Öffentliches Baurecht und die Genehmigungsvoraussetzungen: Schnelleinstieg für Architekten und Bauingenieure
Von Christoph Conrad
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Über dieses E-Book
Christoph Conrad gibt einen ersten Überblick über die komplexe Materie des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts und erläutert wesentliche Begriffe anhand zahlreicher praktischer Beispiele. Das essential erleichtert den Einstieg in die komplexen Genehmigungsverfahren nach den Landesbauordnungen und zeigt die beim Bauantrag und dem damit verbundenen Genehmigungsverfahren zu beachtenden Regelungen.
Der Autor:
Christoph Conrad ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Fachanwalt für Verwaltungsrecht und seit 1992 auf den Gebieten des öffentlichen Baurechts tätig. Er berät Aufraggeber, Auftragnehmer, Architekten und Bauingenieure.
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Rezensionen für Öffentliches Baurecht und die Genehmigungsvoraussetzungen
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Buchvorschau
Öffentliches Baurecht und die Genehmigungsvoraussetzungen - Christoph Conrad
© Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH, ein Teil von Springer Nature 2020
C. ConradÖffentliches Baurecht und die Genehmigungsvoraussetzungenessentialshttps://doi.org/10.1007/978-3-658-30589-5_1
1. Einführung
Christoph Conrad¹
(1)
Leinemann und Partner, Berlin, Deutschland
Christoph Conrad
Email: christoph.conrad@leinemann-partner.de
Ende der 1990er Jahre haben die Bundesländer ihre Bauordnungen signifikant geändert. Ziel war eine Deregulierung der Genehmigungsverfahren. Nicht jedes noch so unbedeutende Bauvorhaben sollte der vollen bauaufsichtlichen Kontrolle unterworfen werden. Im Kern unterscheiden sich die Verfahren nunmehr danach, ob überhaupt keine bauaufsichtliche Kontrolle stattfindet, ob nur eine repressive Kontrolle stattfindet oder ob das Bauvorhaben einer vollständigen präventiven Kontrolle unterliegt.
Repressive Kontrolle bedeutet, dass das Vorhaben nur ein eingeschränktes Prüfungsprogramm durchläuft. Die Bauaufsichtsbehörde (im Folgenden BABeh) prüft die nach der Landesbauordnung einzureichenden Unterlagen. Der Bauausführende kann im Regelfall nach Zeitablauf mit dem Vorhaben beginnen. Er muss sich jedoch an das sonstige, nicht der Kontrolle unterworfene materielle öffentliche Baurecht halten. Tut er dies nicht, kann die Behörde einschreiten und eine Nutzungsuntersagung oder sogar eine Rückbau- oder Abrissverfügung aussprechen.
Präventive Kontrolle bedeutet hingegen die Einreichung aller für die Genehmigung erforderlicher Unterlagen. Die Behörde prüft diese und gibt dann das Prüfergebnis in Form eines Verwaltungsaktes (Baugenehmigung oder Versagung) bekannt. Der Bauausführende darf erst nach Erhalt der Baugenehmigung mit dem Vorhaben beginnen.
Dies war das Ergebnis der Entbürokratisierung des Bauordnungsrechts mit dem Ziel, nicht mehr jedes Bauwerk einem umfangreichen Genehmigungsverfahren zu unterwerfen. Das Ergebnis dieser Bemühungen ist die Einteilung von Bauvorhaben