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Juristische Übungsfälle zum Handelsrecht
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eBook358 Seiten3 Stunden

Juristische Übungsfälle zum Handelsrecht

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Über dieses E-Book

Diese Fallsammlung beschäftigt sich mit den typischen Problemkonstellationen des Handelsrechts.  Erfahrungsgemäß erfreut sich das Handelsrecht keiner großen Beliebtheit bei Studierenden.  Angesichts der Tatsache, dass sich Probleme aus diesem Rechtsgebiet leicht in Klausuren einbauen lassen und auch öfters in Examensklausuren geprüft werden, sollte man jedenfalls die Grundzüge in diesem Bereich beherrschen.

SpracheDeutsch
HerausgeberRoy Dörnhofer
Erscheinungsdatum18. Okt. 2021
ISBN9781393145417
Juristische Übungsfälle zum Handelsrecht
Autor

Roy Dörnhofer

Roy Dörnhofer hat in Bayern beide Staatsexamina abgelegt und war dann in den neuen Bundesländern als Richter und Staatsanwalt tätig.  Er war unter anderem als Richter am Landgericht im Rahmen einer Abordnung in einem Zivilsenat bei einem Oberlandesgericht beschäftigt.

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    Buchvorschau

    Juristische Übungsfälle zum Handelsrecht - Roy Dörnhofer

    Allgemeine Vorbemerkungen

    Diese Fallsammlung beschäftigt sich mit den typischen Problemkonstellationen des Handelsrechts.  Erfahrungsgemäß erfreut sich das Handelsrecht keiner großen Beliebtheit bei Studenten.  Angesichts der Tatsache, dass sich Probleme aus diesem Rechtsgebiet leicht in Klausuren einbauen lassen und auch öfters in Examensklausuren geprüft werden, sollte man jedenfalls die Grundzüge in diesem Bereich beherrschen.

    In den meisten Prüfungsordnungen der Länder sind die folgenden Abschnitte des Handelsgesetzbuchs im Rahmen des Pflichtfachs Prüfungsgegenstand (siehe etwa JAPO Bayern):

    Kaufleute,

    Publizität des Handelsregisters,

    Handelsfirma, Prokura,

    Handlungsvollmacht,

    allgemeine Handelsgeschäfte und

    Handelskauf.

    Glücklicherweise hält sich der Umfang der Materie somit in Grenzen und ist sogar schon bei einem einigermaßen engagierten Herangehen leicht überschaubar.  Die in diesem Buch erörterten Fälle decken diese Grundlagen des Handelsrechts ab und eignen sich damit insbesondere auch für Studenten der Wirtschaftswissenschaften.  Darüber hinaus sind zahlreiche Anmerkungen eingefügt, die weiteres Wissen vermitteln, das für den konkreten Fall zwar nicht einschlägig ist, aber dennoch zum Grundwissen gehört.

    Im kaufmännischen Rechtsverkehr bestehen andere Anforderungen als etwa unter Privatleuten.  So sollen die Geschäfte z.B. schnell abgewickelt werden, wobei insbesondere auch Handelsbräuche zu berücksichtigen sind.  Des Weiteren gibt es in diesem Bereich einen höheren Vertrauensschutz, wie etwa aus den Vorschriften der §§ 15, 366 HGB deutlich wird.  Nachdem es sich um das Sonderprivatrecht der Kaufleute handelt, sind die Normen des Handelsgesetzbuchs vorrangig vor denen des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden (siehe Art. 2 I EGHBG).  Beim Zusammenspiel der beiden Gesetze sollte man sich noch einmal vor Augen führen, dass die Begriffe des Kaufmanns und des Unternehmers in § 14 BGB nicht identisch sind.

    Das Buch soll dem Studenten die Möglichkeit geben, das anhand eines Lehrbuchs oder in der Vorlesung erlernte Wissen durch das Lösen von Übungsfällen zu testen und gegebenenfalls zu vertiefen.  Oft wird das Verständnis des abstrakt erlernten Stoffes erst durch die Anwendung in einem konkreten Fall deutlich.  Der beste Weg, juristische Probleme und deren Lösungen zu verstehen und sich dauerhaft einprägen zu können, scheint das Schreiben von Klausuren zu sein.

    Jede Lösung eines juristischen Falls enthält ein Aufbauschema, in welchem die einzelnen Prüfungspunkte durch Definition und Subsumtion ausgefüllt werden müssen.  Nachdem alle Lösungen in dieser Fallsammlung im Stil des Gutachtens gehalten sind, wird deutlich, wie die jeweiligen Gliederungspunkte in einer Klausur ausformuliert werden können.  Anders als in vielen Fallbüchern wird dieser Gutachtenstil auch konsequent durchgehalten und nicht mit lehrbuchartigen Ausführungen durchsetzt, die in einer Prüfungsarbeit nichts zu suchen haben.

    Jeder Lösung ist des Weiteren eine Gliederung vorangestellt, um den „roten Faden" des Aufbaus zu verdeutlichen.  Gerade im Handelsrecht scheinen viele junge Juristen Schwierigkeiten zu haben, den richtigen Einstieg in den Fall zu finden und die abstrakt gelernten Probleme an der korrekten Stelle zu behandeln.  Dem soll durch diese Fallsammlung Abhilfe geschaffen werden.  Wie es in der Rechtswissenschaft so üblich ist, kann man an vielen Punkten, die umstritten sind, anderer Auffassung sein.  Dabei ist es weniger bedeutend, welcher Meinung man folgt.  Vielmehr muss ein logischer Aufbau der Lösung erfolgen, der sich an der Systematik des Gesetzes orientiert.

    Da es sich beim Handelsrecht um das Sonderprivatrecht der Kaufleute handelt und somit subsidiär auch das Bürgerliche Gesetzbuch gilt, erfordert eine Beschäftigung mit der Materie, dass auch viele andere Rechtsgebiete aus dem Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dem Schuldrecht und dem Sachenrecht mit in die Lösungen einbezogen werden müssen.  Durch die Verknüpfung der verschiedenen Rechtsgebiete wird das generelle Verständnis der Problemzusammenhänge gefördert.

    Auch im Handelsrecht wie in den anderen Bereichen des Zivilrechts müssen in Prüfungsarbeiten Lebenssachverhalte einer rechtlichen Lösung zugeführt werden.  Dabei gelten hier keine Besonderheiten, es ist also derselbe Gutachtenstil einzuhalten, bei dem gefragt wird, wer will was von wem woraus.  Dazu sind alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen heranzuziehen und deren Tatbestandsmerkmale zu prüfen.

    Am Ende dieser Vorbemerkungen soll noch kurz auf einige Vorschriften hingewiesen werden, die für die handelsrechtlichen Probleme im ersten Staatsexamen von ganz besonderer Bedeutung sind.  Viele Leser schauen bei der Lösung von Fällen nicht ins Gesetz, obwohl sich dadurch zahlreiche Fehler vermeiden lassen könnten.  Vielleicht wird der ein oder andere wenigstens an dieser Stelle die Normen kurz durchsehen.  Es handelt sich dabei um wenige, aber immer wieder für Prüfungen wichtige Vorschriften:

    § 1 HGB

    (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

    (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

    § 2 HGB

    Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.

    § 3 HGB

    (1) Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die Vorschriften des § 1 keine Anwendung.

    (2) Für ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt § 2 mit der Maßgabe, daß nach Eintragung in das Handelsregister eine Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten.

    (3) Ist mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt, so finden auf das im Nebengewerbe betriebene Unternehmen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.

    § 5 HGB

    Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, daß das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei.

    § 6 HGB

    (1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.

    (2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.

    § 15 HGB

    (1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.

    (2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.

    (3) Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig bekanntgemacht, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war, auf die bekanntgemachte Tatsache berufen, es sei denn, daß er die Unrichtigkeit kannte.

    (4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.

    § 25 HGB

    (1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

    (2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

    (3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

    § 48 HGB

    (1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.

    (2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).

    § 54 HGB

    (1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.

    (2) Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.

    (3) Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.

    § 56 HGB

    Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.

    § 343 HGB

    (1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.

    § 353 HGB

    Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

    § 350 HGB

    Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.

    § 373 HGB

    (1) Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzug, so kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen.

    (2) Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Ware öffentlich versteigern zu lassen; er kann, wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken. Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung aus anderen Gründen untunlich ist.

    (3) Der Selbsthilfeverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers.

    (4) Der Verkäufer und der Käufer können bei der öffentlichen Versteigerung mitbieten.

    (5) Im Falle der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer den Käufer von der Zeit und dem Orte der Versteigerung vorher zu benachrichtigen; von dem vollzogenen Verkaufe hat er bei jeder Art des Verkaufs dem Käufer unverzüglich Nachricht zu geben. Im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Benachrichtigungen dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.

    § 377 HGB

    (1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

    (2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

    (3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

    (4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

    (5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

    § 383 HGB

    (1) Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen.

    (2) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Kommissionärs nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert und die Firma des Unternehmens nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen ist. In diesem Fall finden in Ansehung des Kommissionsgeschäfts auch die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Vierten Buches mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 Anwendung.

    Viel Erfolg bei der Durcharbeit!

    Fall   1:  Kaufmann, Handelsgeschäft, Eintragungspflicht

    Sachverhalt

    Der K betreibt ein Unternehmen, in welchem er Essen kocht und dann an verschiedene Kunden nach einer Anlieferung zu Hause verkauft.  Seine Speisekarte enthält zahlreiche Gerichte, die mittels vieler Zutaten hergestellt werden, er hat 20 Angestellte und führt auch eine Buchhaltung.  Auch hat er einen Fuhrpark von fünf Pkw.  Sein Jahresumsatz beläuft sich auf durchschnittlich 600.000 €, allerdings ist der K nicht im Handelsregister des für ihn zuständigen Amtsgerichts eingetragen.

    Besteht für den K die Pflicht, sich im Handelsregister als Kaufmann eintragen zu lassen?

    Gliederung

    Pflicht zur Eintragung im Handelsregister, § 29 HGB

    1. Kaufmannseigenschaft

    a) Gewerbe

    b) Handelsgewerbe

    c) Betreiber des Handelsgewerbes

    d) Zwischenergebnis

    2. Ergebnis

    Lösung

    Anmerkung:

    Wenn man sich erfolgreich auf die Prüfungen im Handelsrecht vorbereiten will, muss man sich auch mit ungewohnten Situationen vertraut machen.  Vorliegend handelt es sich um einen doch recht exotischen Einstieg in die Lösung.  Wer die Norm nicht kennt, welche die Pflicht zur Eintragung beinhaltet, der kann sie jedenfalls im Ernstfall schnell im Gesetz finden.  Wer Kaufmann ist,  muss eine Eintragung im Handelsregister vornehmen lassen, da er ansonsten mittels eines Zwangsgeldes vom Handelsregistergericht dazu angehalten wird, § 14 HGB (bis zu fünftausend Euro).

    Pflicht zur Eintragung im Handelsregister, § 29 HGB

    Der K müsste sich im Handelsregister eintragen lassen, wenn er Kaufmann wäre, § 29  HGB.

    1. Kaufmannseigenschaft

    Fraglich ist, ob der K ein Kaufmann ist.  Kaufmann im Sinne des HGB ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, § 1 I HGB.

    Vorab ist festzuhalten, dass sich die Kaufmannseigenschaft des K jedenfalls nicht aus § 2 HGB oder § 5 HGB ergibt, da sein Unternehmen laut Sachverhalt nicht im Handelsregister eingetragen ist.

    Er könnte aber wegen des Betriebs eines Handelsgewerbes nach § 1 II HGB als Kaufmann zu qualifizieren sein.  Als Handelsgewerbe wird jeder Gewerbebetrieb angesehen, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, § 1 II HGB.

    a) Gewerbe

    Bei dem Unternehmen des K müsste es sich um ein Gewerbe handeln.  Ein Gewerbe ist dann gegeben, wenn eine selbstständige, nach außen erkennbare, auf Dauer angelegte und entgeltliche Tätigkeit, die nicht einen freien Beruf darstellt, am Markt ausgeübt wird (BGHZ 84, 382, 386 ff.; 95, 155, 157; Canaris, Handelsrecht, 24. Auflage, 2006, § 2 Rn. 16).  Bei dem planmäßigen und selbstständigen Handeln des K mit den gekochten Essen am Markt gegen Bezahlung handelt es sich um eine solche Tätigkeit, die auch keinen freien Beruf darstellt.

    Damit ist ein Gewerbe gegeben.

    b) Handelsgewerbe

    Das Unternehmen des K müsste nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern. 

    Anmerkung:

    Wohlgemerkt kommt es entgegen dem wegen der negativen Formulierung etwas unverständlichen Gesetzeswortlaut auf Art und Umfang des Geschäftsbetriebs an!

    Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob ein solcher Geschäftsbetrieb nötig ist, nicht aber ob er tatsächlich vorliegt.  Als Kriterien bei der Gesamtwürdigung der Betriebsverhältnisse können die Struktur und Größe des Betriebs, die Zahl der Mitarbeiter, das Warensortiment und der Umsatz herangezogen werden (OLG Koblenz DB 1988, 2506, 2507).  Im Übrigen besteht dafür nach § 1 II 2. Hs. HGB eine gesetzliche Vermutung.  Die Eintragung der Firma im Handelsregister ist dabei nicht erforderlich, sondern sie ist lediglich deklaratorischer Natur.

    Vorliegend hat der K in seinem Unternehmen 20 Leute beschäftigt und führt auch eine Buchhaltung.  Darüber hinaus verfügt er über einen Fuhrpark von fünf Pkw.  Sein Jahresumsatz beläuft sich auf durchschnittlich 600.000 €, wobei er eine Speisekarte mit vielfältigen Gerichten hat.  Aufgrund dieser Fakten kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihm lediglich um einen Kleigewerbetreibenden handelt.  Vielmehr erfordert das Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb.

    Es liegt also ein Handelsgewerbe vor.

    c) Betreiber des Handelsgewerbes

    Aus den Angaben im Sachverhalt ergibt sich unproblematisch, dass der K die Geschäfte in seinem Namen tätigt und

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