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1x1 der Haftpflichtversicherungen: Handbuch für das Underwriting
1x1 der Haftpflichtversicherungen: Handbuch für das Underwriting
1x1 der Haftpflichtversicherungen: Handbuch für das Underwriting
eBook925 Seiten6 Stunden

1x1 der Haftpflichtversicherungen: Handbuch für das Underwriting

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Über dieses E-Book

Dieses Buch erklärt in wahrscheinlich noch nie da gewesener Art und Weise die komplexe Welt der Haftpflichtversicherungen ganz einfach und leicht. Grundlagenthemen ("Was bzw. wie viel bezahlt eine Haftpflichtversicherung", "Welche Vertragsbeginne und Versicherungsfalldefinitionen gibt es") erleichtern den Einstieg in das Thema und führen dann über immer anspruchsvollere Punkte in den Bereich der Spezialisten und Underwriter. Die Kapitel umfassen die Themen "Grundlagen", "Private Haftpflichtrisiken", "Tierhalter", "Betriebshaftpflichtrisiken", "Produkthaftung / ePH", "Kfz.-Handel & Handwerk", "Berufshaftpflichtrisiken", "Landfahrzeuge", "Umwelthaftpflicht- sowie Umweltschadensversicherung". Ein besonders interessantes Kapitel lautet "Besondere Kombinationsmöglichkeiten mit einer BHV", in dem "über den Tellerrand hinaus" auch auf andere Versicherungsmöglichkeiten geschaut wird als auf die klassische Betriebshaftpflicht, z.B. BHV und Frachtführerhaftpflicht, BHV und Montageversicherung, BHV und Hakenlastversicherung, BHV und Cyber-Policen. Die 11 Kapitel auf knapp 500 Seiten enthalten 93 Paragrafen (u.a. BGB, VVG, GüKG) sowie 188 auszugsweise eingebrachte Urteile, damit die Leser ein Fingerspitzengefühl entwickeln bzw. im Kundengespräch Gerichtsentscheidungen aus der Praxis zum besseren Verständnis eines Risikos heranholen können. Gerade alltägliche Themen wie "Wer haftet, wenn der Adventskranz brennt", "Haftung bei Schnee & Eis" oder "Welche Vorteile hat die Mitversicherung von Einzelteileaustausch" machen dieses Buch zu einem unentbehrlichen Begleiter im Alltagsgeschäft oder im Studium, denn gekrönt wird dieses Buch von Arbeitsblättern und Übungsaufgaben, die der Verlag als Download zur Verfügung stellt. Somit kann dieses Standardwerk auch im Bereich der Aus- und Weiterbildung eingesetzt werden. Das Buch eignet sich für Einsteiger, Haftpflicht-Underwriter und Spezialisten, sowohl im Innen- als auch im Außendienst.
SpracheDeutsch
Herausgebertredition
Erscheinungsdatum14. Feb. 2019
ISBN9783384153845
1x1 der Haftpflichtversicherungen: Handbuch für das Underwriting
Autor

Marc Latza

Marc Latza - geboren 1974 - seit 1994 als Versicherungskaufmann tätig - Haftpflicht Underwriter DVA - Technischer Underwriter DVA - Insurance Risk-Manager IOFC - Fachbuchautor - Dozent - Akkreditierter Fachjournalist

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    Buchvorschau

    1x1 der Haftpflichtversicherungen - Marc Latza

    Grundlagenwissen

    Hinein ins Vergnügen…

    Kapitel 1

    Grundlagen

    Ich möchte dieses Buch mit einem wichtigen Satz beginnen:

    „Die Haftpflichtversicherung haftet nicht, sie versichert i.d.R. die gesetzliche Haftpflicht des VN und der Versicherungsschutz besteht nicht nur aus Bezahlen, sondern auch aus Abwehren."

    Oder um es ganz konkret aufzuzeigen:

    Die Aufgabe eines Haftpflichtversicherers besteht aus

    a) Prüfungsfunktion Der Haftpflichtversicherer prüft, ob der VN von Gesetzes wegen tatsächlich in Anspruch genommen werden kann.

    b) Entschädigungsfunktion Kommt der VR zu dem Ergebnis, dass der VN z. B. eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, stellt er ihn von den Ansprüchen frei. Er zahlt (im Rahmen der bestehenden Haftpflichtversicherung) an Stelle des VN dem Geschädigten den entstandenen, regulierungsfähigen Schaden.

    c) Abwehrfunktion Ist das Ergebnis der Anspruchsprüfung anders als in b) so, dass die Ansprüche gegen den VN haltlos sind, lehnt der VR die Schadenersatzansprüche im Namen des VN ab, ggf. zur Not auch vor Gericht. Diesen Teil nennt man auch „passive Rechtsschutz".

    Grundsätzlich gilt es folgende Eckpunkte über eine Haftpflichtversicherung festzuhalten:

    • Sie gehört in die Gruppe der Schadensversicherungen bzw. zählt zu den Komposit-Sparten. Unter dem Begriff Komposit-Versicherung werden alle Versicherungsarten der Schaden- und Unfallversicherung, außer der Krankenversicherung, zusammengefasst (daher Komposit: lat. compositus = zusammengesetzt / zusammengefasst). Schadenversicherungen wiederum dienen dem Versicherungsschutz von Sachwerten und Haftungsrisiken.

    • Eine Haftpflichtversicherung ist ein Vertrag, der einen Versicherer zum Ausgleich von Vermögensnachteilen infolge von gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Schadenersatzansprüchen verpflichtet

    • Begründete Ansprüche Dritter werden befriedigt!

    • Unbegründete Ansprüche werden abgewehrt (sog. passiver Rechtsschutz)!

    • Die meisten Haftpflichtversicherungen sind freiwillig.

    • Zwingend sind Haftpflichtversicherungen lediglich in den Bereichen, die der Gesetzgeber für besonders risikoträchtig hält.

    Schadensersatzansprüche eines Dritten können begründet sein, wenn

    • der Versicherungsnehmer eine Vertragspflicht verletzt und nicht belegen kann, dass dies nicht schuldhaft geschah (§ 280 BGB)

    § 280 BGB

    • oder der Versicherungsnehmer eine Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt hat (deliktische Haftung; vgl. § 823 BGB)

    § 823 BGB

    • oder sich gefahrerhöhend verhalten hat (Gefährdungshaftung)

    und dadurch einem Dritten Schaden zugefügt hat.

    Apropos „einen Dritten geschädigt". Hier handelt es sich entweder um Personen- oder Sachschäden. Personenschäden sind aber nur dann versichert, wenn es nicht mit Vorsatz zu dem Schaden gekommen ist.

    Wenn ein „Dritter" sogar an den Folgen stirbt, ist der Ausgang des entsprechenden Gerichtsverfahrens für die Regulierung des Schadens enorm wichtig.

    Folgende Abgrenzung wird das Gericht i.d.R. dabei beachten:

    Körperverletzung mit Todesfolge

    Kommt ein Verletzter nach einem Angriff ums Leben, kann es sich um eine Körperverletzung mit Todesfolge handeln. Das ist etwa möglich, wenn ein Opfer nach einem Schlag ins Gesicht oder einem Tritt in den Bauch stirbt. Das Strafgesetzbuch sieht dafür mindestens drei Jahre Gefängnis vor.

    Fahrlässige Tötung

    Verursacht jemand fahrlässig den Tod eines anderen, etwa bei einem Verkehrsunfall, drohen für die fahrlässige Tötung eine Geldstrafe oder maximal fünf Jahre Gefängnis.

    Totschlag

    Wer einen Menschen vorsätzlich umbringt, ohne dass ein Mordmerkmal zutrifft, wird laut Strafgesetzbuch „als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft". In besonders schweren Fällen ist auch eine lebenslange Haft möglich.

    Mord

    Wer als Mörder verurteilt wird, erhält lebenslange Haft. Frühestens nach 15 Jahren ist eine Entlassung auf Bewährung möglich. Für Mord gelten zwei Voraussetzungen: Zum einen muss mindestens ein bedingter Vorsatz vorliegen: Der Täter muss den Tod seines Opfers voraussehen und „billigend in Kauf" nehmen, wie die Juristen dies ausdrücken. Die Absicht einer Tötung wird nicht vorausgesetzt. Zweite Voraussetzung sind die Merkmale, die im Strafgesetzbuch aufgeführt sind. Dazu gehören Mordlust, Habgier, Heimtücke, Grausamkeit oder das Begehen der Tat zur Verdeckung anderer Straftaten oder mit gemeingefährlichen Mitteln.

    Häufigste Frage: „Was bzw. „wieviel bezahlt der Haftpflichtversicherer?

    Um diese Frage zu beantworten, muss man einmal auf die unterschiedlichen „Zahlungsarten" eines Haftpflichtversicherers eingehen.

    • Bei Personenschäden kann es zu Einmalzahlungen oder sogar zu Rentenzahlungen kommen.

    • Bei Sachschäden werden Neu-/Ersatzanschaffungen oder Reparaturen bezahlt.

    Welche unterschiedlichen Werte gilt es im Rahmen von Sachschäden hier zu berücksichtigen?

    Der Neuwert einer Sache ist jener Betrag, den man aufbringen muss, um eine Sache neu zu kaufen. Dieser Wert ist dabei ohne Nachlässe als sog. „Listenpreis" anzugeben, um Unterversicherungen zu vermeiden.

    Den Neuwert kann man im Schadensfall nur dann ersetzt bekommen, wenn das beschädigte Gerät zum Schadenszeitpunkt neuwertig ist. Je nach Gerät gibt es bei der Entschädigung des Neuwertes Abzüge für Verschleiß, Abnutzung und Alter.

    Eine Hausratversicherung z.B. wird meist als Neuwertversicherung bezeichnet. Das heißt aber nicht, dass man grundsätzlich bei der Hausratversicherung das beschädigte Inventar zum Neuwert ersetzt bekommt. Der Neuwert ist eine Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Zeit- und Wiederbeschaffungs- wertes.

    Den Wiederbeschaffungswert muss man aufwenden, um eine Sache gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen.

    Beim Wiederbeschaffungswert spielen die aktuellen Anschaffungskosten für Neugeräte eine wichtige Rolle. Das heißt, wenn z. B. ein Gerät (alter Fernseher) durch ein versichertes Ereignis beschädigt wird, wird ein Zeitwert der geschädigten Sache ermittelt. Dieser Zeitwert kann bei Fernsehern höher sein als der Wert, mit dem man sich den Fernseher gleicher Art und Güte neu anschafft. Durch die technische Weiterentwicklung sinken die Preise für technische Geräte über die Jahre. Ein Röhrenfernseher mit 90 cm Bildschirmdiagonale kostete z. B. vor 10 Jahren 5000 €. Durch die Weiterentwicklung sind Röhrenfernseher aktuell nicht mehr erhältlich. Der günstigste Flachbildschirm mit den gleichen 90 cm Bildschirmdiagonale kostet heute 1000 €. Der Versicherte würde also im Schadensfall für den alten Röhrenfernseher einen Wert von 1000 € ersetzt bekommen.

    Bei Antiquitäten steigen hingegen mit den Jahren die Sache im Wert meistens, daher würden man hier wahrscheinlich einen höheren Wiederbeschaffungswert erhalten.

    Der Zeitwert ist jener Wert einer Sache zum Zeitpunkt eines Schadensfalls. Der Zeitwert einer Sache basiert auf dem Neuwert, d.h. dem Betrag, der nötig wäre, um die Sache zum Schadenszeitpunkt neu zu erhalten. Hiervon werden aber zusätzlich Alter, Verschleiß und Abnutzung abgezogen.

    Die Haftpflichtversicherung zahlt i.d.R. „gleicher Art und Güte" (also Zeitwert) mit einem gewissen Wiederbeschaffungsaufwand.

    Um die Eingangsfrage „was bzw. „wieviel gezahlt wird vollständig zu beantworten, ist hier auch noch einmal auf den Sinn und Zweck einer Haftpflichtversicherung hinzuweisen.

    Den entstandenen Schaden eines Dritten bezahlen und unberechtigte Ansprüche ablehnen.

    In den Bereich der „unberechtigten" Ansprüche kann ein Schadensfall unter Umständen relativ schnell geraten, denn dem Versicherungsnehmer muss vereinfacht gesagt ein Verschulden treffen.

    Kein Verschulden – keine Ersatzleistung.

    Aber: Bei jedem Versicherungsverhältnis ist es ungewiss, ob und wann ein Versicherungsfall eintritt. Dies unterscheidet den Versicherungsvertrag von den Schuldverhältnissen anderer Vertragsformen des Privatrechts und macht somit eine besondere gesetzliche Regelung notwendig.

    Beginn & Ende des Versicherungsschutzes

    Der Beginn einer Haftpflichtversicherung lässt sich grundsätzlich mit den drei bekannten Definitionen regeln:

    a)Technischer Beginn Technischer Beginn ist der Beginn des beitragsbelasteten Zeitraumes. Von hier ab muss der VN den Beitrag zahlen.

    b)Formeller Beginn Formeller Beginn ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. In der Regel ist dies die Annahme des Antrages durch den Versicherer.

    c)Materieller Beginn Der materielle Beginn ist der Haftungsbeginn (Gefahrtragungsbeginn).

    Aus der Sicht des VN sollte dieser mit dem beantragten bzw. policierten Beginn (= technischer Beginn) übereinstimmen. Der tatsächliche Haftungsbeginn kann sich bei Nichtzahlung des Erstbeitrages verzögern.

    Bei Zahlungsverzug wird unterschieden, ob es sich um die Erstprämie zur Einlösung des Versicherungsscheins oder um eine Folgeprämie handelt.

    § 37 VVG / Zahlungsverzug bei Erstprämie

    § 37 VVG

    (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.

    (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.

    § 38 VVG / Zahlungsverzug bei Folgeprämie

    § 38 VVG

    (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.

    (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

    (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. 2Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 3Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.

    In diesem Zusammenhang wichtig:

    § 39 VVG / Vorzeitige Vertragsbeendigung

    § 39 VVG

    (1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 VVG oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer nach § 37 Abs. 1 VVG zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

    (2) Endet das Versicherungsverhältnis nach §16 VVG (Insolvenz des Versicherers), kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.

    Als „ordentliche" Kündigung wird eine „planbare Kündigung umschrieben. „Planbar deswegen, da sich die Kündigung (§ 11 VVG)

    § 11 VVG

    • ohne Nennung eines Kündigungsgrunds

    • unter Einhaltung einer gewissen Frist (mind. 1 Monat, max. 3 Monate)

    • für beide Vertragsparteien

    • zum Vertragsablauf

    vollziehen lässt.

    Eine „außerordentliche" Kündigung (Kündigung aus wichtigem Grund / § 314 BGB) ist z.B. nach Eintritt des Versicherungsfalls in der

    § 314 BGB

    § 92 VVG

    § 111 VVG

    • Sachversicherung (§ 92 VVG / s.o.) und

    • in der Haftpflichtversicherung (§ 111 VVG) möglich.

    Welche weiteren Kündigungsrechte (alphabetisch) können im Alltag vorkommen:

    • Ausscheiden sämtlicher Gesellschafter

    Kündigungsrecht: Nein

    • Eintritt / Wechsel des Geschäftsführers

    Kündigungsrecht: Nein

    • Firmierung ändert sich von Personen- in Kapitalgesellschaft oder umgekehrt

    Kündigungsrecht: Nein

    • Gefahrerhöhung

    § 23 VVG § 24 VVG

    • Kündigung im Schadensfall (nach Anerkennung oder Ablehnung der Leistungspflicht durch den VR)

    § 92 VVG

    § 111 VVG

    • Kündigung zum Vertragsablauf

    § 11 VVG

    • Prämienerhöhung und Risikoausschlusses nach Vertragsanpassung bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder Gefahrerhöhung

    § 19 VVG § 25 VVG

    • Prämienerhöhung oder Reduzierung des Versicherungsschutzes

    § 40 VVG

    • Tod des VN

    • Übernahme eines Einzelunternehmens durch bestehende Kapitalgesellschaft (AG / GmbH)

    § 96 VVG

    • Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

    § 19 VVG

    • Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit vor dem Versicherungsfall

    § 28 VVG

    • Verkauf der versicherten Sache / der Firma

    § 96 VVG

    • Verpachtung der versicherten Sache / der Firma

    § 99 VVG

    • Wegfall des versicherten Risikos

    • Wegfall einer erforderlichen amtlichen Zulassung des VN

    • Widerspruch

    § 8 VVG

    • Wohnortwechsel des VN ins Ausland

    § 111 VVG

    • Zwangsversteigerung der versicherten Sache

    § 99 VVG

    Allgemein bekannte Paragrafen zum Thema Kündigungsrechte

    § 8 VVG

    § 8 VVG / Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers

    (1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

    (2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:

    1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 und

    2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.

    Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach Satz 1 obliegt dem Versicherer.

    (3) Das Widerrufsrecht besteht nicht

    1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,

    2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

    3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

    4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 VVG

    Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

    (4) Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung auch der in § 312 i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Pflichten.

    (5) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringen.

    § 19 VVG / Anzeigepflicht

    § 19 VVG

    (1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen.

    Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

    (2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

    (3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

    In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

    (4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.

    Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

    (5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

    (6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

    Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.

    § 23 VVG / Gefahrerhöhung

    § 23 VVG

    (1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.

    (2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

    (3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

    § 24 VVG / Kündigung wegen Gefahrerhöhung

    § 24 VVG

    (1) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

    (2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

    (3) Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.

    § 28 VVG / Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit

    § 28 VVG

    (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

    (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllender vertraglicher Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat.

    Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

    (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

    (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

    (5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

    § 40 VVG / Kündigung bei Prämienerhöhung

    § 40 VVG

    (1) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen.

    Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.

    Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen.

    (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel den Umfang des Versicherungsschutzes vermindert, ohne die Prämie entsprechend herabzusetzen.

    § 92 VVG / Kündigung nach Versicherungsfall

    § 92 VVG

    (1) Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen.

    (2) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

    (3) Bei der Hagelversicherung kann der Versicherer nur für den Schluss der Versicherungsperiode kündigen, in welcher der Versicherungsfall eingetreten ist. Kündigt der Versicherungsnehmer für einen früheren Zeitpunkt als den Schluss dieser Versicherungsperiode, steht dem Versicherer gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungsperiode zu.

    Absatz 1: Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles

    Es muss sich um einen versicherten Schadensfall handeln! Einfach „irgendwas" melden und dann den Vertrag kündigen, geht somit nicht.

    § 95 VVG / Veräußerung der versicherten Sache

    § 95 VVG

    (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.

    (2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.

    (3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.

    § 96 VVG / Kündigung nach Veräußerung

    § 96 VVG

    (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer versicherten Sache das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

    Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.

    (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen.

    Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.

    (3) Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie besteht nicht.

    § 97 VVG / Anzeige der Veräußerung

    § 97 VVG

    (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen.

    Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

    (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.

    § 98 VVG / Schutz des Erwerbers

    § 98 VVG

    Der Versicherer kann sich auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrags, durch die von den §§ 95 bis 97 VVG zum Nachteil des Erwerbers abgewichen wird, nicht berufen.

    Jedoch kann für die Kündigung des Erwerbers nach § 96 VVG Abs. 2 und die Anzeige der Veräußerung die Schriftform oder die Textform bestimmt werden.

    § 99 VVG / Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts

    § 99 VVG

    Geht das Eigentum an der versicherten Sache im Wege der Zwangsversteigerung über oder erwirbt ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen, sind die §§ 95 bis 98 VVG entsprechend anzuwenden.

    § 111 VVG / Kündigung nach Versicherungsfall

    § 111 VVG

    (1) Hat der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalles den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt, kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen. Dies gilt auch, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es zum Rechtsstreit über den Anspruch des Dritten kommen zu lassen.

    (2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung oder Ablehnung des Freistellungsanspruchs oder seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig.

    § 92 VVG Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.

    In Verbindung mit den hierzu aufgeführten Paragrafen auch interessant:

    § 80 VVG / Fehlendes versichertes Interesse

    § 80 VVG

    (1) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht; dies gilt auch, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

    (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.

    (3) Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

    Gesetze im Versicherungsvertrag

    Das Privatrecht in Deutschland

    Auf den vorherigen Seiten wurden als Rechtsquellen das VVG (Versicherungsvertragsgesetz) sowie das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) angegeben. Das sind aber einige Quellen, derer sich die Versicherungsbranche bedient.

    Dieses Thema vermittelt einem u.U. etwas „Langweiliges", ist aber für das Verständnis, wie ein Versicherungsvertrag (egal welcher) aufgebaut ist, enorm wichtig.

    Als Privatrecht wird das Rechtsgebiet bezeichnet, dass die Rechtsbeziehung zwischen rechtlich Gleichgestellten regelt.

    Neben der rechtlichen Gleichstellung muss nicht auch eine wirtschaftliche Gleichstellung vorhanden sein. So können hier auch „David gegen Goliath" (also eine natürliche Person hat eine Rechtsbeziehung zu einer juristischen Person / Firma) aufeinandertreffen.

    Die Bezeichnungen „Bürgerliches Recht sowie „Zivilrecht werden oft als Synonym für das Privatrecht gebraucht, sie beschreiben aber allerdings nur ein Teil des Privatrechts.

    Es gibt mehrere Rechtsquellen, die in einem Versicherungsvertrag berücksichtigt werden.

    Dabei gibt es zwei wesentliche Unterschiede. Es gibt einmal Gesetze, bei denen sich die Versicherer nur einzelner Passagen / Paragrafen bedienen (sog. Allgemeine Rechtsquellen) und es gibt speziell für das Versicherungsgeschäft bestehende Gesetze (Besondere Rechtsquellen).

    Grundsätzlich ist folgende Aussage zu machen:

    Spezielles Recht gilt vor allgemeinem Recht!

    Aus diesem Grund werden alle vom Versicherungsvertrag betroffenen Gesetze im Folgenden anhand einer aufbauenden Struktur veranschaulicht.

    Begonnen wird bei der Basis, dem BGB. Spitze des dem einzelnen Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Bestimmungen ist die geschriebene Bedingung. Sie gilt im Einzelfall vor den allgemeinen Bestimmungen.

    Im Einzelnen:

    Die Basis: Das Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    Das BGB gilt für alle privatrechtlichen Verträge und damit auch für den Versicherungsvertrag. Es regelt vor allem das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages und die Geschäftsfähigkeit des Antragstellers.

    Es bildet mit seinen Nebengesetzen (u.a. VVG!) das allgemeine

    Privatrecht.

    Handelsgesetzbuch (HGB)

    Wird ein Versicherungsvertrag zwischen Vollkaufleuten geschlossen, so gelten die Vorschriften des HGB, da der Vertrag ein beiderseitiges Handelsgeschäft ist.

    Besondere

    Rechtsquellen: Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

    Das VVG ist die wichtigste Vertragsgrundlage. Es geht als Spezialgesetz den allgemeinen Rechtsvorschriften vor und ergänzt diese.

    Es gilt für alle Versicherungsverträge mit Ausnahme der See- und Rückversicherung.

    Im VVG sind die grundlegenden Bestimmungen eines Versicherungsvertrages verankert. Jedoch herrscht auch im VVG grundsätzlich die Vertragsfreiheit, so dass spezielle Regelungen vom Versicherer in den einzelnen Versicherungsbedingungen getroffen werden können. Zum Schutz des Versicherungsnehmers dürfen vom VVG abweichende Regelungen und Klauseln aber nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgenommen werden.

    Man unterscheidet hierbei zwischen abdingbaren, zwingenden und halbzwingenden Vorschriften:

    Abdingbare Vorschriften

    Sie dürfen (mit beidseitiger Einwilligung beider Vertragspartner) frei geändert werden und können somit von den gesetzlichen Bestimmungen des VVG abweichen.

    Zwingende Vorschriften

    Diese dürfen weder zugunsten noch zuungunsten des Versicherungsnehmers geändert werden.

    Halbzwingende Vorschriften

    Sie dürfen nur zum Vorteil des Versicherungsnehmers geändert werden. Eine Ausnahme bilden hier die Versicherungen von Großrisiken (§210 VVG).

    Hier wird davon ausgegangen, dass die Verträge dieser Art und Weise von erfahrenen und geschäftsgewandten Personen abgeschlossen werden.

    § 210 VVG

    Diese drei Arten von Vorschriften grenzen die Vertragsfreiheit ein, um die Schutzbedürftigkeit des Versicherungsnehmers zu wahren.

    Besondere 

    Rechtsquellen: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

    Da es nicht möglich ist, jeden einzelnen Versicherungsvertrag individuell auszuhandeln, bedienen sich die Versicherungsgesellschaften der AVB. Sie beziehen sich jeweils auf einen gesamten Versicherungszweig.

    Besondere Versicherungsbedingungen (BBR)

    Aufgabe der Besonderen Versicherungsbedingungen, Sonder- und Zusatzbedingungen ist es, innerhalb eines Versicherungszweiges spezielle Regelungen für eine bestimmte Risikogruppe zu wählen.

    Vereinbarte Klauseln

    Klauseln sind vorformulierte Bedingungen, die der Einschränkung oder Erweiterung des Versicherungsschutzes dienen. Sie gelten lediglich bei Verträgen, bei denen sie zusätzlich vereinbart wurden.

    Geschriebene Bedingungen

    Hierbei handelt es sich um individuell zugeschnittene Erweiterungen oder Einschränkungen des Versicherungsschutzes. Auch sie gelten nur für Verträge, bei denen sie gesondert vereinbart, und vor allem vom Versicherungsunternehmen akzeptiert worden sind.

    Als allgemein bekannte Paragrafen wären zu nennen:

    § 254 BGB / Mitverschulden

    § 254 BGB

    (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

    (2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

    Dieser Paragraf zeigt: Ein „unterlassen ist einem „tun rechtlich gleichgesetzt!

    In dem § 254 BGB geht es nicht um eine rechtswidrige Verletzung gegenüber einem Anderen, sondern um einen Verstoß gegen „das Gebot der eigenen Interessenwahrnehmung". Gemeint ist hier die Nichteinhaltung von bestehenden Obliegenheiten gegen sich selbst.

    Es geht hier also darum, dass bei Außerachtlassen einer gewissen Sorgfaltspflicht der daraus entstandene Schadensfall die Kürzung (oder auch Quotelung oder Relevanzrechtsprechung) oder im Extremfall sogar den Verlust der Versicherungsleistung bedeuten kann.

    Würden diese Konsequenzen nicht möglich sein, würde ein Schädiger im Umkehrschluss für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Ersatz fordern können.

    Trifft in der Praxis der Fall zu, dass ein VN eine Obliegenheit verletzt hat und es ist zudem ein Schaden eingetreten, dann wird neben dem §254 BGB auch der §276 BGB geprüft.

    § 276 BGB

    § 276 BGB / Verantwortlichkeit des Schuldners

    § 276 BGB

    (1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

    (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

    (3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

    Vereinfacht ausgedrückt prüft man anhand des § 276 ob die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig geschehen ist.

    Der § 254 BGB wird in der Praxis auch bei anderen „Vergehen" herangezogen, z.B. bei Missbrauch der Scheckkarte.

    OLG Hamm, 05.02.2003 32 U 109/02

    § 19 VVG / Anzeigepflicht

    § 19 VVG

    (1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

    (2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

    (3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

    (4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

    (5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

    (6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.

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