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Wörterbuch Kaufmännischer Begriffe
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eBook592 Seiten6 Stunden

Wörterbuch Kaufmännischer Begriffe

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Über dieses E-Book

Dieser praktische Ratgeber ist eine kompetente Hilfe im alltäglichen Geschäftsverkehr. Er dient zugleich als Nachschlagewerk bei einer kaufmännischen Ausbildung. 
Das schnelle Erlernen wichtiger Fachbegriffe, die sichere Anwendung in der Praxis sowie die Erweiterung und das Auffrischen eigener Kenntnisse, sind mit Hilfe dieses digitalen Wörterbuches garantiert. 
SpracheDeutsch
HerausgeberSerges Medien
Erscheinungsdatum30. Aug. 2013
ISBN9783942343121
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    Buchvorschau

    Wörterbuch Kaufmännischer Begriffe - Red. Serges Verlag

    978-3-942343-12-1

    A

    Abbuchungsauftrag Auftrag eines Kunden an seine Bank, Zahlungsforderungen einer bestimmten Person oder eines bestimmten Unternehmens von seinem Konto abzubuchen und dem Empfänger gutzuschreiben. Die Zahlung wird dabei vom Empfänger ausgelöst, indem dieser seine Forderungen bzw. Rechnungen bei der Bank einreicht. Abbuchungsaufträge gehören wie die → Einzugsermächtigung zu den → Lastschriftverfahren. Sie sind besonders geeignet für regelmäßig anfallende Zahlungen in wechselnder Höhe, z. B. wiederholte Rechnungen eines Lieferanten.

    ABC-Analyse Verfahren, bei dem betriebsrelevante Größen (z. B. Materialien, Produkte, Kunden, Aufträge) entsprechend ihrer Bedeutung für den Unternehmenserfolg in die drei Klassen A (wichtig!), B (weniger wichtig!) und C (unwichtig!) eingeteilt werden. Objekte, die der A-Klasse zugerechnet werden, zeichnen sich durch einen geringen Mengen- und hohen Wertanteil aus (wenn etwa nur drei von 20 Produkten eines Unternehmens 80 % zum Umsatz, Gewinn oder den Kosten beitragen). Demgegenüber sind Objekte der C-Klasse durch einen hohen Mengen- und geringen Wertanteil gekennzeichnet, während Objekte der B-Klasse dazwischen liegen.

    Hat man die ABC-Analyse durchgeführt, so lassen sich daraus betriebswirtschaftliche Prioritäten ableiten: Generell gilt, dass Objekte der A-Klasse die höchste Aufmerksamkeit verdienen, da bei ihnen die größten Gewinn- bzw. Einsparpotenziale liegen. B- und vor allem C-Objekte sollten demgegenüber mit weit geringerem Arbeitsaufwand behandelt werden. Die ABC-Analyse dient der Steigerung der Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens. Sie kann in vielen Bereichen, z.B. zur Optimierung von Beschaffung, Lagerhaltung, Organisation und Absatz eingesetzt werden.

    Beispiel: Durch die Erbschaft seiner Großtante Amalie kann sich Karl Müller den Traum eines eigenen Fahrradgeschäfts erfüllen. Nach einem Jahr hat er bereits über 1000 Artikel auf Lager, die Arbeit droht ihm über den Kopf zu wachsen und dennoch kommt das Geschäft nicht aus den roten Zahlen heraus. Schließlich führt Karl eine ABC-Analyse durch und kommt zu folgenden Resultaten: Zu den A-Gütern zählen lediglich seine rund 100 Fahrräder, die 75% seines Umsatzes ausmachen. Rund 200 Artikel (Sättel, Lenker, Fahrradtaschen, Schaltungen etc.) zählen zu den B-Gütern, während 700 Artikel (Schrauben, Schläuche, Bremszüge, Ventile etc.) den C-Gütern zuzurechnen sind. Karl zieht daraus folgende Schlüsse: Mit der größten Sorgfalt wird er sich zukünftig nur noch seinen Fahrrädern widmen. Dies betrifft nicht nur günstige Einkaufspreise und Lieferkonditionen, sondern auch eine marktgerechte Bedarfsplanung. So muss er im Winter nicht alle Fahrräder auf Lager haben und wird einige Modelle, die nur selten nachgefragt werden, nur noch auf Bestellung liefern. Zu den Lieferanten der B- und C-Güter wird er hingegen zukünftig weniger intensive Beziehungen pflegen. Ferner will Karl, um Arbeitsaufwand und Kosten zu senken, einige der B- und C-Güter aus seinem Sortiment nehmen und gar nicht mehr anbieten.

    Abfindung Einmalige Zahlung eines Geldbetrages zur Abgeltung von Rechtsansprüchen einer Person. Abfindungen werden z. B. beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einem Unternehmen gezahlt. Darüber hinaus kommen sie auch im Arbeitsrecht durch Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zur Anwendung, z.B. bei sozial ungerechtfertigter Kündigung oder bei einem → Aufhebungsvertrag. Die Höhe der Abfindung richtet sich dabei nach dem Alter des Arbeitnehmers, seinem Monatsverdienst sowie der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

    Abgaben Oberbegriff für alle Geldzahlungen, die von Bund, Ländern und Gemeinden sowie bestimmten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen erhoben werden. Man unterscheidet zwischen allgemeinen Abgaben (→ Steuern und → Zöllen), die ohne einen Anspruch auf eine konkrete öffentliche Gegenleistung gezahlt werden, und besonderen Abgaben (→ Gebühren und → Beiträgen), die zweckgebundene Entgelte für bestimmte öffentliche Leistungen darstellen (z. B. Müll- und Abwassergebühren).

    Abgabenordnung (AO) Rahmengesetz des Steuerrechts, das die für alle Steuern geltenden gemeinsamen Regelungen umfasst. Neben allgemeinen Definitionen und Vorschriften zum Abgabenrecht enthält die Abgabenordnung Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen und zum Besteuerungsverfahren, Bestimmungen zur Erhebung und Vollstreckung der Steuern sowie zu außergerichtlichen Rechtsbehelfen und zum steuerlichen Straf- und Bußgeldrecht.

    Abgrenzung → Rechnungsabgrenzung.

    Ablage Einsortieren von Schriftstücken in Mappen, Hefter oder Ordner mit dem Ziel, sie sicher aufzubewahren und im Bedarfsfall schnell wieder zu finden. Die Ablage kann dabei alphabetisch, numerisch, chronologisch (nach dem Zeitablauf) oder systematisch (nach bestimmten Gruppen) erfolgen.

    Ablaufleistung Summe, die am Ende der Laufzeit einer Kapitallebens- oder einer privaten Rentenversicherung ausbezahlt wird. Die Ablaufleistung setzt sich aus der garantierten → Versicherungssumme sowie der → Überschussbeteiligung (Gewinnbeteiligung) zusammen.

    Ablauforganisation Gliederung der betrieblichen Arbeitsprozesse unter der Beachtung der Arbeitsinhalte, der Arbeitsräume, Arbeitszeiten, der Zuordnung von Arbeiten und der Arbeitsabfolge. Ihr Ziel ist es, einen reibungslosen und effizienten Ablauf des Betriebsgeschehens zu ermöglichen.

    ABM Abk. für → Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen.

    Abmahnung Kommt ein Arbeitnehmer seinen Pflichten nicht nach oder zeigt er ein bestimmtes Fehlverhalten (z. B. häufiges Zuspätkommen, fehlende Krankmeldung), so kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. Sie stellt eine Verwarnung dar, die den konkreten Vorfall genau benennt und missbilligt und für weitere Verfehlungen der gleichen Art Rechtsfolgen, insbesondere die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, androht. Ändert der Arbeitnehmer trotz einer wirksamen Abmahnung mit Kündigungsdrohung sein Verhalten nicht, so kann ihm der Arbeitgeber kündigen.

    In der Rechtsprechung kommt der Abmahnung eine große Bedeutung zu. So ist eine außerordentliche verhaltensbedingte → Kündigung nur dann wirksam, wenn ihr eine vergebliche Abmahnung vorausgegangen ist. Das gilt in den meisten Fällen auch für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung. Bei schwer wiegenden Verletzungen des Arbeitsverhältnisses (z. B. bei Diebstahl oder Tätlichkeiten gegenüber Kollegen) ist eine Kündigung hingegen auch ohne vorherige Abmahnung möglich. Abmahnungen können auch außerhalb des Arbeitsrechts bei vertrags-, pflicht- oder treuewidrigem Verhalten ausgesprochen werden, z.B. gegenüber einem Mieter der bauliche Veränderungen in der Wohnung vornimmt oder im Rahmen des Wettbewerbsrechts gegenüber Konkurrenten bei → unlauterem Wettbewerb.

    Abrechnung Die abschließende Berechnung der Resultate wirtschaftlicher Tätigkeiten und der daraus resultierenden finanziellen Forderungen sowie deren Dokumentation, z. B. Lohn- und Gehaltsabrechnung, Nebenkostenabrechnung. Zum Abrechnungsverkehr zwischen Banken sowie unter Staaten → Clearing.

    Absatz Der Begriff Absatz wird in mehreren Bedeutungen verwandt:

    1. Die Menge der in einem bestimmten Zeitraum verkauften Güter eines Unternehmens.

    2. In der Bedeutung von Umsatz: die Menge der verkauften Güter multipliziert mit ihrem Preis.

    3. Als Bezeichnung der letzten Phase des betrieblichen Leistungsprozesses nach der Beschaffung und Produktion. Der Absatz umfasst den Vertrieb und Verkauf der vom Betrieb erstellten bzw. angebotenen Güter und Dienstleistungen, aber auch deren geschickte Vermarktung über die so genannten absatzpolitischen Instrumente. Dazu zählen die → Produktpolitik, → Sortimentspolitik, → Preispolitik, → Konditionenpolitik, → Kommunikationspolitik, → Distributionspolitik und → Servicepolitik.

    Abschlag Begriff, der in mehreren Bedeutungen vorkommt:

    1. Preissenkung, Rabatt.

    2. Verminderung des Auszahlungsbetrages eines Kredites um eine bestimmte Summe (→ Damnum) oder der Abzug vom Nennwert eines Wertpapiers (→ Disagio) als Form einer vorgezogenen Zinszahlung.

    3. Höhe des Kursverlustes einer Aktie nach der Auszahlung der → Dividende oder nach Inanspruchnahme des → Bezugsrechts für junge Aktien.

    Abschlagszahlung Teilzahlung einer Geldschuld. Da der Schuldner von sich aus nicht zu Teilleistungen berechtigt ist, kann der Gläubiger die Abschlagszahlung ablehnen und auf der vollen Rückzahlung der geschuldeten Summe bestehen – es sei denn, die Abschlagszahlung wurde vorher zwischen ihm und dem Schuldner vereinbart.

    Abschluss Der Begriff wird im Rechtsund Wirtschaftsleben in unterschiedlichen Bedeutungen gebraucht:

    1. Das Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes, z. B. der Abschluss eines Kaufvertrages.

    2. Die Abrechnung von Konten (Kontoabschluss), a) im Bankwesen, indem die Guthaben und Belastungen eines Kundenkontos sowie eventuell anfallende Zinsen, Kontoführungsgebühren und Bankprovisionen verrechnet werden; b) in der Buchführung durch Übertragung der Kontensalden (Differenz zwischen Soll und Haben) auf das Schlussbilanzkonto bzw. Gewinn- und Verlustrechnungskonto.

    3. Kurzwort für den handelsrechtlichen → Jahresabschluss eines Unternehmens.

    Abschlussprüfung Prüfung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses, der für Unternehmen bestimmter Rechtsformen, Branchen und Größen gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Abschlussprüfung wird durch den Abschlussprüfer, in der Regel einem Wirtschaftsprüfer, vorgenommen. Er erstellt einen ausführlichen Prüfungsbericht, in dem festgehalten wird, inwieweit die → Buchführung, der → Jahresabschluss und der → Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften, dem Gesellschaftsvertrag und der Unternehmenssatzung entsprechen. Führt die Prüfung zu keinerlei Beanstandungen, so erteilt der Abschlussprüfer den so genannten → Bestätigungsvermerk.

    Abschreibungen

    Alle Gebrauchsgüter verlieren an Wert: Wer sein Auto nach 30.000 km Laufleistung verkaufen will, muss Abstriche gegenüber dem Neupreis hinnehmen. Und ein Computer ist nach Ablauf von drei Jahren auf Grund technischer Neuerungen nur noch einen Bruchteil seines ursprünglichen Kaufpreises wert. Sofern sie ihr Gebrauchsgut nicht verkaufen, wird dieser schleichende Wertverlust von Privatpersonen häufig übersehen. Für Geschäftsleute ist er jedoch wesentlich. Denn Unternehmen müssen Wertminderungen ihrer Wirtschaftsgüter (Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge etc.) ausweisen, um ein korrektes Bild ihrer Ertrags- und Vermögenslage zu geben. Dies geschieht durch die Abschreibungen.

    Sie sind der buchhalterische Nachvollzug von Wertminderungen abnutzbarer Vermögensgegenstände eines Unternehmens, die durch Überalterung, Verschleiß oder technischen Fortschritt entstehen. Abschreibungen stellen Aufwendungen im Sinne eines Werteverzehrs dar, der in der Gewinn- und Verlustrechnung zu Verringerung des Gewinns und in der Bilanz zu einem geringeren Wertansatz der Vermögensgegenstände führt.

    Arten von Abschreibung

    1. Bilanzielle und kalkulatorische Abschreibung:

    Die bilanzielle Abschreibung dient der korrekten Wiedergabe der Vermögenswerte eines Unternehmens. Sie ist streng an gesetzliche Vorschriften gebunden, die angeben, in welcher Form wie viel von einem Vermögensgegenstand abgeschrieben werden darf. Davon zu unterscheiden ist die kalkulatorische Abschreibung. Sie wird in der betrieblichen Kostenrechnung angewandt und geht in die Preiskalkulation für die vom Unternehmen angebotenen Güter bzw. Dienstleistungen ein. Ziel ist es, über so genannte verdiente Abschreibungen eine Wiederbeschaffung der Vermögensgegenstände zu ermöglichen. Die kalkulatorische Abschreibung ist nicht an gesetzliche Regelungen gebunden. Sie orientiert sich an den Wiederbeschaffungskosten und der tatsächlichen Nutzungsdauer der Gegenstände und kann daher von der bilanziellen Abschreibung abweichen.

    2. Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibung:

    Im Handelsrecht werden je nach Ursache der Abschreibung planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen unterschieden. Planmäßige Abschreibungen erfassen die betriebsgewöhnliche Wertminderung von Vermögensgegenständen, die durch vorhersehbaren Verschleiß bzw. Überalterung entsteht.

    Außerplanmäßige Abschreibungen erfolgen dagegen immer dann, wenn eine unvorhergesehene Wertminderung eintritt, z. B. wenn eine Maschine durch einen Schaden unbrauchbar wird oder auf Grund technischer Neuerungen nur vier anstatt der vorgesehenen acht Jahre genutzt werden kann.

    3. Direkte und indirekte Abschreibung:

    Je nachdem, wie Abschreibungen verbucht werden bzw. auf welcher Seite der → Bilanz sie vorgenommen werden, wird zwischen direkter und indirekter Abschreibung unterschieden. Direkte Abschreibungen werden unmittelbar vom Wert der Vermögensgegenstände auf der Aktivseite der Bilanz abgesetzt. Bei indirekten Abschreibungen werden die Vermögensgegenstände dagegen mit ihren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen, während auf der Passivseite eine Wertberichtigung vorgenommen wird. Kapitalgesellschaften dürfen nur direkte Abschreibungen vornehmen.

    Abschreibungsverfahren

    Bei der planmäßigen Abschreibung kann zwischen mehreren Abschreibungsverfahren gewählt werden. Grundsätzlich wird zwischen Zeitabschreibungsverfahren (Abschreibung nach der Nutzungsdauer) und Leistungsabschreibungsverfahren (Abschreibung nach der tatsächlichen Inanspruchnahme) unterschieden. Bei den Zeitabschreibungsverfahren stehen drei Grundvarianten zur Verfügung, je nachdem ob mit gleichen Raten (lineare Abschreibung), fallenden Raten (degressive Abschreibung mit zwei Unterarten) oder steigenden Raten (progressive Abschreibung) abgeschrieben wird. Da die progressive Abschreibung vom Gesetzgeber starken Einschränkungen unterliegt und in der Praxis nur sehr selten vorkommt, wird sie hier nicht weiter behandelt. Alle anderen Verfahren werden im Folgenden in Beispielen dargestellt.

    Beispiel: Hermann Schulze kauft für seine Gärtnerei einen neuen Firmen wagen. Der PKW kostet ihn 30.000 €. Hermann rechnet mit einer Nutzungsdauer von 6 Jahren innerhalb derer der Wagen gut 200.000 km gelaufen sein wird.

    1. Lineare Abschreibung:

    Die lineare Abschreibung arbeitet mit gleich bleibenden jährlichen Abschreibungsbeträgen. Die Wertminderungen eines Vermögensgegenstandes werden damit gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt. Der jährliche Abschreibungsbetrag wird über die Division der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten durch die Anzahl der voraussichtlichen Nutzungsjahre ermittelt. Im Beispiel also 30.000 € : 6 Nutzungsjahre = 5.000 € jährlicher Abschreibungsbetrag.

    2. Arithmetisch-degressive Abschreibung:

    Bei der arithmetisch-degressiven Abschreibung wird davon ausgegangen, dass der stärkste Wertverlust des Anlagegutes in den Anfangsjahren seiner Nutzung liegt. Dementsprechend werden über die Nutzungsdauer anfänglich hohe und dann kontinuierlich sinkende Raten abgeschrieben. Als Grundlage der Berechnung dienen dabei die aufsummierten Nutzungsjahre. Im Beispiel sind es insgesamt 6. Ihre Addition ergibt (1+2+3+4+5+6) = 21. Im 1. Jahr werden nun 6/21 der Anschaffungskosten von 30.000 €, also gerundet 8.571 € abgeschrieben, im 2. Jahr 5/21 der Anschaffungskosten von 30.000 €, also 7.143 € u.s.w.

    3. Geometrisch-degressive Abschreibung:

    Ebenso wie die arithmetisch-degressive Abschreibung arbeitet auch die geometrisch-degressive Abschreibung mit fallenden Abschreibungsraten. Dabei wird jährlich ein konstanter Anteil vom Restbuchwert des Vorjahres abgeschrieben, hier im Beispiel 30%. Also: im ersten Jahr 30% von 30.000 € = 9.000 €,im zweiten Jahr 30% von 21.000 € = 6.300 € usw. Neben der linearen Abschreibung findet sich die geometrisch-degressive in der Praxis am häufigsten. Sie führt jedoch nicht zu einem Restwert von Null.

    4. Geometrisch-degressive Abschreibung mit dem Übergang zur linearen Abschreibung:

    Da die geometrisch-degressive Abschreibung nicht zu einem Restwert von Null führt, wird sie in der Praxis häufig mit der linearen Abschreibung kombiniert. In den ersten Nutzungsjahren wird dabei die geometrisch-degressive Abschreibung (hier im Beispiel wieder mit 30%) verwandt. Der Übergang zur linearen Abschreibung erfolgt in dem Jahr, in dem die linearen Abschreibungsbeträge höher werden als die der geometrisch-degressiven. Die linearen Abschreibungsbeträge ergeben sich dabei aus der Division der Jahresanfangswerte durch die Restnutzungsdauer, also 30.000 € : 6 Jahre, 21.000 € : 5 Jahre usw. In unserem Beispiel liegen sie ab dem 4. Jahr mit 3.430 € höher als die Raten der geometrisch-degressiven Abschreibung. Folglich wird ab diesem Jahr linear abgeschrieben.

    5. Leistungsabschreibung:

    Bei der Leistungsabschreibung steht nicht die Nutzungsdauer, sondern die tatsächliche Inanspruchnahme eines Wirtschaftsgutes im Vordergrund. Grundlage der Leistungsabschreibung ist die Abschätzung des gesamten Leistungsvermögens eines Wirtschaftsgutes. In unserem Beispiel rechnete Hermann mit einer Gesamt-Fahrleistung von 200.000 km über 6 Jahre. Indem der Anschaffungspreis von 30.000 € durch die 200.000 km Laufleistung geteilt wird, erhält man 15 Cent Abschreibungsbetrag pro gefahrenen Kilometer. Diese 15 Cent werden dann jedes Jahr mit der tatsächlichen Fahrleistung multipliziert, wodurch sich der jährliche Abschreibungsbetrag ergibt, z.B. 40.000 km x 0,15 € = 6.000 € für das 1. Jahr, 50.000 km x 0,15 € = 7.500 € für das 2. Jahr u.s.w.

    Steuerliche Abschreibung

    Nach dem Steuerrecht können Wertminderungen an Wirtschaftsgütern, die länger als ein Jahr genutzt werden, steuermindernd als → Betriebsausgaben oder → Werbungskosten geltend gemacht werden – allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie nicht privat genutzt werden. Dieser Tatbestand wird als steuerliche Abschreibung bezeichnet. Analog zu den bilanziellen Abschreibungen lassen sich auch die steuerlichen Abschreibungen in planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen unterteilen. Den handelsrechtlichen planmäßigen Abschreibungen entspricht im Steuerrecht die so genannte Absetzung für Abnutzung (AfA). Hierbei werden die Wirtschaftsgüter auf der Basis ihrer Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten über die gesamte Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben. In der Regel wird dabei die lineare Abschreibung angewandt, zulässig sind aber auch die Leistungsabschreibung und die geometrisch-degressive (ggf. mit Übergang zur linearen) Abschreibung. Wird die geometrisch-degressive Abschreibung angewandt, so darf der degressive Abschreibungssatz nach derzeitigem Steuerrecht nicht mehr als 20 % betragen und darf zudem das Doppelte der alternativen linearen Abschreibungsquote nicht übersteigen. Die Nutzungs- bzw. Abschreibungsdauer wird dabei von den Finanzbehörden über die so genannten AfA-Tabellen festgelegt. Es gibt sowohl eine allgemeine wie auch branchenbezogene AfA-Tabelle. In begründeten Fällen kann von der dort angegebenen Nutzungsdauer abgewichen werden, z. B. wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass sein Computer statt des allgemeinen Abschreibungssatzes über drei Jahre aus beruflichen Gründen alle zwei Jahre erneuert werden muss. Zu den planmäßigen steuerlichen Abschreibungen zählt ferner auch die Absetzung für Substanzverringerung (AfS), die jedoch nur beim Abbau von Bodenschätzen angewandt wird.

    Daneben sieht das Steuerrecht auch außerplanmäßige Abschreibungen vor. Dazu zählt die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA), die analog zu den handelsrechtlichen außergewöhnlichen Abschreibungen nicht vorhersehbare Wertminderungen an Wirtschaftsgütern, z. B. durch übermäßigen Verschleiß, erfasst. Ferner können Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten unter 410 € (ohne Umsatzsteuer) liegen, im Rahmen der → Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter direkt abgeschrieben werden. Zu den außergewöhnlichen steuerlichen Abschreibungen zählen schließlich auch die erhöhte Absetzung für Abnutzung, z.B. im Rahmen der Altbausanierung, die → Teilwertabschreibung und die → Sonderabschreibungen.

    Die Nutzungsdauer ausgewählter Wirtschaftsgüter nach der allgemeinen AfA-Tabelle 2002 (gültig für alle Anlagegüter, die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt worden sind)

    Abschwung Phase des → Konjunkturzyklus, mit der der Übergang vom Boom (Hochkonjunktur) zur Depression (Tiefstand der Konjunktur) bezeichnet wird.

    Absetzung für Abnutzung (AfA) Fachbegriff für die betriebsgewöhnliche steuerliche → Abschreibung.

    Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) Fachbegriff für die außergewöhnliche steuerliche → Abschreibung.

    Absetzung für geringwertige Wirtschaftsgüter → Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter

    Absetzung für Substanzverringerung (AfS) Sonderform der betriebsgewöhnlichen steuerlichen → Abschreibung

    Absonderung Recht eines Gläubigers auf bevorzugte Behandlung seiner Ansprüche im Fall einer → Insolvenz des Schuldners. Voraussetzung für die Absonderung ist, dass der Gläubiger ein Pfandrecht oder pfandähnliches Recht an einem Gegenstand aus der Insolvenzmasse besitzt (z. B. eine Hypothek oder Grundschuld). In diesem Fall werden die Ansprüche des Gläubigers abgesondert aus der Verwertung des entsprechenden Gegenstandes befriedigt.

    Beispiel: Egon Meyer hat seinem Freund Oskar Bauer 25.000 € geliehen. Oskar, ein notorischer Spieler, wird kurz darauf zahlungsunfähig. Egon hat jedoch Glück gehabt. Denn er hat seinen Kredit durch die Eintragung einer Hypothek auf ein Haus Oskars gesichert und besitzt damit ein Absonderungsrecht. D.h.: Aus dem Erlös des Hauses, das als Teil der Insolvenzmasse von einem Insolvenzverwalter verkauft wird, erhält Egon seine 25.000 € abzüglich einer Kostenpauschale zurück. Gläubiger, die dagegen kein Absonderungsrecht haben, werden aus dem Rest der Insolvenzmasse befriedigt und müssen dabei gegebenenfalls Verluste hinnehmen.

    Abteilung Organisationseinheit eines Betriebes, die mehrere Arbeitsplätze zu einem Aufgabenbereich zusammenfasst. Abteilungen werden in der Regel von einem Abteilungsleiter geführt. Sie können funktional gegliedert sein (Einkauf, Verkauf, Personalabteilung, Produktion etc.) oder objektbezogen (z. B. nach den angebotenen Produkten eines Unternehmens).

    Abtretung → Zession.

    Abweichung Unterschied zwischen der Wirklichkeit (Ist-Werten) und Planvorgaben (Soll-Werten), z. B. in der betrieblichen Kostenrechnung.

    Abwerbung Versuch, leistungsstarke Arbeitnehmer anderer Unternehmen durch das Angebot einer höheren Entlohnung und/oder besserer Arbeitsbedingungen für das eigene Unternehmen zu gewinnen.

    Bei Führungspositionen wird die Abwerbung häufig durch → Headhunter vorgenommen. Die Abwerbung verstößt nur dann gegen das Wettbewerbsrecht, wenn sie zum Vertragsbruch gegenüber dem früheren Arbeitgeber (z. B. durch Nichteinhaltung von Kündigungsfristen, Verrat von Betriebsgeheimnissen) führt.

    Abwertung Herabsetzung des Außenwertes der einheimischen Währung gegenüber einer ausländischen Währung durch eine Änderung des Wechselkurses. Als Folge der Abwertung werden Exporte billiger, während sich die Importe verteuern. Bei freien, nur durch den Markt bestimmten Wechselkursen erfolgt eine Abwertung immer dann, wenn die Nachfrage nach der einheimischen Währung geringer ist als ihr Angebot. Gegensatz: → Aufwertung.

    Beispiel: Innerhalb eines Jahres hat der € gegenüber dem Dollar kräftig an Wert verloren. Statt 0,90 € müssen nun 1,10 € für einen Dollar ausgegeben werden. Die deutsche Exportwirtschaft profitiert von dieser Abwertung. Denn deutsche Autos oder Maschinen lassen sich in den USA besser absetzen, da sie für US-Amerikaner billiger geworden sind. Umgekehrt werden US-Produkte, sämtliche in Dollar gehandelten Güter (wie z. B. Öl) und auch USA-Reisen für die Bundesbürger teurer.

    Abwicklung → Liquidation.

    Abzahlungsgeschäft (auch Ratenkauf oder Teilzahlungskauf) Kaufvertrag, der den Kauf einer Sache durch Teilzahlung (Ratenzahlung) ermöglicht. Abzahlungsgeschäfte werden häufig bei hochwertigen, teuren Gebrauchsgütern (z. B. Autos, Möbeln) oder im Versandhandel abgeschlossen. In der Regel ist der Abzahlungskauf teurer als der Barkauf, da der Käufer zusätzlich zu den Ratenzahlungen Zinsen entrichten muss. Abzahlungsgeschäfte sind Kreditverträge, die durch das → Verbraucherkreditgesetz geregelt sind. Danach kann der Käufer innerhalb einer Woche ohne Angabe von Gründen schriftlich vom Kaufvertrag zurücktreten. Darüber hinaus muss der Kaufvertrag Angaben über den Barzahlungspreis, den Teilzahlungspreis, über die Höhe, Anzahl und Fälligkeit der Teilzahlungsraten sowie über den → effektiven Jahreszins enthalten. Beim Abzahlungsgeschäft kann der Käufer den Kaufgegenstand in der Regel sofort in Besitz nehmen. Üblicherweise behält sich der Verkäufer jedoch solange das Eigentum an der Ware vor (→ Eigentumsvorbehalt), bis der volle Kaufpreis entrichtet ist.

    Abzinsung Form der Zinseszinsrechnung, mit der der gegenwärtige Wert zukünftiger Zahlungen bzw. Erträge berechnet wird. Die Abzinsung wird u.a. in der betrieblichen Investitionsrechnung sowie im Bankwesen angewandt.

    Beispiel: Gunda Krause will ihrer 13-jährigen Enkelin zum 18. Geburtstag 10.000 € schenken. Wie viel Geld muss Gunda jetzt anlegen, um bei einer jährlichen Verzinsung von 6% in 5 Jahren auf die runde Summe von 10.000 € zu kommen? Diese Frage wird durch die Abzinsung beantwortet. Dabei werden die 10.000 € die Gunda in 5 Jahren angespart haben will, mit dem Abzinsungsfaktor 1 : (1+i)n multipliziert, wobei i den Zinssatz angibt (hier 0,06) und n die Zahl der Jahre (hier 5). Also: 10.000 € x 1 : (1+0,06)5 = 7.472,58 €. Genau diesen Betrag muss Gunda zur Bank tragen, um bei 6 %iger Verzinsung in 5 Jahren 10.000 € anzusparen.

    Äquivalenzziffernrechnung → Kalkulation.

    AfaA Abk. für Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung → Abschreibung.

    AfA Abk. für Absetzung für Abnutzung → Abschreibung.

    AG Abk. für → Aktiengesellschaft.

    AGB Abk. für → Allgemeine Geschäftsbedingungen.

    Agio (auch Aufgeld, Aufschlag) Betrag, um den der Preis bzw. Kurs von Wertpapieren über ihren → Nennwert hinausgeht. Beispiel: Wenn eine Aktie mit einem Nennwert von 3 € an der Börse mit einem Kurs von 15 € gehandelt wird, so beträgt das Agio 12 €. Kapitalgesellschaften müssen bei neu ausgegebenen Aktien das Agio in die Kapitalrücklage einbuchen. Gegensatz: → Disagio.

    AIDA-Schema Bekanntestes Modell der Wirkung von Werbung. Nach dem AIDA-Schema soll eine erfolgreiche Werbung bestimmte Reaktionen beim Umworbenen auslösen, die in vier Phasen unterteilt sind. Sie soll 1.) die Aufmerksamkeit (Attention) des Umworbenen hervorrufen, 2.) sein Interesse (Interest) an dem Angebot wecken, 3.) den Wunsch (Desire) zum Kauf des Produktes auslösen und schließlich 4.) den Kauf (Action) des Produktes bewirken.

    Akkordarbeit Tätigkeit, bei der der Arbeitnehmer nach der geleisteten Arbeitsmenge bezahlt wird. Der Akkordlohn setzt sich in der Regel aus einem tariflich garantierten Mindestlohn und dem Akkordzuschlag zusammen. Aus ihrer Summe ergibt sich der Akkordrichtsatz. Diesen Satz erhält der Arbeitnehmer, wenn er die vom Arbeitgeber festgesetzte durchschnittliche Arbeitsleistung erbringt. Liegt die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers über der geforderten Norm, so steigt auch sein Lohn.

    Der Akkordlohn wird entweder als Zeitakkord oder als Geldakkord berechnet. Beim Zeitakkord erhält der Arbeitnehmer eine Zeitvorgabe für die Güterbearbeitung (z.B. 10 Stück pro Stunde), die als Verrechnungsfaktor für die Lohnhöhe dient. Beim Geldakkord erfolgt die Entlohnung nach der Stückzahl der bearbeiteten Güter (z. B. 3 € pro Stück). Je nachdem, wessen Arbeitsleistung als Grundlage der Akkordlohn-Berechnung dient, wird ferner zwischen Einzelakkord und Gruppenakkord unterschieden. Der Einzelakkord bewertet und vergütet die Arbeitsleistung des einzelnen Arbeitnehmers. Beim Gruppenakkord wird hingegen die Leistung eines ganzen Teams erfasst und entlohnt. Jugendliche unter 18 Jahren sowie in der Regel auch werdende Mütter dürfen keine Akkordarbeit leisten.

    Akkreditiv Anweisung eines Kunden an seine Bank, ihm selbst oder einem Dritten einen bestimmten Betrag auszuzahlen. Die Zahlung kann dabei bedingungslos (Barakkreditiv) oder nur gegen Vorlage bestimmter Dokumente (Dokumentenakkreditiv) erfolgen.

    Das Dokumentenakkreditiv wird insbesondere zur Sicherung der Finanzierung von Außenhandelsgeschäften verwandt. Dabei stellt der Importeur (Akkreditivsteller) bei seiner Hausbank (Akkreditivbank) den Antrag auf Eröffnung des Akkreditivs. Diese verpflichtet sich daraufhin, den Kaufpreis für die bestellte Ware nach der Vorlage bestimmter Dokumente (z. B. Frachtbrief, Konnossement, Ladeschein) an den Exporteur bzw. an seine Hausbank (Akkreditivstelle) zu zahlen. Anschließend belastet sie das Konto des Importeurs mit dem Kaufbetrag und überreicht ihm die Dokumente. Er erhält damit das Verfügungsrecht über die Ware und kann sie vom Frachtführer entgegennehmen.

    Akontozahlung Teilzahlung eines geschuldeten Geldbetrages, → Abschlagszahlung.

    Akquisition Der Begriff wird in zwei unterschiedlichen Bedeutungen verwandt:

    1. Der Versuch, neue Kunden oder Aufträge zu gewinnen.

    2. Der Kauf von Unternehmen oder Unternehmensteilen.

    Aktien

    Aktien blicken auf eine lange Geschichte zurück: Bereits 1602 gründeten holländische Kaufleute mit der Ostindischen Kompanie die erste Aktiengesellschaft der Welt. Zwar dauerte es in Deutschland etwas länger, aber die Mitte des 19. Jahrhunderts gegründeten Eisenbahn-Aktiengesellschaften verhalfen auch hier der Aktie zum Durchbruch. Der Grund war in beiden Fällen derselbe: Sowohl der Fernhandel mit Schiffen als auch der Eisenbahnbau verschlangen hohe Summen an Kapital. Von einigen wenigen Privatleuten oder Banken konnte dies nicht aufgebracht werden. Daher kam man auf die Idee, Unternehmensanteile – eben Aktien – zu verkaufen, die zudem an der Börse gehandelt werden konnten. Statt auf wenige Schultern war nun die Unternehmensfinanzierung auf eine große Zahl von Anteilseignern verteilt. Durch den Kauf einer Aktie konnte jeder zum Teilhaber einer Aktiengesellschaft werden. Und er konnte über den Verkauf seiner Aktie an der Börse auch jederzeit wieder aus dem Unternehmertum aussteigen – ohne dass die Kapitalbasis der Aktiengesellschaft dadurch verändert wurde.

    An diesem Prinzip hat sich bis heute nichts geändert. Wer Aktien erwirbt, wird als Aktionär zum Teilhaber einer Aktiengesellschaft. Im Zeichen des Börsenbooms der 90er Jahre haben sich immer mehr Deutsche zu diesem Schritt entschlossen. Was hinter der Kapitalanlage Aktie steht, soll im Folgenden gezeigt werden.

    Beteiligung am Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG)

    Nach dem Aktiengesetz (AktG) müssen Aktiengesellschaften ein Grundkapital von mindestens 50.000 € aufweisen. Dieses Grundkapital der Aktiengesellschaft ist in Aktien aufgeteilt. Wer eine Aktie erwirbt, beteiligt sich am Grundkapital der Aktiengesellschaft.

    Je nach der Art der Beteiligung werden dabei zwei Aktienarten unterschieden. Die Nennwertaktie gibt das Ausmaß der Beteiligung durch einen aufgedruckten Nennwert an. Der Mindestnennwert einer Aktie lautet dabei auf 1 €. Wer zehn Aktien zum Nennwert von 1 € hält, ist also mit 10 € am Grundkapital der AG beteiligt. Bei den Stückaktien ergibt sich das Ausmaß der Beteiligung dagegen aus der Anzahl der ausgegebenen Aktien: Wer eine von 1.000 ausgegebenen Stückaktien besitzt, ist mit einem Tausendstel am Grundkapital beteiligt. Weist dieses eine Höhe von 100.000 € auf, so beträgt sein Anteil am Grundkapital folglich 100 €.

    Gibt eine Aktiengesellschaft neue, so genannte junge Aktien aus, so steigt damit auch ihr Grundkapital. In diesem Fall haben Altaktionäre das Recht, neue Aktien zu beziehen, um ihren Anteil am Grundkapital konstant zu halten.

    Die Rechte des Aktionärs

    Die Aktie ist ein Wertpapier, das ihren Inhaber – den Aktionär – als Anteilseigner einer Aktiengesellschaft ausweist. Aus dieser Teilhaberschaft resultieren bestimmte Vermögens- und Mitbestimmungsrechte, die im Aktiengesetz festgelegt sind. Dazu zählen in der Regel:

    – das Recht auf einen Anteil am Unternehmensgewinn in Form der Dividende;

    – das Recht, bei einer Kapitalerhöhung junge Aktien zu beziehen (Bezugsrecht);

    – das Recht auf einen Anteil am Liquidationserlös im Falle der Auflösung der Aktiengesellschaft;

    – das Recht zur Teilnahme sowie das Stimm- und Auskunftsrecht bei der jährlichen Hauptversammlung der Aktiengesellschaft.

    Diesen Rechten steht die Haftungspflicht des Aktionärs gegenüber. Denn im Falle des Unternehmensbankrotts haftet der Aktionär mit seiner Einlage. Seine Aktien sind dann wertlos.

    Der Kurswert von Aktien

    Sowohl Nennwert als auch die Stückzahl geben das Ausmaß der Unternehmensbeteiligung an. Sie sagen jedoch nichts über den aktuellen Wert der Aktie aus. Denn Aktien werden an der Börse gehandelt. Wer über seine Bank Aktien kaufen oder verkaufen will, tut dies zum jeweils aktuellen Börsenkurs und dieser liegt in der Regel weit über dem Nenn- bzw. Stückwert der Aktie. Die Höhe des Aktienkurses wird durch das Marktprinzip von Angebot und Nachfrage bestimmt. Wenn eine Aktiengesellschaft große Gewinne einfährt und dies aller Voraussicht nach auch in Zukunft so bleibt, werden viele Anleger die Aktie des Unternehmens kaufen. Damit verknappt sich das Angebot und der Preis bzw. Kurs der Aktie wird daher steigen. Befindet sich die Aktiengesellschaft dagegen auf einer wirtschaftlichen Talfahrt, so wird es kaum Kaufinteressenten geben. Vielmehr werden zahlreiche Aktionäre ihre Aktien verkaufen, wodurch der Aktienkurs sinkt.

    Neben unternehmensbezogenen Daten und Einschätzungen (z. B. Vermögenslage der AG, ihre zukünftigen Ertrags- und Gewinnaussichten, Qualität der Unternehmenspolitik, Zukunftsorientierung der Branche) kann auch das gesamtwirtschaftliche und politische Umfeld die Aktienkurse beeinflussen. So können Konjunkturverläufe, die aktuelle Geld-, Finanz- und Wirtschaftspolitik, der Wechselkurs, aber auch Wahlen und politische Instabilitäten das Börsenklima prägen. Und schließlich kann auch die vielbemühte Börsenpsychologie Wirkung entfalten. Seit Anfang 1999 werden die deutschen Aktienkurse in Euro notiert. Ihre jeweilige Höhe kann man u. a. dem Kursteil der Tageszeitungen entnehmen.

    Die Aktienrendite

    Die Aktienrendite ist der Gesamtertrag, den ein Aktionär mit der Anlageform Aktie erzielt. Sie setzt sich aus der Dividende und dem Kursgewinn zusammen. Die Dividende ist der in einem Geschäftsjahr auf eine Aktie entfallende Anteil am Unternehmensgewinn der Gesellschaft. Ein Kursgewinn liegt vor, wenn die Aktie zu einem höheren Kurs als dem Ankaufskurs wieder verkauft werden kann. In der Regel wird der Großteil der Aktienrendite über den Kursgewinn erzielt. Aber: Sicher ist bei der Aktienanlage nichts. Die Dividende kann in mageren Geschäftsjahren auch schon mal ausfallen. Und wer aufs falsche Pferd gesetzt hat oder seine Aktien im Börsentief verkaufen muss, erleidet schnell Verluste. Vor der Aktienanlage sollte man sich daher gründlich informieren, Risikokandidaten meiden und auch nach dem Aktienkauf das Börsengeschehen im Blick behalten. Und man sollte für die Aktienanlage einen langen Atem mitbringen, damit man auch Börsenturbulenzen unbeschadet überstehen kann.

    Aktienfonds → Investmentfonds, die das von ihnen verwaltete Vermögen in Aktien deutscher oder ausländischer Unternehmen investieren.

    Aktiengesellschaft (AG) Rechtsform eines Unternehmens, das ein in Aktien aufgeteiltes Grundkapital aufweist. Insbesondere Großunternehmen sind in der Regel Aktiengesellschaften, weil sie sich durch Ausgabe neuer Aktien auf relativ einfache Weise selbst große Mengen an Kapital besorgen können. Die Aktiengesellschaft ist eine → Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person). Sie muss drei gesetzlich vorgeschriebene Organe aufweisen: den → Vorstand, der mit der Leitung der Gesellschaft betraut ist, den → Aufsichtsrat, der als Kontrollorgan die Tätigkeit des Vorstands überwacht, sowie die → Hauptversammlung der Aktionäre als oberstes beschlussfassendes Gremium. Aktiengesellschaften müssen ein Grundkapital von mindestens 50.000 € aufweisen. Ihre genaue rechtliche Ausgestaltung ist im Aktiengesetz (AktG) festgelegt.

    Aktienindex Maßstab, der die Kursentwicklung ausgewählter Aktien abbildet und damit Rückschlüsse auf das allgemeine Börsenklima oder die Bewertung einzelner Branchen erlaubt. Der bekannteste deutsche Aktienindex ist der → DAX, der den Kursverlauf der 30 wichtigsten deutschen Aktienwerte widerspiegelt. Zu den international bedeutendsten Aktienindizes zählen der New Yorker → Dow Jones Index, der Londoner Financial Times Index, der japanische Nikkei Index, der Hang Seng der Hongkonger Börse sowie der europäische → Dow Jones Euro Stoxx 50.

    Aktienkurs → Aktien.

    Aktiva Sammelbezeichnung für die Vermögenswerte eines Unternehmens, die auf der linken Seite der → Bilanz (Aktivseite) ausgewiesen werden. Zu den Aktiva zählen das → Anlagevermögen das → Umlaufvermögen sowie die aktiven → Rechnungsabgrenzungsposten. Gegensatz: → Passiva.

    Aktivgeschäft Die Geschäftsvorgänge einer Bank werden, je nachdem auf welcher Seite der Bilanz sie ihren Niederschlag finden, in das Aktivgeschäft und das → Passivgeschäft unterteilt. Zu den Aktivgeschäften zählen insbesondere die Kreditvergabe sowie eigene Anlagegeschäfte der Banken.

    Aktivierung Vorgang der Erfassung von Vermögensgegenständen sowie der aktiven → Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite der → Bilanz. Nach dem Handelsrecht kann dabei nicht jeder Gegenstand aktiviert werden. Vielmehr müssen bestimmte Aktivierungspflichten, -wahlrechte und -verbote beachtet werden.

    Aktiv-Passiv-Mehrung → Bilanzverlängerung.

    Aktiv-Passiv-Minderung → Bilanzverkürzung.

    Aktivseite Linke Seite (Sollseite) der → Bilanz, auf der Vermögensgegenstände sowie aktive Rechnungsabgrenzungsposten erfasst werden.

    Aktivtausch Geschäftsvorfälle können vier verschiedenen Arten von Buchungen zugeordnet werden: dem Aktivtausch, dem → Passivtausch, der → Bilanzverlängerung und der → Bilanzverkürzung. Ein Aktivtausch liegt vor, wenn der betreffende Geschäftsvorfall nur die Aktivseite der Bilanz berührt, d. h. er führt zu einer Änderung der Vermögensstruktur, lässt aber die Bilanzsumme als solche unverändert. Ein Beispiel für eine derartige Vermögensumschichtung ist der Barkauf von Maschinen. Er führt zu einer Abnahme des Kassenbestandes, während gleichzeitig der Maschinenbestand in gleicher Höhe zunimmt.

    Akzept Begriff aus dem Wechselrecht, der in zwei Bedeutungen verwandt wird:

    1. Annahme eines → Wechsels durch den Wechselschuldner (Bezogener), indem dieser links auf der Vorderseite des Wechsels unterschreibt. Durch den Akzept verpflichtet sich der Schuldner am Verfallstag die Wechselsumme an den im Wechsel Begünstigten zu zahlen.

    2. Bezeichnung für den durch die Unterschrift des Wechselschuldners akzeptierten Wechsel. Dabei werden verschiedene Akzepte unterschieden: Beim Kurzakzept leistet der Wechselschuldner nur seine Unterschrift. Das Vollakzept enthält neben der Unterschrift noch Ort und Datum sowie den Text »angenommen für ... €«. Beim Teilakzept akzeptiert der Wechselschuldner nur einen Teil der Wechselsumme. Beim Blankoakzept nimmt der Wechselschuldner einen Wechsel an, bei dem die Wechselsumme oder der Verfallstag noch nicht aufgeführt sind. Beim Bürgschaftsakzept (Avalakzept) unterschreibt neben dem Wechselschuldner auch ein Bürge mit dem Zusatz »als Bürge angenommen« oder »per Aval« und verpflichtet sich damit im Falle, dass der Wechselschuldner nicht zahlt, für die Wechselsumme aufzukommen.

    Akzeptkredit Eine Bank akzeptiert den von einem Kunden ausgestellten, auf die Bank bezogenen Wechsel, wobei die Wechselsumme bei Fälligkeit zu Lasten des Kundenkontos eingelöst wird. Durch den Akzeptkredit haftet die Bank für die Einlösung des Wechsels, ohne jedoch (im Regelfall) dafür Zahlung zu leisten. Der Akzeptkredit ist damit eine Form der → Kreditleihe: Die Bank stellt dem Kunden kein Geld, sondern ihren guten Ruf zur Verfügung, womit dessen Kreditwürdigkeit

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