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Bürger ohne Macht?: Teilhabe unerwünscht.- wie unser»Rechtsstaat« sein Volk von der Macht fernhält
Bürger ohne Macht?: Teilhabe unerwünscht.- wie unser»Rechtsstaat« sein Volk von der Macht fernhält
Bürger ohne Macht?: Teilhabe unerwünscht.- wie unser»Rechtsstaat« sein Volk von der Macht fernhält
eBook593 Seiten7 Stunden

Bürger ohne Macht?: Teilhabe unerwünscht.- wie unser»Rechtsstaat« sein Volk von der Macht fernhält

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Über dieses E-Book

Dass die Bundesrepublik ein Rechtsstaat ist, darüber herrscht in Volksparteien und meinungsführenden Medien bedingungslose Einigkeit. Mit Blick auf den fortlaufenden Abbau der Bürgerrechte muss das bezweifelt werden - das zeigt der bekannte Jurist Erich Buchholz in seiner tiefgreifenden Analyse unseres Rechtssystems. Mit dem Blick des erfahrenen Rechtswissenschaftlers deckt er die Fehler auf: die Machtlosigkeit des Einzelnen gegenüber dem Staat, der als Vollstrecker der Interessen von Wirtschaft und Hochfinanz fungiert und seine Bürger mit ihren Sorgen um die eigene Sicherheit, beim Schutz vor Straftaten, im Armuts- und Krankheitsfall und bei der Altersfürsorge im Stich lässt - und zugleich jede organisierte Meinungsäußerung »von unten« ignoriert, stigmatisiert oder kriminalisiert.
Ein schonungsloses Enthüllungsbuch und ein Aufruf, sich nicht mehr alles gefallen zu lassen.
SpracheDeutsch
HerausgeberEdition Berolina
Erscheinungsdatum14. Juli 2015
ISBN9783958415126
Bürger ohne Macht?: Teilhabe unerwünscht.- wie unser»Rechtsstaat« sein Volk von der Macht fernhält

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    Buchvorschau

    Bürger ohne Macht? - Erich Buchholz

    www.buchredaktion.de

    Ein Wort an die Leserschaft

    Als ich daranging, nach meinem ersten Buch über den Rechtsstaat nun – in Fortsetzung – ein weiteres auszuarbeiten, hielt ich es nicht für möglich, dass dieses Buch auf eine besondere Aktualität der Konfrontation der Worte »Rechtsstaat« und »Unrechtsstaat« stoßen würde. Schließlich hatte der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages klargestellt, wie es um diese Worte oder Begriffe geht. Er stellte aufgrund entsprechender Untersuchungen fest: »Eine wissenschaftlich haltbare Definition des Begriffs Unrechtsstaat gibt es weder in der Rechtswissenschaft noch in den Sozial- und Geisteswissenschaften.«

    Die Vokabel »Unrechtsstaat« diene vor allem dazu, einen mit diesem Wort bezeichneten Staat, »moralisch zu diskreditieren«.¹

    Das Wort »Unrechtsstaat« erweist sich somit letztlich nur als ein Schimpfwort – so etwa, wenn jemand seine Nachbarin »dumme Gans« schimpft. Das wäre indessen eine waschechte Beleidigung!

    Danach war von einem vernünftigen Menschen zu erwarten, dass er jene unsinnige Gegenüberstellung unterlässt. Aber das Gegenteil trat ein: Besonders im Oktober und November 2014 brach diese Entgegensetzung wieder auf, auch bei einigen Abgeordneten von Volksvertretungen der BRD. Sie negieren einfach die oben zitierte sachliche und begründete Feststellung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages.

    Vor einiger Zeit erschien mein Buch Anspruch und Wirklichkeit – Wie der Bundesbürger den Rechtsstaat erlebt.² Hier waren bereits eine Reihe wesentlicher Erkenntnisse über den Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland dargelegt worden. Den Bürgern begegnet der Rechtsstaat BRD mit einer besonderen Kompliziertheit und Undurchschaubarkeit seiner Rechtsordnung. Deshalb trug der erste Abschnitt jenes Buches die Überschrift: »Verwirrende juristische Begriffe«. Tatsächlich ist es vor allem bereits die besondere, für den Bürger kaum verständliche juristische Sprache, die den »Rechtsstaat« BRD dem Bürger so fremd erscheinen lässt. Dafür gibt es verschiedene Gründe:

    Schon in der Kaiserzeit, als es in Deutschland bereits einen Reichstag gab, der seine Gesetze nur mit Billigung des Kaisers erlassen durfte, und seitdem werden in Deutschland – abgesehen von der DDR – die Gesetze ohne Beteiligung des Volkes von Juristen für Juristen gemacht. Diese Juristen verwenden jene, dem Bürger so fremde juristische Sprache mit ihren besonderen juristischen Begriffen. Wegen dieser Fremdheit und der Unverständlichkeit der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften benötigt der Bürger in der Bundesrepublik regelmäßig einen Rechtsanwalt, ohne den er allzu oft »vor dem Gesetz« verraten und verkauft bliebe.

    Muss das so sein? Nein!

    In der DDR wurden alle für die Bürger wichtigen Gesetze gemeinsam mit ihnen geschaffen. Es entstanden volksnahe bürgerfreundliche Gesetze.

    Besonders sichtbar war dies bei der Vorbereitung, der breiten Diskussion der Entwürfe überall mit den Bürgern und der abschließenden Volksabstimmung der DDR-Verfassung von 1968.³ In gleicher Weise waren alle für die Bürger unmittelbar wichtigen Gesetze – so das Arbeitsgesetzbuch, das Familiengesetzbuch, das Strafgesetzbuch und etwas später das Zivilgesetzbuch, das die endgültige Ablösung des Bürgerlichen Gesetzbuches, des BGB, brachte, sowie die dazugehörigen Prozessordnungen – mit den Bürgern gemeinsam erarbeitet und diskutiert worden.

    Demgegenüber verharrt die Rechtsordnung des Rechtsstaates BRD, wie auch ihre Justiz, in der traditionellen, schon in der Weimarer Zeit häufig kritisierten Volksfremdheit.

    Es ist aber nicht nur die Kompliziertheit und Unverständlichkeit der Sprache der Gesetze, die diese und damit den Rechtsstaat BRD so unverständlich macht. Zu dieser Unverständlichkeit der Gesetze trägt auch die juristische Abstraktion in den Gesetzen bei. Sie ist mit der »Rechtssprache« eng verbunden. Diese juristische Abstraktion stellt den Wortlaut der Gesetze auf bestimmte juristische Begriffe und Beziehungen ab. Denn die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften sind das »Handwerkzeug« der Juristen – wie jeder Beruf mit seinem Handwerkzeug arbeitet. Mittels des juristisch griffigen Vokabulars können die Juristen einander deutlich machen, worum es – juristisch – geht. Das ist einerseits ein großer Vorzug des Rechtswesens, der »Juristerei«.⁴

    Da aber das wirkliche Leben, die tatsächlichen Vorgänge des Lebens der Bürger, die sie im Alltag erleben, sich von dem juristischen Denken (und den Formulierungen) deutlich unterscheidet, bleibt das von den Bürgern erlebte wirkliche Leben »außen vor«. Es findet sich in der juristischen Sprache, im Wortlaut der Gesetze nicht wieder. Deshalb benötigt der Bürger einen »Dolmetscher«, nämlich einen Juristen, der ihm erklärt, was die Gesetze besagen, ob sie diesem oder jenem Bürger Rechte einräumen oder Pflichten auferlegen usw.

    Da das alles hier nicht erläutert werden kann, soll ein bescheidenes Beispiel zur Illustration der Abstraktion Hilfestellung geben: Im BGB steht der vielen bekannte § 433. Dort ist der »Kauf« geregelt – ein realer Vorgang, der sich tagtäglich massenhaft abspielt, ganz überwiegend problemlos. Wenn alles problemlos geht, benötigt der Bürger keinen Juristen. Wenn aber der »Kauf« nicht »glattgeht«, wenn es irgendwelche Probleme, Streitigkeiten, vielleicht eigentlich nur Missverständnisse gibt, kann die ganze Justizmaschinerie in Bewegung gesetzt werden. Dabei ist der § 433 BGB für den jungen Juristen noch einigermaßen überschaubar. Denn in diesem Paragrafen steht: »Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet«, das und das zu tun.

    Dazu sagt der Bürger: »Was heißt Kaufvertrag? Ich habe doch gar keinen Vertrag unterschrieben! Auch war es kein Verkäufer, sondern eine Verkäuferin! Und zu was soll sich dieser ›Verkäufer‹ verpflichten? Ich bin doch schon wieder zu Hause! Und da in diesem Paragrafen von einer ›Sache‹ die Rede ist, möchte ich klarstellen: Ich habe doch keine ›Klamotten‹ gekauft, sondern nur Vogelfutter …« Man könnte die Einwände des Bürgers endlos fortsetzen.

    Hier tritt nun das (juristisch) Abstrakte an die Stelle des Konkreten. »Sache«⁵ erfasst nicht nur alle »körperlichen Gegenstände«. Vielmehr kann »Kaufgegenstand« jeder »verkehrsfähige Vermögensgegenstand« sein. – Hören wir auf damit!

    Der Leser bekommt einen Eindruck, wie endlos diese juristische Abstraktion sein kann! Überdies erweisen sich juristische Abstraktionen in den Gesetzen nur zu oft als sachlich falsch, weil sie nicht der sozialen Wirklichkeit des Lebens entsprechen, sondern gerade davon abstrahieren.⁶

    Auch aus diesem Grunde verkommen die in den bundesdeutschen Gesetzen verkündeten (subjektiven) Rechte der Bürger⁷ in der Justiz-Praxis vielfach zu leeren Versprechungen. Denn viele Bürger können in der BRD nur selten wirklich zu »ihrem« Recht kommen. Bei dieser Rechtslage ist der Bürger auf anwaltlichen Rat und Beistand angewiesen, um nicht von vornherein rechtlos zu bleiben.

    Die vom Bürger zu leistende Bezahlung des Anwalts kommt einem »Sonderopfer« gleich, das der Bürger dafür aufzubringen hat, weil der Rechtsstaat BRD nicht fähig und nicht willens ist, Gesetze für die Bürger zustande zu bringen und eine Rechtsordnung für sie zu schaffen.

    Der Bürger, vor allem der »kleine Mann«, muss – wie auch bei vielem anderen – dafür zahlen, dass die Gesetze so schlecht⁸ sind, und sie so der Bürger als unvernünftig oder falsch erlebt.

    Weiterhin wurde in dem vorgenannten Buch, um es knapp in Erinnerung zu rufen, auch der Zusammenhang von Recht und Inte­ressen sowie auch der zur Politik verdeutlicht. Das Recht des Rechtsstaates BRD dient vor allem der Erhaltung und Sicherung der zurzeit bestehenden gesellschaftlichen, vornehmlich der ökonomischen Verhältnisse, in denen die Mächtigen, die großen Konzerne »das Sagen haben«. Diese ökonomischen Verhältnisse sind indessen aus ökonomischen Gründen sowie wegen unterschiedlicher finanzieller Inte­ressen einzelner Gruppen durch ein hohes Maß an Widersprüchen, Gegensätzen und Zerrissenheit gekennzeichnet.

    Und was soll das Recht – des Rechtsstaates BRD – dabei leisten? Kann es diese Widersprüche, Gegensätze und Zerrissenheit im realen Leben kitten? Natürlich nicht! Das Recht kann nicht der »Flickschuster« der gesellschaftlichen Widersprüche und Gegensätze sein, sondern nur Widerspiegelung dieser Verhältnisse. Die Widersprüche, Gegensätze und die Zerrissenheit zu lösen, vermögen allenfalls Menschen – als Subjekte der Geschichte, der Gesellschaft und der gesellschaftlichen Beziehungen.

    Was kann das Recht⁹ dann leisten?

    Für den Einzelfall von Rechtsstreitigkeiten, die meist Ausdruck dieser sozialen Widersprüche sind, steht gegebenenfalls das Gericht bereit. Doch auch hier erweist sich die Justiz der BRD – nach den Erfahrungen der Bürger – oft als wenig bürgerfreundlich. Daher gilt in der BRD: Ohne Rechtsanwalt hat der Bürger wenig Chancen!¹⁰ Ist die »andere Partei« – die Gegenseite – jedoch (wirtschaftlich und finanziell) die stärkere, die »mächtige«, dann hat sie in der Regel auch die besseren Anwälte. Da kann der »kleine Mann« manchmal schon froh sein, wenn er mit dem »blauen Auge davonkommt«.

    Wegen der juristischen Abstraktion wird die vorgenannte widersprüchliche gesellschaftliche Realität im Wortlaut des Rechts dieses Rechtsstaates BRD nicht widergespiegelt, sondern vertuscht. In den Gesetzen der BRD kommen gesellschaftliche Widersprüche nicht vor! Dank der juristischen Ideologie und Abstraktionen werden in den Rechtsnormen die gesellschaftlichen Widersprüche und Gegensätze verschleiert. Diese vorstehend knapp in Erinnerung gerufenen Erkenntnisse in dem Buch Anspruch und Wirklichkeit konnten schon durch Hinterfragen der persönlichen Erfahrungen und Erlebnisse der Bürger gewonnen werden.

    Wozu sind solche Erkenntnisse gut und nütze?

    Mit solchen Erkenntnissen kann sich der Bürger von Illusionen über den – mitunter wie eine Trophäe vor sich hergetragenen – Rechtsstaat befreien. Ja, er kann selbst ein hohes Maß an kritischem und eigenständigem Denken über dieses Phänomen »Rechtsstaat« erwerben oder entwickeln. Das ist schon sehr, sehr viel. Denn stets und überall beginnt jede Befreiung, jede politische und ökonomische Befreiung, jede Befreiung von Unterdrückung, die wir aus der Geschichte wissen, mit der geistigen Befreiung von Irrglauben, Illusionen, Verwirrungen, Verdrehungen, Entstellungen und Lügen.

    Gilt das auch für das Thema Rechtsstaat? Ja!

    Unsere Erfahrungen mit dem Rechtsstaat BRD in den letzten Jahren, besonders seit 1990, geben Anlass, in dieser Richtung durch kritisches Nachfragen und Hinterfragen fortzufahren und noch tiefer in das Phänomen »Rechtsstaat« einzudringen.

    Dazu will diese Schrift einen Beitrag leisten.

    Beginnen wir mit einer Gegenüberstellung oder Konfrontation des Rechtsstaates BRD und der Rechtsordnung der DDR! Denn eine Gegenüberstellung ist meist hilfreich, um etwas zu begreifen.

    Eine erste Gegenüberstellung des Rechtsstaates BRD und des »Unrechtsstaates« DDR

    Um den Rechtsstaat BRD, in dem auch die früheren DDR-Bürger leben (zu leben haben), sowie den »Unrechtsstaat« DDR besser zu verstehen, erscheint es sinnvoll und erkenntnisträchtig, einige unbestreitbare Tatsachen gegenüberzustellen:

    Vor 1990 wurden den Noch-DDR-Bürgern und dann nach dem 3. Oktober den ehemaligen DDR-Bürgern die Vokabeln »DDR-Unrechtsstaat« und »Rechtsstaat BRD« um die Ohren gehauen. Sie hätten bisher in einem Unrechtsstaat gelebt, nun aber würden sie in einem Rechtsstaat leben, in dem es für sie viel besser sein würde! Die Bundesrepublik wurde ihnen als Rechtsstaat vorgeführt, die DDR aber wurde als »Unrechtsstaat« verunglimpft.

    Erklärungen und Erläuterungen zu diesen beiden Begriffen gab es nicht!

    Fragen wir also: Woher stammt die Vokabel »Unrechtsstaat« – bezogen auf die DDR?

    Nun wird es Zeit, dass wir uns – unter dem Gesichtspunkt der Gegenüberstellung von DDR und BRD – dem Begriffspaar »Rechtsstaat – Unrechtsstaat« zuwenden.

    Als erstes muss die Herkunft oder Quelle der (völlig unjuristischen) Vokabel »Unrechtsstaat« geklärt werden. Denn der Begriff »Rechtsstaat« ist – namentlich unter Juristen – geläufig. Die Vokabel »Unrechtsstaat« aber nicht!¹¹

    Wir können sehr genau bestimmen, wer, wann die Vokabel »Unrechtsstaat« in Bezug auf wen oder was aufgebracht hat. Es war ausgerechnet Hitlers KZ-Baumeistergehilfe Heinrich Lübke! Nachdem er (als Zweiter!) zum Bundespräsidenten gewählt worden war, erklärte er: »Wir, die wir nach der Hitlerdiktatur in einer rechtsstaatlichen Ordnung leben dürfen und als Partner der neuen Welt die Bundesrepublik nach unserem Welt- und Menschenbild aufbauen konnten, sind vor der Geschichte und vor unserem Gewissen verpflichtet, für die einzustehen, die noch immer einem Unrechtsstaat ausgeliefert sind.«¹²

    Also daher kommt diese Vokabel, die dann Jahrzehnte später gegen die DDR massenhaft ins Feld geführt wurde! Eine Definition gab und gibt es aber dafür bis heute nicht! Es gibt aber einige – vielleicht kompetente – Äußerungen. So war für einen ehemaligen Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts die DDR »im Kern ein Unrechtsstaat«.¹³ Zum 20. Jahrestag des »Mauerfalls« bezeichnete die Bundeskanzlerin, die selbst in der DDR groß wurde, in die Schule gegangen war und studiert hatte, ohne Juristin zu sein, die DDR als »einen Unrechtsstaat, der auf Unrecht gegründet war«.

    In diesem »Sinne«(?) folgten dann die »kleineren« Politiker und die Medien. Nun wussten die DDR-Bürger endlich, dass sie in einem Unrechtsstaat gelebt hatten! Das wissen ja alle!

    Wir haben oben eine autoritative Äußerung angeführt: Denn der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages stellte fest – ich erlaube mir, dies zu wiederholen: »Eine wissenschaftlich haltbare Definition des Begriffs Unrechtsstaat gibt es weder in der Rechtswissenschaft noch in den Sozial- und Geisteswissenschaften.« Die Vokabel »Unrechtsstaat« diene vor allem dazu, einen mit diesem Wort bezeichneten Staat »moralisch zu diskreditieren«.¹⁴ Das Wort »Unrechtsstaat« ist also ein reines Schimpfwort – oder ein ideologisch motivierter Kampfbegriff. Ergänzen wir noch: Auf einer im Frühjahr 2010 durchgeführten Konferenz in Potsdam zur Frage, was ein Rechtsstaat und was ein Unrechtsstaat sei, wurde von anerkannten Professoren, wie dem Rechtssoziologen an der Freien Universität Berlin Hubert Rottleuthner, klargestellt, dass es keine allgemein akzeptierte Definition eines Unrechtsstaates gebe.

    Nun ist klargestellt, wie es um das Schimpfwort »Unrechtsstaat« steht!

    Setzen wir unsere Gegenüberstellung vom Rechtsstaat BRD und »Unrechtsstaat« DDR fort: Wir hatten bereits festgestellt, dass das Recht des Rechtsstaates BRD durch seine Kompliziertheit und Undurchschaubarkeit seiner Rechtsordnung für die Bürger schwer oder gar nicht verständlich ist. Wegen dieser Fremdheit und Unverständlichkeit der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften braucht der BRD-Bürger – wie bereits betont – in der Regel einen Rechtsanwalt, ohne den er nur zu oft vor dem Gesetz verraten und verkauft bliebe.

    Muss das beim »Recht« immer so sein? Nein!

    In der DDR wurden – wie bereits ausgeführt – volksnahe bürgerfreundliche Gesetze gemeinsam mit den Bürgern geschaffen. Ich erinnere hier an meine Ausführungen zur DDR-Verfassung von 1968.

    Hinsichtlich der Gesetzgebung im Rechtsstaat BRD und im »Unrechtsstaat« DDR stehen sich demokratische »Volksgesetzgebung« und wenig demokratische Ausarbeitung juristisch ausgefeilter, bürgerfremder, unverständlicher Gesetze gegenüber. Die letzteren zeichnen sich durch die bereits herausgestellte juristische Abstraktion aus. Diese juristische Abstraktion eröffnet besondere Möglichkeiten einer unterschiedlichen Auslegung der Gesetze. Das trägt zu einer recht großen Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung in der BRD bei. Die Prozesse dauern sehr lange, besonders wenn sie über mehrere Instanzen gehen, ihr Ausgang ist oft höchst ungewiss.¹⁵

    Nur: Was ein Rechtsstaat ist oder sein soll, wurde nicht erläutert. Erst recht wurde nicht begründet, woran man einen »Unrechtsstaat« erkennt. Das musste man ja nicht, denn die DDR-Bürger hatten ja über Jahrzehnte in diesem »Unrechtsstaat« gelebt. Hatten sie es nicht gemerkt?

    Am Vorabend des Geldumtauschs vom 1. Juli 1990, als die DM auch in der DDR zur einzig gültigen Währung gemacht wurde, wurden die DDR-Bürger nicht nur auf das »schöne« Westgeld eingestimmt, sondern es wurden ihnen auch – vom damaligen Bundeskanzler Kohl persönlich – »blühende Landschaften« versprochen. Im Übrigen würden sie ja bald in einem Rechtsstaat leben. Was ein Rechtsstaat sei und woran man ihn erkenne, blieb im Dunkeln. Die DDR-Bürger machten alsbald ihre eigenen Erfahrungen – mit teurem Lehrgeld.¹⁶ Sie holten die Erfahrungen der BRD-Bürger nach, die sich ihres Rechtsstaates seit Jahrzehnten hatten erfreuen dürfen! Die allgemeinen Erfahrungen der ehemaligen DDR-Bürger mit dem Rechtsstaat BRD habe ich in dem Buch Anspruch und Wirklichkeit beschrieben.¹⁷

    Wir sollten jetzt diese Erkenntnisse vertiefen: Nicht wenige Bürger dachten bei dem Wort »Rechtsstaat« an Gerechtigkeit. Bärbel Bohley kleidete diese ersten Erfahrungen der Bürger des Beitrittsgebietes mit dem Rechtsstaat in die Worte: »Wir hatten auf Gerechtigkeit gehofft und bekamen den Rechtsstaat!« Oder besser – wie ein Kollege noch präziser formulierte: den »Rechtswegestaat« oder den »Gerichtsstaat«!

    In der Tat: Gerichte – und Rechtswege – gibt es in der BRD zur Genüge! Auch gilt der Justizgewährungsanspruch¹⁸ der Bürger. Nur Gerechtigkeit wurde im Rechtsstaat nicht versprochen! Ob der Bürger auch tatsächlich zu seinem Recht käme, erwies sich alsbald als zweifelhaft! Wie das bundesdeutsche Recht beschaffen ist und wie es funktioniert, wurde den DDR-Bürgern vorenthalten!

    Manch ein Bürger meinte: Den Rechtsstaat erkenne man daran, dass man dort »sein Recht« bekäme, im »Unrechtsstaat« aber würde man um »sein Recht« gebracht.

    So verständlich diese Meinung sein mag, als Jurist und als nicht unerfahrener Rechtsanwalt muss ich aber sagen: Das ist grundfalsch! Denn die Aussicht des Bürgers, »sein Recht« zu bekommen, steht in keinem direkten Zusammenhang damit, ob der Staat, in dem der Bürger lebt und dessen Rechtsordnung er unterworfen ist, ein »Rechtsstaat« oder ein »Unrechtsstaat« sei.

    Schon muss sich der Bürger dessen bewusst sein, dass seine Vorstellung von »seinem Recht« nicht unbedingt mit der Rechtslage, mit den Bestimmungen der gegebenen Rechtsordnung übereinstimmt. Die Hoffnung, »sein Recht zu kriegen«, ist nur dann überhaupt aussichtsreich, wenn der Betreffende nach der Rechtslage – sei es aufgrund von Gesetzen oder von ordnungsgemäß abgeschlossenen rechtswirksamen Verträgen – subjektive Rechte hat, die er als »sein Recht« ansieht.

    Solche subjektiven Rechte, Rechtsansprüche, können beispielsweise sein: Ansprüche auf Zahlung des Arbeitsentgeltes, auf Bezahlung einer Ware, auf Schadensersatz, auf Herausgabe von Eigentum, auf eine Erbschaft oder einen Teil derselben und Ähnliches mehr.

    Ob solche subjektiven Rechte, notfalls vor Gericht, mit Erfolg geltend gemacht werden können, steht überhaupt nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang damit, ob der betreffende Staat als Rechtsstaat oder als »Unrechtsstaat« gilt. Die Geltendmachung von subjektiven Rechten, von Rechtsansprüchen, kann – wie viele Bürger persönlich erlebten und erleben – im Rechtsstaat BRD weit komplizierter sein, als sie es im »Unrechtsstaat« DDR erlebten.¹⁹ Im Endergebnis kann herauskommen, dass ein Bürger in der DDR eher zu »seinem« Recht kam, als er nun im Rechtsstaat BRD dazu kommt. Woran liegt das?

    Die Antwort ist ganz einfach: Das Recht, die Rechtsordnung des »Unrechtsstaates« DDR war überschaubar und verständlich. Die Rechtsordnung des Rechtsstaates BRD, also das BRD-Recht, ist – wie die ehemaligen DDR-Bürger sehr schnell begriffen – kompliziert und schwer oder gar nicht verständlich!

    Infolgedessen ist für den Bürger der BRD oft gar nicht erkennbar, was »sein« Recht ist, ob er überhaupt ein (subjektives) Recht, einen Rechtsanspruch, hat oder nicht. Ist schon diese Ausgangs- und Grundfrage für den Bürger zweifelhaft, dann ist ein Gang zum Gericht ein Schritt ins Ungewisse, in den Nebel! Soll man, kann man bei einer so unklaren Rechtslage überhaupt zum Gericht gehen? Soll man ein ungewisses kostspieliges Prozessrisiko eingehen?

    Jeder Rechtsanwalt in der BRD weiß nicht nur von einem erheblichen Prozessrisiko, also der Ungewissheit des Prozessausgangs, sondern auch von einem erheblichen, mitunter weit gewichtigeren Vollstreckungsrisiko: Denn im Rechtsstaat BRD bekommt der, der vor Gericht erfolgreich war, letztlich »sein« Geld oft nicht. Trotz eines rechtskräftigen Urteils, in dem das Gericht dem Kläger seinen Anspruch, sein Recht zuerkannte, bekommt der vor Gericht erfolgreiche Kläger »sein« Geld nur deshalb nicht, weil der Schuldner (von dem man »sein« Geld bekommen sollte) – aus welchem Grund auch immer – nichts (mehr) hat oder andere Gläubiger, so oft Banken, »im Range« vor dem betreffenden Bürger (Kläger) stehen (sogenannte Vorpfändung), so dass die vom Gericht angeordnete Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner »leerläuft«.²⁰

    So etwas kannten DDR-Bürger nicht!²¹

    Also: Ob der Bürger zu »seinem« Recht kommt oder nicht, steht in keinem direkten Zusammenhang dazu, ob er in einem Rechts- oder in einem »Unrechtsstaat« lebt.

    Nur angemerkt sei eine kompetente Äußerung zum Begriff »Rechtsstaat« aus der Weimarer Zeit: Da die Weimarer Republik durch ihre Verfassung als ein Rechtsstaat konstruiert wurde, gab es auch damals bei den Bürgern Fehlvorstellungen darüber, was ein Rechtsstaat sei. Der lange Zeit maßgebliche Verwaltungsrechtler Walter Jellinek schrieb in seinem Lehrbuch Verwaltungsrecht von 1929 (auf S. 83): »Wenn versehentlich ein Unschuldiger verhaftet wird, dann beklagt er sich bitter, dass so etwas in einem ›Rechtsstaat‹ möglich sei. Er hat dabei die dunkle Vorstellung, dass Rechtsstaat ein Staat ist, der seinen Bürgern niemals Unrecht tut.« So viel zum Weimarer Rechtsstaat! Die Wirklichkeit der BRD sieht viel schlimmer aus: In der BRD gibt es jedenfalls allein auf dem Gebiet des Strafrechts Tausende von Fehlurteilen, von denen meist nur zufällig einzelne korrigiert werden!

    Halten wir fest: Fehlurteile, erfolglose Prozesse sind im Rechtsstaat BRD an der Tagesordnung. So viel noch zum »Unrechtsstaat« im Gegensatz zum Rechtsstaat.

    Selbst der Begriff des Rechtsstaates werde – meint Rottleuthner – mit unterschiedlichen Inhalten verwandt.²² Daher weisen die verschiedenen Staaten die gängigen rechtsstaatlichen Merkmale in größerer oder kleinerer Zahl auf.²³

    Gelegentlich der Vorstellung seines Buches erklärte der letzte Ministerpräsident der Noch-DDR, der Rechtsanwalt Lothar de Maizière, die DDR sei zwar »kein vollkommener Rechtsstaat« gewesen, aber auch »kein Unrechtsstaat«; er halte diese Wendung für »unglücklich«. Schließlich würden Urteile von DDR-Gerichten – abgesehen vom politischen Strafrecht – in der BRD vollstreckt.²⁴

    Angeschlossen sei die Äußerung eines Mannes, der sicher kein Freund der DDR war oder ist. Der spätere sächsische Justizminister Steffen Heitmann schrieb in einem Artikel »Erneuerung der Rechtsordnung als Folge der deutschen Wiedervereinigung? Anmerkungen eines Ostdeutschen«: »Viele Menschen – nicht nur im Osten – empfinden das Recht als ein undurchschaubares Dickicht, durch das sie nicht einmal Experten sicher geleiten können. Viele erleben die Rechtsordnung nicht mehr als eine prinzipiell vernünftige, gerechte und einsehbare Ordnung; Gerichtsverfahren und andere staatliche Prozeduren erscheinen ihnen nicht mehr als grundsätzlich überschaubar und im Ergebnis berechenbar.«²⁵

    Drei Jahre später, 1998, ist bei Heitmann unter dem Titel »Das Vertrauen in die Justiz nimmt ab – Eine kleine Selbstbetrachtung« zu lesen: Dieses »Vertrauen in den Rechtsstaat im Allgemeinen und in die Unabhängigkeit der Justiz im Besonderen hat nach meinem Eindruck abgenommen«.²⁶ Und das im Rechtsstaat BRD, nachdem die DDR-Bürger vom »Unrechtsstaat« DDR »befreit« worden waren!

    Jedenfalls erweist sich als dringend notwendig, interessierten Bürgern auf verständliche Weise zu erläutern, was ein Rechtsstaat ist oder sein soll. Das soll im nächsten Kapitel erfolgen.

    In den letzten Jahren wurde für Nichtjuristen manches zum Thema Rechtsstaat geschrieben. Verwiesen sei zunächst auf das Buch von Uwe-Jens Heuer und Gerhard Riege Der Rechtsstaat – eine Legende? Erfahrungen zweier Rechtswissenschaftler 1990/91 in Volkskammer und Bundestag, erschienen bei Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden, 1992.

    Weiterhin: Lothar Bisky, Uwe-Jens Heuer und Michael Schumann Unrechtsstaat? Politische Justiz und die Aufarbeitung der DDR-Vergangenheit, 1994 beim Hamburger VSA-Verlag erschienen. Auch der anerkannte Verfassungsrechtler Günter Dürig aus Tübingen war bestrebt, in seiner Einführung zum Grundgesetz im Deutschen Taschenbuchverlag des C.H.Beck-Verlages, München (26. Auflage), vornehmlich den Neubürgern aus dem Beitrittsgebiet das Grundgesetz nahezubringen und ihnen den Rechtsstaat zu erläutern.²⁷

    Besonders hingewiesen sei auf Hermann Klenner, Recht und Unrecht, transcript Verlag, Bielefeld, 2004. Auch ich habe bei diesem Verlag eine Reihe von Aufsätzen unter dem Titel Unrechtsstaat DDR? Rechtsstaat BRD? Ein Jurist antwortet veröffentlicht. Viel später, 2008, erschien im Nomos-Verlag ein »Bürgerkommentar« zum Grundgesetz. Die Autoren dieses Bürgerkommentars wissen – wie sie zu Beginn ihrer Ausführungen schreiben – sehr wohl, dass das Grundgesetz »für viele ein Buch mit sieben Siegeln« ist, was sie vornehmlich mit der unverständlichen juristischen Sprache erklären. Daran allein liegt es aber nicht!²⁸

    Die Vokabel vom »DDR-Unrechtsstaat« ist zwar inzwischen etwas seltener geworden und kommt auch kaum noch bei den Bürgern des Beitrittsgebietes an – auch wenn der erste Ministerpräsident der Linken, Bodo Ramelow, meinte, das Thema aufwärmen zu müssen. Doch die DDR-Bürger machten über mehr als zwei Jahrzehnte ihre Erfahrungen mit der BRD – als »Rechtsstaat« wie auch als »Sozialstaat«. Und sie erinnern sich umso mehr an die DDR, die vielen vor allem als ein sozial gerechter Staat in Erinnerung bleibt.

    Weil aber immer wieder die Begriffe »Rechtsstaat« und »Unrechtsstaat« kursieren, ohne dass den Bürgern, sowohl im Beitrittsgebiet als auch in der alten BRD, eine verständliche Erläuterung dessen vermittelt wurde und wird, was ein Rechtsstaat ist oder sein soll, wodurch er sich von anderen Staaten unterscheidet, habe ich mich entschlossen, in dieser Schrift in einer für Nichtjuristen verständlichen Sprache näher darzustellen und zu begründen, was ein Rechtsstaat ist, auch woher dieser Begriff kommt.²⁹

    Dazu werde ich im Folgenden zunächst versuchen, eine Definition des Begriffs Rechtsstaat zu erarbeiten. Dabei werde ich auch darauf eingehen, wie es zu der »Idee des Rechtsstaates« und einer Gewaltenteilung kam und wie sich die Idee, vom Rechtsstaat namentlich in Deutschland, – zunächst – verwirklichte.

    Im Zusammenhang mit der Darstellung der formellen Merkmale eines Rechtsstaates wird auch auf weitere Merkmale des Rechtsstaates einzugehen sein. Zudem, was an diesen Merkmalen eines Rechtsstaates in der BRD fehlt.

    Wir wollen dann untersuchen, ob es außer den formellen Merkmalen des Rechtsstaates auch materielle gibt und wie sich die Idee des Rechtsstaates, dass das Recht über die Politik herrschen solle, in der Bundesrepublik darstellt. Besondere Aufmerksamkeit ist in diesem Zusammenhang der Gesetzgebung (Legislative) und der Rechtsprechung (Judikative) zu schenken, weil diese beiden »Gewalten« in besonderer Weise darüber Auskunft zu geben vermögen, inwieweit die BRD ein Rechtsstaat ist. An dieser Stelle wird auch auf die Bedeutung der Sprache im Recht und im Rechtsstaat einzugehen sein.

    Daran muss sich eine tiefere Untersuchung der Beziehungen zwischen Recht und Politik, zwischen Recht, Politik und Inte­ressen anschließen, die wir bereits in dem ersten Buch Anspruch und Wirklichkeit angesprochen hatten. Zwangsläufig muss dabei die Rolle des »ewigen Rechts«, des »ehernen Rechts«, das sich vor allem als das Recht auf (wirtschaftliche) Freiheit und auf (wirtschaftlich bedeutsames) Privateigentum konzentriert, erörtert werden. Dabei werden wir erkennen, dass der Rechtsstaat Bundesrepublik mit seiner Rechtsordnung so angelegt ist, dass an diesem »ehernen Gesetz« nicht – oder nur in bescheidenen Grenzen – gerüttelt werden kann.

    Zuletzt darf nicht übersehen werden, dass sich der Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland schon seit langem in einer permanenten tiefen Krise befindet, aus der er kaum einen Ausweg findet.

    Rechtsstaat – Ein Rechtsbegriff

    Der Begriff »Rechtsstaat« ist ein juristischer, ein rechtswissenschaftlicher Begriff, genauer ein Staats- und verfassungsrechtlicher Begriff. Mit ihm kann man nur wissenschaftlich, rechtswissenschaftlich umgehen – oder man lässt es bleiben.

    Im Unterschied dazu ist der Begriff »Unrechtsstaat« kein juristischer, kein wissenschaftlicher Begriff, wie das bereits unter Bezugnahme auf die vorgenannte Konferenz in Potsdam, auch von Hubert Rottleuthner, festgehalten wurde. Es ist eine politisch-moralische Kategorie, letztlich ein Schimpfwort.

    Das Unwort vom »Unrechtsstaat« ist ein politischer Kampfbegriff, eine »politische Keule«. Es bewegt sich auf einem Niveau des Vokabulars des vormaligen US-Präsidenten Bush, der nach seinem Belieben willkürlich einige Staaten, die den USA nicht botmäßig sein wollten, zu »Schurkenstaaten« erklärte.³⁰

    Das Völkerrecht kennt den Begriff »Unrechtsstaat« ohnehin nicht, schon deshalb nicht, weil nach dem Völkerrecht alle Staaten vor diesem Recht gleich sind – ganz so wie im innerstaatlichen Recht (gem. Art. 3 Grundgesetz) alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Demgemäß wurde auch die DDR im Jahr 1966 – zusammen mit der Bundesrepublik in ein und derselben Akklamation – Mitglied der UNO, der Vereinten Nationen.³¹

    Bevor wir den Rechtsbegriff »Rechtsstaat« näher untersuchen, lade ich die Leser zu einem ganz kurzen Ausflug in den Sprachgebrauch, namentlich in den Gebrauch bestimmter Worte und Wortverbindungen ein:

    Im Begriff Rechtsstaat ist nach deutscher Sprachlehre das maßgebliche Substantiv der Begriff Staat. Der Rechtsstaat will und soll also ein besonderer Staat sein, der sich – in Vergangenheit oder Gegenwart – von anderen Staaten unterscheidet. Im Rechtsstaat soll der Staat durch etwas gekennzeichnet sein, was als Recht bezeichnet wird. Aber was ist »Recht«? Darauf wird noch zurückzukommen sein.

    An dieser Stelle ist es nicht uninteressant zu vergleichen, wie das Phänomen »Rechtsstaat« in anderen Sprachen, in anderen Rechtskreisen, ausgedrückt wird:

    Die Franzosen haben eine fast gleiche Bezeichnung: »L’état du droit«, soweit sie nicht den Begriff »état constitutionnel« (Verfassungsstaat) bevorzugen. Die Engländer sprechen von »rule of law«, also von der »Herrschaft des Rechts«. Im Staat soll das Recht herrschen!

    Vielleicht ist diese Bezeichnung sogar viel aussagekräftiger und treffender als die deutsche Wendung vom »Rechtsstaat«. Jedenfalls will sich der Rechtsstaat von anderen Staaten dadurch abheben und unterscheiden, dass in ihm das Recht nicht nur gelte, sondern herrsche. Es geht somit – im Kern – um das Verhältnis von Staat und Recht. Mehr noch: Es geht letztlich – wie wir sehen werden – um das Verhältnis von Recht und Politik! Im Rechtsstaat soll das Recht ganz oben, über allem anderen stehen. Wie es insofern mit dem Recht in der BRD bestellt ist, werden wir sehen!

    Nur: Wo kommt dieses Recht, das im Rechtsstaat ganz oben stehen soll, her? Wer macht es? Wer arbeitet es aus? Wer »setzt« es? Auch darauf wird – wie angekündigt – noch näher einzugehen sein.

    Zuvor fragen wir nach geläufigen Definitionen des Begriffs »Rechtsstaat«! Das ist nicht so einfach. Denn nicht einmal der positiv besetzte Gegenbegriff zum »Unrechtsstaat«, der Begriff »Rechtsstaat«, ohne den man im Gegensatz dazu nicht von einem »Unrechtsstaat« sprechen könnte, ist so klar, eindeutig und allgemein anerkannt definiert!

    Da wir es mit einem fundamentalen – verfassungsrechtlichen – Begriff zu tun haben, verdient er, dass ihm eine seriöse Betrachtung und Behandlung zukommt. Es liegt nahe, das Grundgesetz (GG) zu befragen. Im Artikel 20 des GG mit der Überschrift »Verfassungsgrundsätze – Widerstandsrecht« findet sich im Absatz 1 eine Aussage zum Charakter des Staates BRD: »Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.«

    Dass die BRD ein Bundesstaat ist, liegt auf der Hand: Die Bundesrepublik besteht aus Bundesländern mit eigenen Kompetenzen, die sie teils neben den entsprechenden Organen des Bundes, teils in eigener Zuständigkeit ausüben. Was jedoch ein »demokratischer« Staat ist oder sein soll, ist dem GG nicht zu entnehmen. Er ist auch sonst wenig scharf und aussagekräftig.

    Der Begriff »Demokratie« stammt aus dem Griechischen. Er bedeutet – wörtlich übersetzt – »Volksherrschaft«. Ganz sicher ist die Bundesrepublik keine Volksherrschaft im Sinne jener griechischen Stadtrepubliken des Altertums. Sie sieht sich selbst ausdrücklich als eine »repräsentative Demokratie«, also nicht als unmittelbare Demokratie³², somit als eine eingeschränkte Demokratie, als eine »amputierte« Demokratie. Es dürfte daher mit der Demokratie in der BRD etwas komplizierter sein. Das ist aber nicht das Thema dieses Buches.

    Weiterhin wird die Bundesrepublik als ein »sozialer« Staat bezeichnet. Kann ein Staat sozial sein? ³³ Die jüngste Entwicklung in der BRD lässt insoweit arge Zweifel aufkommen. Aber auch das wollen wir nicht weiter vertiefen. Es ist nicht Gegenstand dieses Buches. Erwähnt sei hier nur die Aussage aus gängigen Kommentaren, dass das im Artikel 20 Absatz 1 GG genannte »Sozialstaats­prinzip« im Regelfall keine konkreten Einzelansprüche vermittelt; es ist somit nicht einklagbar, letztlich unverbindlich, nicht mehr als eine (gute) Absichtserklärung der Väter des GG.³⁴ Es wirke, lesen wir in Kommentaren, vornehmlich als für die staatliche Tätigkeit allgemein richtungweisendes Gestaltungs-, Abwägungs- und Auslegungsprinzip.³⁵

    Mit der Wendung vom »sozialen Bundesstaat« verpflichtet das Grundgesetz niemanden. Über die Wirklichkeit des Sozialstaates braucht man heute, namentlich aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahrzehnte, nicht groß zu reden. Offenbar hoffte der Gesetzgeber des GG im Jahre 1949 darauf, dass sich unter dem GG ein Sozialstaat entwickeln könne.

    Wer hat eigentlich das Grundgesetz geschaffen? Wer war sein Gesetzgeber?

    Der Bundestag trat doch erst etwa fünf Monate nach der Inkraftsetzung des GG am 7. September 1949 erstmalig zusammen?³⁶ Dass sich die im Text des GG fixierte Hoffnung der »Väter des Grundgesetzes« nicht realisierte, dürfte am allerwenigsten an unzureichender Gestaltung der staatlichen Tätigkeit oder (rechtsfehlerhafter) Abwägung oder Auslegung liegen – wohl eher an der ökonomischen und der demgemäßen sozialen Realität in dieser Republik!

    Jedenfalls ist festzustellen: Im Artikel 20 GG findet sich nicht einmal das Wort »Rechtsstaat« – geschweige eine Definition dieses Begriffs. Suchen wir weiter: Im Artikel 28 GG – im Absatz über das Verhältnis von Bund und Ländern – findet sich unter der Überschrift »Bundesgarantien der Landesverfassungen« die Aussage, dass die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republikanischen demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen muss.

    Hier haben wir im GG erstmalig im Artikel 28 die Verwendung des Begriffs »Rechtsstaat« in Verbindung mit den bereits erwähnten Begriffen »demokratisch« und »sozial«; hinzukommt hier das Attribut »republikanisch«. Hier wird der Begriff Rechtsstaat verwendet – sogar mit der Illustration »im Sinne des Grundgesetzes«! Dabei wird der letztgenannte Begriff »republikanisch« zu dem Zweck verwendet, eine Unterscheidung zu Monarchien, zu Königs- oder Kaiserreichen, zu erreichen. Der Begriff »Rechtsstaat« wird in diesem Artikel mit den Worten »im Sinne dieses Grundgesetzes« erläutert. Ist das nicht eine Tautologie? Erklärt sich somit der Rechtsstaat BRD aus oder mit sich selbst?

    Im Übrigen findet sich im ganzen Text des Grundgesetzes nirgends eine ausdrückliche oder zumindest angedeutete Erläuterung dessen, was ein »Rechtsstaat« ist! Schämten sich die »Väter des Grundgesetzes«, diesen Begriff zu definieren, oder wussten sie selbst – damals – noch nicht, was ein Rechtsstaat sein solle oder könne? Jedenfalls konnten wir bei unserem Ausflug in und durch das GG keine Definition des Begriffs »Rechtsstaat« finden. Der bekannte Rechtshistoriker Uwe Wessel hat schon recht, wenn er erklärt: »Was ein Rechtsstaat ist, lässt sich schwer in einem Satz beschreiben.«

    Mit einer so diffusen Vokabel sollten die DDR-Bürger, nachdem sie die DM bekommen hatten, in die BRD gelockt werden!

    Im Münchener Rechtslexikon finden wir folgende Ausführungen: »In einem allgemeinen Sinn ist Rechtsstaat ein Staat, in dem nicht die Willkür, sondern Recht und Gerechtigkeit herrschen. Der Begriff hat sich am Anfang des 19. Jahrhunderts zunächst als ein Gegenbegriff zum Polizeistaat gebildet; er umschließt dabei die Forderung nach einer Verfassung und ist im Wesentlichen mit der Idee des Verfassungsstaates identisch. Mäßigung der Staatsgewalt, Grundrechtsgewährleistung, Selbstbestimmung und gerichtlicher Schutz des Bürgers, kommunale Selbstverwaltung und Dezentralisation sind wichtige Elemente dieses Rechtsstaatsverständnis. Im Laufe des 19. Jahrhunderts verengt sich der Begriff des Rechtsstaats zunehmend und mündet ein in eine Beschränkung auf vornehmlich formale Kriterien, insbesondere auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Gewaltenteilung und die Institution einer Verwaltungsgerichtsbarkeit.«³⁷

    Auch nach dieser Erläuterung des Begriffs »Rechtsstaat« eignen sich am ehesten die im Artikel 20 Absätze 2 und 3 GG angegebenen »formellen« Merkmale des »Rechtsstaates« zur Abgrenzung zu anderen Staatswesen, die kein Rechtsstaat sein sollen! Vor allem lesen wir im Artikel 20 Absatz 2 die fundamentale Aussage: »Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.« Dies könnte eine Aussage über die Demokratie sein und vor allem als ein Bekenntnis zur Volkssouveränität verstanden werden.

    In Kommentaren wird die »sogenannte Volkssouveränität« als das »Letztbestimmungsrecht des Volkes über den Staatswillen« bezeichnet und es wird erläutert, dass mit »alle Staatsgewalt« die gesamte staatliche Herrschaftsmacht als höchste Gewalt im Staat gemeint sei. Das sind gewiss sehr wichtige und begrüßenswerte Aussagen.

    Nur: Wie kommt das Volk, der »Demos«, dazu, sein Letztbestimmungsrecht auszuüben?

    Dazu findet sich absolut nichts im GG oder in einschlägigen verfassungsrechtlichen Schriften! Und wenn wir insoweit an die von uns allen erlebte Verfassungswirklichkeit denken, kommen Zweifel auf, ob derartige verfassungsrechtliche Aussagen von einem »Letztbestimmungsrecht des Volkes« ernst gemeint sind oder nur plakative Beteuerungen sein wollen. Auf Bundesebene rückt die offiziell amputierte, nur »repräsentative« Demokratie³⁸ von einer wirklichen Volkssouveränität ausdrücklich ab!

    Erinnern wir uns: Der Begriff der Volkssouveränität spielte in der nach 1946 in Ost und West geführten Diskussion um eine gesamtdeutsche Verfassung eine zentrale Rolle.³⁹

    Nach den Erfahrungen in der Weimarer Republik waren sich viele Politiker und Juristen darüber einig, dass nur eine echte wirkliche Volkssouveränität, eine reale Volksherrschaft, Gewähr gegen diktatorische Gelüste der Reaktion geben kann. Diese Vorstellungen einer wirklichen Volksherrschaft widerspiegelten sich in verschiedenen damals verabschiedeten Länderverfassungen. In der Folgezeit hat sich der Begriff der Volkssouveränität, namentlich in der BRD, verflüchtigt. Er ist dort abhanden gekommen. Gleichwohl bleibt im GG die verfassungsrechtlich fundamentale und auch verbindliche Aussage: »Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.« Darauf werden wir abermals zurückzukommen haben.

    Ungewollt freimütig erläuterte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil in den fünfziger Jahren, wo­rin die Volkssouveränität im Rechtsstaat BRD bestehen soll. Diese geradezu authentische Erläuterung soll dem Leser nicht vorenthalten bleiben. Nach Wiedergabe der vorgenannten Bestimmungen des Artikels 20 GG wird in diesem Urteil ausgeführt: »Der Bundestag beruft die Regierung, indem er gemäß Artikel 63 GG den Bundeskanzler wählt, der seinerseits dem Bundestag gegenüber für die Politik seiner Regierung verantwortlich ist. Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten sind also zwischen Volk, Bundestag und Bundesregierung in der Weise geregelt, dass die Regierung der Kontrolle des Bundestages unterliegt, während diesem gegenüber das Volk durch die in bestimmten Zeitabständen sich wiederholenden Wahlen seine Billigung oder Missbilligung kundtut. Diese Regelung bildet ein Kernstück der bestehenden verfassungsmäßigen Ordnung.«

    Wir haben dem Leser diese Passage zur bundesdeutschen Vorstellung von der Volkssouveränität vollständig zur eigenen Lektüre vorgestellt. Der BGH gab uns hier eine authentische Präsentation des Platzes des Volkes, der Wähler im Rechtsstaat BRD, in dessen »repräsentativer« Demokratie. Im bereits genannten Artikel 20 Absatz 2 ist bestimmt worden: »Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.« Das Volk, der Wähler darf die Regierungspolitik durch die in bestimmten Zeitabständen sich wiederholenden Wahlen pauschal billigen oder missbilligen. Mehr nicht!

    Etwas später ist in diesem Urteil von »Kundgebungen, Demonstrationen und Streiks« die Rede. Der BGH sieht solche nicht gern, obwohl sie nach der Rechtsprechung zu Artikel 8 (Versammlungsfreiheit) – zumindest unter bestimmten Voraussetzungen – als Ausübung dieses Grundrechts angesehen werden. In dem oben zitierten BGH-Urteil heißt es dazu: »Ob solche Aktionen an sich schon eine Gewaltanwendung in sich schließen, bedarf hier keiner Erörterung. Dass Massenstreiks, die den gesamten Verkehr lähmen und das Leben der Bevölkerung in starkem Maße beeinflussen, zum mindesten als ein körperliches Einwirken empfunden werden können und damit das Merkmal der Gewalt⁴⁰ erfüllen, hat der 2. Senat des Bundesgerichtshofs bereits ausgesprochen (Urteil v. 24. Februar 1954 – 2 StR 431/53).«⁴¹ Also: Bürger, hüte dich vor Teilnahme an Kundgebungen, Demonstrationen und Streiks!⁴²

    Kann ein Bürger dieses Rechtsstaates seine ihm durch dessen »verfassungsgemäße Ordnung« zugewiesene, zugestandene Rolle als Angehöriger des Volkes – dem Souverän nach dem Prinzip der Volkssouveränität – anders verstehen als: Schön brav zu Hause sitzen und Ruhe bewahren! Denn: »Ruhe ist«, wie schon im kaiserlichen Deutschland, »die erste Bürgerpflicht«. Dafür darf er alle vier Jahre bei den Bundestagswahlen seine Stimme – wie einen »Mantel an der Garderobe« (Kurt Tucholsky) – abgeben! Dazu passt jene, von mir persönlich erlebte, Bemerkung eines Richters zu dem Opfer polizeilicher Gewalt: »Warum nahmen Sie denn an der Demonstration teil? Wären Sie ruhig zu Hause geblieben, wäre Ihnen das nicht passiert!« Ist das nicht deutlich genug? So viel noch einmal zur Volkssouveränität und zur Volksherrschaft (=Demokratie)!

    Als zweiter Satz folgt in dem vorerwähnten Absatz 2 des Artikels 20 GG: »Sie [die Staatsgewalt, Anm. d. Verf.] wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.« Diese Aussage geht schon weiter: Das Volk selbst soll die gesamte Staatsgewalt nur mittelbar ausüben! Dem Volk wird durch das GG gestattet, sie in Wahlen⁴³ und Abstimmungen⁴⁴ auszuüben – wobei Volksabstimmungen oder Volksentscheide gemäß dem Konzept von einer »repräsentativen Demokratie« auf Bundesebene ausdrücklich ausgeschlossen bleiben. Mithin beschränkt sich die eingangs verkündete Volkssouveränität auf Bundesebene verfassungsrechtlich und in der politischen Wirklichkeit auf die Abgabe von Stimmen zu den in größeren Abständen stattfindenden Bundestagswahlen.

    Wo bleibt die übrige Staatsgewalt, die vom Volke ausgehen soll, jenseits der »repräsentativen Demokratie«? Im GG ist sie nicht mehr zu finden. Sie hat sich in Luft aufgelöst. Jedenfalls wird nach dem fundamentalen Satz über die gesamte Staatsgewalt, die vom Volke ausgehe, hervorgehoben: Die übrige Staatsgewalt wird »durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt«.

    Die Staatsgewalt der BRD erscheint somit, »im Übrigen« vermittelt, in drei »Gewalten« – der Gesetzgebung (Legislative), der vollziehenden Gewalt (Exekutive) und der Rechtsprechung (Judikative) – aufgeteilt. Diese drei spezifischen und wichtigen Mittler der Staatsgewalt erscheinen auch im Absatz 3 dieses Artikels 20, und zwar in der Aussage: »Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.« Es sollen also nicht nur alle Bürger, sondern auch die Exekutive und Judikative die

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