderen Vorschriften

    § 10 Bestimmungen durch Landesregierungen

    § 10a Örtliche Zuständigkeit

    § 10b Kostenerstattung zwischen den Leistungsträgern

    § 11 Ergänzende Bestimmungen

    § 12 Asylbewerberleistungsstatistik

    § 13 Bußgeldvorschrift

    § 14 Dauer der Anspruchseinschränkung

    Asylgesetz (AsylG)

    Asylgesetz (AsylG)

    Inhaltsübersicht

    Abschnitt 1 Geltungsbereich

    § 1 Geltungsbereich

    Abschnitt 2 Schutzgewährung

    Unterabschnitt 1 Asyl

    § 2 Rechtsstellung Asylberechtigter

    Unterabschnitt 2 Internationaler Schutz

    § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    § 3a Verfolgungshandlungen

    § 3b Verfolgungsgründe

    § 3c Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann

    § 3d Akteure, die Schutz bieten können

    § 3e Interner Schutz

    § 4 Subsidiärer Schutz

    Abschnitt 3 Allgemeine Bestimmungen

    § 5 Bundesamt

    § 6 Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen

    § 7 Erhebung personenbezogener Daten

    § 8 Übermittlung personenbezogener Daten

    § 9 Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen

    § 10 Zustellungsvorschriften

    § 11 Ausschluss des Widerspruchs

    § 11a Vorübergehende Aussetzung von Entscheidungen

    Abschnitt 4 Asylverfahren

    Unterabschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften

    § 12 Handlungsfähigkeit

    § 13 Asylantrag

    § 14 Antragstellung

    § 14a Familieneinheit

    § 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten

    § 15a Auswertung von Datenträgern

    § 16 Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität

    § 17 Sprachmittler

    Unterabschnitt 2 Einleitung des Asylverfahrens

    § 18 Aufgaben der Grenzbehörde

    § 18a Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege

    § 19 Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei

    § 20 Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung

    § 21 Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen

    § 22 Meldepflicht

    § 22a Übernahme zur Durchführung eines Asylverfahrens

    Unterabschnitt 3 Verfahren beim Bundesamt

    § 23 Antragstellung bei der Außenstelle

    § 24 Pflichten des Bundesamtes

    § 25 Anhörung

    § 26 Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige

    § 26a Sichere Drittstaaten

    § 27 Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung

    § 27a (weggefallen)

    § 28 Nachfluchttatbestände

    § 29 Unzulässige Anträge

    § 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung

    § 30 Offensichtlich unbegründete Asylanträge

    § 30a Beschleunigte Verfahren

    § 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge

    § 32 Entscheidung bei Antragsrücknahme oder Verzicht

    § 32a Ruhen des Verfahrens

    § 33 Nichtbetreiben des Verfahrens

    Unterabschnitt 4 Aufenthaltsbeendigung

    § 34 Abschiebungsandrohung

    § 34a Abschiebungsanordnung

    § 35 Abschiebungsandrohung bei Unzulässigkeit des Asylantrags

    § 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit

    § 37 Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung

    § 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags

    § 39 (weggefallen)

    § 40 Unterrichtung der Ausländerbehörde

    § 41 (weggefallen)

    § 42 Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen

    § 43 Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung

    § 43a (weggefallen)

    § 43b (weggefallen)

    Abschnitt 5 Unterbringung und Verteilung

    § 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen

    § 45 Aufnahmequoten

    § 46 Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung

    § 47 Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen

    § 48 Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen

    § 49 Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung

    § 50 Landesinterne Verteilung

    § 51 Länderübergreifende Verteilung

    § 52 Quotenanrechnung

    § 53 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften

    § 54 Unterrichtung des Bundesamtes

    Abschnitt 6 Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens

    § 55 Aufenthaltsgestattung

    § 56 Räumliche Beschränkung

    § 57 Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung

    § 58 Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs

    § 59 Durchsetzung der räumlichen Beschränkung

    § 59a Erlöschen der räumlichen Beschränkung

    § 59b Anordnung der räumlichen Beschränkung

    § 60 Auflagen

    § 61 Erwerbstätigkeit

    § 62 Gesundheitsuntersuchung

    § 63 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung

    § 63a Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender

    § 64 Ausweispflicht

    § 65 Herausgabe des Passes

    § 66 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung

    § 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung

    § 68 (weggefallen)

    § 69 (weggefallen)

    § 70 (weggefallen)

    Abschnitt 7 Folgeantrag, Zweitantrag

    § 71 Folgeantrag

    § 71a Zweitantrag

    Abschnitt 8 Erlöschen der Rechtsstellung

    § 72 Erlöschen

    § 73 Widerruf und Rücknahme der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft

    § 73a Ausländische Anerkennung als Flüchtling

    § 73b Widerruf und Rücknahme des subsidiären Schutzes

    § 73c Widerruf und Rücknahme von Abschiebungsverboten

    Abschnitt 9 Gerichtsverfahren

    § 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens

    § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage

    § 76 Einzelrichter

    § 77 Entscheidung des Gerichts

    § 78 Rechtsmittel

    § 79 Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren

    § 80 Ausschluss der Beschwerde

    § 80a Ruhen des Verfahrens

    § 81 Nichtbetreiben des Verfahrens

    § 82 Akteneinsicht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

    § 83 Besondere Spruchkörper

    § 83a Unterrichtung der Ausländerbehörde

    § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert

    § 83c Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten

    Abschnitt 10 Straf- und Bußgeldvorschriften

    § 84 Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung

    § 84a Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung

    § 85 Sonstige Straftaten

    § 86 Bußgeldvorschriften

    Abschnitt 11 Übergangs- und Schlussvorschriften

    § 87 Übergangsvorschriften

    § 87a Übergangsvorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen

    § 87b Übergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderungen

    § 87c Übergangsvorschriften aus Anlass der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Änderungen

    § 88 Verordnungsermächtigungen

    § 88a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

    § 89 Einschränkung von Grundrechten

    § 90 (weggefallen)

    Anlage I (zu § 26a)

    Anlage II (zu § 29a)

    Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

    Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

    Inhaltsübersicht

    Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Begriffsbestimmungen

    Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet

    Abschnitt 1 Passpflicht für Ausländer

    § 2 Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters

    § 3 Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz

    § 4 Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer

    § 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer

    § 6 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland

    § 7 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland

    § 8 Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer

    § 9 Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer

    § 10 Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer

    § 11 Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland

    § 12 Grenzgängerkarte

    § 13 Notreiseausweis

    § 14 Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen

    Abschnitt 2 Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels

    Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen

    § 15 Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte

    § 16 Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen

    § 17 Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts

    § 17a Befreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte

    Unterabschnitt 2 Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise

    § 18 Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose

    § 19 Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe

    § 20 Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt

    § 21

    § 22 Befreiung für Schüler auf Sammellisten

    Unterabschnitt 3 Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen

    § 23 Befreiung für ziviles Flugpersonal

    § 24 Befreiung für Seeleute

    § 25 Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt

    § 26 Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum

    Unterabschnitt 4 Sonstige Befreiungen

    § 27 Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten

    § 28 Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer

    § 29 Befreiung in Rettungsfällen

    § 30 Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung

    Abschnitt 3 Visumverfahren

    § 30a (weggefallen)

    § 31 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung

    § 32 Zustimmung der obersten Landesbehörde

    § 33 Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern

    § 34 Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten

    § 35 Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika

    § 36 Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte

    § 37 Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen

    § 38 Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde

    Abschnitt 3a Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen

    § 38a Voraussetzungen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen

    § 38b Aufhebung der Anerkennung

    § 38c Mitteilungspflichten von Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden

    § 38d Beirat für Forschungsmigration

    § 38e Veröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

    § 38f Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages

    Abschnitt 4 Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet

    § 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke

    § 40 Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts

    § 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten

    Abschnitt 5 Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

    § 42 Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes

    § 43 Verfahren bei Zustimmung des anderen Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung

    Kapitel 3 Gebühren

    § 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis

    § 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU

    § 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte

    § 45a Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis

    § 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen

    § 45c Gebühr bei Neuausstellung

    § 46 Gebühren für das Visum

    § 47 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen

    § 48 Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen

    § 49 Bearbeitungsgebühren

    § 50 Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger

    § 51 Widerspruchsgebühr

    § 52 Befreiungen und Ermäßigungen

    § 52a Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung

    § 53 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen

    § 54 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

    Kapitel 4 Ordnungsrechtliche Vorschriften

    § 55 Ausweisersatz

    § 56 Ausweisrechtliche Pflichten

    § 57 Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente

    § 57a Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes

    Kapitel 5 Verfahrensvorschriften

    Abschnitt 1 Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente

    § 58 Vordruckmuster

    § 59 Muster der Aufenthaltstitel

    § 59a Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes

    § 60 Lichtbild

    § 61 Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik

    Abschnitt 2 Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz

    Unterabschnitt 1 Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes

    § 61a Fingerabdruckerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium

    § 61b Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung sowie der dezentralen Qualitätssicherung

    § 61c Übermittlung der Daten an den Dokumentenhersteller

    § 61d Nachweis der Erfüllung der Anforderungen

    § 61e Qualitätsstatistik

    § 61f Automatischer Abruf aus Dateisystemen und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich

    § 61g Verwendung im nichtöffentlichen Bereich

    § 61h Anwendung der Personalausweisverordnung

    Unterabschnitt 2 Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen

    § 62 Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden

    § 63 Ausländerdatei A

    § 64 Datensatz der Ausländerdatei A

    § 65 Erweiterter Datensatz

    § 66 Dateisystem über Passersatzpapiere

    § 67 Ausländerdatei B

    § 68 Löschung

    § 69 Visadateien der Auslandsvertretungen

    § 70 (weggefallen)

    Unterabschnitt 3 Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden

    § 71 Übermittlungspflicht

    § 72 Mitteilungen der Meldebehörden

    § 72a Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden

    § 73 Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes

    § 74 Mitteilungen der Justizbehörden

    § 75 (weggefallen)

    § 76 Mitteilungen der Gewerbebehörden

    § 76a Form und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen

    Kapitel 6 Ordnungswidrigkeiten

    § 77 Ordnungswidrigkeiten

    § 78 Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

    Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften

    § 79 Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte

    § 80 Übergangsregelung für die Verwendung von Mustern

    § 81 Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren

    § 82 Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien

    § 82a Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union

    § 82b Übergangsregelung zu § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2

    § 83 Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen

    § 84 Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen

    Anlage A (zu § 16)

    Anlage B (zu § 19)

    Anlage C (zu § 26 Absatz 2 Satz 1)

    Anlage D1 Ausweisersatz gemäß § 48 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes

    Anlage D2a Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz

    Anlage D2b Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz

    Anlage D3 Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz

    Anlage D4a (weggefallen)

    Anlage D4b (weggefallen)

    Anlage D4c Ausweismuster Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

    Anlage D4d Vorläufiger Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 2

    Anlage D5 (weggefallen)

    Anlage D5a Grenzgängerkarte § 12

    Anlage D6 Notreiseausweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2

    Anlage D7 (weggefallen)

    Anlage D7a Ausweismuster Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

    Anlage D7b Vorläufiger Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 2

    Anlage D8 (weggefallen)

    Anlage D8a Ausweismuster Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

    Anlage D8b Vorläufiger Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 2

    Anlage D9 Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung nach § 4 Abs. 1 Nr. 6

    Anlage D10 Europäisches Reisedokument für die Rückkehr nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7

    Anlage D11 Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung

    Anlage D11a Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes

    Anlage D12 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylgesetzes)

    Anlage D13a Visum (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Aufenthaltsgesetz)

    Anlage D13b Verlängerung des Visums im Inland

    Anlage D14 Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz

    Anlage D14a Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes

    Anlage D15 Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und Aufenthaltserlaubnis, die Ausländern ausgestellt wird, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzen

    Anlage D16 Bescheinigung des Daueraufenthalts und Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)

    Anlage D17 Aufkleber zur Anschriftenänderung (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)

    Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)

    Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)

    Eingangsformel

    Inhaltsübersicht

    Kapitel 1 Registerbehörde und Zweck des Registers

    § 1 Registerbehörde, Bestandteile des Registers, Zweck des Registers

    Kapitel 2 Allgemeiner Datenbestand des Registers

    Abschnitt 1 Anlaß der Speicherung, Inhalt

    § 2 Anlaß der Speicherung

    § 3 Allgemeiner Inhalt

    § 4 Übermittlungssperren

    § 5 Suchvermerke

    Abschnitt 2 Datenübermittlung an die Registerbehörde, Verantwortlichkeiten, Aufzeichnungspflicht

    § 6 Übermittelnde Stellen, Inhalt der Datenübermittlung

    § 7 Übermittlung und Veränderung von Daten im Wege der Direkteingabe

    § 8 Verantwortung für den Registerinhalt, Datenpflege

    § 9 Aufzeichnungspflicht bei Speicherung

    Abschnitt 3 Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermittelt werden

    Unterabschnitt 1 Datenübermittlung an öffentliche Stellen

    § 10 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung

    § 11 Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten

    § 12 Gruppenauskunft

    § 13 Aufzeichnungspflicht bei Datenübermittlung

    § 14 Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen

    § 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Luftsicherheitsbehörden, atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, oberste Bundes- und Landesbehörden sowie das Bundesamt für Justiz

    § 16 Datenübermittlung an Gerichte

    § 17 Datenübermittlung an das Zollkriminalamt

    § 17a Datenübermittlung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

    § 18 Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung

    § 18a Datenübermittlung an die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen

    § 18b Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen

    § 18c Datenübermittlung an die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden

    § 18d Datenübermittlung an die Jugendämter

    § 18e Datenübermittlung an die Meldebehörden

    § 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit

    § 19 Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden

    § 20 Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst

    § 21 Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

    § 21a Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt im Rahmen des Registrier- und Asylverfahrens

    § 22 Abruf im automatisierten Verfahren

    § 23 Statistische Aufbereitung der Daten

    § 24 Planungsdaten

    § 24a Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke

    Unterabschnitt 2 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen

    § 25 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen

    § 26 Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen

    § 27 Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen

    Kapitel 3 Visadatei

    § 28 Anlaß der Speicherung

    § 29 Inhalt

    § 30 Übermittelnde Stellen

    § 31 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung

    § 32 Dritte, an die Daten übermittelt werden

    § 33 Abruf im automatisierten Verfahren

    Kapitel 4 Rechte des Betroffenen

    § 34 Auskunft an den Betroffenen

    § 34a Datenschutzrechtliche Kontrolle

    Kapitel 5 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

    § 35 Berichtigung

    § 36 Löschung

    § 37 Sperrung

    § 38 Unterrichtung beteiligter Stellen

    Kapitel 6 Weitere Behörden

    § 39 Aufsichtsbehörden

    Kapitel 7 Schlußvorschriften

    § 40 Rechtsverordnungen

    § 41 Verwaltungsvorschriften

    § 42 Strafvorschriften

    § 43 Aufhebung von Rechtsvorschriften

    § 44 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

    Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

    Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

    Inhaltsübersicht

    Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

    § 2 Begriffsbestimmungen

    Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet

    Abschnitt 1 Allgemeines

    § 3 Passpflicht

    § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels

    § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

    § 6 Visum

    § 7 Aufenthaltserlaubnis

    § 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

    § 9 Niederlassungserlaubnis

    § 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU

    § 9b Anrechnung von Aufenthaltszeiten

    § 9c Lebensunterhalt

    § 10 Aufenthaltstitel bei Asylantrag

    § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot

    § 12 Geltungsbereich; Nebenbestimmungen

    § 12a Wohnsitzregelung

    Abschnitt 2 Einreise

    § 13 Grenzübertritt

    § 14 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum

    § 15 Zurückweisung

    § 15a Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer

    Abschnitt 3 Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

    § 16 Studium

    § 16a Mobilität im Rahmen des Studiums

    § 16b Teilnahme an Sprachkursen und Schulbesuch

    § 17 Sonstige Ausbildungszwecke

    § 17a Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

    § 17b Studienbezogenes Praktikum EU

    Abschnitt 4 Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit

    § 18 Beschäftigung

    § 18a Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung

    § 18b Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen

    § 18c Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte

    § 18d Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst

    § 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte

    § 19a Blaue Karte EU

    § 19b ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

    § 19c Kurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

    § 19d Mobiler-ICT-Karte

    § 20 Forschung

    § 20a Kurzfristige Mobilität für Forscher

    § 20b Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher

    § 20c Ablehnungsgründe bei Forschern, Studenten, Schülern, Praktikanten, Teilnehmern an Sprachkursen und Teilnehmern am europäischen Freiwilligendienst

    § 21 Selbständige Tätigkeit

    Abschnitt 5 Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

    § 22 Aufnahme aus dem Ausland

    § 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden

    § 23a Aufenthaltsgewährung in Härtefällen

    § 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz

    § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen

    § 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden

    § 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration

    § 26 Dauer des Aufenthalts

    Abschnitt 6 Aufenthalt aus familiären Gründen

    § 27 Grundsatz des Familiennachzugs

    § 28 Familiennachzug zu Deutschen

    § 29 Familiennachzug zu Ausländern

    § 30 Ehegattennachzug

    § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten

    § 32 Kindernachzug

    § 33 Geburt eines Kindes im Bundesgebiet

    § 34 Aufenthaltsrecht der Kinder

    § 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder

    § 36 Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger

    § 36a Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

    Abschnitt 7 Besondere Aufenthaltsrechte

    § 37 Recht auf Wiederkehr

    § 38 Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche

    § 38a Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte

    Abschnitt 8 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit

    § 39 Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung

    § 40 Versagungsgründe

    § 41 Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis

    § 42 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht

    Kapitel 3 Integration

    § 43 Integrationskurs

    § 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

    § 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

    § 45 Integrationsprogramm

    § 45a Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung

    Kapitel 4 Ordnungsrechtliche Vorschriften

    § 46 Ordnungsverfügungen

    § 47 Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung

    § 47a Mitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich

    § 48 Ausweisrechtliche Pflichten

    § 48a Erhebung von Zugangsdaten

    § 49 Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität

    § 49a Fundpapier-Datenbank

    § 49b Inhalt der Fundpapier-Datenbank

    Kapitel 5 Beendigung des Aufenthalts

    Abschnitt 1 Begründung der Ausreisepflicht

    § 50 Ausreisepflicht

    § 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen

    § 52 Widerruf

    § 53 Ausweisung

    § 54 Ausweisungsinteresse

    § 55 Bleibeinteresse

    § 56 Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit

    § 56a Elektronische Aufenthaltsüberwachung; Verordnungsermächtigung

    Abschnitt 2 Durchsetzung der Ausreisepflicht

    § 57 Zurückschiebung

    § 58 Abschiebung

    § 58a Abschiebungsanordnung

    § 59 Androhung der Abschiebung

    § 60 Verbot der Abschiebung

    § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

    § 61 Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen

    § 62 Abschiebungshaft

    § 62a Vollzug der Abschiebungshaft

    § 62b Ausreisegewahrsam

    Kapitel 6 Haftung und Gebühren

    § 63 Pflichten der Beförderungsunternehmer

    § 64 Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer

    § 65 Pflichten der Flughafenunternehmer

    § 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung

    § 67 Umfang der Kostenhaftung

    § 68 Haftung für Lebensunterhalt

    § 68a Übergangsvorschrift zu Verpflichtungserklärungen

    § 69 Gebühren

    § 70 Verjährung

    Kapitel 7 Verfahrensvorschriften

    Abschnitt 1 Zuständigkeiten

    § 71 Zuständigkeit

    § 71a Zuständigkeit und Unterrichtung

    § 72 Beteiligungserfordernisse

    § 72a Abgleich von Visumantragsdaten zu Sicherheitszwecken

    § 73 Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln

    § 73a Unterrichtung über die Erteilung von Visa

    § 73b Überprüfung der Zuverlässigkeit von im Visumverfahren tätigen Personen und Organisationen

    § 73c Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern

    § 74 Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis

    Abschnitt 1a Durchbeförderung

    § 74a Durchbeförderung von Ausländern

    Abschnitt 2 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

    § 75 Aufgaben

    § 76

    Abschnitt 3 Verwaltungsverfahren

    § 77 Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen

    § 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium

    § 78a Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen

    § 79 Entscheidung über den Aufenthalt

    § 80 Handlungsfähigkeit

    § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels

    § 82 Mitwirkung des Ausländers

    § 83 Beschränkung der Anfechtbarkeit

    § 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage

    § 85 Berechnung von Aufenthaltszeiten

    § 85a Verfahren bei konkreten Anhaltspunkten einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft

    Abschnitt 4 Datenschutz

    § 86 Erhebung personenbezogener Daten

    § 87 Übermittlungen an Ausländerbehörden

    § 88 Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen

    § 88a Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Integrationsmaßnahmen

    § 89 Verfahren bei identitätsüberprüfenden, -feststellenden und -sichernden Maßnahmen

    § 89a Verfahrensvorschriften für die Fundpapier-Datenbank

    § 90 Übermittlungen durch Ausländerbehörden

    § 90a Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden

    § 90b Datenabgleich zwischen Ausländer- und Meldebehörden

    § 90c Datenübermittlungen im Visumverfahren über das Auswärtige Amt

    § 91 Speicherung und Löschung personenbezogener Daten

    § 91a Register zum vorübergehenden Schutz

    § 91b Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle

    § 91c Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2003/109/EG

    § 91d Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2016/801

    § 91e Gemeinsame Vorschriften für das Register zum vorübergehenden Schutz und zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen

    § 91f Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2009/50/EG innerhalb der Europäischen Union

    § 91g Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2014/66/EU

    Kapitel 8 Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration

    § 92 Amt der Beauftragten

    § 93 Aufgaben

    § 94 Amtsbefugnisse

    Kapitel 9 Straf- und Bußgeldvorschriften

    § 95 Strafvorschriften

    § 96 Einschleusen von Ausländern

    § 97 Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen

    § 98 Bußgeldvorschriften

    Kapitel 9a Rechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung

    § 98a Vergütung

    § 98b Ausschluss von Subventionen

    § 98c Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge

    Kapitel 10 Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften

    § 99 Verordnungsermächtigung

    § 100 Sprachliche Anpassung

    § 101 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte

    § 102 Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung

    § 103 Anwendung bisherigen Rechts

    § 104 Übergangsregelungen

    § 104a Altfallregelung

    § 104b Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern

    § 105 (weggefallen)

    § 105a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

    § 105b Übergangsvorschrift für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster

    § 105c Überleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit

    § 106 Einschränkung von Grundrechten

    § 107 Stadtstaatenklausel

    Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)

    Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)

    § 1 Anwendungsbereich

    § 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt

    § 3 Familienangehörige

    § 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte

    § 4a Daueraufenthaltsrecht

    § 5 Aufenthaltskarten, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht

    § 5a Vorlage von Dokumenten

    § 6 Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt

    § 7 Ausreisepflicht

    § 8 Ausweispflicht

    § 9 Strafvorschriften

    § 10 Bußgeldvorschriften

    § 11 Anwendung des Aufenthaltsgesetzes

    § 11a Verordnungsermächtigung

    § 12 Staatsangehörige der EWR-Staaten

    § 13 Staatsangehörige der Beitrittsstaaten

    § 14 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

    § 15 Übergangsregelung

    Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland (Streitkräfteaufenthaltsgesetz - SkAufG)

    Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland (Streitkräfteaufenthaltsgesetz - SkAufG)

    Eingangsformel

    Art 1

    Art 2

    § 1 Allgemeine Voraussetzungen

    § 2 Grenzübertritt, Einreise

    § 3 Meldewesen

    § 4 Kriegswaffen

    § 5 Waffen

    § 6 Uniformtragen

    § 7 Gerichtsbarkeit

    § 8 Disziplinargewalt

    § 9 Zwangsmaßnahmen

    § 10 Telekommunikation

    § 11 Gesundheitswesen

    § 12 Umweltschutz

    § 13 Führerscheine, Luftfahrerscheine, Befähigungszeugnisse für militärische Wasserfahrzeuge

    § 14 Verkehr mit eigenen Fahrzeugen des ausländischen Staates

    § 15 Haftpflichtversicherung

    § 16 Haftung

    § 17 Übungen zu Lande

    § 18 Übungen im Luftraum

    § 19 Übungen in deutschen Hoheitsgewässern

    § 20 Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben

    § 21 Streitbeilegung

    Art 3

    § 1

    § 2

    § 3

    § 4

    § 5

    Art 4

    Art 5

    Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet

    Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet

    Kapitel I Allgemeine Vorschriften

    § 1

    § 2

    § 3

    § 4

    § 5

    § 6

    § 7

    Kapitel II Bürgerliches Recht

    § 8

    § 9

    § 10

    § 11

    Kapitel III Öffentliches Recht

    § 12

    § 13

    § 14

    § 15

    § 16

    § 17

    § 18

    § 19

    § 20

    Kapitel IV Verwaltungsmaßnahmen

    § 21

    § 22

    § 23

    Kapitel V Rechtsschutz

    § 24

    Kapitel VI Schluß- und Übergangsvorschriften

    § 25

    § 26

    § 27

    § 28

    Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer

    Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer

    Eingangsformel

    § 1 Berechtigter

    § 2 Höhe der Bausparsumme

    § 3 Rückkehrverpflichtung

    § 4 Unverzügliche Rückzahlung des Bauspardarlehens

    § 5 Verfahren

    § 6 Befristung

    §§ 7 und 8 ----

    § 9 Berlin-Klausel

    § 10 Inkrafttreten

    Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 118 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1962 über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in der Sozialen Sicherheit

    Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 118 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1962 über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in der Sozialen Sicherheit

    Art 1

    Art 2

    Art 3

    Art 4

    Gesetz zu dem Vertrag vom 12. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

    Gesetz zu dem Vertrag vom 12. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

    -

    Art 1

    Art 2

    Art 3

    Art 4

    § 1

    § 2

    § 3

    § 4

    § 5

    § 6

    § 7

    Art 5

    Art 6

    Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens

    Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens

    Eingangsformel

    Art 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)

    Art 2 und Art 3 (weggefallen)

    Art 4 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

    Art 5 Übergangsregelungen

    Art 6

    Art 7 Inkrafttreten

    Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)

    Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)

    Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Anwendungsbereich der Verordnung, Begriffsbestimmungen

    Teil 2 Zuwanderung von Fachkräften

    § 2 Hochqualifizierte, Blaue Karte EU, Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen

    § 3 Führungskräfte

    § 4 Leitende Angestellte und Spezialisten

    § 5 Wissenschaft, Forschung und Entwicklung

    § 6 Ausbildungsberufe

    § 7 Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen

    § 8 Betriebliche Aus- und Weiterbildung; Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

    § 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt

    Teil 3 Vorübergehende Beschäftigung

    § 10 Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte

    § 10a Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

    § 11 Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche

    § 12 Au-pair-Beschäftigungen

    § 13 Hausangestellte von Entsandten

    § 14 Sonstige Beschäftigungen

    § 15 Praktika zu Weiterbildungszwecken

    § 15a Saisonabhängige Beschäftigung

    § 15b Schaustellergehilfen

    § 15c Haushaltshilfen

    Teil 4 Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

    § 16 Geschäftsreisende

    § 17 Betriebliche Weiterbildung

    § 18 Journalistinnen und Journalisten

    § 19 Werklieferungsverträge

    § 20 Internationaler Straßen- und Schienenverkehr

    § 21 Dienstleistungserbringung

    Teil 5 Besondere Berufs- oder Personengruppen

    § 22 Besondere Berufsgruppen

    § 23 Internationale Sportveranstaltungen

    § 24 Schifffahrt- und Luftverkehr

    § 25 Kultur und Unterhaltung

    § 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger

    § 27 Grenzgängerbeschäftigung

    § 28 Deutsche Volkszugehörige

    Teil 6 Sonstiges

    § 29 Internationale Abkommen

    § 30 Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel

    Teil 7 Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern

    § 31 Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

    § 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung

    § 33 (weggefallen)

    Teil 8 Verfahrensregelungen

    § 34 Beschränkung der Zustimmung

    § 35 Reichweite der Zustimmung

    § 36 Erteilung der Zustimmung

    § 37 Härtefallregelung

    Teil 9 Anwerbung und Arbeitsvermittlung aus dem Ausland

    § 38 Anwerbung und Vermittlung

    § 39 Ordnungswidrigkeiten

    Anlage (zu § 32)

    Anlage (zu § 38)

    Verordnung über die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweisverordnung - AKNV)

    Verordnung über die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweisverordnung - AKNV)

    Eingangsformel

    § 1 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

    § 2 Dokumentationspflichten

    § 3 Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten

    § 4 Ausstellung des Ankunftsnachweises

    § 5 Muster für den Ankunftsnachweis

    § 6 Aushändigung des Ankunftsnachweises

    § 7 Änderung der Anschrift, Verlängerung

    § 8 Inkrafttreten

    Schlussformel

    Anlage 1 (zu § 1) Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

    Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1) Formale Anforderungen an variable Einträge

    Anlage 3 (zu § 3 Absatz 2) Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten

    Anlage 4 (zu § 5) Muster des Ankunftsnachweises

    Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)

    Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)

    Eingangsformel

    Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Durchführung der Integrationskurse

    § 2 Anwendungsbereich der Verordnung

    § 3 Ziel des Integrationskurses

    Abschnitt 2 Rahmenbedingungen für die Teilnahme, Datenverarbeitung und Kursgebühren

    § 4 Teilnahmeberechtigung

    § 4a Fahrtkostenerstattung, Kinderbetreuung

    § 5 Zulassung zum Integrationskurs

    § 6 Bestätigung der Teilnahmeberechtigung

    § 7 Anmeldung zum Integrationskurs

    § 8 Datenverarbeitung

    § 9 Kostenbeitrag

    Abschnitt 3 Struktur, Dauer und Inhalt des Integrationskurses

    § 10 Grundstruktur des Integrationskurses

    § 11 Grundstruktur des Sprachkurses

    § 12 Grundstruktur des Orientierungskurses

    § 13 Integrationskurse für spezielle Zielgruppen, Intensivkurs

    § 14 Organisation der Integrationskurse, Ordnungsmäßigkeit der Teilnahme

    § 15 Lehrkräfte und Prüfer

    § 16 Zulassung der Lehr- und Lernmittel

    § 17 Abschlusstest, Zertifikat Integrationskurs

    Abschnitt 4 Kursträger, Prüfstellen, Bewertungskommission

    § 18 Kursträger

    § 19 Anforderungen an den Zulassungsantrag

    § 20 Prüfung und Entscheidung des Bundesamtes

    § 20a Zulassung von Prüfungsstellen

    § 20b Widerruf und Erlöschen der Zulassung

    § 21 Bewertungskommission

    Abschnitt 5 Übergangsregelung

    § 22 Übergangsregelung

    § 23 (weggefallen)

    Verordnung zu dem Abkommen vom 6. November 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen der deutschen Bundeswehr und Angehörigen des österreichischen Bundesheeres auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats (Verordnung zum deutsch-österreichischen Streitkräfteaufenthaltsabkommen)

    Verordnung zu dem Abkommen vom 7. Juni 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über den vorübergehenden Aufenthalt von Mitgliedern der Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland und der Streitkräfte der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Hoheitsgebiet des jeweils anderen Staats für die Teilnahme an und die Durchführung von Übungs- und Ausbildungsvorhaben (Verordnung zum deutsch-schweizerischen Streitkräfteaufenthaltsabkommen)

    Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)

    Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)

    Eingangsformel

    Abschnitt 1 Inhalt des Registers

    § 1 Inhalt der Datensätze

    § 2 AZR-Nummer

    § 3 Berichtigung eines Datensatzes

    Abschnitt 2 Datenübermittlung an die Registerbehörde

    § 4 Allgemeine Regelungen

    § 5 Verfahren der Datenübermittlung

    § 6 Begründungstexte

    § 7 Übermittlungssperren

    Abschnitt 3 Datenübermittlung durch die Registerbehörde

    § 8 Übermittlungsersuchen

    § 9 Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung durch die Registerbehörde

    § 10 Zulassung zum Abruf im automatisierten Verfahren

    § 11 Gruppenauskünfte an öffentliche Stellen

    § 12 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen

    § 13 Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an zwischenstaatliche Stellen

    § 14 Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen

    Abschnitt 4 Auskunft an den Betroffenen

    § 15 Voraussetzungen und Verfahren der Auskunftserteilung

    Abschnitt 5 Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen, Sperrung und Löschung von Daten

    § 16 Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen

    § 17 Sperrung von Daten

    § 18 Löschung von Daten, Löschungsfristen im allgemeinen Datenbestand

    § 19 Löschung von Daten, Löschungsfristen in der Visadatei

    Abschnitt 6 Schlußvorschriften

    § 19a Auswirkungen späterer Rechtsänderungen auf den Registerbestand

    § 19b Auswirkungen eines späteren Wechsels des Personenkreises auf den Datensatz zu einer Person

    § 20 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes

    § 21 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex

    Schlußformel

    Anlage Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger

    Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)

    Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)

    Eingangsformel

    § 1

    § 2

    § 3

    § 4

    § 5

    § 6

    Schlussformel

    Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

    Fußnote

    (+++ Textnachweis ab: 1.11.1993 +++)

    Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 30.6.1993 I 1074 (AsylbLNG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 3 dieses G am 1.11.1993 in Kraft.

    § 1

    Leistungsberechtigte

    (1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

    1.

    eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,

    2.

    über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,

    3.

    eine Aufenthaltserlaubnis besitzen

    a)

    wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,

    b)

    nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder

    c)

    nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,

    4.

    eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

    5.

    vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,

    6.

    Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder

    7.

    einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.

    (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

    (3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem

    1.

    die Leistungsvoraussetzung entfällt oder

    2.

    das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.

    Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

    § 1a

    Anspruchseinschränkung

    (1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.

    (2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.

    (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Für sie endet der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 mit dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag. Für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in Satz 1 genannten Personen handelt, gilt Absatz 1 entsprechend.

    (4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen nach Absatz 2. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1 internationaler Schutz oder aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist, wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht.

    (5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 2 Satz 2 bis 4, wenn sie

    1.

    ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen,

    2.

    ihre Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes verletzen, indem sie erforderliche Unterlagen zu ihrer Identitätsklärung, die in ihrem Besitz sind, nicht vorlegen, aushändigen oder überlassen,

    3.

    den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder

    4.

    den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,

    es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen Gründen nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald sie die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder den Termin zur förmlichen Antragstellung wahrgenommen haben.

    § 2

    Leistungen in besonderen Fällen

    (1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.

    (2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

    (3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

    § 3

    Grundleistungen

    (1) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Der notwendige Bedarf wird durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). Soweit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, sollen diese durch Sachleistungen gedeckt werden. Soweit Sachleistungen nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich sind, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden. Werden alle notwendigen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt der Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe monatlich für

    1.

    alleinstehende Leistungsberechtigte 135 Euro,

    2.

    zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 122 Euro,

    3.

    weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 108 Euro,

    4.

    sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 76 Euro,

    5.

    leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 83 Euro,

    6.

    leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 79 Euro.

    Der individuelle Geldbetrag zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs für in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte wird durch die zuständige Behörde festgelegt, wenn der Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist.

    (2) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 4 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren. Der notwendige Bedarf beträgt monatlich für

    1.

    alleinstehende Leistungsberechtigte 216 Euro,

    2.

    zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 194 Euro,

    3.

    weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 174 Euro,

    4.

    sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 198 Euro,

    5.

    leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 157 Euro,

    6.

    leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 133 Euro.

    Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 1 Satz 4, 5, 8 und 9 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der notwendige persönliche Bedarf als Geldleistung zu erbringen ist. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

    (3) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt.

    (4) Der Geldbetrag für alle notwendigen persönlichen Bedarfe nach Absatz 1 Satz 8 sowie der notwendige Bedarf nach Absatz 2 Satz 2 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben. Die sich dabei ergebenden Beträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.

    (5) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, werden die Höhe des Geldbetrags für alle notwendigen persönlichen Bedarfe und die Höhe des notwendigen Bedarfs neu festgesetzt.

    (6) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

    Fußnote

    (+++ Die Beträge nach Absatz 2 Satz 2 ergeben sich für die Zeit ab dem 1.1.2016 aus Bek. v. 26.10.2015 I 1793 +++)

    § 4

    Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt

    (1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen entsprechend den §§ 47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.

    (2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.

    (3) Die zuständige Behörde stellt die Versorgung mit den Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sicher. Sie stellt auch sicher, dass den Leistungsberechtigten frühzeitig eine Vervollständigung ihres Impfschutzes angeboten wird. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach § 72 Absatz 2 und § 132e Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet.

    § 5

    Arbeitsgelegenheiten

    (1) In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und in vergleichbaren Einrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden; von der Bereitstellung dieser Arbeitsgelegenheiten unberührt bleibt die Verpflichtung der Leistungsberechtigten, Tätigkeiten der Selbstversorgung zu erledigen. Im übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.

    (2) Für die zu leistende Arbeit nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 1 Satz 2 wird eine Aufwandsentschädigung von 80 Cent je Stunde ausgezahlt, soweit der Leistungsberechtigte nicht im Einzelfall höhere notwendige Aufwendungen nachweist, die ihm durch die Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit entstehen.

    (3) Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so auszugestalten, daß sie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann. § 11 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn die oder der Leistungsberechtigte eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder aufgenommen hat.

    (4) Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht kein Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6; § 1a Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Der Leistungsberechtigte ist vorher entsprechend zu belehren.

    (5) Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden nicht begründet. § 61 Abs. 1 des Asylgesetzes sowie asyl- und ausländerrechtliche Auflagen über das Verbot und die Beschränkung einer Erwerbstätigkeit stehen einer Tätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 nicht entgegen. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sowie die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden entsprechende Anwendung.

    § 5a

    Arbeitsgelegenheiten auf der Grundlage des Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen

    (1) Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht der Vollzeitschulpflicht unterliegen, können von den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden zu ihrer Aktivierung in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, die im Rahmen des von der Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) durchgeführten Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen gegen Mehraufwandsentschädigung bereitgestellt werden (Flüchtlingsintegrationsmaßnahme). Satz 1 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, die aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammen, sowie auf Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5.

    (2) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Satz 1 sind zur Wahrnehmung einer für sie zumutbaren Flüchtlingsintegrationsmaßnahme, der sie nach Absatz 1 zugewiesen wurden, verpflichtet; § 11 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Beurteilung der Zumutbarkeit entsprechend. Ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn die leistungsberechtigte Person eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder aufgenommen hat.

    (3) Leistungsberechtigte, die sich entgegen ihrer Verpflichtung nach Absatz 2 trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen weigern, eine für sie zumutbare Flüchtlingsintegrationsmaßnahme aufzunehmen oder fortzuführen oder die deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6. § 1a Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtsfolge nach den Sätzen 1 und 2 tritt nicht ein, wenn die leistungsberechtigte Person einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegt und nachweist.

    (4) Die Auswahl geeigneter Teilnehmerinnen und Teilnehmer soll vor einer Entscheidung über die Zuweisung nach Absatz 1 Satz 1 mit den Trägern der Flüchtlingsintegrationsmaßnahme (Maßnahmeträgern) abgestimmt werden. Hierzu übermitteln die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden den Maßnahmeträgern auf deren Ersuchen hin die erforderlichen Daten über Leistungsberechtigte, die für die Teilnahme an einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme in Betracht kommen.

    (5) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden dürfen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlichen personenbezogenen Daten von Leistungsberechtigten erheben, einschließlich Angaben

    1.

    zum Bildungsstand, zur beruflichen Qualifikation und zum Vorliegen einer Beschäftigung,

    2.

    zu Sprachkenntnissen und

    3.

    zur Durchführung eines Integrationskurses nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.

    Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden dürfen den Maßnahmeträgern die in Satz 1 genannten Daten übermitteln, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlich ist.

    (6) Maßnahmeträger dürfen den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden die in Absatz 5 Satz 1 genannten Daten übermitteln, soweit dies für die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Erteilung einer Zuweisung in die Maßnahme, die Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme oder die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme erforderlich ist. Maßnahmeträger haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die Anlass für eine Leistungsabsenkung nach Absatz 3 geben könnten und die deshalb für die Leistungen nach diesem Gesetz erheblich sind.

    § 5b

    Sonstige Maßnahmen zur Integration

    (1) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde kann arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen und zu dem in § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes genannten Personenkreis gehören, schriftlich verpflichten, an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen.

    (2) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 haben keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, wenn sie sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen weigern, einen für sie zumutbaren Integrationskurs aus von ihnen zu vertretenen Gründen aufzunehmen oder ordnungsgemäß am Integrationskurs teilzunehmen. § 1a Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. § 11 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Beurteilung der Zumutbarkeit entsprechend. Ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn die leistungsberechtigte Person eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder aufgenommen hat. Die Rechtsfolge nach den Sätzen 1 und 2 tritt nicht ein, wenn die leistungsberechtigte Person einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegt und nachweist.

    (3) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde darf die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten von Leistungsberechtigten erheben, einschließlich Angaben

    1.

    zu Sprachkenntnissen und

    2.

    zur Durchführung eines Integrationskurses nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.

    § 6

    Sonstige Leistungen

    (1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.

    (2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt. 

    § 6a

    Erstattung von Aufwendungen anderer

    Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger des Asylbewerberleistungsgesetzes beantragt wird.

    § 6b

    Einsetzen der Leistungen

    Zur Bestimmung des Zeitpunkts des Einsetzens der Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 ist § 18 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

    § 7

    Einkommen und Vermögen

    (1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. § 20 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. Bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des Satzes 1 vorhanden sind, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung zu erstatten; für die Kosten der Unterkunft und Heizung können die Länder Pauschalbeträge festsetzen oder die zuständige Behörde dazu ermächtigen.

    (2) Nicht als Einkommen nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind:

    1.

    Leistungen nach diesem Gesetz,

    2.

    eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,

    3.

    eine Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,

    4.

    eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird,

    5.

    eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Absatz 2,

    6.

    eine Mehraufwandsentschädigung, die Leistungsberechtigten im Rahmen einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme im Sinne von § 5a ausgezahlt wird und

    7.

    ein Fahrtkostenzuschuss, der den Leistungsberechtigten von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherstellung ihrer Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird.

    (3) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwendung des Absatzes 1 in Höhe von 25 vom Hundert außer Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 50 vom Hundert der maßgeblichen Bedarfsstufe des Geldbetrags zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe nach § 3 Absatz 1 und des notwendigen Bedarfs nach § 3 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 4. Von den Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 sind ferner abzusetzen

    1.

    auf das Einkommen entrichtete Steuern,

    2.

    Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,

    3.

    Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, und

    4.

    die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.

    (4) Hat ein Leistungsberechtigter einen Anspruch gegen einen anderen, so kann die zuständige Behörde den Anspruch in entsprechender Anwendung des § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf sich überleiten.

    (5) Von dem Vermögen nach Absatz 1 Satz 1 ist für den Leistungsberechtigten und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils ein Freibetrag in Höhe von 200 Euro abzusetzen. Bei der Anwendung von Absatz 1 bleiben ferner Vermögensgegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.

    § 7a

    Sicherheitsleistung

    Von Leistungsberechtigten kann wegen der ihnen und ihren Familienangehörigen zu gewährenden Leistungen nach diesem Gesetz Sicherheit verlangt werden, soweit Vermögen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 vorhanden ist. Die Anordnung der Sicherheitsleistung kann ohne vorherige Vollstreckungsandrohung im Wege des unmittelbaren Zwangs erfolgen.

    § 7b

    (weggefallen)

    § 8

    Leistungen bei Verpflichtung Dritter

    (1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere auf Grund einer Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gedeckt wird. Besteht eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, übernimmt die zuständige Behörde die Kosten für Leistungen im Krankheitsfall, bei Behinderung und bei Pflegebedürftigkeit, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist.

    (2) Personen, die sechs Monate oder länger eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gegenüber einer in § 1 Abs. 1 genannten Person erfüllt haben, kann ein monatlicher Zuschuß bis zum Doppelten des Betrages nach § 3 Absatz 1 Satz 8 gewährt werden, wenn außergewöhnliche Umstände in der Person des Verpflichteten den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.

    § 8a

    Meldepflicht

    Leistungsberechtigte, die eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, haben dies spätestens am dritten Tag nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit der zuständigen Behörde zu melden.

    § 9

    Verhältnis zu anderen Vorschriften

    (1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen.

    (2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

    (3) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten sind entsprechend anzuwenden. Als Mitwirkung im Sinne des § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch, dass Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz als Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragen oder beziehen, auf Verlangen der zuständigen Leistungsbehörde die Abnahme ihrer Fingerabdrücke zu dulden haben, wenn dies nach § 11 Absatz 3a zur Prüfung ihrer Identität erforderlich ist.

    (4) Folgende Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden:

    1.

    die §§ 44 bis 50 über die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung eines Verwaltungsakts sowie über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen,

    2.

    der § 99 über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen und

    3.

    die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander.

    § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass

    1.

    rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,

    2.

    anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

    (5) Die §§ 117 und 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 117 des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.

    § 10

    Bestimmungen durch Landesregierungen

    Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten obersten Landesbehörden bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Kostenträger und können

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