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Vertragsmanagement im Projektgeschäft: Basiswissen bei Verträgen
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eBook556 Seiten3 Stunden

Vertragsmanagement im Projektgeschäft: Basiswissen bei Verträgen

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Über dieses E-Book

Vertragsmanagement im Projektgeschäft
Kein Projekt ohne Vertrag. Das Wissen um die richtige Anwendung von Verträgen ist ein wesentlicher Baustein für den Projekterfolg. Dieses Buch richtet sich an alle Mitarbeiter, die sich mit nationalen und internationalen Projekten beschäftigen und vermittelt ein grundsätzliches Verständnis zur Vertragsgestaltung und Vertragsinterpretation.

Dieses Buch erläutert unter anderem die Unterschiede von Verträgen, die nach deutschem Recht vereinbart wurden, als auch Verträge, bei denen das anglo-amerikanische Rechtssystem zugrunde gelegt wird.

Dieses Buch bietet einen schnellen Überblick zu den wesentlichen Begriffen, Verfahren und Vertragsfragen.
SpracheDeutsch
Herausgeberepubli
Erscheinungsdatum28. Mai 2020
ISBN9783752956832
Vertragsmanagement im Projektgeschäft: Basiswissen bei Verträgen

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    Buchvorschau

    Vertragsmanagement im Projektgeschäft - Ralf Budde

    1. Vorwort

    Große und komplexe Projekte lassen sich nur mit Hilfe von vielen Spezialisten optimal abwickeln. Der Projektleiter ist dabei der Choreograph, der das Ensemble dirigiert, indem er Aufgaben an die verschiedenen Spezialisten delegiert. Der Projektleiter prüft ständig, ob die Summe der Beiträge eines jeden Mitarbeiters insgesamt zum Ziel führen. Das ist nur möglich, wenn der Projektleiter ein grundsätzliches Verständnis aller Zusammenhänge besitzt. Ein guter technischer Background reicht heute nicht mehr, um ein Projekt erfolgreich abzuwickeln. Immer stärker treten der Vertrag und der korrekte Umgang mit gegenseitigen Ansprüchen in den Vordergrund. In internationalen Großprojekten stellen sich immer wieder Fragen an den Vertrag, die das technische Studium nicht beantwortet. Das Vertrags- oder auch Contract-Management beschreibt einen ganzheitlichen Prozess, der sich mit allen Fragen, Störungen und Änderungen befasst, die den Vertrag und damit das Projekt betreffen. Ein Teil des Vertrags-Managements ist das Claims-Management. Eine Unterscheidung kann der folgenden Darstellung entnommen werden:

    Contract- & Claims-Management

    Im Rahmen der Reihe „Knowledge Series, hat die „Contract Academy Bücher erstellt, die die Abläufe des Vertrags- und Claims-Managements beschreiben:

    Band I:  Vertragsmanagement im Projektgeschäft

    Band II:  Projektcontrolling: Ansprüche identifizieren

    Band III: Claims-Management: Ansprüche bewerten

    Band IV: Das Pro:Claim-Konzept: Claims erfolgreich verhandeln

    Der vorliegende Band I „Vertragsmanagement im Projektgeschäft befasst sich mit der Analyse der Risiken. Dieses Buch zeigt die üblichen Vertragsarten und beinhaltet Checklisten und Methoden zur praktischen Umsetzung. Das Vertragsmanagement sieht vor, dass wesentliche Prozesse zur eindeutigen Abgrenzung des Lieferumfangs in einem Unternehmen etabliert sind. Der Band II „Projektcontrolling beschäftigt sich mit den erforderlichen Controllingprozessen und dem dazu gehörigen Änderungsmanagement, um die wesentlichen Risiken und Störungen kontinuierlich zu identifizieren und Prozesse zu etablieren, die Abweichungen vom Vertrag frühzeitig erkennen lassen. Der Band III „Claims-Management beschreibt die Möglichkeiten und Methoden, um zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit Abweichungen vom Vertrag (Schadensersatz) zu ermitteln und möglichst erstattet zu bekommen. Der Band IV „Das Pro:Claim-Konzept erläutert eine erfolgreiche Methode, um Claims zu verhandeln, ohne die Kundenbeziehung zu zerstören.

    Dieses Buch ersetzt keinen juristischen Rat. Es bietet eine Übersicht, um die grundsätzlichen Zusammenhänge im Vertragsmanagement zu erkennen und den Einsatz von juristischen Spezialisten optimal zu gestalten. In vielen Fällen wird juristischer Rat häufig erst sehr spät eingeholt, da die Parteien befürchten, die Beziehung zu vergiften oder schlichtweg kein Geld für einen Juristen ausgeben möchten. Ohne die erforderliche Kenntnis der grundsätzlichen Zusammenhänge führt dies allerdings dazu, dass Chancen verloren gehen, wenn Fristen versäumt, wichtige Briefe nicht geschrieben oder besondere Umstände nicht beweisbar dokumentiert wurden. Bei jeder Eventualität einen Juristen einzusetzen, führt dagegen ebenso nicht optimal zum Ziel. Es ist wichtig, dass das Projektteam ein grundsätzliches Verständnis des Vertragsmanagements besitzt, um kritische Entwicklungen frühzeitig richtig einzuschätzen und somit rechtzeitig die richtigen Schritte einzuleiten.

    2. Vertrag und Gesetz

    Die Verfassung eines Landes regelt die Prinzipien nach denen ein Land regiert wird (Grundgesetz / constitutional law). Als Erweiterung zu der Verfassung existieren Gesetze. Die Gesetzgebung untergliedert sich in zwei Bereiche:

    die Regelung der Rechte und Pflichten zwischen Bürgern und dem Staat, auch öffentliches Recht genannt

    und dem privaten Recht, welches die Vertragsfreiheit zwischen den Bürgern eines Landes regelt.

    Die Regeln des privaten Rechts in Deutschland sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) definiert. Verträge, die zwischen Firmen, Personen oder Gruppen geschlossen werden, beziehen sich in Deutschland auf das BGB. Diese Regeln werden durch diverse Gesetze, z.B. Handels Gesetz Buch, ergänzt.

    Geschäftsbeziehungen werden regelmäßig anhand von schriftlichen Verträgen geregelt. Der mündliche Vertrag ist zwar genauso gültig, doch im Streitfall besitzt ein schriftlicher Vertrag den Vorteil, dass er beweisbar ist. Verträge, die ganz oder teilweise gegen Bestimmungen der Verfassung, des öffentlichen Rechtes oder Gesetze verstoßen, sind rechtswidrig. Der betroffene Teil des Vertrages ist nicht gerichtlich durchsetzbar. Verträge haben den Zweck, die gegenseitigen Lieferungen und Leistungen einer Geschäftsbeziehung nachweisbar festzuschreiben. Weiter gibt es die Möglichkeit, in den Verträgen festzuschreiben, wie bei einer Abweichung oder Störung von den geplanten Spezifikationen, Leistungen, Terminen, etc. verfahren wird. Die übliche Vorgehensweise bei einer Vertragsstörung ist die, dass zuerst geprüft wird, welche Aussage der Vertrag zu der weiteren Vorgehensweise trifft. Schweigt der Vertrag zu dem Sachverhalt, so tritt automatisch das den Vertrag umgebende Gesetz in Kraft. Nationales Recht ist somit indirekt in den Vertrag eingebunden. Deshalb ist die Einigung auf ein nationales Vertragsrecht ein wichtiger und wesentlicher Punkt zur Abgrenzung der Risiken wie sie bei einer Streitigkeit über die Auslegung des Vertrages entstehen können.

    Vertragsfreiheit bedeutet, dass die Vertragsparteien sich weitestgehend frei entscheiden und einigen können, welche vertraglichen Pflichten und Bindungen eingegangen werden sollen. Solange keine Verstöße gegen öffentliches Recht oder die Verfassung vorliegen und die Auswirkung der Vertragsvereinbarung sich nur auf die beiden Parteien beziehen, gibt es grundsätzlich keine Beschränkung der Vertragsfreiheit. Grenzen zeigen sich immer dann, wenn versucht wird, eine strittige vertragliche Vereinbarung durch einen Richterspruch durchzusetzen. So gibt es Präzedenzfälle, bei denen Gerichte sich weigern, bestimmte vertragliche Vereinbarungen anzuerkennen. Dies gilt z.B. für vereinbarte Vertragsstrafen bei angloamerikanischem Recht. Ebenso sind bestimmte Verträge an Formvorschriften gebunden, die für den Fall, dass sie nicht befolgt wurden, die Gültigkeit des Vertrages an sich in Frage stellen. In Deutschland handelt es sich dabei z.B. um Eintragungen ins Grundbuch bei Grundstücken. Ebenso gibt es in der nationalen Gesetzgebung zwingende Gesetze, die nicht durch privates Recht ersetzt werden können. Dazu zählen unter anderem die Gesetze im Zusammenhang mit dem Steuerrecht und Aussenwirtschaftsrecht. Im Gegensatz zum Privatrecht können die Bestimmungen des öffentlichen Rechts nicht durch vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien ersetzt werden. Gerade bei internationalen Verträgen spielt daher die Wahl des Vertragsrechtes eine bedeutende Rolle. Interessant werden diese Fälle immer dann, wenn es zum Streit zwischen den Parteien über die Auslegung des Vertrages kommt und ein Gericht angerufen wird.

    Sofern die Parteien sich nicht gütlich einigen können, versucht zumeist die fordernde Partei ihr Recht an Hand der gesetzlichen Bestimmungen durchzusetzen. Auch wenn z.B. eine Vertragsstrafe nach Common Law nicht durchsetzbar wäre, da ein Richter eine Strafe in einem Vertrag ablehnt, so hat unabhängig davon der geschädigte Vertragsnehmer das Recht, den ihm entstandenen und nachgewiesenen Schaden vor Gericht einzufordern. Um diese Einschränkung zu umgehen, sind in einigen anglikanischen Verträgen die Vertragsstrafen als Bonus Prämien implizit erfasst. Eine termingerechte Fertigstellung bedeutet die Zahlung des vereinbarten Preises inklusive der Bonusregelung. Wenn die Fertigstellung über den vereinbarten Termin hinausgeht, entfällt der Bonus, was einer Vertragsstrafe gleichkommt.

    Das Rechtssystem in Europa basiert auf einer 3000 Jahre alten Tradition. Rechtssysteme wurden geschaffen, um Ungerechtigkeiten zu vermeiden. Ein leichtfertiges, betrügerisches oder laxes Umgehen mit einem geschlossenen Vertrag gilt hier als unehrenhaft. Im Gegensatz zu der uns bekannten historischen Entwicklung, wurden Gesetze gerade in asiatischen Ländern, maßgeblich als Mittel zur Unterdrückung der einfachen Bevölkerung genutzt. Traditionell galten die Gesetze somit nur für den einfachen Bürger, wohingegen die jeweilige Herrscher-Kaste diese Gesetze nicht zu befolgte. Diese, in Europa tief verwurzelte Erwartung an das Rechtssystem, steht in vielen asiatischen Ländern keine gleichwertige Erwartung und Verständnis gegenüber. Jeder, der Verträge mit kulturell stark unterschiedlichen Ländern schließen möchte, sollte sich dieser Randbedingungen bewusst sein. Viele westlich orientierte Firmen haben die schmerzhafte Erfahrung machen müssen, dass einige Kulturen ein hohes Maß an Kreativität und (nach unserem Empfinden) Skrupellosigkeit besitzen, Verträge zu ihren Gunsten zu interpretieren. Fragen zum ausländischen Recht beantworten die jeweiligen deutschen Auslandshandelskammern (http://www.ahk.de).

    Vertragsrecht und Rechtssysteme

    Gerade bei internationalen Verträgen stellt sich die Frage, welches anwendbare Rechtssystem als Grundlage des Vertrages gelten soll. Die Schwierigkeit basiert darauf, dass die meisten Juristen sich sehr gut in ihrem nationalen Recht auskennen, aber nur begrenzten Einblick in die Rechtssysteme anderer Länder haben. Vertragliche Vereinbarungen sind meist nichtig, wenn z.B. gegen öffentliches Recht in dem entsprechenden Land verstoßen wird. Es gibt grundsätzlich drei unterschiedliche Rechtssysteme.

    Kontinentales Recht (Römisches Recht)

    Angloamerikanisches Recht (common law)

    Religiöses Recht

    Das angloamerikanische Rechtssystem ist das am meisten verbreitete Rechtssystem der Welt. Das kontinentale Rechtssystem findet seinen Ursprung im römischen Recht und dominiert in Europa. Religiöse Rechtssysteme spielen in den Wirtschaftsbeziehungen und dem Vertragsrecht nur eine untergeordnete Rolle. Grundsätzlich akzeptieren alle Länder mit einem religiösen Rechtssystem, für die Vertragsschließung bei internationalen Großprojekten, nationales Recht eines der anderen Rechtssysteme. In diesem Zusammenhang wird häufig der Begriff Internationales Recht verwendet. Es sollte klar sein, dass es kein Internationales Recht, sondern lediglich nationales Recht gibt.

    Kontinentales Recht (Romanisches Recht)

    Das römische Recht findet seinen Ursprung bei dem römischen Herrscher Justinian der vor 1500 Jahren dieses Rechtssystem begründete. Das römische Recht wurde durch den Code Napoleon von 1803 weiterentwickelt und hat viele Rechtssysteme in der ganzen Welt maßgeblich beeinflusst. Kontinentales Recht basiert auf einer umfangreichen Gesetzgebung, die möglichst detailliert alle erdenklichen Vorgänge erfasst und die entsprechende Vorgehensweise festlegt, was erlaubt ist und was nicht. Das hat dazu geführt, dass kontinentales Recht heute über einen sehr ausgeprägtes privates Recht verfügt, in dem vertragliche und wirtschaftliche Aspekte präzise beschrieben werden. (Kodifiziertes Recht)

    Angloamerikanisches Recht

    Im Gegensatz zu dem kontinentalen Recht, sind die Rechtssysteme in Großbritannien, den Vereinigten Staaten und vielen anderen englischsprachigen Ländern nicht in dieser ausgeprägten Form kodifiziert. Seinen Ursprung fand das angloamerikanisch Recht in der Art, wie in diesen Ländern Recht gesprochen wurde. Ein König oder Herzog beurteilte jeden Einzelfall für sich. Entscheidungen wurden Fall für Fall herbeigeführt. Daher stammt auch der Begriff Case-Law für dieses Rechtssystem. Aus Gründen der Fairness wurde bei der Urteilsfindung auf die Urteile aus früheren Entscheidungen Bezug genommen. Dieser Trend hat sich bis heute erhalten, so dass eine frühere Entscheidung in einem ähnlichen Fall einen bindenden Charakter besitzt.

    Heutzutage ist das öffentliche Recht weitestgehend kodifiziert, wohingegen das Privat- und damit das Vertragsrecht weitestgehend dem Case-Law folgt. Da Amerika und Großbritannien in der Vergangenheit die führenden Handelsnationen waren, hat dieses Rechtssystem die internationale Praxis im Vertragsrecht maßgeblich beeinflusst. Im Laufe der Zeit hat sich somit ein sehr umfangreiches Recht, insbesondere mit Bezug auf kommerzielle und vertragliche Regelungen entwickelt. Die folgende Liste zeigt eine Übersicht der Länder, die Common Law nutzen.

    Europa

    Schottand, Malta, Gibraltar, Irland, Isle of Man, Groß Britannien

    Asien

    Sri Lanka, Hong Kong, Indien, Singapur

    Afrika

    Kenia, Uganda, Tansania, Gambia, Somalia, Zambia, Swaziland, Lesotho, Nigeria, Sierra Leone, Zimbabwe, Ghana

    Amerika

    USA, Kanada, Trinidad & Tobago, Bermudas, Jamaica, Honduras, Bahamas, Barbados, Guyana

    Ozeanien

    Australien, Neuseeland, Pazifische Inseln, Neu Guinea, West Samoa

    Religiöses Recht

    Religiöses Recht existiert vorwiegend in islamisch regierten Ländern. In diesen Rechtssystemen sind gerade das Straf- und Familienrecht besonders ausgeprägt entwickelt. Dagegen ist das Handels- und Vertragsrecht gegenüber den anderen Rechtssystemen deutlich geringer ausgeprägt. In einigen Ländern, wie z.B. Pakistan, wurde für das Handelsrecht eine kodifizierte Form des britischen Rechts entwickelt.

    Unterschiede bei angloamerikanischem und kontinentalem Recht

    Angloamerikanisches Recht ist maßgeblich Case-Law. Richter entscheiden jeden Fall innerhalb ihres Ermessensspielraums, der erheblich weiter gefasst ist, als dies bei kontinentalem Recht der Fall ist. Die Vorgehensweise ist deshalb schwierig, da ein ähnlicher Vorfall in der Vergangenheit grundsätzlich bindend ist. Aufgrund der Fülle an ähnlichen Vorfällen ist es relativ schwierig exakt vorher zu sagen, wie ein Richter in dem jeweiligen Fall entscheiden wird. Das hat dazu geführt, dass z.B. in Großbritannien 1979 in dem Sale of Goods Act eine Bereinigung der Rechtsprechung stattfand. Hintergrund war, dass viele Urteile aus dem 18. und 19. Jahrhundert keine zeitgemäße Fairness in der Rechtsprechung ermöglichten. Weitere Anpassungen erfolgten mit dem Supply of Goods and Services Act 1982, dem  Sale and Supply of Goods Act 1994 und dem The Sale and Supply of Goods to Consumers Regulations 2002.

    In ähnlicher Weise bereinigten die Vereinigten Staaten ihr Handelsrecht. Trotzdem jeder Staat in den USA sein eigenes Recht besitzt, hat man sich zusätzlich auf den Uniform Commercial Code (UCC) geeinigt. Es handelt sich dabei weniger um eine kodifizierte Version wie nach kontinentalem Recht, sondern eher um ein einheitliches Gesetz, dass grundsätzliche Prinzipien regelt. Die Regeln des UCC werden üblicherweise nicht für Serviceverträge und Verträge im Anlagenbau verwendet, sondern regeln maßgeblich die Handelsgeschäfte zwischen den Bundes-Staaten. Diese Form des kodifizierten Rechts wird im angloamerikanischen Rechtsraum als „statute law" bezeichnet.

    Case Law führt dazu, dass eine Unsicherheit gegenüber der Rechtsprechung existiert, da niemand mit Sicherheit sagen kann, wie das Gericht entscheiden wird. Um sich also gegen Überraschungen zu schützen, versuchen die Vertrags Anwälte die Verträge möglichst umfassend zu gestalten, um jegliche Eventualitäten abzudecken. Da im anglikanischen Rechtssystem bestehende Urteile einen wesentlichen Einfluss auf die Rechtsentscheidung haben, wird in den Verträgen versucht, den Bezug zu derartigen Vorgängen durch eine spezielle Vertragssprache zu manifestieren, indem gezielt Begriffe aus diesen Urteilen aufgenommen werden.

    Das kontinentale Recht ermöglicht dagegen deutlich dünnere Verträge. Der jeweilige Vorfall wird von den Richtern auf das Gesetz bezogen. Sofern eine Unklarheit existiert, wird dagegen der Gesetzestext interpretiert. Die Entscheidungsfreiheit eines Richters nach kontinentalem Rechtssystem ist somit in deutlich engere Grenzen gelegt. Es ist erkennbar, dass jedes Rechtssystem eine unterschiedliche Herangehensweise erfordert bezüglich der Gerichtsvorlagen, der Argumentation, der Vertragssprache und des Aufwandes.

    Gesetzgebung in Deutschland

    Nach Artikel 82 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes werden die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Rechtsverordnungen des Bundes werden nach Artikel 82 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes von der Stelle, die sie erlässt (in der Regel die Bundesregierung oder ein Bundesministerium), ausgefertigt und grundsätzlich ebenfalls im Bundesgesetzblatt verkündet (Über die Website http://www.bundesanzeiger.de stehen das Bundesgesetzblatt Teil I und II kostenlos zur Verfügung.).

    Die amtliche Fassung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung enthält nach geltendem Recht nur die Papierausgabe des Bundesgesetzblattes, das vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben wird und über die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH ( Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln), bezogen werden kann. Eine unentgeltliche Nur-Lese-Version des Bundesgesetzblattes Teil I ab 1998 und eine kostenpflichtige Abonnentenversion des laufenden Jahrganges des Bundesgesetzblattes Teil I bietet die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH außerdem über ihre Homepage (www.bundesanzeiger.de) im Internet an. Im Anhang zu diesem Buch finden Sie eine Liste der wesentlichen Gesetze (Detaillierte Informationen zur Gesetzgebung finden Sie unter http://bundesrecht.juris.de).

    Vertragssprache

    Das angloamerikanische Rechtssystem ist weitestgehend Case-Law. Jede Entscheidung eines Richters führt zu einem Präzedenzfall. Um sicherzustellen, dass bestimmte Präzedenzfälle im Streitfall angewendet werden, werden Begriffe aus diesen gewünschten Präzedenzfällen mit in den Vertragstext übernommen. Case-Law führt zu einer beinahe haar-spalterischen Interpretation von Begriffen und Worten. Daher wird in vielen Fällen versucht, einen Vorgang mit vielen ähnlichen Worten, Begriffen und Synonymen zu beschreiben. Das folgende Beispiel entstammt dem Artikel 5.8 „Design Error des „FIDIC Contract Guide.

    If errors omissions, ambiguities, inconsistencies, inadequacies or other defects are found in the Contractor’s documents, they and the Works shall be corrected at the Contractor’s cost, notwithstanding any consent or approval under this clause.

    Ein weiteres Feld, das häufig Anlass zu Streitigkeiten gibt, ist die Verwendung offener Begriffe. Eine Aufzählung von Beispielen, die mit „und so weiter oder „etc. enden, führt häufig zu Diskussionen welche sonstigen Fällen unter die Liste der Aufzählung gehören. Ebenso sollten weiche Begriffe wie „Stand der Technik oder „optimal nur mit großer Sorgfalt in einem Vertrag verwendet werden. Da der Erwartungshorizont des Auftraggebers gewöhnlich deutlich über dem Lieferhorizont des Auftragnehmers liegt, versuchen viele Auftraggeber, die Leistung über die Ausnutzung derartiger weicher Begriffe für sich zu optimieren.

    Die Wahl des Vertragsrechts

    Es gibt keinen Vertrag, der praktisch alle Möglichkeiten und Eventualitäten erfasst. Um die offenen Fragen zu beantworten, greifen die Parteien zu den Paragraphen des jeweils anwendbaren Gesetzes, das in dem Vertrag zwischen den Parteien vereinbart wurde. Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es den Parteien grundsätzlich gestattet ein beliebiges nationales Recht als Grundlage des Vertrages zu wählen. Praktisch ist diese Freiheit aber insoweit eingeschränkt, als das Vertragsrecht aus dem Land eines der Parteien stammen sollte oder einen vernünftigen Bezug zu dem Vertrag und dessen Abwicklung haben sollte. Bei der Vereinbarung eines Dritten Rechts ist nicht sichergestellt, dass das angerufene Gericht auch tatsächlich dieses „Dritte Recht ausführt und nicht dessen ungeachtet sein eigenes nationales Recht anwendet. Bei der Vereinbarung eines Dritten Rechtes sollte dieser Punkt durch einen fachkundigen Anwalt im Vorfeld geklärt werden. Zu beachten ist, das bilaterale Handelsabkommen dazu führen können, dass weitere Regelungen Einfluss auf den Vertrag nehmen können. Dies ist z.B. der Fall, wenn internationale Verträge zwischen Staaten geschlossen werden, die die „Vienna Sales Convention vereinbart haben. Sofern dieses Abkommen nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, gelten die Bedingungen für den Vertrag.

    Kein Vertragsrecht vereinbart

    Wenn bei internationalen Verträgen das zu Grunde liegende nationale Recht nicht vereinbart wurde, besteht für alle Vertragsparteien eine erhebliche Rechtsunsicherheit. In einem Streitfall wird jede Partei versuchen, ihr nationales Recht als Grundlage zu sehen. In diesem Fall ergeben sich oft erhebliche, strittige Auseinandersetzungen und langwierige und kostspielige Verhandlungen (bis zu 2 Jahren), bis eine Entscheidung zu dem zugrunde liegenden Recht getroffen wurde. Dasselbe gilt für Verträge, in denen mehr als ein nationales Recht vereinbart wurde. Die unterschiedlichen Rechtssysteme besitzen unterschiedliche Methoden um das zu Grunde liegende Vertragsrecht festzustellen. Es haben sich zwei Methoden etabliert. Die Schwerpunktmethode untersucht die Vertragsbeziehung nach den folgenden Punkten:

    der Ort der Vertragserfüllung

    der Ort der Vertragsunterzeichnung

    die Vertragssprache

    Währungen, Gewichte und andere Maßangaben

    sonstige relevante Faktoren

    Bei der Residenzmethode, die maßgeblich in Europa angewendet wird, bezieht man sich auf das Land, in dem der Vertragspartner, der am meisten Einfluss auf die Vertragserfüllung hat, bei Vertragsunterschrift seinen Hauptsitz hat.

    Die Europäische Union hat ein Europäisches Zivilverfahrensrecht (EU-GVÜ) erlassen, dass die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen regelt. Dies wurde durch einen Staatsvertrag geregelt, den die Mitgliedsstaaten eingegangen sind. Danach gilt grundsätzlich der Wohnsitz des Angeklagten, in einigen Sonderfällen aber auch der Erfüllungsort als maßgeblich für den Gerichtsstand.

    Die Vienna Sales Convention

    Die Schwierigkeiten, durch das Fehlen einer bindenden internationalen Gesetzgebung mit Bezug auf den internationalen Handel führten zu Standards, die zwischen verschiedenen Nationen vereinbart wurden. Neben anderen wurde 1980 von den Vereinten Nationen eine neue Konvention, The United Nations Convention on Contract (Weiterführende Informationen zu diversen Publikationen finden sich unter http://documents.un.org/ Stand Juni 2020) oder auch Vienna Sales Convention verabschiedet. Dieses Abkommen ist in Deutschland, den Vereinigten Staaten, China und einer zunehmenden Zahl von Handels Nationen gesetzlich verankert. Dieses Abkommen gilt grundsätzlich immer bei Vertragsbeziehungen zwischen Handelspartnern aus Nationen, die diesem Abkommen beigetreten sind und die eines der nationalen Rechte für den Vertrag vereinbart haben. Das Abkommen sieht weiter vor, dass bei Konflikten zwischen z. B. dem BGB oder HGB und der Vienna Sales Convention die Bestimmungen der Vienna Sales Convention Vorrang besitzen. Die Vienna Sales Convention ist ein relativ junges Abkommen. Die Verlässlichkeit der Rechtssicherheit muss erst noch durch geeignete Rechtsfälle bewiesen werden. Diese Unsicherheit führt dazu, dass das Abkommen noch bei vielen Handelsverträgen ausgeschlossen wird. Der Artikel 6 der Vienna Sales Convention erlaubt ausdrücklich den Parteien die Bestimmungen der Vienna Sales Convention ganz oder teilweise aus dem Vertrag auszuschließen. Da die deutsche Fassung des Übereinkommens zwar eine amtliche Übersetzung, aber keine für die Anwendung des Übereinkommens verbindliche Fassung ist, wird der deutsche Rechtsanwender im Zweifel auf eine der verbindlichen Fassungen zurückgreifen müssen. Die französische und die britische Fassung sind verbindliche Fassungen.

    Der Kaufmann

    Rechtlich gesehen ist gemäß §1 HGB Kaufmann, wer selbstständig ein Handelsgewerbe betreibt. Je nach der Art oder Umfang des Gewerbebetriebes unterscheidet man zwischen

    Ist-Kaufmann

    Kann-Kaufmann

    Form-Kaufmann

    Als Ist-Kaufmann wird jeder Gewerbebetrieb bezeichnet, der nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

    Ein Kann-Kaufmann ist durch die Eintragung eines Gewerbebetriebes anzusehen, wenn dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist. Dies ist auch der Fall, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eintragung nicht vorliegen. Aufgrund der Eintragung sind aber die Vorschriften des HGB auch für diesen eingetragenen Kaufmann verbindlich.

    Form-Kaufmann sind Handelsgesellschaften, die aufgrund ihrer Rechtsform in das Handelsregister eingetragen werden. Das sind z.B. Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG oder die KG. Personengesellschaften wie OHG oder KG bedürfen für die Qualifikation einer Handelsgesellschaft der Durchführung eines nach Art und Größe eingerichteten Gewerbebetriebes.

    Für den Vollkaufmann gelten alle Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB). Das sind neben den gesetzlichen Regelungen des kaufmännischen Geschäftsverkehrs auch bestimmte auf die Führung des Unternehmens bezogene Vorschriften. Diese betreffen z.B.

    die Eintragung ins Handelsregister

    die zu führende Firma

    Buchführungspflichten

    verschiedene typische Vertretungsregeln (Prokura, Handlungsvollmacht)

    Ein Nichtkaufmann ist ein Unternehmer, für dessen Gewerbebetrieb keine vollkaufmännische Betriebsführung notwendig ist. Dieses Gewerbe wird nicht in das Handelsregister eingetragen. Für einen Nichtkaufmann gelten die Vorschriften des BGB. Der Unternehmer muss den Nachweis erbringen, dass sein Gewerbebetrieb nicht die entsprechende Größe hat.

    Vertragsinterpretation

    Die verschiedenen Rechtssysteme erfordern im Streitfall unterschiedliche Herangehensweisen. Die meisten strittigen Fälle basieren auf einer unterschiedlichen Interpretation von Worten und Formulierungen des Vertrages. Im Folgenden wird die unterschiedliche Herangehensweise bei kontinentalem Recht und nach angloamerikanischem Recht aufgezeigt.

    Vergleich der Vertragsinterpretation

    Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung werden Begriffe und Formulierungen verwendet, um die Absichten der Vertragsparteien festzuschreiben. Auch wenn den Geschäftspartnern die Begriffe zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung klar und eindeutig erscheinen mögen, so können sich im Laufe der Vertragsabwicklung durch weitere Mitarbeiter oder geänderte Randbedingungen neue Gesichtspunkte ergeben, die eine neue, andere Interpretation des geschriebenen Textes zu lassen.  Wenn die

    Vertragsparteien sich nicht intern über die Interpretation einigen können, muss ein Richter (oder Schiedsrichter) den Vertragstext interpretieren. Je nach Rechtssystem verläuft diese Methode unterschiedlich.

    Bevor ein Gericht sich jedoch die Mühe der Interpretation macht, prüft es, ob der Vertrag rechtswirksam ist. Maßgebliche Gründe, einen Vertrag als nicht rechtswirksam zu erklären, finden sich, wenn der Vertragsgegenstand nur sehr vage definiert wurde und/oder die beabsichtigte Leistung und Lieferung

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