1x1 der Haftpflichtversicherungen: Handbuch für das Underwriting
Von Marc Latza
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Über dieses E-Book
Grundlagenthemen ("Was bzw. wie viel bezahlt eine Haftpflichtversicherung", "Welche Vertragsbeginne und Versicherungsfalldefinitionen gibt es") erleichtern den Einstieg in das Thema und führen dann über immer anspruchsvollere Punkte in den Bereich der Spezialisten und Underwriter.
Die Kapitel umfassen die Themen "Grundlagen", "Private Haftpflichtrisiken", "Tierhalter", "Betriebshaftpflichtrisiken", "Produkthaftung / ePH", "Kfz.-Handel & Handwerk", "Berufshaftpflichtrisiken", "Landfahrzeuge", "Umwelthaftpflicht- sowie Umweltschadensversicherung".
Ein besonders interessantes Kapitel lautet "Besondere Kombinationsmöglichkeiten mit einer BHV", in dem "über den Tellerrand hinaus" auch auf andere Versicherungsmöglichkeiten geschaut wird als auf die klassische Betriebshaftpflicht, z.B. BHV und Frachtführerhaftpflicht, BHV und Montageversicherung, BHV und Hakenlastversicherung, BHV und Cyber-Policen.
Die 11 Kapitel auf knapp 500 Seiten enthalten 93 Paragrafen (u.a. BGB, VVG, GüKG) sowie 188 auszugsweise eingebrachte Urteile, damit die Leser ein Fingerspitzengefühl entwickeln bzw. im Kundengespräch Gerichtsentscheidungen aus der Praxis zum besseren Verständnis eines Risikos heranholen können.
Gerade alltägliche Themen wie "Wer haftet, wenn der Adventskranz brennt", "Haftung bei Schnee & Eis" oder "Welche Vorteile hat die Mitversicherung von Einzelteileaustausch" machen dieses Buch zu einem unentbehrlichen Begleiter im Alltagsgeschäft oder im Studium, denn gekrönt wird dieses Buch von Arbeitsblättern und Übungsaufgaben, die der Verlag als Download zur Verfügung stellt. Somit kann dieses Standardwerk auch im Bereich der Aus- und Weiterbildung eingesetzt werden.
Das Buch eignet sich für Einsteiger, Haftpflicht-Underwriter und Spezialisten, sowohl im Innen- als auch im Außendienst.
Marc Latza
Marc Latza - geboren 1974 - seit 1994 als Versicherungskaufmann tätig - Haftpflicht Underwriter DVA - Technischer Underwriter DVA - Insurance Risk-Manager IOFC - Fachbuchautor - Dozent - Akkreditierter Fachjournalist
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Buchvorschau
1x1 der Haftpflichtversicherungen - Marc Latza
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Grundlagenwissen
Kapitel 1: Grundlagen
Kapitel 2: Private Haftpflichtrisiken
Kapitel 3: Tierhalter
Teil 2: Gewerbliche Haftpflichtversicherung
Kapitel 4: Betriebshaftpflichtrisiken
Kapitel 5: Produkthaftung / Erweiterte Produkthaftpflicht
Kapitel 6: Kfz.-Handel & Handwerk
Kapitel 7: Besondere Kombinationsmöglichkeiten mit einer BHV
Kapitel 8: Berufshaftpflichtrisiken
Kapitel 9: Landfahrzeuge
Teil 3: Umwelthaftpflicht
Kapitel 10 Umwelthaftpflichtversicherung
Kapitel 11: Umweltschadensversicherung
Teil 4: Anlage
Teil 1: Grundlagenwissen
Kapitel 1: Grundlagen
Grundlagen
Die Aufgabe eines Haftpflichtversicherers
Schadensersatzansprüche eines Dritten
„Was bzw. „wieviel
bezahlt der Haftpflichtversicherer?
Beginn & Ende des Versicherungsschutzes
• Technischer Beginn
• Formeller Beginn
• Materieller Beginn
• § 37 VVG / Zahlungsverzug bei Erstprämie
• § 38 VVG / Zahlungsverzug bei Folgeprämie
• § 39 VVG / Vorzeitige Vertragsbeendigung
• Ordentliche Kündigung
• Außerordentliche Kündigung
Weitere Kündigungsrechte
• Ausscheiden sämtlicher Gesellschafter
• Eintritt / Wechsel des Geschäftsführers
• Firmierung ändert sich von Personen- in Kapitalgesellschaft oder umgekehrt
• Gefahrerhöhung
• Kündigung im Schadensfall
• Kündigung zum Vertragsablauf
• Prämienerhöhung und Risikoausschlusses nach Vertragsanpassung bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder Gefahrerhöhung
• Prämienerhöhung oder Reduzierung des Versicherungsschutzes
• Tod des VN
• Übernahme eines Einzelunternehmens durch bestehende Kapitalgesellschaft (AG / GmbH)
• Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
• Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit vor dem Versicherungsfall
• Verkauf der versicherten Sache / der Firma
• Verpachtung der versicherten Sache / der Firma
• Wegfall des versicherten Risikos
• Wegfall einer erforderlichen amtlichen Zulassung des VN
• Widerspruch
• Wohnortwechsel des VN ins Ausland
• Zwangsversteigerung der versicherten Sache
Allgemein bekannte Paragrafen zum Thema Kündigungsrechte
• § 8 VVG / Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers
• § 19 VVG / Anzeigepflicht
• § 23 VVG / Gefahrerhöhung
• § 24 VVG / Kündigung wegen Gefahrerhöhung
• § 28 VVG / Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
• § 40 VVG / Kündigung bei Prämienerhöhung
• § 92 VVG / Kündigung nach Versicherungsfall
• § 95 VVG / Veräußerung der versicherten Sache
• § 97 VVG / Anzeige der Veräußerung
• § 98 VVG / Schutz des Erwerbers
• § 99 VVG / Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts
• § 111 VVG / Kündigung nach Versicherungsfall
In Verbindung hierzu
• § 80 VVG / Fehlendes versichertes Interesse
Gesetze im Versicherungsvertrag
Das Privatrecht in Deutschland
Allgemeine Rechtsquellen
Besondere Rechtsquellen
Allgemein bekannte Paragrafen
• § 254 BGB Mitverschulden
• § 276 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners
• § 19 VVG Vorvertragliche Anzeigepflicht
• § 23 VVG Gefahrerhöhung
• § 30 VVG Anzeige Versicherungsfall
• § 82 VVG Schadenminderung
Obliegenheiten
Vorvertragliche Obliegenheiten
Obliegenheiten im Schadensfall
Gesetzliche Obliegenheiten
Vertragliche Obliegenheiten
Versicherungsfalldefinitionen
Versicherungsfalldefinition im
• 4.1 Personen- oder Sachschäden aufgrund Fehlens vereinbarter Eigenschaften
• 4.2 Vermögensschäden aus Verbinden, Vermischen und Verarbeitung
• 4.3 Vermögensschäden aus Weiterverarbeitung und Weiterbearbeitung
• 4.4 Vermögensschäden aufgrund von Ein- und Ausbaukosten.
• 4.5 Vermögensschäden aufgrund einer mangelhaften Maschine
• 4.6 Vermögensschäden aufgrund von Prüf- und Sortierkosten
Schadenereignistheorie (Occurrence)
Verstoßtheorie
Manifestationstheorie
Claims-Made-Prinzip
Rechte und Pflichten
Relevante Paragrafen
• § 1 VVG / Vertragstypische Pflichten
• § 14 VVG / Fälligkeit der Geldleistung
• § 26 VVG / Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
• § 74 VVG / Überversicherung
• § 75 VVG / Unterversicherung
• § 101 VVG / Kosten des Rechtsschutzes
• § 107 VVG / Rentenanspruch
Falsche (Mengen)Angaben in der Haftpflicht
Schmerzensgeld
Beweislast und Beweispflichten bei Schmerzensgeld
Beispiele
• Miterleben des Unfalltods der Ehefrau kann Schmerzensgeldanspruch begründen
• Tod des Ehemanns bzw. Vaters aufgrund Kollision zweier Flugzeuge kann unter dem Gesichtspunkt des Schockschadens Schmerzensgeld rechtfertigen
• Zugführerin hat nach miterlebtem Suizidversuch Anspruch auf Schmerzensgeld
Bei Schmerzensgeldansprüchen kommt es auf das Land an, in dem es zu dem Vorfall gekommen ist
• Erläuterung „Rom II-VO"
Schnee & Eis
Interessante Urteile
Kapitel 2: Private Haftpflichtrisiken
Allgemeines
§823 BGB
Bereiche der Privathaftpflichtversicherung
Standortrisiko
§ 837 BGB / Haftung des Gebäudebesitzers
§ 836 BGB / Haftung des Grundstücksbesitzers
Benzinklausel
Freizeitrisiko
Kinder
§ 828 BGB Minderjährige
Wenn das Kind nicht haftet, kann aber ein Elternteil haften
§ 832 BGB / Haftung des Aufsichtspflichtigen
§ 1631 BGB / Inhalt und Grenzen der Personensorge
Demenz / Pflegebedürftige Angehörige
Billigkeitshaftung
Deliktunfähigkeitsklausel
Jagdhaftpflicht
Berufsrisiko
Hauptberuflich im Angestelltenverhältnis
Hauptberuflich als Selbstständiger / Freiberufler
Hauptberuflich im öffentlichen Dienst als Angestellter oder Beamter
• § 839 BGB / Haftung bei Amtspflichtverletzung
Ehrenamt
Wer haftet, wenn der Adventskrant ein Feuer verursacht?
Interessante Urteile
Kapitel 3: Tierhalterrisiken
Tierhalter-Haftpflicht
• Nutztiere / Luxustiere
• § 833 BGB Haftung des Tierhalters
• Tierhaltung, Tierhüterrisiko
• § 834 BGB Haftung des Tieraufsehers
• Wenn der Fiffi einmal zugebissen hat.
Interessante Urteile
Teil 2: Gewerbliche Haftpflichtversicherung
Kapitel 4: Betriebshaftpflichtrisiken
Betriebs- oder Berufshaftpflicht?
Haftung und Deckung
Forum Shopping
Betriebshaftpflicht
Hinweise und Tipps zu einzelnen Berufsbildern
• § 145 StGB / Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
• Schornsteinfeger
• Elektriker
• Dachdecker
• Zimmermann, Spengler
• Bautenschützer
• Industriekletterer
Meisterbetriebe
• Handwerksausübung im Reisegewerbe
• Anlage A – Meisterpflicht
• Anlage B1 – zulassungsfreie Handwerke / keine Meisterpflicht
• Anlage B2 – handwerksähnliche Gewerbe / keine Meisterpflicht
• Exkurs: Handwerker stößt auf Architekten
• Handwerkliche Selbstverständlichkeiten
• Schwierige und gefährliche Arbeiten
• Was soll schon passieren? Schadenpotential bei „kleinen" Betrieben
Mitversicherte Leistungen
• Handwerksbetriebe
• Produzierende Betriebe
• Winterdienste
• Echte Vermögensschäden
Erläuterung der wichtigsten mitversicherten Positionen für Handwerksbetriebe
• Abwasserschäden/Allmählichkeitsschäden
• Aktive Werklohnklage
• Arbeitnehmerüberlassung
• Arbeits- und Liefergemeinschaften (ARGE)
• Asbestausschluss / Asbestklausel
• Be- und Entladeschäden einschließlich Schäden am fremden Ladegut
• Beauftragung von Subunternehmern
• Belegschafts- und Besucherhabe
• Container
• Erweiterung der Nachhaftung auf 5 Jahre
Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auf 5 Jahre Exkurs: Unterscheidung von Gewährleistung und Garantie
Erläuterung der wichtigsten mitversicherten Positionen für Handwerksbetriebe
Gründungsschäden
Leitungsschäden
Medienverluste
Mängelbeseitigungsnebenkosten
Nachbesserungsbegleitschäden
Mietsachschäden / Obhutsschäden / Non-Ownership
Exkurs: Die gesetzlichen Versicherungssummen in der Kfz.-Haftpflicht im Überblick
• Europäische Union
• Sonstige europäische Länder
• Länder im Rest der Welt
Unterfangungen, Unterfahrungen
Senkungen, Erschütterungen und Erdrutschungen
Tätigkeitsschäden / Bearbeitungsschäden
• Beispiele aus der Praxis: Fallgruppenbezogene Rechtsprechung bei Sachschäden
Versehensklausel
Verzicht auf Untersuchungs- / Rügepflichten
• Offener Mangel
• Versteckter Mangel
Auslandsschäden
Excedent / DIC & DIL / Umbrella
Abbruch von Hand / Demontieren
• Radiusklausel
Interessante Urteile
Kapitel 5: Produkthaftung / Erweiterte Produkthaftpflicht
Produkthaftung
Was ist Produkthaftung und wer haftet für Schäden durch Produkte?
Äquivalenzinteresse
Integritätsinteresse
Drei Formen der Haftung
• vertragliche Haftung (§ 280 BGB)
• deliktische Haftung (§ 823 BGB)
• Gefährdungshaftung (§ 1 ProdHaftG)
Verkehrssicherungspflichten beim Inverkehrbringen von Produkten
• Konstruktionsfehler
• Fabrikationsfehler
• Instruktionsfehler
• Produktbeobachtungspflicht
„Milupa-Urteil"
§ 1 ProdHaftG / Haftung
§ 2 ProdHaftG / Produkt
§ 3 ProdHaftG / Fehler
§ 4 ProdHaftG / Hersteller
§ 12 ProdHaftG / Verjährung
§ 14 ProdHaftG / Unabdingbarkeit
Händler
Produzent / Hersteller
Quasi-Hersteller
Assembler
Produzentenhaftung oder Produkthaftung?
Konsequenzen für Hersteller
„Honda-Fall"
Wann ist eine Sache mangelhaft?
„Ikea-Klausel"
Weiterfresserschaden
Produzentenhaftung oder Produkthaftung?
Positive Vertragsverletzung (pVV)
Culpa in contrahendo (cic)
Erweiterte Produkthaftpflicht (ePH)
Wichtige Deckungsmerkmale der erweiterten Produkthaftpflicht
„Kleine und „große
erweiterte Produkthaftpflicht
Bausteine der ePH
• 4.2
• 4.3
• 4.4
• 4.5
• 4.6
Einzelteileaustausch
• Vorteil Nr. 1 Es erfolgt eine Klarstellung!
• Vorteil Nr. 2 Unterschied zwischen „versicherungsrechtlichen / deckungsrechtlich und „haftungsrechtlichen
Ansprüchen!
Reform der kaufrechtlichen Mängelhaftung zum 01.01.2018 / Änderungen im Kaufrecht
§ 439 BGB Nacherfüllung
Erzeugnis / Produkt / Gesamtprodukt
Nicht versichert
Zusammenspiel zwischen BHV und ePH
Versicherungsfall / Schadeneintritt - Definitionen
Kapitel 6: Kfz.-Handel & Handwerk
Betriebshaftpflicht / Zusatz-Haftpflicht / Handel- & Handwerksdeckung
Beispiele aus der Praxis
Interessante Urteile
Kapitel 7: Besondere Kombinationsmöglichkeiten mit einer BHV
Frachtführerhaftpflicht
Kurier-, Express- und Postdienste
Havarie-Grosse
Umzugsunternehmen
Hakenlast
Montage
Cyber
• Exkurs: Meldepflicht bei Datenmanipulation + Lösegeld absichern können – Fluch oder Segen?
Kapitel 8: Berufshaftpflichtrisiken
Quo vadis? Berufs- oder Betriebshaftpflicht?
Wer gilt als Freiberufler?
Kammerberufe
• Notare & Anwaltsnotare
• Anwälte
• Architekten, Ingenieure, Sachverständige
Kreative Berufe & Publizisten
Unternehmensberater
Interessante Urteile
Heilberufe & Heilnebenberufe
Interessante Urteile
Kapitel 9: Landfahrzeuge
Rechtliche Einordnung
• StVO Straßenverkehrs-Ordnung
• StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
• StVG Straßenverkehrsgesetz
• PflVersG Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)
„Öffentliche Wege und Plätze"
Beschränkt / faktisch öffentliche Verkehrsflächen
Kraftfahrzeuge mit Arbeitsfunktion
AKB-Zusatzdeckungen
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
Teil 3: Umwelthaftpflicht
Kapitel 10: Umwelthaftpflichtversicherung
Umwelthaftpflichtversicherung
• Zusammenspiel BHV und UHV
• Nicht versichert
• Ausland
• Forum Shopping
Umwelthaftpflicht-Modell
• Umfang der Versicherung
○ Enumerations- und Deklarationsprinzip
• Deckungs-/Risikobausteine
○ Ziffer 2.1
○ Ziffer 2.2
○ Ziffer 2.3
○ Ziffer 2.4
○ Ziffer 2.5
○ Ziffer 2.6
○ Ziffer 2.7
○ Umweltanlagenrisiko
• Allgemeine Hinweise
○ Transport
○ Einleitungsrisiko
○ Schäden vor Vertragsbeginn
○ Verfüllung und Rekultivierung von Erdaushubdeponien, Kiesgruben, Steinbrüchen und sonstigen Tagebau-Abbaugruben
○ Serienschaden
○ Zusammenspiel der einzelnen Bausteine (ohne USV)
Kapitel 11: Umweltschadensversicherung
Umweltschadensversicherung
• Zusammenspiel UHV und USV
• Deckungskonzepte
• Grunddeckung
○ Zusatzbaustein 1
○ Zusatzbaustein 2
○ Versicherte Kosten
○ Primäre Sanierung / Ergänzende Sanierung / Ausgleichssanierung
Teil 4: Anlage
Klassifikationen von Arbeitsmaschinen
Folgende § werden in diesem Buch angesprochen
Folgende Urteile werden in diesem Buch herangezogen
Literaturverzeichnis
Teil 1
Grundlagenwissen
Hinein ins Vergnügen…
Kapitel 1
Grundlagen
Ich möchte dieses Buch mit einem wichtigen Satz beginnen:
„Die Haftpflichtversicherung haftet nicht, sie versichert i.d.R. die gesetzliche Haftpflicht des VN und der Versicherungsschutz besteht nicht nur aus Bezahlen, sondern auch aus Abwehren."
Oder um es ganz konkret aufzuzeigen:
Die Aufgabe eines Haftpflichtversicherers besteht aus
Grundsätzlich gilt es folgende Eckpunkte über eine Haftpflichtversicherung festzuhalten:
• Sie gehört in die Gruppe der Schadensversicherungen bzw. zählt zu den Komposit-Sparten. Unter dem Begriff Komposit-Versicherung werden alle Versicherungsarten der Schaden- und Unfallversicherung, außer der Krankenversicherung, zusammengefasst (daher Komposit: lat. compositus = zusammengesetzt / zusammengefasst). Schadenversicherungen wiederum dienen dem Versicherungsschutz von Sachwerten und Haftungsrisiken.
• Eine Haftpflichtversicherung ist ein Vertrag, der einen Versicherer zum Ausgleich von Vermögensnachteilen infolge von gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Schadenersatzansprüchen verpflichtet
• Begründete Ansprüche Dritter werden befriedigt!
• Unbegründete Ansprüche werden abgewehrt (sog. passiver Rechtsschutz)!
• Die meisten Haftpflichtversicherungen sind freiwillig.
• Zwingend sind Haftpflichtversicherungen lediglich in den Bereichen, die der Gesetzgeber für besonders risikoträchtig hält.
Schadensersatzansprüche eines Dritten können begründet sein, wenn
• der Versicherungsnehmer eine Vertragspflicht verletzt und nicht belegen kann, dass dies nicht schuldhaft geschah (§ 280 BGB)
§ 280 BGB
• oder der Versicherungsnehmer eine Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt hat (deliktische Haftung; vgl. § 823 BGB)
§ 823 BGB
• oder sich gefahrerhöhend verhalten hat (Gefährdungshaftung)
und dadurch einem Dritten Schaden zugefügt hat.
Apropos „einen Dritten geschädigt". Hier handelt es sich entweder um Personen- oder Sachschäden. Personenschäden sind aber nur dann versichert, wenn es nicht mit Vorsatz zu dem Schaden gekommen ist.
Wenn ein „Dritter" sogar an den Folgen stirbt, ist der Ausgang des entsprechenden Gerichtsverfahrens für die Regulierung des Schadens enorm wichtig.
Folgende Abgrenzung wird das Gericht i.d.R. dabei beachten:
Körperverletzung mit Todesfolge
Kommt ein Verletzter nach einem Angriff ums Leben, kann es sich um eine Körperverletzung mit Todesfolge handeln. Das ist etwa möglich, wenn ein Opfer nach einem Schlag ins Gesicht oder einem Tritt in den Bauch stirbt. Das Strafgesetzbuch sieht dafür mindestens drei Jahre Gefängnis vor.
Fahrlässige Tötung
Verursacht jemand fahrlässig den Tod eines anderen, etwa bei einem Verkehrsunfall, drohen für die fahrlässige Tötung eine Geldstrafe oder maximal fünf Jahre Gefängnis.
Totschlag
Wer einen Menschen vorsätzlich umbringt, ohne dass ein Mordmerkmal zutrifft, wird laut Strafgesetzbuch „als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft". In besonders schweren Fällen ist auch eine lebenslange Haft möglich.
Mord
Wer als Mörder verurteilt wird, erhält lebenslange Haft. Frühestens nach 15 Jahren ist eine Entlassung auf Bewährung möglich. Für Mord gelten zwei Voraussetzungen: Zum einen muss mindestens ein bedingter Vorsatz vorliegen: Der Täter muss den Tod seines Opfers voraussehen und „billigend in Kauf" nehmen, wie die Juristen dies ausdrücken. Die Absicht einer Tötung wird nicht vorausgesetzt. Zweite Voraussetzung sind die Merkmale, die im Strafgesetzbuch aufgeführt sind. Dazu gehören Mordlust, Habgier, Heimtücke, Grausamkeit oder das Begehen der Tat zur Verdeckung anderer Straftaten oder mit gemeingefährlichen Mitteln.
Häufigste Frage: „Was bzw. „wieviel
bezahlt der Haftpflichtversicherer?
Um diese Frage zu beantworten, muss man einmal auf die unterschiedlichen „Zahlungsarten" eines Haftpflichtversicherers eingehen.
• Bei Personenschäden kann es zu Einmalzahlungen oder sogar zu Rentenzahlungen kommen.
• Bei Sachschäden werden Neu-/Ersatzanschaffungen oder Reparaturen bezahlt.
Welche unterschiedlichen Werte gilt es im Rahmen von Sachschäden hier zu berücksichtigen?
Der Neuwert einer Sache ist jener Betrag, den man aufbringen muss, um eine Sache neu zu kaufen. Dieser Wert ist dabei ohne Nachlässe als sog. „Listenpreis" anzugeben, um Unterversicherungen zu vermeiden.
Den Neuwert kann man im Schadensfall nur dann ersetzt bekommen, wenn das beschädigte Gerät zum Schadenszeitpunkt neuwertig ist. Je nach Gerät gibt es bei der Entschädigung des Neuwertes Abzüge für Verschleiß, Abnutzung und Alter.
Eine Hausratversicherung z.B. wird meist als Neuwertversicherung bezeichnet. Das heißt aber nicht, dass man grundsätzlich bei der Hausratversicherung das beschädigte Inventar zum Neuwert ersetzt bekommt. Der Neuwert ist eine Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Zeit- und Wiederbeschaffungs- wertes.
Den Wiederbeschaffungswert muss man aufwenden, um eine Sache gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen.
Beim Wiederbeschaffungswert spielen die aktuellen Anschaffungskosten für Neugeräte eine wichtige Rolle. Das heißt, wenn z. B. ein Gerät (alter Fernseher) durch ein versichertes Ereignis beschädigt wird, wird ein Zeitwert der geschädigten Sache ermittelt. Dieser Zeitwert kann bei Fernsehern höher sein als der Wert, mit dem man sich den Fernseher gleicher Art und Güte neu anschafft. Durch die technische Weiterentwicklung sinken die Preise für technische Geräte über die Jahre. Ein Röhrenfernseher mit 90 cm Bildschirmdiagonale kostete z. B. vor 10 Jahren 5000 €. Durch die Weiterentwicklung sind Röhrenfernseher aktuell nicht mehr erhältlich. Der günstigste Flachbildschirm mit den gleichen 90 cm Bildschirmdiagonale kostet heute 1000 €. Der Versicherte würde also im Schadensfall für den alten Röhrenfernseher einen Wert von 1000 € ersetzt bekommen.
Bei Antiquitäten steigen hingegen mit den Jahren die Sache im Wert meistens, daher würden man hier wahrscheinlich einen höheren Wiederbeschaffungswert erhalten.
Der Zeitwert ist jener Wert einer Sache zum Zeitpunkt eines Schadensfalls. Der Zeitwert einer Sache basiert auf dem Neuwert, d.h. dem Betrag, der nötig wäre, um die Sache zum Schadenszeitpunkt neu zu erhalten. Hiervon werden aber zusätzlich Alter, Verschleiß und Abnutzung abgezogen.
Die Haftpflichtversicherung zahlt i.d.R. „gleicher Art und Güte" (also Zeitwert) mit einem gewissen Wiederbeschaffungsaufwand.
Um die Eingangsfrage „was bzw. „wieviel
gezahlt wird vollständig zu beantworten, ist hier auch noch einmal auf den Sinn und Zweck einer Haftpflichtversicherung hinzuweisen.
Den entstandenen Schaden eines Dritten bezahlen und unberechtigte Ansprüche ablehnen.
In den Bereich der „unberechtigten" Ansprüche kann ein Schadensfall unter Umständen relativ schnell geraten, denn dem Versicherungsnehmer muss vereinfacht gesagt ein Verschulden treffen.
Kein Verschulden – keine Ersatzleistung.
Beginn & Ende des Versicherungsschutzes
Der Beginn einer Haftpflichtversicherung lässt sich grundsätzlich mit den drei bekannten Definitionen regeln:
Bei Zahlungsverzug wird unterschieden, ob es sich um die Erstprämie zur Einlösung des Versicherungsscheins oder um eine Folgeprämie handelt.
§ 37 VVG / Zahlungsverzug bei Erstprämie
§ 37 VVG
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
§ 38 VVG / Zahlungsverzug bei Folgeprämie
§ 38 VVG
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. 2Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 3Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.
In diesem Zusammenhang wichtig:
§ 39 VVG / Vorzeitige Vertragsbeendigung
§ 39 VVG
(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 VVG oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer nach § 37 Abs. 1 VVG zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(2) Endet das Versicherungsverhältnis nach §16 VVG (Insolvenz des Versicherers), kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.
Als „ordentliche" Kündigung wird eine „planbare Kündigung umschrieben. „Planbar
deswegen, da sich die Kündigung (§ 11 VVG)
§ 11 VVG
• ohne Nennung eines Kündigungsgrunds
• unter Einhaltung einer gewissen Frist (mind. 1 Monat, max. 3 Monate)
• für beide Vertragsparteien
• zum Vertragsablauf
vollziehen lässt.
Eine „außerordentliche" Kündigung (Kündigung aus wichtigem Grund / § 314 BGB) ist z.B. nach Eintritt des Versicherungsfalls in der
§ 314 BGB
§ 92 VVG
§ 111 VVG
• Sachversicherung (§ 92 VVG / s.o.) und
• in der Haftpflichtversicherung (§ 111 VVG)
möglich.
Welche weiteren Kündigungsrechte (alphabetisch) können im Alltag vorkommen:
• Ausscheiden sämtlicher Gesellschafter
Kündigungsrecht: Nein
• Eintritt / Wechsel des Geschäftsführers
Kündigungsrecht: Nein
• Firmierung ändert sich von Personen- in Kapitalgesellschaft oder umgekehrt
Kündigungsrecht: Nein
• Gefahrerhöhung
§ 23 VVG
§ 24 VVG
• Kündigung im Schadensfall (nach Anerkennung oder Ablehnung der Leistungspflicht durch den VR)
§ 92 VVG
§ 111 VVG
• Kündigung zum Vertragsablauf
§ 11 VVG
• Prämienerhöhung und Risikoausschlusses nach Vertragsanpassung bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder Gefahrerhöhung
§ 19 VVG
§ 25 VVG
• Prämienerhöhung oder Reduzierung des Versicherungsschutzes
§ 40 VVG
• Tod des VN
• Übernahme eines Einzelunternehmens durch bestehende Kapitalgesellschaft (AG / GmbH)
§ 96 VVG
• Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
§ 19 VVG
• Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit vor dem Versicherungsfall
§ 28 VVG
• Verkauf der versicherten Sache / der Firma
§ 96 VVG
• Verpachtung der versicherten Sache / der Firma
§ 99 VVG
• Wegfall des versicherten Risikos
• Wegfall einer erforderlichen amtlichen Zulassung des VN
• Widerspruch
§ 8 VVG
• Wohnortwechsel des VN ins Ausland
§ 111 VVG
• Zwangsversteigerung der versicherten Sache
§ 99 VVG
Allgemein bekannte Paragrafen zum Thema Kündigungsrechte
§ 8 VVG
§ 8 VVG / Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers
(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:
1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 und
2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach Satz 1 obliegt dem Versicherer.
(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht
1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,
2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 VVG
Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
(4) Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung auch der in § 312 i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Pflichten.
(5) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringen.
§ 19 VVG / Anzeigepflicht
§ 19 VVG
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen.
Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
§ 23 VVG / Gefahrerhöhung
§ 23 VVG
(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
§ 24 VVG / Kündigung wegen Gefahrerhöhung
§ 24 VVG
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
(3) Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
§ 28 VVG / Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
§ 28 VVG
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllender vertraglicher Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat.
Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
§ 40 VVG / Kündigung bei Prämienerhöhung
§ 40 VVG
(1) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel den Umfang des Versicherungsschutzes vermindert, ohne die Prämie entsprechend herabzusetzen.
§ 92 VVG / Kündigung nach Versicherungsfall
§ 92 VVG
(1) Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen.
(2) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
(3) Bei der Hagelversicherung kann der Versicherer nur für den Schluss der Versicherungsperiode kündigen, in welcher der Versicherungsfall eingetreten ist. Kündigt der Versicherungsnehmer für einen früheren Zeitpunkt als den Schluss dieser Versicherungsperiode, steht dem Versicherer gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungsperiode zu.
§ 95 VVG / Veräußerung der versicherten Sache
§ 95 VVG
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
(2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
(3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.
§ 96 VVG / Kündigung nach Veräußerung
§ 96 VVG
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer versicherten Sache das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
(3) Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie besteht nicht.
§ 97 VVG / Anzeige der Veräußerung
§ 97 VVG
(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen.
Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
§ 98 VVG / Schutz des Erwerbers
§ 98 VVG
Der Versicherer kann sich auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrags, durch die von den §§ 95 bis 97 VVG zum Nachteil des Erwerbers abgewichen wird, nicht berufen.
Jedoch kann für die Kündigung des Erwerbers nach § 96 VVG Abs. 2 und die Anzeige der Veräußerung die Schriftform oder die Textform bestimmt werden.
§ 99 VVG / Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts
§ 99 VVG
Geht das Eigentum an der versicherten Sache im Wege der Zwangsversteigerung über oder erwirbt ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen, sind die §§ 95 bis 98 VVG entsprechend anzuwenden.
§ 111 VVG / Kündigung nach Versicherungsfall
§ 111 VVG
(1) Hat der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalles den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt, kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen. Dies gilt auch, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es zum Rechtsstreit über den Anspruch des Dritten kommen zu lassen.
(2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung oder Ablehnung des Freistellungsanspruchs oder seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig.
§ 92 VVG Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
In Verbindung mit den hierzu aufgeführten Paragrafen auch interessant:
§ 80 VVG / Fehlendes versichertes Interesse
§ 80 VVG
(1) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht; dies gilt auch, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
(3) Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Das Privatrecht in Deutschland
Auf den vorherigen Seiten wurden als Rechtsquellen das VVG (Versicherungsvertragsgesetz) sowie das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) angegeben. Das sind aber einige Quellen, derer sich die Versicherungsbranche bedient.
Dieses Thema vermittelt einem u.U. etwas „Langweiliges", ist aber für das Verständnis, wie ein Versicherungsvertrag (egal welcher) aufgebaut ist, enorm wichtig.
Als Privatrecht wird das Rechtsgebiet bezeichnet, dass die Rechtsbeziehung zwischen rechtlich Gleichgestellten regelt.
Neben der rechtlichen Gleichstellung muss nicht auch eine wirtschaftliche Gleichstellung vorhanden sein. So können hier auch „David gegen