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Die Versorgung(-sfallen) des GmbH-Geschäftsführer: Wie sich ein GmbH-Geschäftsführer optimal versichert
Die Versorgung(-sfallen) des GmbH-Geschäftsführer: Wie sich ein GmbH-Geschäftsführer optimal versichert
Die Versorgung(-sfallen) des GmbH-Geschäftsführer: Wie sich ein GmbH-Geschäftsführer optimal versichert
eBook135 Seiten47 Minuten

Die Versorgung(-sfallen) des GmbH-Geschäftsführer: Wie sich ein GmbH-Geschäftsführer optimal versichert

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Über dieses E-Book

Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist ein besonderes Exemplar. Nicht er als Mensch persönlich. Sondern vielmehr in seiner Doppel-Funktion als Inhaber und Angestellter seiner Firma.

Ohne es zu wissen, stecken viele von Ihnen, auch die sog. "Fremdgeschäftsführer", in einer Versorgungsfalle. Oder anders. Sie sind unzureichend oder schlichtweg falsch versichert.

Dieses Sach- und Fachbuch bietet allen die sich mit dem Thema auseinandersetzen wollen, einen Überblick, wie ein Geschäftsführer optimal versorgt und versichert werden kann.

Aus der Praxis- für die Praxis.

Ohne Versicherungschinesisch, soweit es sich vermeiden ließ.

Ein Ratgeber für GmbH-Geschäftsführer, Finanzdienstleister sowie für Steuerberater und Rechtsanwälte.
SpracheDeutsch
Herausgebertredition
Erscheinungsdatum11. Aug. 2014
ISBN9783849590611
Die Versorgung(-sfallen) des GmbH-Geschäftsführer: Wie sich ein GmbH-Geschäftsführer optimal versichert

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    Buchvorschau

    Die Versorgung(-sfallen) des GmbH-Geschäftsführer - Thomas Stephan

    Die GmbH und die Versorgung(-sfallen) des Geschäftsführer

    Wie ein Geschäftsführer optimal versichert ist

    Der Geschäftsführer einer GmbH muss seine Geschäfte, „mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes" (§ 43 Abs. 1 GmbHG) erledigen. Dies ist auch meistens der Fall.

    Überraschenderweise haben aber viele GmbH-Geschäftsführer eklatante Versorgungs- und Versicherungslücken. Viele Versicherungen sind unzureichend, manchmal sogar doppelt oder einfach für den Geschäftsführer nicht geeignet, also schlicht falsch.

    Warum?

    Das wird Ihnen klar, wenn Sie diesen Ratgeber gelesen haben.

    Ein GGF (Gesellschafter-Geschäftsführer) besitzt einen gewissen Spielraum für seine Versorgung. Aber mit diesem eingeräumten Spielraum steigt auch die Verantwortung.

    Für sich selbst, für die eigene Familie und für die GmbH.

    Diesen gesetzlich vorgegebenen Freiraum gilt es optimal zu nutzen. Natürlich weiß kaum ein Geschäftsführer um diese Möglichkeiten. Er hat genug zu tun, wenn er sich um seine GmbH kümmert und muss schauen, dass das Kerngeschäft läuft. Erstaunlicherweise wissen aber auch die ihn umgebenen Fachleute (Versicherungsvermittler und Steuerberater) oftmals nichts von diesen Vorteilen.

    Dabei gilt es, hier keine Fehler zu machen. Den im schlimmsten Fall führt dies zur Armut des Geschäftsführers und seiner Familie. Im minderschweren Fall zur Versagung von Steuervorteilen durch eifrige Prüfer des Finanzamtes, wenn z.B. bei der Durchführung einer Direktzusage Formfehler gemacht werden.

    Einige Bundesländer beschäftigen sogar spezielle Prüfer, die sich bei einer Betriebsprüfung auf dieses Thema stürzen.

    Der Geschäftsführer ist entweder Sozialversicherungspflichtigoder eben nicht.

    Ist er es, hat er meistens eine Versorgungslücke, da seine Bezüge über der Beitragsbemessungsgrenze liegen.

    Ist er es nicht, muss er sowieso alleine für seine Absicherung sorgen. Dies kann er privat tun, oder, was viel geschickter ist, zum Grossteil über die GmbH.

    Dieser Ratgeber zeigt auf, wo die Versorgungsfallen lauern, wie Ihnen begegnet werden kann und wie die Versorgung eines GmbH-Geschäftsführers über die Gesellschaft optimal gestaltet wird.

    Der Vorteil. Fast alles was über die Gesellschaft versichert werden kann, ist als Betriebsausgabe der GmbH zu sehen. Damit wird die zu zahlende Steuer der GmbH gedrückt und der Geschäftsführer im privaten Bereich monetär entlastet.

    Dieses Buch kann nur ein Rat- und Ideengeber sein.

    Handeln müssen Sie!

    Ziehen Sie Ihren Versicherungsfachmann sowie Ihren Steuerberater hinzu.

    Oder nehmen sie einfach Kontakt zu mir auf. Meine Daten finden Sie am Ende dieses Buches.

    „Manchmal ist es besser, eine Stunde über sein Geld nachzudenken, als eine Woche zu arbeiten", empfahl schon der Börsen und Finanzexperte Andrè Kostolany.

    († 14. September 1999).

    Grundsätzliches

    Eine GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist gem. dem Handelsgesetzbuch, eine Handelsgesellschaft, für die es ein eigenes Gesetz (Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung; GmbHG) gibt.

    Vereinfacht dargestellt, dient diese Form der Kapitalgesellschaft dazu, die Haftung von dem oder den Gesellschafter(n) auf das Stammkapital zu begrenzen und somit das private Vermögen der Gesellschafter gegenüber Gläubigern zu schützen (§ 13 Abs.2 GmbHG).

    Die GmbH kann von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen oder anderen rechtsfähigen Gesellschaften gegründet werden.

    Dazu muss notariell ein Gesellschaftervertrag geschlossen werden, welcher die wesentlichen Inhalte der GmbH (Firma, Sitz und Gesellschaftsgegenstand der GmbH, Höhe des Stammkapitals und Übernahme der Stammeinlagen durch die Gesellschafter) beinhalten muss.

    Organe der GmbH sind der Geschäftsführer, die Gesellschafterversammlung und, sofern eingerichtet, der Aufsichtsrat.

    Der Geschäftsführer vertritt die GmbH nach außen, z.B. vor Gericht und muss in das Handelsregister eingetragen werden.

    Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der GmbH. Sie stellt die Regeln der Geschäftsführung auf und bestellt, entlastet oder beruft den Geschäftsführer ab.

    Die GmbH muss einen Jahresabschluss verfassen, der gem. Handelsgesetzbuch (HGB) klar und übersichtlich sein muss. Dieser wird von der Gesellschafterversammlung festgestellt und die Verwendung der Ergebnisse beschlossen.

    Im GmbHG stehen auch die Gründe für die Auflösung einer GmbH.

    Die Gesellschafter können etwa die Auflösung mit einer Mehrheit von drei Vierteln beschließen, aber auch ein gerichtliches Urteil kann die Auflösung der GmbH anordnen. Zudem führt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens meist zur Auflösung.

    Der Geschäftsführer kann, muss aber nicht, Gesellschafter der GmbH sein.

    In der Praxis ist jedoch die sog. „Ein-Mann-GmbH" oftmals anzutreffen. Bei dieser Form gibt es den Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) der somit eine Doppelfunktion erfüllt.

    Als

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